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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] vom 3. Februar 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja[X.] §§ 335 ff.; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c [X.] ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ([X.]. [X.] 2000 Nr. L 160 [X.]) gehen in ihrem Anwendungs-bereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. [X.] geregelten [X.] Internationalen Insolvenzrechts vor; deshalb richten sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. [X.] 1986 ([X.]) [X.]. 306 (2); EuInsVO Art. 5 Abs. 1 Nach der Eröffnung des [X.] Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines [X.] Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden, in [X.] belegenen Grundstücks grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den [X.] Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt worden ist. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 3. Februar 2011 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 1. Februar 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt auch hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu 1 450.000 •. Gründe: [X.] Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer eines Grundstücks in [X.]. [X.] wurde durch den [X.], [X.], das Insolvenzverfahren ("[X.]") über sein Vermögen eröffnet und der Beteiligte zu 3 zum Insol-venzverwalter ("trustee") bestellt. Die Eröffnung des Verfahrens wurde in das Grundbuch eingetragen. 1 Ohne vorherige Titelumschreibung beantragte die Beteiligte zu 1 im [X.] auf Grund eines zu ihren Gunsten bestehenden Grundpfandrechts die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der [X.] - lassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 1 die Anordnung der Zwangsversteigerung erreichen. I[X.] Nach Ansicht des [X.] sind die Voraussetzungen für die Versteigerungsanordnung nicht gegeben. Notwendig seien eine Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den Beteiligten zu 3 und eine Zustellung an diesen, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wechsel in der [X.] über das Grundstück stattgefunden habe. Das gelte auch bei einem ausländischen Insolvenzverfahren, denn es sei nicht ersichtlich, dass der ausländische Insolvenzverwalter schlechter gestellt sein solle als der inländi-sche. 3 II[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Ohne Erfolg macht die Beteiligte zu 1 geltend, dass die Entscheidung des [X.] keine ausreichende Darstellung des Sachverhalts ent-halte. Zwar beschränken sich die [X.] auf die Wiedergabe des [X.] sowie eine knappe, im Wesentlichen auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bezug nehmende rechtliche Würdigung. Hieraus lässt sich indes der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt (noch) mit hinreichen-der Deutlichkeit entnehmen, was Voraussetzung für die Möglichkeit des [X.] zu einer rechtlichen Überprüfung des angegriffenen Beschlusses ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. November 2010 5 - 4 - - [X.], juris, Rn. 3; [X.], Beschluss vom 28. April 2008 - [X.], [X.], 939; vom 20. Juni 2002 - [X.], [X.], 2648, 2649). Das trifft entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 auch für den dem [X.] zugrunde liegenden Vollstreckungstitel zu, weil der Beschluss [X.] auf ein zugunsten der Beteiligten zu 1 bestelltes Grundpfandrecht Bezug nimmt. Eine weitere Konkretisierung war insoweit nicht zwingend geboten. 2. Auch die weiteren Einwände der Beteiligten zu 1 sind nicht begründet. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ist zu Recht zurückgewie-sen worden, weil der Vollstreckungstitel bislang nicht auf den Beteiligten zu 3 umgeschrieben und diesem danach zugestellt worden ist. 6 a) Die Anordnung der Zwangsversteigerung nach § 15 [X.] (i.V.m. § 869 ZPO) erfordert - wie jede andere Maßnahme der Zwangsvollstreckung - das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Erforderlich sind daher eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels (§ 724 Abs. 1 ZPO) und dessen Zustellung an den Schuldner (§ 750 Abs. 1 ZPO). 7 b) Daran ändert sich nichts, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Gläubiger wegen eines dinglichen Befriedigungsrechts, auf Grund dessen ihm nach § 49 [X.] ein Absonderungs-recht zusteht, die Zwangsversteigerung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks betreibt. Allerdings bedarf es in diesem Fall vor der Anordnung der Zwangsversteigerung zunächst entsprechend § 727 ZPO (i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) einer Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung auf den Insolvenzverwalter sowie einer den Anforderungen des § 750 Abs. 2 ZPO ge-nügenden Zustellung an diesen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - [X.], [X.] 2005, 840, 841 mwN; [X.], [X.] 1965, 298, 300 f.; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 727 Rn. 28 mwN; [X.], [X.], 8 - 5 - 19. Aufl., § 15 [X.]. 23.9 mwN). Das hat seinen Grund darin, dass allein der Insolvenzverwalter wegen der nach § 80 Abs. 1 [X.] auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte Adressat einer Zwangsvollstreckungsmaß-nahme sein kann (Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - [X.], aaO). c) Diese Anforderungen gelten auch in dem hier vorliegenden Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 2 durch ein [X.] Gericht. 9 aa) Allerdings lässt sich das Erfordernis, die vollstreckbare Ausfertigung auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben und diesem zuzustellen, nicht auf die Vorschrift in § 80 [X.] stützen. Denn die Stellung des Insolvenzverwalters beurteilt sich, auch soweit in [X.] belegenes Vermögen des Schuldners betroffen ist, nach [X.] Recht. 10 (1) Welche Rechtsvorschriften auf das grenzüberschreitende Insolvenz-verfahren zur Anwendung gelangen, richtet sich nach den Regelungen der [X.] ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzver-fahren ([X.]. [X.] 2000 Nr. L 160 [X.]) in der zuletzt durch die Durchführungsver-ordnung ([X.]) Nr. 210/2010 des Rates vom 25. Februar 2010 ([X.]. [X.] 2010 Nr. L 65, [X.]) geänderten Fassung (nachfolgend [X.] oder EuInsVO). Diese gehen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschrif-ten des in §§ 335 ff. [X.] geregelten [X.] Internationalen Insolvenzrechts vor (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., Vor §§ 335 ff. Rn. 84 mwN; vgl. auch [X.], Z[X.] 2007, 611, 614). Der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung ist eröffnet (vgl. ihren 32. Erwägungsgrund). Auch die sachlichen Anwendungsvoraussetzungen gemäß Art. 1 Abs. 1 EuInsVO sind gegeben. Bei dem über das Vermögen des Beteiligten zu 2 eröffneten Verfahren der "[X.]" handelt es sich um eines der in Art. 2 Buchstabe a EuInsVO i.V.m. 11 - 6 - Anhang A der Verordnung genannten Insolvenzverfahren. Der Beteiligte zu 3 gehört als "trustee" zu den in Art. 2 Buchstabe [X.]. Anhang C der Verordnung bezeichneten Verwaltern. (2) Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe [X.] richten sich die [X.] Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, vorliegend also nach [X.] Recht. Die Regelung des § 80 [X.] käme daher gemäß Art. 28 EuInsVO nur insoweit zur Anwen-dung, als in [X.] ein weiteres (Sekundär-)Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EuInsVO eröffnet und hierfür ein zusätzlicher ([X.] bestellt worden wäre, dessen Befugnisse sich - ent-sprechend der die universale Geltung des Hauptverfahrens einschränkenden Wirkung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ([X.], [X.], 187, 188 Rn. 22) - ausschließlich auf das im Gebiet der Bundesrepublik [X.] be-legene Vermögen des Beteiligten zu 2 erstrecken würden. Dass ein solches Verfahren hier eröffnet wurde, geht aus der Entscheidung des [X.] nicht hervor. Auch der darin in Bezug genommene Grundbuchvermerk weist für das von dem [X.] betroffene Grundstück lediglich die Eröffnung des [X.] ([X.] aus. 12 bb) Der Umstand, dass sich die Befugnisse des Beteiligten zu 3 hinsicht-lich des in [X.] belegenen Grundstücks nach [X.] Recht bestimmen, schließt indes die Notwendigkeit einer Umschreibung der voll-streckbaren Ausfertigung nicht aus. Denn auch das [X.] Recht verleiht dem Insolvenzverwalter eine Rechtsstellung, auf Grund deren sich die von der Beteiligten zu 1 beabsichtigte Zwangsversteigerung gegen den Beteiligten zu 3 richtet. 13 - 7 - 14 (1) Zu einer dahingehenden rechtlichen Beurteilung ist der Senat befugt, obwohl das Beschwerdegericht die Anwendbarkeit [X.] Rechts nicht in Erwägung gezogen hat. Denn es handelt sich nicht um eine dem [X.] gemäß § 576 Abs. 3, § 560 ZPO grundsätzlich entzogene Nachprüfung der Feststellungen des [X.] über das Bestehen und den Inhalt einer nach § 576 Abs. 1 ZPO nicht revisiblen ausländischen Norm, sondern um die Anwendung einer in den Vorinstanzen übersehenen Vorschrift auf einen festgestellten Sachverhalt (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1957 - [X.], [X.] 24, 159, 164; vom 23. Oktober 1963 - [X.], [X.] 40, 197, 201; [X.], Urteil vom 12. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 308, 310 mwN - jew. zur Revision). Darauf, ob die für das [X.] geltende Vorschrift in § 545 ZPO in der durch das [X.] (vom 17. Dezember 2008, [X.]) geänderten Fassung nunmehr eine revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit des ausländischen Rechts eröffnet (offen gelassen von [X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.], NJW 2010, 1070, 1072 Rn. 21 mwN) und sich hieraus auch Auswirkun-gen für den Prüfungsumfang des [X.] ergeben (beja-hend [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 28; verneinend [X.] in Prüt-ting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 576 Rn. 4), kommt es nicht an. (2) Nach [X.]. 306 (2) des [X.] [X.] 1986 geht in der In-solvenz des Schuldners dessen Eigentum auf den Insolvenzverwalter über ("any property which is [–] [X.] in [X.] in the trustee"), ohne dass es eines besonderen [X.] bedarf ("without any conveyance, assignment or transfer"; vgl. Sealy/Milman, [X.], 7. Aufl., [X.]. zu [X.]. 306: "automatic vesting"). Der Verwalter tritt im Zeitpunkt seiner Bestellung ([X.]. 306 [1]: "on his appointment taking effect") hinsichtlich des gesamten beweglichen und unbe-weglichen Vermögens in die Rechtsnachfolge des Schuldners ein ([X.], Das 15 - 8 - [X.] internationale Insolvenzrecht, 1989, [X.]). Das [X.] Recht ver-schafft somit dem Insolvenzverwalter eine Rechtsposition, die über die in § 80 [X.] begründete Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach [X.] Recht hinausgeht ([X.], Rechte und Pflichten ausländischer Insolvenzverwalter im internationalen Insolvenzrecht, 2002, [X.]13). (3) Zwar wird im Schrifttum vertreten, dass in [X.] [X.] von der Rechtswirkung der Vorschrift in [X.]. 306 (2) Insol-vency Act 1986 nicht erfasst werde, weil dem [X.] Recht ein Eigentums-übergang kraft Insolvenzeröffnung oder Verwalterbestellung fremd sei (vgl. [X.] in [X.]/[X.], KO, 11. Aufl., §§ 237, 238 Rn. 78; [X.], Auslandskon-kurs im Inland, 1992, [X.]; v. [X.], [X.] eines Auslandskon-kurses, 1990, [X.], aA [X.], aaO, [X.]13 f.). Ob sich diese Auffassung auch nach dem Inkrafttreten der [X.] im Hinblick auf die durch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe [X.] angeordnete Anwendung des Recht des Staates der Verfahrenseröffnung auf die Befugnisse des [X.] sowie den Umstand, dass die Verordnung keine Sonderanknüp-fung für die eigentumsrechtliche Situation des in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Schuldnervermögens enthält, aufrechterhalten lässt, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn auch soweit ein Eigentumsübergang verneint wird, steht jedenfalls die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis über den Vermö-gensgegenstand dem [X.] Insolvenzverwalter zu ([X.] in [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO; v. [X.], aaO, [X.]). 16 (4) Dessen Rechtsmacht bleibt somit nicht hinter derjenigen zurück, die bei einem auf das Gebiet der Bundesrepublik [X.] beschränkten Insol-venzverfahren nach § 80 [X.] dem [X.] Insolvenzverwalter zukommt. Das gilt auch in Ansehung einer Maßnahme der [X.], die von einem absonderungsberechtigten Gläubiger nach der Insolvenzeröffnung 17 - 9 - durchgeführt wird. Diese ist somit auf Grund des Wechsels in der [X.] über den betroffenen Vermögensgegenstand gegen den [X.] Insolvenzverwalter gerichtet. Auf ihn ist die vollstreckbare Ausfertigung daher umzuschreiben, weil das Vollstreckungsorgan gemäß § 750 Abs. 1 ZPO nur gegen die in dem Vollstreckungstitel genannten Personen Zwangsmaßnahmen ergreifen darf ([X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 - [X.] 102/07, [X.] 177, 12, 15 f. Rn. 14 mwN). d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 EuInsVO. 18 aa) Nach dieser Vorschrift wird das dingliche Recht eines Gläubigers an einem unbeweglichen Gegenstand des Schuldners, der sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines von dem [X.] verschiedenen Mitgliedstaats befindet, von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt. Welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, wird im Schrifttum unter-schiedlich beurteilt (ausführlich zum Streitstand zuletzt etwa MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, Art. 5 EuInsVO Rn. 13; [X.], [X.] in der Insolvenz, 2008, [X.] ff. - jew. mit zahlr. Nachw.). Der Streit dreht sich im [X.] um die Frage, ob die von der Vorschrift erfassten dinglichen Rechte, wozu nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a EuInsVO auch ein Grundpfand-recht zählt, unter Abweichung von Art. 4 EuInsVO insgesamt dem Recht des Belegenheitsstaates unterliegen und daher auch den durch dessen [X.] vorgesehenen Einschränkungen unterworfen sind oder ob diese Rechte - so die wohl herrschende Ansicht - keinerlei insolvenzrechtlichen Beschrän-kungen unterliegen. Einer Antwort hierauf bedarf es indes nicht. Unter Zugrun-delegung der zuletzt genannten Auffassung sind die dinglichen Rechte im Er-gebnis so zu behandeln, als ob das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., 19 - 10 - § 351 Rn. 10 zu der im Wesentlichen gleich lautenden Vorschrift in § 351 [X.]). Hierauf beruft sich die Beteiligte zu 1, allerdings in erster Linie aufgrund der [X.] in § 351 [X.]. bb) Darum geht es jedoch nicht. Insolvenzrechtliche Einschränkungen, denen ein dingliches Recht ausgesetzt sein kann, sind lediglich solche, die das Recht des Gläubigers betreffen, ungeachtet der Insolvenz des Schuldners aus dem [X.] zu suchen. Es handelt sich um Eingriffe in die Befugnis des Gläubigers, das dingliche Recht im Sicherungsfall, gegebenenfalls im Wege der [X.], zu verwerten und den sich aus der Verwertung ergebenden Erlös einzubehalten, soweit dies zur Tilgung der [X.] Forderung erforderlich ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.][X.], EuInsVO, 2002, Art. 5 Rn. 12; [X.], aaO, S. 284; ähnlich [X.], [X.] vom 23.11.1995, [X.]). Damit ist die Notwendigkeit, einen hinsichtlich des dinglichen Rechts errichteten Vollstre-ckungstitel vor dem Beginn der Vollstreckungsmaßnahme auf den Insolvenz-verwalter umzuschreiben und diesem zuzustellen, nicht zu vergleichen. Sie [X.] sich allein aus den vollstreckungsrechtlichen Folgen der Befugnis des [X.], über das Schuldnervermögen zu verfügen. Hierzu enthält Art. 5 EuInsVO keine Regelung. 20 cc) Auch der Normzweck rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dem 25. Erwägungsgrund zur [X.] soll durch die von dem Recht des [X.]es abweichende Sonderanknüpfung für dingliche Rechte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind; die Begründung, Gül-tigkeit und Tragweite eines solchen dinglichen Rechts sollen sich deshalb re-gelmäßig nach dem Recht des [X.] bestimmen und von der [X.] - 11 - öffnung des [X.] nicht berührt werden. Der [X.] Verord-nungsgeber wollte mithin - ungeachtet der Reichweite der in Art. 5 EuInsVO getroffenen Regelung (s.o. unter aa) - das Vertrauen des Sicherungsnehmers darauf schützen, dass sich die ihm gewährte Sicherheit auch für den Fall der Eröffnung eines [X.]-ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers nach derjenigen Rechtsordnung beurteilt, die ihrer Er-richtung zugrunde lag. Dieser Schutz betrifft indes ebenfalls nur den Inhalt des Rechts, nicht aber die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen es geltend zu machen ist. [X.]) Soweit die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung auf den ausländischen Insolvenzverwalter sowie die nachfolgend im Ausland vorzu-nehmende Zustellung für den die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger mit einer zusätzlichen finanziellen und zeitlichen Belastung verbunden sind - wovon allerdings regelmäßig auszugehen sein wird -, bleibt diese - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht - für die rechtliche Bewertung ohne Bedeutung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der Mehr-aufwand in einer Weise auf die Werthaltigkeit des Titels auswirkt, die es recht-fertigt, das in §§ 727, 750 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende Interesse an einer eindeutigen Identifizierbarkeit der an der Zwangsvollstreckung Beteiligten durch das Vollstreckungsorgan dahinter zurücktreten zu lassen. Die Beeinträch-tigung des Gläubigers geht nicht über dasjenige hinaus, womit er auch in sons-tigen Fällen - etwa wenn der [X.] verstirbt und durch eine im Ausland ansässige Person beerbt wird - zu rechnen hat. 22 - 12 - IV. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 26 Nr. 1 [X.]. [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.10.2009 - 480 K 1557/09 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2010 - 3 T 866/09 -
Meta
03.02.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZB 54/10 (REWIS RS 2011, 9807)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9807
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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