Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.09.2019, Az. 25 W (pat) 573/18

25. Senat | REWIS RS 2019, 3784

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 002 460.9

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 1. Februar 2018 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

[X.]:

5

Barren aus Edelmetall; Edelmetalle; Medaillen; Medaillen aus Edelmetall; Münzen;

6

Klasse 36:

7

Abwickeln von Devisengeschäften; Abwicklung von Zahlungen mit Kredit- und Debitkarten; Abwicklung von Zahlungen über eine Webseite; Abwicklung von Zahlungsanweisungen; Ausgabe von Bargeld; Ausgabe von Geldgutscheinen; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Auszahlung von Bargeld; automatisierte Geldausgabe; Bankdienstleistungen; Bankdienstleistungen für den elektronischen Kapitaltransfer; computergestützter Geldtransfer;

8

[X.]:

9

Bereitstellen eines Benutzerzugangs zu [X.]-Plattformen; Bereitstellung des Datenzugangs über das [X.]; Bereitstellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf Kommunikationsnetzwerke über Computer; Bereitstellung des Zugangs zu Daten in Computernetzwerken; computergestützte Datenfernübertragung; Datenfernübertragung; Dienstleistungen für die Kommunikation auf elektronischem Wege; elektronische Datenaustauschdienste; elektronische Mitteilungsübertragung; Kommunikationsdienste für den Zugriff auf Datenbanken.

Mit Beschluss vom 20. August 2018 hat die Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s die unter der Nummer 30 2018 002 460.9 geführte Anmeldung für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung bestehe aus den [X.] Begriffen „

Der Einwand der Anmelderin, wonach die angemeldete Marke die Wiedergabe in Großbuchstaben als [X.], nicht aber in der Schreibweise „split coin“ sei, sei insoweit nicht zielführend, als diese nur geringfügige Abweichung ein werbeübliches Gestaltungsmittel und so minimal sei, dass dies nicht vom [X.]. Auch wenn es sich in der konkreten Schreibweise um eine Wortneuschöpfung handeln möge, sei sie, wie die bereits gängigen Bezeichnungen wie „split attention, split decision, split personality, split tongue“ zeigten, [X.] gebildet. Der angemeldeten Bezeichnung fehle die erforderliche Unterscheidungskraft und die Marke sei daher von der Eintragung auszuschließen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie bringt vor, bei „[X.]“ handle es sich um ein Kunstwort, das zunächst Verwunderung hervorrufe. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise die Marke als „

Was den Hinweis der Markenstelle auf den Begriff des [X.] angehe, so sei eine Verbindung zwischen einem Aktiensplit und dem Begriff eines „[X.]“ nicht sinnvoll. Denn es gebe Münzen mit einem Wert vor und nach einem [X.], nicht aber solche während eines [X.]s. Es könne daher keine Aktien geben, die „

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 38 sei eine Beschreibung durch „[X.]“ nicht nachvollziehbar und die Bezeichnung ungewöhnlich, so dass sie insoweit problemlos als Unternehmenshinweis aufgefasst werde.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des [X.] vom 20. August 2018 aufzuheben.

Die zudem in den Schriftsätzen vom 9. Januar 2019 und vom 6. September 2019 gestellten Hilfsanträge, mit denen auf Teile der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hilfsweise verzichtet werden sollte, hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2019 nicht mehr weiterverfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, den mit der Ladung der Anmelderin erteilten rechtlichen Hinweis nebst Anlagen vom 24. Juli 2019, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 301 Rn. 11 – [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 –[X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2019, Rn. 20 #darferdas? – öffentlich zugänglich über die Homepage des Gerichts curia.europa.eu; GRUR [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).

Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 –[X.]!).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Die angemeldete Marke enthält den ursprünglich zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Wortbestandteil „[X.]“ mit der verblichen Bedeutung von „(auf)teilen, spalten“, als Substantiv mit der Bedeutung von „Spalt, Spaltung, Riss, Teilung“ und als Adjektiv für „gespalten, (zwei)geteilt, rissig, gesplittet“. Dieser Begriff ist den von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreisen, zu denen vorliegend auch die Endverbraucher gehören, durch die Verwendung des Wortes „[X.]“ für die Aufteilung von Aktien in neue Aktien mit kleinerem Nennwert und des Verbs „splitten“ für „teilen, aufteilen“ in der [X.] problemlos geläufig (vgl. [X.], [X.], 24. Auflage 2006; siehe auch den steuerrechtlichen Begriff des „Ehegattensplitting“). Der weitere Bestandteil der angemeldeten Wortkombination „-c

Die Wortkombination „split coin“ findet sich einmal bereits als solches für die Bezeichnung einer „gesplitteten Münze“, mit Hilfe derer im Rahmen von Zaubertricks „echte“ Münzen vermeintlich „aufgeteilt“ werden (siehe hierzu die Nachweise der Markenstelle in der Beanstandung vom 15. März 2018). Zum anderen ist im Zusammenhang mit der Aufspaltung oder auch der Abspaltung von [X.]s von einem „split(ting) of (Bit)[X.]“ die Rede (vgl. die als [X.] und 5 der Anmelderin mit dem [X.] übersandten Unterlagen). Anleitungen, wie so genannte [X.] (egal aus welchen Gründen) aufgeteilt werden können, sind mit „How to split your coins“, „How to set up a [X.] bitcoin wallet“ oder „Electron cash works like a charm to split coins“ überschrieben. Nach der entsprechenden Aktion werden die abgespalteten [X.] (mit entsprechendem „Wert“) als „Your split coins“ bezeichnet. [X.] erfolgten mehrere Spaltungen der [X.]s um die Erhöhung des [X.] von 1 MB auf 8 MB zu erreichen. Eine solche Abspaltung wird in der Regel als „Fork“ bezeichnet, dessen Ergebnis ein „[X.] der [X.]s“ (=split coins) darstellt (vgl. die [X.] und 5).

Vor diesem Hintergrund kommt der angemeldeten Wortkombination „[X.]“ auch in der vorliegenden Zusammenschreibung die Bedeutung eines „gesplitteten“ also „geteilten“ bzw. „aufgeteilten“ [X.] zu, sei es im Sinn einer echten „gesplitteten Münze“ oder eines virtuellen „[X.] (Bit)[X.]“.

Damit kann es sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der [X.], die in Form einer Münze vertrieben werden können oder aus denen Münzen gefertigt werden können (so beispielsweise aus Barren aus Edelmetall), bei der Bezeichnung [X.]coin um den Hinweis darauf handeln, dass die entsprechende Münze oder Medaille gesplittet, also geteilt werden kann - sei es auch unter dem Aspekt der Aufteilung der Münze (Medaille) in solche unterschiedlicher Größe oder unterschiedlichen Gewichts. So kann im Bereich der Goldmünzen, die z.B. in verschiedenen Bruchteilen von Unzen angeboten werden (z.B. [X.] in 1/10 Unze, ¼ Unze und ½ Unze und 1 Unze), die Münze (Medaille) mit einem Bruchteil einer Unze durchaus naheliegend als „[X.]coin“ bezeichnet werden. Damit kann die Bezeichnung „[X.]“ eine Sachangabe in Bezug auf die Art und die Beschaffenheit der Münzen oder Medaillen darstellen. In Bezug auf die Barren aus Edelmetall oder die Edelmetalle kann es sich um einen insoweit gleichermaßen beschreibenden Hinweis auf die zu fertigenden Gegenstände handeln.

Soweit die Dienstleistungen der Klasse 36 betroffen sind, kann sich die Bezeichnung „[X.]coin“ auf die virtuelle [X.]währung und den [X.] der (Bit)[X.] beziehen. Bei den [X.]s handelt es sich um die Bezeichnung des weltweit führenden virtuellen Zahlungssystems und der Geldeinheit, die dezentral in einem Rechnernetz mit Hilfe eigener Software geschaffen und verwaltet wird. Das Zahlungssystem besteht aus einer Datenbank, der Blockchain, einer Art Journal, in der alle [X.]-Transaktionen verzeichnet sind. Jede Transaktion der Geldeinheiten wird mit einer digitalen Signatur versehen und in der Blockchain aufgezeichnet. Die [X.]s können auch an speziellen, allerdings nicht regulierten Onlinebörsen, der dem Devisenmarkt entspricht, gegen andere Zahlungsmittel ausgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand zunehmender Akzeptanz als Zahlungsmittel können die üblichen klassischen Finanz- und Bankdienstleistungen auch mit [X.]s als Geldeinheit abgewickelt werden. Insoweit steht der Hinweis auf einen [X.]coin (im Sinn der Aufteilung eines [X.]) jedenfalls mit den beanspruchten typischen Finanzdienstleistungen der Klasse 36 in einem engen sachlichen Zusammenhang dergestalt, dass diese im Rahmen einer Abspaltung, eines [X.]tens der [X.]s vorgenommen werden können, einen solchen erst ermöglichen oder ein solcher mit deren Hilfe durchgeführt werden kann (siehe hierzu auch das mit dem [X.] übermittelte [X.] 5 „… Was ist ein [X.]? Kryptowährung einfach erklärt/; [X.], ausführliche Informationen aus Wikipedia).

Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der [X.], die als Grundlage für das Entstehen und Funktionieren des [X.]s als Zahlungssystem zwingend erforderlich sind und in engstem sachlichen Zusammenhang mit einem [X.]coin, also einem System zum Teilen der [X.] oder dem Aufteilen der [X.] stehen und einen [X.]coin ermöglichen oder zum Inhalt haben können (vgl. die mit dem [X.] übersandten Rechercheunterlagen Anlagen 5). Denn das System des [X.] basiert gerade auf einer von den Teilnehmern gemeinsam verwalteten dezentralen Datenbank, in der alle Transaktionen aufgezeichnet werden (sog. Blockchain). Für das Funktionieren und für die Teilnahme an dem System bedarf es eines Onlinedienstleisters, der diese Funktionalitäten bereitstellt. Damit sind gerade die beanspruchten Dienstleistungen der [X.], nämlich das Bereitstellen eines Benutzerzugangs zu [X.]-Plattformen, das Bereitstellen des Datenzugangs über das [X.] oder des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur [X.], das Bereitstellen des Zugriffs auf Kommunikationsnetzwerke über Computer, das Bereitstellen des Zugangs zu Daten in Computernetzwerken sowie die computergestützte Datenfernübertragung unerlässlich um das Funktionieren der virtuellen Währung [X.] zu ermöglichen und zu gewährleisten. Um [X.]inhaber zu werden und das [X.] System für Zahlungen nutzen zu können ist eine digitale Brieftasche, ein sogenanntes Wallet, und eine [X.]verbindung notwendig. Die virtuellen Geldeinheiten werden in einem Rechnernetz geschaffen und verwaltet. Insoweit bedarf es der beanspruchten Dienstleistungen für die Kommunikation auf elektronischem Wege, der elektronischen Datenaustauschdienste, der elektronischen Mitteilungsübertragung sowie der Kommunikationsdienste für den Zugriff auf Datenbanken der [X.] um das Konzept des [X.]s zu ermöglichen und zu gewährleisten. Soweit entsprechend ein [X.] der (Bit)[X.] erfolgt, geschieht dies entsprechend unter Zuhilfenahme der oben genannten Dienstleistungen der [X.] (vgl. auch [X.] 5 zu dem so genannten „Fork“ mit Ausführungen zur Abspaltung des [X.] Cash, [X.] Gold, [X.] Diamond, [X.] Private, [X.] SV). Insoweit eignet sich die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ als ohne weiteres verständliche Angabe in Bezug auf das Ziel und den Zweck der so bezeichneten Dienstleistungen.

Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei dem Begriff des „[X.]coins“ um ein ungewöhnliches Kunstwort ohne Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele, nicht gefolgt werden.

2. Inwieweit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit jedenfalls einem Teil der beanspruchten Waren der [X.] als unmittelbar beschreibende Sachaussage auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

Meta

25 W (pat) 573/18

10.09.2019

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.09.2019, Az. 25 W (pat) 573/18 (REWIS RS 2019, 3784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3784

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