Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 178/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9346

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Gegenstand

Irreführende Werbung durch Unterlassen: Angebot von Telefondienstleistungen ohne Hinweis auf fehlende Call-by-Call-Möglichkeit - Call-by-Call


Leitsatz

Call-by-Call

Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des beantragten Verbots der Bewerbung von [X.] mit [X.] ohne Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zur Nutzung von „[X.]“ sowie hinsichtlich der Bewerbung von [X.] abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.], [X.] für Handelssachen, vom 9. Dezember 2009 zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4. Die Kosten der Revision werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die [X.], war Betreiberin eines bundesweiten Telefonnetzes und bot Telekommunikationsdienstleistungen an, darunter auch die Vermittlung von Telefongesprächen. Den Geschäftsbereich Festnetztelefonie übertrug sie zum 1. April 2010 durch Ausgliederung auf die [X.] GmbH.

2

Personen, die über einen Festnetzanschluss der Klägerin oder - nunmehr - der [X.] GmbH verfügen, haben die Möglichkeit, für Telefongespräche das Angebot konkurrierender Anbieter zu nutzen, und zwar. entweder im Wege einer dauerhaften Voreinstellung für einen bestimmten Anbieter (Betreibervorauswahl oder „Preselection“) oder durch individuelle Auswahl bei einzelnen Gesprächen durch Eingabe der dem Anbieter zugewiesenen Verbindungsnetzbetreiberkennzahl (fallweise Betreibervorauswahl oder „[X.]“).

3

Die Beklagte bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen an, unter anderem auch die Vermittlung von Telefongesprächen. Die Kunden der [X.] können für [X.] zwischen einem Minutentarif und einer Flatrate wählen. Auslandsgespräche und Verbindungen zu [X.] werden in jedem Fall nach Zeiteinheiten abgerechnet. Eine Möglichkeit zur Nutzung des „[X.] oder des „[X.] steht den Kunden der [X.] nicht zur Verfügung.

4

Die Beklagte bewarb im April 2009 ihr Angebot für Telefonanschlüsse und für die Vermittlung von Telefongesprächen in ihrem Internetauftritt sowie in der Print-Ausgabe eines Wochenmagazins. Einen Hinweis darauf, dass die Nutzung des „[X.] und des „[X.] nicht möglich ist, enthielt diese Werbung nicht.

5

Die Klägerin sieht darin eine irreführende geschäftliche Handlung und hat beantragt,

der [X.] unter Androhung von [X.] zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.], bei deren Inanspruchnahme eine Nutzung von „[X.]“ bzw. „Preselection“ ausgeschlossen ist, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf diesen Ausschluss hinzuweisen, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Internetauftritt der [X.] gemäß der als [X.] beigefügten Ausdrucke sowie der Printwerbung gemäß Anlage K 2.

6

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht der [X.] unter Abweisung der weitergehenden Klage verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] ohne [X.], bei deren Beanspruchung eine Nutzung von „[X.]“ bzw. „Preselection“ ausgeschlossen ist, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf diesen Ausschluss hinzuweisen, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Internetauftritt der [X.] gemäß [X.] sowie der Printwerbung gemäß Anlage K 2.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1 UWG nur insoweit zu, als sich die Klage gegen die Werbung für Festnetzanschlüsse ohne [X.] richtet. Im Hinblick auf die Werbung für Angebote mit [X.] sei der fehlende Hinweis darauf, dass die Kunden der [X.] keine Möglichkeit zur Nutzung von „[X.]“ oder „Preselection“ hätten, nicht irreführend und daher nicht unlauter, weil diese Möglichkeiten für die Kunden wirtschaftlich sinnlos und daher nach der Verkehrsanschauung nicht wesentlich seien. Aus diesem Grund erwarteten die Verbraucher keinen Hinweis auf die fehlenden Leistungsmerkmale.

9

Des Weiteren ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch auf die Bewerbung von [X.] bezieht. Insoweit hat es die Klage abgewiesen.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nicht nur - wie das Berufungsgericht bereits rechtskräftig entschieden hat - im Hinblick auf die Werbung für [X.] ohne [X.] zu, soweit darin nicht auf die fehlende Möglichkeit der „[X.] und der „[X.]“-Option hingewiesen wird, sondern auch insoweit, als die Beklagte ihr Angebot für [X.] mit [X.] bewirbt, ohne auf die fehlende Möglichkeit zur Nutzung der „[X.]“-Option hinzuweisen (dazu unter 1). Die Beklagte ist jedoch, soweit sie [X.] mit [X.] bewirbt, nicht verpflichtet, auf die fehlende Möglichkeit zur Nutzung der „[X.]Option hinzuweisen (dazu unter 2). Mit Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch habe sich auch auf die Werbung für Mobilfunkdienstleistungen bezogen (dazu unter 3).

1. Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 UWG auch insoweit zu, als die Beklagte für Festnetzanschlüsse mit einem [X.] wirbt, ohne auf die fehlende Möglichkeit zur Nutzung der „[X.]“-Option hinzuweisen.

a) Im Streitfall kann offenbleiben, ob ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der beanstandeten Werbung die Aussage entnimmt, auch bei dem beworbenen Tarif bestehe die Möglichkeit der „Preselection“ und des „[X.]“. Wäre dies der Fall, läge in der beanstandeten Werbung bereits eine Irreführung durch [X.], weil die in Rede stehende Werbeaussage bei den angesprochenen Verbrauchern eine entsprechende Fehlvorstellung hervorriefe (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). Zumindest wäre darin eine Irreführung durch Unterlassen zu sehen (§ 5a Abs. 1 UWG), weil ein aufklärender Hinweis auf das Fehlen der „[X.] und der „[X.]“-Option unterblieben ist ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.], [X.], 846 Rn. 21 = [X.], 1149 - Kein [X.] nötig, mwN; vgl. zum Verhältnis von § 5a Abs. 1 zu § 5a Abs. 2 UWG [X.] in [X.]/[X.], UWG, 30. Aufl., § 5a Rn. [X.] ff. und 29; [X.]., [X.], 1, 3 f.). Auch wenn sich bei den angesprochenen Verbrauchern eine solche Fehlvorstellung nicht einstellt, wird ihnen doch in der beanstandeten Werbung eine Information vorenthalten, die für sie im Hinblick auf einen möglichen Vertragsschluss wesentlich ist (§ 5a Abs. 2 UWG).

b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die „[X.]“- als auch die „[X.]Option einem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von [X.] zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbung bekannt war und ohne Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden konnte (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2007 - [X.], [X.], 729 Rn. 16 = [X.], 928 - Werbung für [X.]; [X.], 846 Rn. 23 - Kein [X.] nötig). Auch wenn sich der Verkehr bei Betrachtung der beanstandeten Werbung keine Gedanken darüber machen sollte, ob der beworbene Tarif „Preselection“ und „[X.]“ zulässt, handelt es sich dabei doch um eine für den Vertragsschluss wesentliche Information. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Anbieter als die Klägerin „Preselection“ und „[X.]“ anbieten. Die Werbung der [X.] richtet sich nicht zuletzt an Verbraucher, die bislang über einen Netzanschluss der Klägerin verfügen und für die „Preselection“ und „[X.]“ selbstverständliche, nicht allein von der Klägerin angebotene Leistungsmerkmale sind. Dies hat den Senat in der Vergangenheit sogar dazu veranlasst, von einer entsprechenden Fehlvorstellung der Verbraucher auszugehen und in Fällen, in denen noch § 5 UWG 2004 anzuwenden war, eine Irreführung anzunehmen (vgl. [X.], [X.], 846 Rn. 24 f. - Kein [X.] nötig). Die nunmehr heranzuziehende Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG setzt indessen beim Vorenthalten einer für den Verbraucher wesentlichen Information keine entsprechende Fehlvorstellung mehr voraus (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5a Rn. 7c und 29; [X.]., [X.], 1, 3 und 5).

c) Der Hinweis auf das Fehlen der „[X.] und der „[X.]“-Option stellt auch dann eine Information dar, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf, wenn ein [X.] angeboten wird, der sich - wie im Streitfall - auf Gespräche ins [X.] Festnetz bezieht. In diesem Fall kann es für den Verbraucher wirtschaftlich vorteilhaft sein, Verbindungen in Mobilfunknetze und in ausländische Festnetze im „[X.]“-Verfahren über andere Anbieter abzuwickeln, da er hierbei die Möglichkeit erhält, über die Auswahl von Anbietern mit günstigeren Einzelverbindungsentgelten die Kosten für Auslandsgespräche und Verbindungen zu Mobilfunknetzen zu beeinflussen. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Anbieter von „[X.]“-Verbindungen während der Vertragslaufzeit geringere Verbindungsentgelte in Rechnung stellen als die Beklagte. Insofern ist die Annahme des Berufungsgerichts unzutreffend, die Nutzung des „[X.]“-Verfahrens sei für denjenigen wirtschaftlich sinnlos, der mit seinem Anbieter für Gespräche ins [X.] Festnetz einen [X.] vereinbart hat. Da das Angebot der [X.] zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung unstreitig keine Möglichkeit zur Nutzung des „[X.]“-Verfahrens vorsah und die Werbung auf diesen Umstand nicht hinwies, wurde den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten.

d) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, den Kunden der [X.] stünden mit besonderen „[X.] (VoIP) oder dem Angebot des Internetdienstes „[X.]“ moderne Formen des „[X.]“-Verfahrens zur Verfügung. Die genannten Angebote der [X.] sind nach der Verkehrsanschauung technisch und funktional nicht ohne weiteres mit dem „[X.]“-Verfahren vergleichbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Möglichkeit, über einen mit einem DSL-Router verbundenen VoIP-Adapter preisgünstig zu telefonieren, den angesprochenen Verkehrskreisen nicht derart geläufig und kann von ihnen auch nicht so einfach genutzt werden, dass das „[X.]“-Verfahren bedeutungslos geworden wäre. Unter dem Begriff des „[X.]“ versteht der Verkehr im Übrigen nur die von der [X.] gerade nicht angebotenen Dienstleistungen und nicht auch spezielle VoIP-Anwendungen oder das Angebot des Internetdienstes „[X.]“. Daher trifft auch der Einwand der Revisionserwiderung nicht zu, die Beklagte werde zu einem Hinweis verpflichtet, der sachlich unzutreffend sei.

2. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, in der beanstandeten Werbung habe es keines Hinweises auf die im Angebot der [X.] fehlende „[X.]Option bedurft. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.], 846 Rn. 25 - Kein [X.] nötig) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verkehr im [X.] keine Aufklärung über das Fehlen dieses Leistungsmerkmals erwartet, wenn es sich bei dem Angebot um einen [X.] für Festnetzgespräche handelt. Denn für einen durchschnittlich interessierten (potentiellen) Nutzer einer Telefon-Flatrate ist die Kombination mit einer „[X.]Schaltung im [X.] wirtschaftlich nicht sinnvoll ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009 - [X.], [X.], 184 Rn. 7; [X.], 846 Rn. 25 - Kein [X.] nötig). Die „[X.]Option erlaubt es dem [X.], seine Telefongespräche generell über einen anderen Anbieter zu führen. Im Gegensatz zum „[X.]“-Verfahren, das flexibel für Einzelgespräche eingesetzt werden kann, führt die Voreinstellung eines Netzbetreibers durch „Preselection“ zu einer - vorerst - dauerhaften Änderung. Entscheidet sich der Verbraucher für eine Voreinstellung durch „Preselection“, so verliert er die Möglichkeit der Nutzung der Flatrate für die inner[X.]n Festnetzgespräche. Er müsste dann nicht nur die monatlichen Kosten der Flatrate, sondern darüber hinaus ein zusätzliches Entgelt an den Drittanbieter zahlen ([X.], [X.], 246 Rn. 25 - Kein [X.] nötig). Beachtliche Umstände, aus denen sich im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung ergeben könnte, zeigt die Revision nicht auf.

3. Ebenfalls mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen hat, als diese sich - nach seiner Auffassung - auch auf die Werbung für das Angebot von Mobilfunkdienstleistungen bezieht.

Diese Auslegung des Begehrens der Klägerin ist nicht frei von [X.]. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet ([X.], Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, [X.], 1043 Rn. 26 = [X.], 1454 - TÜV II, mwN). Zwar enthält der Antrag der Klägerin keine Beschränkung auf [X.], sondern ist vielmehr allgemein darauf gerichtet, für [X.] ohne Hinweis auf das Fehlen der zusätzlichen Leistungsmerkmale zu werben. Bereits aus der Klageschrift, aber auch aus dem Schriftsatz vom 6. November 2009 ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin die streitgegenständliche Werbung nur angreift, soweit darin ein Angebot für [X.] beworben wird. Insoweit hätte es lediglich einer Klarstellung im Urteilstenor bedurft.

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des beantragten Verbots der Werbung für [X.] mit [X.] ohne Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zur Nutzung von „[X.]“ für unbegründet erachtet hat und eine Klageabweisung hinsichtlich der Bewerbung von Mobilfunk-[X.] erfolgt ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

[X.]                                               Pokrant                                           Büscher

                                Koch                                                 [X.]

Meta

I ZR 178/10

09.02.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 29. Juli 2010, Az: 29 U 1589/10, Urteil

§ 5a Abs 2 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 178/10 (REWIS RS 2012, 9346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9346

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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