Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. XII ZR 60/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2613

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:10. Mai 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 151Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsange-bots durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks, dessen Betrag inkrassem Mißverhältnis zur unbestrittenen Forderung steht ("[X.]"; im [X.], 97, 101 ff.).[X.], Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.] - [X.] LG Dessau- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Weber-Monecke und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 1999 aufge-hoben.Auf die Berufung des [X.]n wird das Urteil der [X.] vom 28. November 1997 im Ausspruchüber die Zinsen dahin geändert, daß nur 5 % statt 10 % Zinsen zuzahlen sind.Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.Der [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt rückständigen Mietzins für eine Teilfläche ihresGrundstücks, die sie dem [X.]n mit Vertrag vom 3. Dezember 1991 zu ei-nem an jedem Monatsersten im voraus fälligen Mietzins von 4.600 DM zuzüg-- 3 -lich Mehrwertsteuer vermietet hatte, sowie für eine kleinere Lagerfläche, dieder [X.] mit Nachtrag vom 5./10. August 1993 für die [X.] vom 1. [X.] 31. Oktober 1993 zu einem in gleicher Weise fälligen Mietzins von3.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer hinzugemietet hatte.Da der [X.] den Mietzins für die kleinere Fläche (3 x 3.450 DM =10.350 DM) und für die größere Fläche ab Mai 1995 (26 x 5.290 DM =137.540 DM) nicht zahlte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit [X.] vom 21. Januar und 4. März 1997 fristlos und klagte - nach vorausgegan-genem Mahnverfahren - auf Zahlung von 147.890 DM nebst 10 % Verzugszin-sen. Die [X.] wurde dem [X.]n am 9. Juli 1997 zuge-stellt.Mit Schreiben vom 28. August 1997 teilte der [X.] der Klägerin mit,daß er den Rückstand von 147.890 DM "trotz aller Bemühungen, ... [X.] (zu) sein", nicht werde begleichen können. In dem Schreiben heißt esferner:»Da ich bemüht bin, auch diese Angelegenheit im Rahmen [X.] finanziellen Möglichkeiten abzuschließen, überreiche ich Ih-nen in der Anlage einen Verrechnungsscheck über 1.000,00 [X.] endgültigen Erledigung obiger Angelegenheit. Eine Antwortauf dieses Schreiben erwarte ich nicht, eine Antwort ist auch nichtnotwendig, da ich meine, daß insofern alles besprochen [X.] diesem Schreiben beigefügte Verrechnungsscheck trug den Ver-merk "Mein Schreiben vom 28.08.97 wegen Vergl." und wurde von der [X.] 10. September 1997 eingelöst. Die Klägerin verrechnete diese Zahlung inHöhe von 70 DM auf vorgerichtliche Kosten und im übrigen auf einen näherbezeichneten Teil der Zinsen auf die Hauptforderung. Daraufhin erklärten [X.] den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für [X.] -Das Landgericht gab der nach [X.] noch anhängigen [X.]. Auf die Berufung des [X.]n wies das [X.] die Klage mitder Begründung ab, mit der Einlösung des Schecks habe die Klägerin das [X.] zum Abschluß eines [X.] angenommen,so daß die Klageforderung erloschen sei. Dagegen richtet sich die Revision derKlägerin.Entscheidungsgründe:Aufgrund der Säumnis des [X.]n ist durch Versäumnisurteil zu er-kennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich auch insoweit, als die [X.] hat, nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. [X.], 79, 82).Die Revision führt - bis auf einen Teil der zugesprochenen Zinsen - zurWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts ist ein [X.] nicht zustande gekommen.1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], daß für [X.] eines Angebots auf Abschluß eines [X.], auf derenZugang der [X.] gemäß § 151 BGB verzichtet hat, ein als Willensbetä-tigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Ange-botsempfängers ausreichend ist, sofern sich dessen [X.] daraus [X.] ergibt (vgl. [X.], 97, 101; [X.], Urteile vom 18. [X.] - VIII ZR 297/84 - [X.], 322, 324 und vom 6. Februar 1990 - [X.]/89 - NJW 1990, 1656, 1657).- 5 -Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht bei [X.] der Einlösung des Schecks als Betätigung eines wirklichen Annah-mewillens der Klägerin gegen anerkannte Auslegungsregeln verstoßen undmaßgebliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles unzureichend berück-sichtigt hat (§ 286 ZPO). Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien für dieWürdigung des Verhaltens der Klägerin erhebliche weitere Feststellungen nichtzu erwarten sind, kann der erkennende Senat diese selbst vornehmen, undzwar auch dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen(vgl. [X.]Z 65, 107, 112 m.N.). Nach dem Ergebnis dieser Auslegung erweistsich die Klage - bis auf die Höhe der geltend gemachten Zinsen - als begrün-det.2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Auslegung des [X.] dahin, daß die Klägerin den Scheck nur unter der Voraussetzung derAnnahme dieses Angebots solle einlösen dürfen, den Angriffen der Revisionstandhält. Denn auch dann läßt die Einlösung des Schecks zumindest nichtunzweideutig auf die Betätigung eines "wirklichen [X.]ns" der Kläge-rin schließen.a) Richtig ist zwar, daß die nur für den Fall der Annahme eines [X.]sangebotes gestattete Einlösung eines mit diesem zugleich übersandtenSchecks für sich allein genommen nur als angebotskonformes Verhalten undfolglich als Betätigung des [X.]ns des Angebotsempfängers gewertetwerden kann. Richtig ist ferner, daß auch ein Mißverhältnis zwischen der Höheder angebotenen Abfindung und der Höhe der Forderung, die durch sie [X.] werden soll, lediglich ein Indiz gegen eine bewußte Betätigung des [X.] durch die Einreichung des Schecks darstellt, das bei der Bewer-tung der Umstände durch einen unbeteiligten [X.] regelmäßig hinter dem- 6 -tatsächlichen äußeren Verhalten des Angebotsempfängers zurücktritt, weil vondessen Redlichkeit auszugehen ist und dies ein ausschlaggebendes Kriteriumfür die Beurteilung seines Verhaltens ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. [X.] aaO S. 324).b) Bei der Würdigung des Verhaltens des Angebotsempfängers aus derim Falle des § 151 BGB maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten [X.] (vgl.[X.], Urteil vom 6. Februar 1990 aaO) sind indes sämtliche äußeren [X.] sonstigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die [X.] aus der Sicht des [X.] berücksichtigen sind. Das hat das Berufungsgericht nicht ausreichend be-achtet.c) Das Angebot des [X.]n entspricht dem Muster, das in Rechtspre-chung und Literatur als "[X.]" bezeichnet wird (vgl. [X.] BB 1996,809 ff. und [X.] [X.], 1301 ff., jeweils mit Nachweisen aus der Recht-sprechung).Insoweit hat bereits die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei einemkrassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrit-tenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines [X.] in zahlreichen Fällen verneint (vgl. [X.], 256 f.; [X.] NJW-RR 1999, 636 f.; [X.] 1998, 376 - die Revision gegen diese Entscheidung hat der [X.] mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - [X.] - nach [X.] von Prozeßkostenhilfe mangels Begründung verworfen -; OLG Mün-chen MDR 1998, 1236 f; [X.] [X.], 490 f.; [X.][X.], 487; [X.] [X.], 488 ff.; [X.] ZIP 2000,534 ff. m. zust. [X.]. [X.] [X.] § 151 BGB 2.00). Nicht auszuschließen- 7 -ist, daß die Klägerin schon angesichts dieser Rechtsprechung davon ausging,der angebotene [X.] werde auch in ihrem Fall mit der [X.] nicht zustande kommen.Auf jeden Fall aber spricht hier der Umstand, daß die angebotene [X.] gerade mal 0,68 % der Hauptforderung (ohne Zinsen) ausmacht, aus [X.] eines unbeteiligten [X.] gegen die Annahme, die Klägerin habe mit [X.] des Schecks unzweideutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, [X.] des [X.]n anzunehmen.Insoweit ist zu berücksichtigen, daß das im Mißverhältnis zwischen Ge-samtforderung und Abfindungsangebot zu sehende Indiz gegen eine bewußteBetätigung des [X.]ns (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1985 [X.] 324) um so stärkeres Gewicht hat, je krasser dieses Mißverhältnis ist, unddaß in gleichem Maße die Anforderungen an die Redlichkeit, die der [X.] im Hinblick auf die bestimmungsgemäßeVerwendung des Schecks erwarten darf, bis hin zur Unbeachtlichkeit dieserVerwendungsbestimmung relativiert werden können, insbesondere vor [X.], daß es zunächst der säumige Schuldner selbst ist, der sich [X.] verhält.Im vorliegenden Fall war das Angebot des [X.]n aus der Sicht einesunbeteiligten objektiven [X.] ersichtlich indiskutabel, weil es nicht einmalausreichte, die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen auf [X.] für den [X.]raum eines einzigen Monats zu decken.Dem Abfindungsangebot waren auch keine Vergleichsverhandlungender Parteien vorausgegangen, die die Erwartung hätten nahelegen können, dieKlägerin werde sich zu einer wie auch immer gearteten gütlichen Einigung mit- 8 -dem [X.]n bereitfinden. Vielmehr hatte die Klägerin ein vorgerichtlichesAngebot des [X.]n vom 1. Oktober 1996, ihr erfüllungshalber bereits [X.] [X.] gegenüber einer dritten Firma in Höhe [X.] DM bis zur Höhe des [X.] abzutreten, mit Schreiben [X.] als "realitätsfremd" abgelehnt und angekündigt, den [X.] gerichtlich geltend zu machen. Ein objektiver Dritter hätte eine [X.] des [X.]n vor diesem Hintergrund nicht nur alswirtschaftlich unvernünftig, sondern als schlechterdings nicht nachvollziehbaransehen müssen, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich waren, die einenderartigen Sinneswandel der Klägerin hätten verständlich erscheinen lassenkönnen.Dies gilt um so mehr, als die Klägerin im März 1997 wegen des bis [X.] [X.] von rund 132.000 DM die fristlose Kündigungdes Mietverhältnisses erklärt und das Mahnverfahren gegen den [X.], nach dem Widerspruch des [X.]n die Klage um den bis [X.] weiteren Mietrückstand erhöht und für dieses Verfahren im [X.] allein weitere [X.] von 3.387,50 [X.], die das spätere Abfindungsangebot des [X.]n um ein Mehrfachesübersteigen.Ein Sinneswandel der Klägerin dahingehend, eine bis dahin konsequentverfolgte unstreitige Forderung in der hier vorliegenden Höhe gegen eine Ab-findungszahlung von nur 1.000 DM zu erlassen, zumal vor dem Hintergrund,daß der [X.] das größere Grundstück ungeachtet der nach § 554 Abs. 1BGB wirksam erklärten Kündigung des [X.] nicht zurückgab und mo-natlich weitere 4.600 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als Nutzungsentschädi-gung anfielen, wäre unter diesen Umständen allenfalls dann erklärlich gewe-- 9 -sen, wenn die Klägerin zwischenzeitlich zu der Überzeugung gelangt wäre,daß ein das Abfindungsangebot übersteigender Betrag bei dem [X.]n [X.] nicht beizutreiben sei. Auch hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkteersichtlich. Wie sich aus dem Mahnbescheid ergibt, hatte die Klägerin nämlichbereits vor Einleitung des Mahnverfahrens eine Kreditauskunft über den [X.] eingeholt und sich gleichwohl zur gerichtlichen Geltendmachung desgesamten [X.] entschlossen. Hinzu kommt, daß der [X.] amTage seines an die Klägerin unmittelbar übersandten Angebots mit der [X.] seines Prozeßbevollmächtigten den Antrag stellen ließ, im Unter-liegensfall die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form einerBankbürgschaft abwenden zu dürfen, was mit seiner im Abfindungsangebotenthaltenen Beteuerung, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten mehr als1.000 DM Abfindung nicht anbieten zu können, schwerlich vereinbar erscheint.3. Die Einlösung des Schecks kann nach alledem nicht als ein Verhaltengewertet werden, durch das sich für einen unbeteiligten objektiven [X.] [X.] die Betätigung eines [X.]ns der Klägerin manifestiert hat.Ein [X.] ist somit nicht zustande gekommen, so daß die Forde-rung der Klägerin nicht erloschen ist.4. Die Höhe der Klageforderung steht außer Streit. Auch der [X.], den das Landgericht der Zinsstaffel seines Urteilsspruchs zugrun-degelegt hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere liegt entgegender Ansicht des [X.]n kein Verstoß gegen § 193 BGB vor, da diese [X.] durch die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 des [X.], demzufolge [X.] jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig ist, wirksam abbedungenwurde und im übrigen die [X.] aus §§ 353 HGB nicht berührt (vgl. [X.] 10 -landt/[X.], [X.]. § 193 Rdn. [X.] hat der [X.] gemäß § 352 Abs. 1 HGB nur 5 % kaufmän-nische Fälligkeitszinsen zu zahlen, da er die Inanspruchnahme von [X.] zweiten Rechtszug - zwar verspätet, aber den Rechtsstreit nicht verzö-gernd - bestritten und die Klägerin für die behauptete Inanspruchnahme [X.] zu einem höheren Zinssatz keinen Beweis angetreten hat. Dies giltjedoch nicht für die Verzugszinsen aus 3.450 DM für den [X.]raum vom2. August 1983 bis 13. April 1996, hinsichtlich derer die Parteien die [X.] angesichts der Verrechnung mit der Scheckzahlung des [X.]n über-einstimmend für erledigt erklärt haben.[X.] Gerber[X.] Weber-Monecke [X.]

Meta

XII ZR 60/99

10.05.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. XII ZR 60/99 (REWIS RS 2001, 2613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2613

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