Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2010, Az. B 9 SB 1/10 R

9. Senat | REWIS RS 2010, 7006

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Gegenstand

Schwerbehindertenrecht - Feststellung eines GdB von 50 - ausländische Staatsangehörige - langjähriger Aufenthalt in Deutschland - Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft


Tatbestand

1

Streitig ist die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 nach dem Schwerbehindertenrecht.

2

Die 1978 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Ihr ist in [X.] die linke Hand amputiert worden. Sie reiste im Juli 2004 nach [X.] ein. Ihr Aufenthalt wurde zunächst zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Nach [X.] Ablehnung ihres Asylantrages hält sich die Klägerin im Rahmen einer Duldung weiter im [X.] auf.

3

Im August 2007 beantragte die Klägerin die Feststellung einer Behinderung sowie Ausstellung eines Ausweises nach dem Schwerbehindertenrecht. Dabei legte sie die seinerzeit gültige Duldung vor. Das [X.] stellte daraufhin mit Bescheid vom [X.] (Versorgungsamt [X.]) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007 (Bezirksregierung [X.], [X.]) fest, dass die Klägerin kein schwerbehinderter Mensch iS des [X.] sei, weil sie keinen rechtmäßigen Aufenthalt in [X.] habe. Denn ihre Abschiebung sei nur vorübergehend ausgesetzt. Auch die Feststellung des GdB setze voraus, dass sich die Klägerin rechtmäßig in [X.] aufhalte.

4

Das Sozialgericht [X.] ([X.]) hat den inzwischen zuständig gewordenen [X.] nach dem zuletzt von der Klägerin gestellten Antrag unter Aufhebung des entgegenstehenden Verwaltungsaktes verurteilt, den für die Klägerin maßgeblichen GdB ab 6.8.2007 mit 50 festzustellen (Urteil vom 20.10.2008). Das [X.] (L[X.]) hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 28.10.2009). Zur Begründung hat es im Wesentlichen aufgeführt: Richtiger Berufungsbeklagter sei seit dem 1.1.2008 der sachlich und örtlich zuständige [X.] Das [X.] habe zu Recht entschieden, dass bei der Klägerin ein GdB von 50 festzustellen sei. Die Vorschrift des § 2 Abs 2 [X.] stehe der Feststellung der Schwerbehinderung nicht entgegen, denn die Klägerin, die sich mit ihrer Familie seit mehr als fünf Jahren, wenn auch nur immer wieder geduldet, im [X.] aufhalte, habe hier unter Berücksichtigung des Zwecks des [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Sie erfülle auch die weiteren Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, was von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt werde.

5

Gegen dieses Urteil hat ein Prozessbevollmächtigter des [X.] Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin erklärt, dass sich ihre Klage gegen den Landrat des [X.] C. richte. Zur Begründung seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 2 [X.]. Die Klägerin habe - bis heute - keinen gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] gemäß § 2 Abs 2 [X.] begründet. Die Änderung des Ausländerrechts durch Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ([X.]) zum 1.1.2005 wirke sich entscheidungserheblich auf die Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Zwar habe das [X.] (B[X.]) in seinem Urteil vom 1.9.1999 ([X.] SB 1/99 R) langjährig geduldeten Ausländern unter besonderer Berücksichtigung der Zielrichtung des Schwerbehindertenrechts einen rechtmäßigen Aufenthalt zugestanden. Mit der Einführung des § 25 Abs 5 [X.] habe sich die Rechtslage aber geändert. Danach solle die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Ausländer, die nach den Maßstäben des B[X.] gleichzustellen seien, hätten nach dieser Vorschrift in der Regel einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Bei Ausländern, die sich längerfristig im [X.] aufhielten, jedoch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 [X.] erhielten, könne daher davon ausgegangen werden, dass sie nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert seien oder dass eine freiwillige Ausreise in das Herkunftsland möglich sei.

6

Da die Klägerin lediglich über eine Duldung gemäß § 60a Abs 2 [X.] verfüge, sei von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im [X.] auszugehen, sodass die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht in Betracht komme. Im Übrigen werde die Auffassung des erkennenden Senats geteilt, dass zwischen der Feststellung der Behinderung nach § 69 [X.] und der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs 2 [X.] zu unterscheiden sei.

7

Der Beklagte beantragt,

 die Urteile des Sozialgerichts [X.] vom 20.10.2008 und des [X.] vom 28.10.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

 die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 [X.]G) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

[X.] und [X.] sind zu Recht davon ausgegangen, dass seit dem 1.1.2008 der [X.] passiv legitimiert ist. § 2 Abs 1 Gesetz zur Eingliederung der [X.] in die allgemeine Verwaltung des [X.] (= Art 1 Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in [X.] vom 30.10.2007, GVBl [X.] 482 - Eingliederungsgesetz - <[X.]>) hat die den [X.]n nach den §§ 69 und 145 [X.] übertragenen Aufgaben auf die [X.] und kreisfreien Städte übertragen. Diese Übertragung ist rechtswirksam erfolgt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 11.12.2008 - [X.] V 3/07 R - [X.] 2009, 95 und - [X.] VS 1/08 R - [X.], 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] 1; Urteile vom [X.] - [X.] [X.] - juris und - [X.] SB 3/08 R - SozialVerw 2009, 59) verstößt weder die Übertragung der Aufgaben des [X.] Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung, der Soldatenversorgung und der Opferentschädigung auf die kommunalen Landschaftsverbände in [X.] (vgl § 4 Abs 1 [X.]) noch die Übertragung der Aufgaben des Schwerbehindertenrechts (§ 2 Abs 1 [X.]) auf die [X.] und kreisfreien Städte gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes.

Durch diesen Wechsel der [X.] ist im laufenden Gerichtsverfahren, in dem die Klägerin ein zukunftsgerichtetes Begehren auf Feststellungen nach § 69 [X.] verfolgt, ein [X.] kraft Gesetzes eingetreten (vgl dazu B[X.] [X.]-1500 § 57 [X.] 2 Rd[X.] 4; [X.], 9 = [X.]-3250 § 69 [X.] 6, jeweils Rd[X.] 13 f; B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 5/08 R - [X.], 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6 Rd[X.] 13), denn allein der im Laufe des Verfahrens zuständig gewordene Rechtsträger kann die beanspruchte Leistung erbringen oder die beanspruchte Feststellungsentscheidung durch Verwaltungsakt vornehmen.

Die Klage richtet sich zutreffend gegen den Landrat des [X.]s C., denn dieser ist nach § 70 [X.] 3 [X.] iVm § 3 AG-[X.] [X.] (vom 8.12.1953, GVBl [X.] 412, zuletzt geändert durch Gesetz vom [X.], GVBl [X.] 678) fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein. Zwar ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei dieser Ausgangslage die Klage nicht zwingend gegen den Landrat als Behörde des [X.]s zu richten. Zulässig wäre auch, die Klage gegen den Kreis vertreten durch den Landrat zu führen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] SB 3/08 R - SozialVerw 2009, 59, Rd[X.] 21 mwN; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 70 Rd[X.] 4). Die gegenteilige Auffassung des 8. Senats (s Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 19/08 R - Rd[X.] 14) überzeugt mangels einer dem § 78 Abs 1 [X.] 2 VwGO entsprechenden Vorschrift im [X.] nicht. Einer vertieften Behandlung dieser Meinungsverschiedenheit bedarf es indes hier nicht, weil die Klägerin im Revisionsverfahren ihre Klage - klarstellend - gegen den Landrat gerichtet hat.

Zutreffend hat das [X.] die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.10.2008 zurückgewiesen, denn das [X.] hat zu Recht den Bescheid des ehemals zuständigen Landes vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufgehoben und den Beklagten zur Feststellung des GdB mit 50 ab 6.8.2007 verurteilt.

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der prozessuale Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50. Das durch die Zurückweisung der Berufung des Beklagten bestätigte Urteil des [X.] hat den Beklagten ausschließlich zur Feststellung des GdB mit 50 verurteilt. In der Feststellung des GdB auf 50 liegt nicht zugleich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 [X.] [X.], denn diese ist an weitere Voraussetzungen geknüpft (zur Unterscheidung s § 2 Abs 1 und [X.], § 69 Abs 1 und Abs 5 [X.]). Während nach § 2 Abs 1 [X.] Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der [X.] beeinträchtigt ist, bestimmt § 2 [X.] [X.] Menschen als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einen Arbeitsplatz iS des § 73 [X.] rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen in § 69 [X.] übernehmen diese rechtsbegriffliche Trennung zwischen Behinderung und Schwerbehinderung. Während nach § 69 Abs 1 [X.] die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und einen GdB von wenigstens 20 (s § 69 Abs 1 Satz 5 [X.]) feststellen, bestimmt § 69 Abs 5 Satz 1 [X.], dass die zuständigen Behörden auf entsprechenden Antrag des behinderten Menschen "aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale" ausstellen.

Mit ihrem auf Feststellung eines GdB von 50 gerichteten Klageantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihre Klage inhaltlich beschränkt. Ursprünglich hatte sie vor dem [X.] schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zur Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft zu verurteilen. Da die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gemäß § 2 [X.] [X.] das Vorliegen eines GdB von mindestens 50 und zusätzlich das Innehaben eines rechtmäßigen Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Arbeitsplatzes im Geltungsbereich des Gesetzes voraussetzt, schließt der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (als minus) auch den Antrag auf Feststellung des GdB mit mindestens 50 ein. Nur diesen weniger weit gehenden Antrag hat die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung des [X.] gestellt. Da das dem Antrag der Klägerin entsprechende Urteil des [X.] allein vom Beklagten angefochten worden ist und die Klägerin auch keine Anschlussberufung eingelegt hat, ist dieser Streitgegenstand im Berufungsverfahren unverändert geblieben. Das Gleiche gilt für das Revisionsverfahren. Der Senat ist demzufolge nicht in der Lage, über die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin zu entscheiden.

Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihres GdB richtet sich nach § 2 Abs 1, § 69 [X.]. Zwar regelt § 30 Abs 1 [X.]B I, dass die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, also aller Bücher des [X.]B einschließlich der nach § 68 [X.]B I einbezogenen besonderen Gesetze, für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben ([X.]). § 37 Satz 1 [X.]B I schränkt dieses Prinzip jedoch dadurch ein, dass er die Geltung des [X.] und Zehnten Buchs für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs nur insoweit anordnet, als sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Letzteres ist für das Schwerbehindertenrecht hinsichtlich der für Dritte verbindlichen Statusfeststellung nach § 69 [X.] wegen deren dienender Funktion der Fall (B[X.] [X.]-3250 § 69 [X.] 5 Rd[X.] 27; [X.], 9 = [X.]-3250 § 69 [X.] 6 jeweils Rd[X.] 22). Nach der Rechtsprechung des B[X.] reicht es für einen Anspruch auf Feststellung einer Behinderung und des GdB aus, dass dem behinderten Menschen aus der Feststellung des GdB in [X.] konkrete Vergünstigungen erwachsen können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen (B[X.] [X.]-3250 § 69 [X.] 5 Rd[X.] 27 f; [X.], 9 = [X.]-3250 § 69 [X.] 6 jeweils Rd[X.] 22 f). Demgegenüber ist § 2 [X.] [X.] - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - hier nicht einschlägig, weil er sich nur auf die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bezieht (vgl dazu auch § 69 Abs 5 [X.]). Für den Anspruch auf Feststellung eines GdB genügt danach ein sog Inlandsbezug in dem Sinne, dass der behinderte Mensch wegen seines GdB Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen kann.

Ein ausreichender Inlandsbezug ist für die Klägerin allein wegen ihres tatsächlichen langjährigen Aufenthalts in [X.] ohne Weiteres anzunehmen. Weiterer besonderer Tatsachenfeststellungen bedarf es dazu hier nicht. Zudem ist eine Feststellung dazu, welche konkreten Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile, die behinderten Menschen zugute kommen sollen, für die Klägerin in Betracht kommen, nicht erforderlich (s dazu B[X.] [X.]-3250 § 69 [X.] 8 Rd[X.] 18 - 19).

Mit Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass der GdB der Klägerin 50 beträgt. Bei ihr liegt eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 [X.] vor. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der [X.] werden als GdB nach [X.] abgestuft festgestellt (§ 69 Abs 1 Satz 4 [X.]). Gemäß § 69 Abs 1 Satz 5 [X.] gelten dabei die im Rahmen des § 30 Abs 1 [X.] festgelegten Maßstäbe entsprechend (B[X.] [X.]-3250 § 69 [X.] 9 Rd[X.] 22). Dass danach bei der Klägerin schon allein wegen des Verlustes ihrer linken Hand ein GdB von 50 besteht, hat das [X.] ohne Rechtsverstoß angenommen (vgl dazu B 18.13 [X.] Grundsätze, Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008, [X.] 2412). In tatsächlicher Hinsicht hat das [X.] insoweit auf die Feststellungen des [X.] Bezug genommen (vgl § 153 [X.] [X.]). Diese Beurteilung wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 9 SB 1/10 R

29.04.2010

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Münster, 20. Oktober 2008, Az: S 2 SB 244/07, Urteil

§ 2 Abs 1 SGB 9, § 69 SGB 9, § 30 Abs 1 SGB 1, § 37 S 1 SGB 1, § 68 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2010, Az. B 9 SB 1/10 R (REWIS RS 2010, 7006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7006

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