Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZB 20/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11841

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270417BIZB20.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 20/16
vom

27. April 2017

in der Schiedsgerichtssache

-
2
-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Januar 2016 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Wert des [X.]: 700.000

Gründe:
Der Antragsteller zu
2 ist Geschäftsführer
und [X.]er
der [X.]in zu
1. Neben ihm war sein Bruder und
Vater der Antragsgegner, Herr F.

D.

, bis zu seinem Tod
am 20. November 2007
zu 50% als Ge-
sellschafter an der
Antragstellerin zu
1 beteiligt.
Seit März 2006 war zwischen der Antragstellerin zu
1 und einem belgi-schen Kunden, der S.

NV, vor einem [X.] in [X.]
ein Schiedsverfahren anhängig, in dem die Antragstellerin zu
1 eine Restwerk-lohnforderung in Höhe von 3.285.000

r-klagend 9.369.725,20

i-schenentscheidung vom 4.
Juli 2007 wies das Schiedsgericht die Klage der [X.]in zu
1 ab.
Der Antragsteller zu
2 hat nach dem Tod seines Bruders und vor dem 11.
Juni 2008 aufgrund des nach dem [X.]svertrag der Antragstellerin zu
1 bestehenden Wahlrechts
bestimmt, dass die Antragsgegner, die je zur 1
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3
-
Hälfte Erben nach F.

D.

geworden sind, aus der [X.] aus-
scheiden sollten. Nach §
13 Abs.
4 des [X.]svertrags ist einem aus-scheidenden [X.]er der Wert zu vergüten, der seinem im [X.]punkt des Ausscheidens bestehenden Anteil an der [X.] entspricht. Dafür ist eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen. Nach §
21 des [X.]svertrags sind Streitigkeiten aus dem [X.]sverhältnis durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.
Das [X.] gab mit Schiedsspruch vom 24.
Januar
2008 der Widerklage
der S.

NV in Höhe von 2.190.000

und Kosten statt. Die Antragstellerin zu
1 erhob dagegen vor dem [X.] in [X.] eine Klage auf Nichtigerklärung des Schiedsspruchs, die am 4. Okto-ber 2011 abgewiesen wurde.
In einem Schreiben des
Steuerberaters
der Antragsteller an die Antrags-gegner vom 25.
Februar 2008 heißt es:
Der Prozess gegen den Kunden wurde zwischenzeitlich durch ein Schiedsge-richt (vorläufig) entschieden und führt zu einem Forderungsausfall von ca. 5,8
Mio.

eil ist im Februar 2008 Widerklage bei einem or-dentlichen Gericht erhoben worden. Eine Entscheidung ist noch nicht in Sicht. Bewertung der Unternehmen am Todestag Einfluss nimmt, ist nach dem derzei-tigen Stand nicht absehbar. Die Geschäftsleitung der Unternehmen sieht daher keine Veranlassung für insolvenzrechtliche Schritte. Wir bewerten beide Unter-nehmen daher zur [X.] mit 0

dem Erbschaftssteuerbescheid zu entnehmen.
Am 11.
Juni 2008 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, mit dem die Antragsgegner dem Antragsteller zu 2 ihre Anteile an sämtlichen von F.

D.

ererbten Grundstücks-
und [X.]sbeteiligungen, unter
anderem an der Antragstellerin zu
1, sowie eine ererbte Darlehensforderung gegen die Antragstellerin zu 1 übertrugen. Der Kaufpreis dafür wurde mit 3.200.000

der Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu
1 entfiel.
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4
-
In dem notariellen Vertrag heißt es unter Nr.
1 der Schlussbestimmun-gen:
Die Parteien sind darüber einig, dass die Bewertung der Beteiligungen von Herrn F.

D.

infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation mit
erheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Die Beteiligten haben sich gleich-wohl darauf verständigt, das den ausscheidenden Erben von Herrn F.

D.

zustehende Gesamtentgelt betragsmäßig zu fixieren.
Die Beteiligten verzichten ausdrücklich auf jeglichen Anspruch auf Änderung der heutigen Vereinbarungen, falls sich künftig die für die Bewertung maßgebli-chen Umstände ändern sollten.
Dies gilt auch hinsichtlich aller denkbaren Anfechtungsrechte.
Im Juni 2012 leiteten die Antragsgegner nach §
21 des [X.]sver-trags der Antragstellerin zu
1 ein Schiedsverfahren gegen die Antragsteller ein. Sie haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein weitergehender Abfin-dungsanspruch wegen der Übertragung ihrer [X.]sbeteiligungen an der Antragstellerin zu
1 zu, den sie allerdings ohne weitere Auskünfte der [X.] nicht beziffern könnten. Sie haben daher im Wege der ([X.] zunächst Auskunftsansprüche gegen die Antragsteller geltend gemacht.
Das Schiedsgericht hat durch [X.] vom 28.
November 2014 den [X.] die begehrten Auskunftsansprüche zugesprochen. Es hat angenommen, den [X.] stehe dem Grunde nach ein Scha-densersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu, weil der [X.] zu
2 sie nur unvollständig über den endgültigen Ausgang des belgi-schen Schiedsverfahrens informiert habe. Bei Vertragsschluss am 11.
Juni 2008 hätten insoweit keine "erheblichen Unwägbarkeiten" mehr bestanden. Die Antragsteller seien deshalb verpflichtet gewesen, den [X.] mitzutei-len, dass es aller Voraussicht nach bei dem Schiedsspruch vom 24.
Januar 2008 verbleiben werde, und mit einer Verschlimmerung zu Lasten der [X.]in zu
1 nicht zu rechnen sei. Dieser Aufklärungspflicht sei der
Antragstel-ler zu
2 nicht nachgekommen.
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Mit Schriftsatz vom 22.
Dezember 2014 lehnten die Antragsteller den Obmann des Schiedsgerichts sowie die beiden weiteren Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Unter dem 26. Januar 2015 äußerten die [X.] weitere Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Ob-manns des Schiedsgerichts. Mit Beschluss vom 20.
Februar 2015 wies das Schiedsgericht die Ablehnungsanträge als unbegründet zurück.
Die Antragsteller haben beim [X.] beantragt, den [X.] vom 28.
November 2014 sowie den Beschluss des Schiedsge-richts vom 20.
Februar 2015 zum Ablehnungsantrag der [X.] und die drei an dem Schiedsverfahren mitwirkenden Schiedsrichter wegen Zweifeln an
ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abzulehnen.
Die Antragsgegner haben beantragt, den [X.] vom 28.
November 2014 für vollstreckbar zu erklären.
Das [X.] hat den [X.] der Antragsteller und ihren Antrag auf Ablehnung der Schiedsrichter zurückgewiesen sowie den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Es hat dazu ausgeführt, die Annahme des Schiedsgerichts sei gut vertretbar, der Antragsteller
zu 2
sei verpflichtet gewesen, die Antragsgegner vor Abschluss der notariellen Vereinbarung zutref-fend über den Stand des Schiedsverfahrens S.

zu informieren. Das
Schiedsgericht sei auch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gekommen, der Antragsteller zu 2 sei dieser Aufklärungspflicht nicht transparent, zutreffend und vollständig nachgekommen. Der Ablehnungsantrag der Antragsteller nach §
1037 Abs.
3 ZPO sei unbegründet. Hingegen sei der Antrag auf Vollstreckba-rerklärung des Schiedsspruchs nach §
1060 ZPO zulässig und begründet.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO in Verbindung mit §
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.

4 ZPO), soweit sie ge-gen die Entscheidung des [X.]s über die Anträge auf Aufhebung 10
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und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtet ist. Sie ist unstatthaft, soweit die Antragsteller sich gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter wenden (§
1065 Abs.
1 Satz
2, §
1062 Abs.
1 Nr.
1 ZPO).
1. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ableh-nungsantrags der Antragsteller gegen die Schiedsrichter gerichtet ist, ist sie unstatthaft, weil eine Anfechtung dieser Entscheidung des [X.]s im Gesetz nicht vorgesehen ist (§
1065 Abs.
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
1, §
1037 ZPO).
2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert

574 Abs.
2 ZPO).
a)
Das [X.] hat das rechtliche Gehör der Antragsteller nicht im Zusammenhang mit deren Vortrag zum Schreiben des
Steuerberaters
vom 25.
Februar 2008 (Anlage B
32) und
zu dem
als Anlage B
33 vorgelegten Vertragsentwurf der Übernahmevereinbarung verletzt. Es hat dieses Vorbringen vielmehr in dem
für die
Beurteilung der Anträge der Parteien
erforderlichen Um-fang berücksichtigt.

aa) Das [X.] hat
sich ausreichend, wenn auch nicht im Sinne der Antragsteller, mit dem Schreiben des
Steuerberaters
vom 25.
Fe-bruar 2008 auseinandergesetzt. Das [X.] hat ausgeführt, die Be-urteilung des Schiedsgerichts, die Information der Antragsteller über den Stand des Schiedsverfahrens S.

sei unklar gewesen und die Antragsteller hätten
deshalb ihre Informationspflichten nicht erfüllt, sei gut vertretbar. Das [X.] habe sich dabei auf den im notariellen [X.] enthaltenen Hinweis auf "erhebliche Unwägbarkeiten" sowie den Inhalt der Schreiben des
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Steuerberaters
vom 25.
Februar 2008 und vom 27.
März 2008 (Anlage K
2) stützen können. Das [X.] stimmt der Erwägung
des
Schiedsge-richts zu, der Hinweis im Notarvertrag wäre nicht nachvollziehbar, wenn das Schiedsverfahren S.

bereits abgeschlossen gewesen wäre und
eine nega-
tive Veränderung durch
das in [X.] eingeleitete Nichtigkeitsverfahren
aus-geschlossen
erschien; nichts anderes ergebe sich aus den beiden Schreiben des
Steuerberaters, in denen zwar die Entscheidung im Schiedsverfahren S.

vom Februar 2008 erwähnt werde, zugleich aber von einer noch ausste-
henden Entscheidung über eine "Widerklage" sowie von "[X.]" die Rede sei.
bb) Auch der als Anlage B
33 vorgelegte Vertragsentwurf ist vom [X.] zur Kenntnis genommen worden, wie sich aus seiner mehrfachen Erwähnung im angefochtenen Beschluss ergibt. Eine ausdrückliche Auseinan-dersetzung mit diesem Vertragsentwurf in den Entscheidungsgründen war nicht erforderlich.
(1) Das [X.] und das Schiedsgericht stützen sich maßgeb-lich auf den in der notariellen Übernahmevereinbarung enthaltenen Hinweis, die Beteiligten
seien sich
darüber einig, "dass die Bewertung der Beteiligung von Herrn F.

D.

infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation mit
erheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist".
Während die Übernahmevereinba-rung von allen Beteiligten unterzeichnet worden ist, ist bereits nicht ersichtlich, dass der Vertragsentwurf (Anlage B
33) den [X.] überhaupt zur Kenntnis gelangt ist. Nach
dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genom-menen Vortrag der Antragsteller im Schiedsverfahren soll es sich dabei um ei-nen von dem Steuerberater erstellten und an den Notar übersandten Entwurf der Übernahmevereinbarung handeln. Die Antragsteller haben nicht
dargelegt, dass die Antragsgegner von diesem Entwurf
Kenntnis
erhalten haben.

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(2) Eine solche Kenntnis kann entgegen der von den Antragstellern im Schiedsverfahren geäußerten Ansicht nicht aus dem Inhalt des [X.] geschlossen werden. Auf Seite
2 des [X.] heißt es, die Er-mittlung des Auseinandersetzungsbetrags auf den [X.]punkt des Ausscheidens von Herrn P.

D.

sei aufgrund mehrerer Faktoren relativ problematisch.
Diese Faktoren werden
sodann stichwortartig aufgelistet, wobei es unter a) heißt:
Durch einen Forderungsausfall aus einem Geschäft mit dem Kunden S.

/
[X.] wurden im Geschäftsjahr 2006 Einzelwertberichtigungen in Höhe von
3.618.500

Aufgrund eines [X.] wurde die D.

Fördertechnik
GmbH mit Schiedsspruch vom 24.1.2008 zur Zahlung von weiteren 2.190.000

zuzüglich Zinsen ab 2.6.2006 und [X.] verurteilt.
Nach einigen weiteren Angaben zu bewertungsrelevanten Faktoren heißt es sodann zum Abschluss der Präambel der Vereinbarung und vor dem eigent-lichen Vertragstext:
Vor diesem Hintergrund haben die Beteiligten untereinander Übernahmege-spräche geführt, die zu folgendem Ergebnis kommen:
Da der Vertragsentwurf weder erkennbar mit den [X.] [X.] noch von ihnen unterzeichnet worden ist, ist diese von dem Steuerbera-ter verwendete und in den endgültigen notariellen [X.] nicht übernommene Formulierung von vornherein ungeeignet, eine Kenntnis der [X.] vom Inhalt des [X.] zu belegen. Schon deshalb hatten weder [X.] noch Schiedsgericht
Anlass, sich in den [X.] ausdrücklich mit dem Vertragsentwurf zu befassen.
(3) Abgesehen davon hätten die Antragsgegner aus dem Vertragsent-wurf des Steuerberaters auch keine über dessen Schreiben vom 25.
Februar 2008 hinausgehenden Erkenntnisse zu den Risiken aus dem Fall S.

ge-
winnen
können. Dort heißt es:
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-
Der Prozess gegen den Kunden wurde zwischenzeitlich durch ein Schiedsge-richt (vorläufig) entschieden und führt zu einem Forderungsausfall von ca. 5,8
Millionen

ordentlichen Gericht erhoben worden. Eine Entscheidung ist noch nicht in Sicht.
Damit übereinstimmend heißt es
im
Vertragsentwurf gemäß Anlage B
33:
Durch einen Forderungsausfall aus einem Geschäft mit dem Kunden S.

/[X.] wurden im Geschäftsjahr 2006 Einzelwertberichtigungen in Höhe von 3.618.500

Aufgrund eines [X.] wurde die D.

Fördertechnik
GmbH mit Schiedsspruch vom 24.
Januar 2008 zur Zahlung von weiteren 2.190.000

Juni 2006 und [X.] verurteilt.
(4) Die Beurteilung des Schiedsgerichts und des [X.]s, die Antragsgegner seien nicht transparent, zutreffend und vollständig über die [X.] aus dem S.

-Verfahren informiert worden, kann damit durch den Ver-
tragsentwurf des Steuerberaters nicht in Frage gestellt werden.
b)
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzen
die Ausfüh-rungen des [X.]s zur Bedeutung des Hinweises auf "erhebliche Unwägbarkeiten" im notariellen [X.]
keine Verfahrensgrundrech-te der Antragsteller aus
Art.
103 Abs.
1 GG oder
Art.
3 Abs.
1 GG. Vielmehr hat das [X.] es zu Recht als gut vertretbar angesehen, dass das Schiedsgericht sich zur Begründung der Annahme, die Information der [X.] über den Stand des Schiedsverfahrens S.

sei unklar gewesen, auf
diesen Hinweis im Notarvertrag gestützt hat.
Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren vom 27.
Juni 2013 haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, der Verweis auf "erhebliche Unwägbarkeiten" im Notarvertrag meine den Ausgang des Schieds-verfahrens bzw. den Streitfall S.

. Dieses Verständnis des notariellen Hin-
weises wurde daraufhin sowohl im [X.] als auch in dem [X.] Beschluss des [X.]s tatbestandlich festgestellt. Diese Feststellung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§
577 Abs.
2 Satz
4, 25
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-
§
559 ZPO), so dass die Rechtsbeschwerde vergeblich eine andere Auslegung des notariellen Hinweises vorträgt.
c)
Den Zulassungsgrund einer willkürlichen Beurteilung durch das [X.] vermag die Rechtsbeschwerde schließlich
nicht mit der Erwägung zu begründen, den [X.] sei der Ausgang des Schiedsverfahrens S.

positiv bekannt gewesen.
Das [X.] hat ausgeführt, es verstoße nicht gegen wesent-liche Grundsätze des [X.] Verfahrensrechts und damit gegen den ordre public, dass das Schiedsgericht mit ausführlicher Begründung angenommen habe, das Schreiben des Steuerberaters vom 25.
Februar 2008 sei zur Informa-tion der Antragsgegner über das [X.] Schiedsverfahren nicht ausreichend
gewesen. Es
hat sich auch mit der Erklärung der Antragsgegner in der mündli-chen Verhandlung vom 27.
Juni 2013 befasst, wonach ihnen der Ausgang des Schiedsverfahrens S.

nicht bekannt gewesen und nicht mitgeteilt worden
sei, wann dort eine Entscheidung gefällt worden war. Das [X.] hat dazu ausgeführt, das Schiedsgericht habe den Vortrag der Antragsteller ersichtlich nicht so verstanden, dass ihnen keinerlei Informationen zu dem Schiedsverfahren erteilt worden seien. Es habe dem Vortrag
vielmehr
lediglich entnommen, dass die Antragsgegner bei Abschluss des Notarvertrags über den Stand des Schiedsverfahrens und dessen Bedeutung für die Unternehmensbe-wertung im Unklaren gewesen sein wollen. Dabei handele es sich um eine le-bensnahe Auslegung des Parteivorbringens.
Diese Erwägungen des [X.]s lassen keine Verletzung von [X.] der Antragsteller erkennen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ging es in diesem Zusammenhang nicht um Unklarheiten der Unternehmensbewertung an sich, sondern konkret um Unsicherheiten im Hinblick auf den Stand des [X.]n Schiedsverfahrens und dessen Bedeu-tung für die Unternehmensbewertung.
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3. Wegen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch das [X.] macht die Rechtsbeschwerde keine eigenständigen Zulas-sungsgründe geltend.
III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auf Kosten der Antragsteller (§
97 Abs.
1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2016 -
I-4 [X.] -

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Meta

I ZB 20/16

27.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZB 20/16 (REWIS RS 2017, 11841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11841

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