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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes bei Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis begegnet die Verurteilung des Angeklagten im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das [X.] keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite der von ihm angenommenen [X.] getroffen. In der rechtlichen Würdigung hat das [X.] lediglich kurz ausgeführt, dass dem Angeklagten die Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war; zur Begründung hat es auf vergleichbare Fahrten in der Vergangenheit sowie auf die mehrfache Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen und Überfahren roter Lichtzeichenanlagen kurz vor der konkreten Gefährdung des von ihm überholten Pkw verwiesen. Bei einer der vorangegangenen Gefährdungen hatte er die die Einmündung [X.] Fußgängerin allerdings übersehen, also hinsichtlich deren Gefährdung lediglich fahrlässig gehandelt. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe dennoch, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich des falschen Überholens als auch hinsichtlich der konkreten Gefährdung des überholten Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte (vgl. König in [X.], 12. Aufl., § 315c Rn. 189 ff.): Er beschleunigte den von ihm gefahrenen Pkw auf „bis zu 120 km/h“ im Stadtgebiet von [X.], auch in einem Wohngebiet, um der ihn mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgenden Polizei zu entkommen. Er fuhr auf dem linken der beiden Fahrstreifen der [X.] „deutlich über 100 km/h“, als er plötzlich ohne zu blinken scharf nach rechts abbog und einen auf der rechten Fahrspur fahrenden, sich in etwa auf gleicher Höhe befindlichen Pkw sowie dessen Fahrer konkret gefährdete. Angesichts der aus diesen Feststellungen hervortretenden erheblichen Differenzgeschwindigkeit und der besonders naheliegenden Gefahr eines Unfalls vermag der Senat insbesondere auszuschließen, dass er das überholte und konkret gefährdete Fahrzeug übersehen oder sonst dessen Gefährdung nicht bemerkt haben könnte.
Sost-Scheible |
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Cierniak |
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Bender |
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Feilcke |
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[X.] |
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Meta
15.01.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kassel, 31. August 2018, Az: 3640 Js 1064/17 - 11 KLs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2019, Az. 4 StR 569/18 (REWIS RS 2019, 11530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 11530
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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