Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. IV ZR 66/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8462

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 66/13
vom

23. Januar
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 23. Januar
2014

beschlossen:

Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozess-kosten der Beklagten bis zum 14. Februar 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 36.657,7

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Pro-zesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die [X.] mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur [X.] rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben
(vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2004 -
VIII [X.], NJW-RR 2005, 148 un-ter 1 m.w.N.). Das [X.] hat die Sicherheit nach den voraussichtli-chen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und die Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da die angeordnete Sicherheit nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, die Verfahrensgebühren des dritten [X.] nicht abdeckt, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen. [X.] bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von 1
-
3
-

nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde
mit möglicher
anschließender
Revi-sion: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 18.620,80 1,5-Terminsgebühr m-).

[X.]

[X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.08.2011 -
24 O 333/10 -

O[X.], Entscheidung vom 22.01.2013 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 66/13

23.01.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. IV ZR 66/13 (REWIS RS 2014, 8462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8462

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