Bundespatentgericht, Urteil vom 28.05.2013, Az. 3 Ni 2/11 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2013, 5479

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Zirkonoxidpulver, Verfahren zu seiner Herstellung, und seine Verwendung für Zirkonoxidkeramiken“ (europäisches Patent) - Zulässigkeit einer Patentnichtigkeitsklage – die im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt ergangene abschließende Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig – Zurückverweisung zur Anpassung der Beschreibung – Rechtsmittelverzicht der Einsprechenden


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 884 280

([X.] 698 00 543)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie des Richters [X.], der Richterin [X.]. [X.], des Richters [X.]. [X.] und der Richterin [X.]. Dr. Münzberg

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[X.] Der Streitwert für das Verfahren vor dem [X.] wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. Juni 1998 beim [X.] in [X.] angemeldeten, die Prioritäten der [X.] Anmeldungen 156268/97 vom 13. Juni 1997 und 188835/97 vom 15. Juli 1997 in Anspruch nehmenden und mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 884 280 (Streitpatent), das vom [X.] unter der Nummer 698 00 543 geführt wird. [X.] betrifft „Zirkonoxidpulver, Verfahren zu seiner Herstellung, und seine Verwendung für Zirkonoxidkeramiken“ und umfasst in der mit Beschluss vom 5. März 2010 vom [X.] beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung 8 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 2 bis 8 auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind. Die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 lauten in der Amtssprache Englisch:

2

„1. A zirconia ceramics sheet including zirconia as a main component for an [X.] [X.], produced by using a zirconia powder as a raw material in which particles of 90 volume percent of the zirconia powder have a diameter of 1.5 µm or smaller that falls within the range of 1.5 to 2.0 times larger than an average particle diameter of the zirconia powder ranging from larger than 0.5 µm to 0.8 µm, wherein a Weibull modulus (m) of the sheet is higher than 10.

3

2. The zirconia ceramics sheet according to claim 1, wherein the zirconia powder further includes at least one oxide selected from the group consisting of yttrium oxide, cerium oxide, calcium oxide, magnesium oxide, titanium oxide, silica oxide, and aluminum oxide”.

4

Die Patentansprüche 1 und 2 lauten in [X.] Übersetzung:

5

„1. Eine Keramikplatte, deren Hauptbestandteil Zirkoniumoxid ist, für einen Elektrolytfilm für Festoxidbrennstoffzellen, hergestellt durch die Verwendung von [X.] als Rohmaterial, wobei Teilchen von 90 Volumen% einen Durchmesser von 1,5 µm oder kleiner aufweisen, der 1,5 bis 2,0 Mal größer ist als der mittlere [X.] von 0,5 bis 0,8 µm, und wobei der [X.] (m) der Platte größer als 10 ist.

6

2. Keramikplatte nach Anspruch 1, wobei das [X.] des Weiteren mindestens ein Oxid aus der Gruppe von [X.], [X.], Calciumoxid, Magnesiumoxid, Titanoxid, Siliziumdioxid und Aluminiumoxid enthält“.

7

Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 2 in der vom [X.] beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung an und macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit sowie der fehlenden Ausführbarkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:

8

K1 EP 0 884 280 [X.] (erteilte Fassung)

9

K2 [X.] 698 00 543 T2 ([X.] Übersetzung von K1)

K3 Entscheidung im [X.] vom 27. Juni 2006

K4 Im [X.] beschränkt aufrechterhaltene Anspruchsfassung vom 5. März 2010 (englisch)

K5 [X.] Übersetzung von K4

K6 Entscheidung im [X.] vom 5. März 2010

K7 1. Prioritätsdokument [X.] 156268/97 vom 13. Juni 1997

K8 2. Prioritätsdokument [X.] 188835/97 vom 15. Juli 1997

K9 Im [X.] eingereichte Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und [X.] 1 bis 4

[X.] Produktinformation der [X.]. für „[X.] - For High Performance Engineering Duties“ mit Datenblättern zu „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“

[X.]a Produktinformation der [X.]. für „[X.] - For High Performance Engineering Duties“ von 9/1986

[X.] Schreiben der Robert [X.] GmbH vom 22. August 1996

[X.] Artikel von [X.] et al., [X.] bis 5 (undatiert)

K13 Science and Technology of Zirconia V, [X.], [X.] und [X.], [X.], 1993, S. 713 bis 723

K14 Merkmalsanalyse des geltenden Patentanspruchs 1

K15 Protokoll zur [X.] am 27. Juni 2006

K15a [X.], [X.], [X.]., [X.], 1992, [X.] und 37

K16 Beschwerdebegründung der Patentinhaberin im [X.]-Einspruchs-verfahren vom 16. April 2007

[X.] Zweite Zeugenaussage von [X.] vom 25. Mai 2006

[X.] Zeugenaussage von [X.] vom 26. Mai 2006

K19 Aufforderung des [X.] zur Anpassung der Beschreibung an die beschränkt aufrechterhaltene Anspruchsfassung vom 12. Oktober 2011

[X.] Produktinformation der [X.] betreffend „[X.]“ mit Datenblättern betr. „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „UC12 Zirconia“, „[X.] Zirconia“

K21 [X.] der [X.] in [X.], [X.] bis 14

[X.] Vorder- und Rückseite eines Unitec-Katalogs für „[X.] - For High-Tech [X.]ics“

[X.] Fax der [X.] GmbH an [X.]. vom 24. August 1993

K24 Memorandum von [X.] vom 2. September 2010

[X.] [X.] Norm für Yttrium-stabilisiertes Zirkonoxid, Nr. 5 996 907 000 vom Januar 1994

K26 [X.] Norm für Yttrium-stabilisiertes Zirkonoxid, Nr. 5 997 267 000 vom August 1995

[X.] [X.] der [X.]. an die [X.] GmbH vom 5. Februar 1991 bis 7. Oktober 2003

K28 Fax der [X.]. an die [X.] GmbH vom 21. Dezember 1995

K29 Übersicht des Verbrauchs an Yttrium-stabilisiertem Zirkonoxid für flache Sensoren der [X.] GmbH in den Jahren 1995 bis 1998 vom 18. September 1995

K30 Fax der [X.] GmbH an die [X.]. vom 18. Januar 1994

[X.] Internes Memorandum von [X.] der [X.]. vom 10. April 1995

K32 Besuchsbericht von [X.] der [X.]. bei der Firma [X.] in [X.] vom 5. Dezember 1994

[X.] [X.]-Protokoll Nr. K3-LS/FVA vom 20. März 1995 über ein technisches Gespräch mit der Firma [X.]

[X.] [X.]-Protokoll Nr. K3-LS/ESV-1011 vom 23. Juni 1995

K35 Fax der [X.] GmbH an die Firma [X.] vom 8. Mai 1996

[X.] Foto eines Teils der von der [X.] aus Pulvern der Klägerin hergestellten Keramikplatten

[X.] [X.] Norm prEN 843-5, August 2006, [X.] bis 45

[X.] Bestimmung des [X.]s von Keramikplatten der Firma [X.], die mit [X.] der Klägerin hergestellt wurden, durch das [X.], 19. September 2011

K39 Fax der [X.]® an [X.]. vom 27. November 1990

K40 Schreiben der [X.]® an [X.]. vom 27. September 2011

[X.] [X.] der [X.]. an das [X.] in der [X.] von 23. September 1992 bis 12. August 2008

[X.] [X.] „Entwicklung poröser, gasdurchlässiger Keramik-folien für ein Anodensubstrat der [X.]“, August 1997, [X.], [X.], Jül-3428

K43 Fax der [X.] an [X.].vom 4. Februar 1998

[X.] [X.] der [X.]. an [X.] in der [X.] vom 26. Juli 1991 bis 9. Januar 2009

[X.] aus der Homepage der [X.] betreffend [X.] vom 17. November 2011

K46 Fax der [X.]. an [X.]. vom 28. Juni 1990

[X.] Fax der [X.]. an [X.]. vom 19. Juni 1991

[X.] Sammelband zur Tagung „Proceedings of the Second International Symposium on Solid Oxide Fuel Cells“, vom 2. bis 5. Juli 1991 in [X.], veröffentlicht durch die [X.] Gemeinschaft, [X.] 1991, [X.] 13564 EN, [X.] bis 725

K49 Zirconia and Zirconia [X.]ics, [X.], Magnesium Elektron Inc., [X.], Juli 1986, 3 bis 52

[X.] G.R. Heath und [X.], „Development of an [X.] - Status Report Of The European Joint Program”, [X.], 1991, S. 55 bis 62,

K51 [X.], „Improved Electrolyte and Interconnect Materials“, [X.], 1991, [X.]9-435,

K52 [X.] et al. „Electrical and Mechanical Properties of Zirconia-Alumina Composite Electrolyte“, [X.], 1991, [X.] bis 444

HL53 Schriftsatz der Beklagten vom 3. September 2012 an das [X.] betreffend die Anpassung der Beschreibung des Streitpatents

HL54 Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.] vom 3. Januar 2013 in Sachen des Streitpatents

[X.] bis K57

Verzicht der Einsprechenden auf das Beschwerderecht gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des [X.] vom 3. Januar 2013 betreffend das Streitpatent

Anlage 1 zum Protokoll: Tabelle von [X.] vom 13. September 1996

Anlage 2 zum Protokoll: Freigabezeitpläne von [X.] vom 24. Oktober 1996

Anlage 3 zum Protokoll: [X.] betreffend ZrO2-Pulver vom 5. Februar 1994, 5. März 1994 und 8. April 1994

Anlage 4 zum Protokoll: [X.] 2000 - Result Analysis Report vom 28. Juli 2010, betreffend die Probe [X.] 152.

        

Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage sei zulässig, obwohl die Entscheidung der Einspruchsabteilung des [X.]s über die Anpassung der Beschreibung noch nicht rechtskräftig sei, da die Einspruchsabteilung das Streitpatent mit der antragsgemäßen Fassung der Beschreibung aufrecht erhalten habe und die Einsprechenden auf Rechtsmittel verzichtet hätten.

Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, das Streitpatent sei für nichtig zu erklären, weil die Keramikplatten des Patentanspruchs 1 nicht neu seien, da die als [X.]/[X.]a und [X.] vorgelegten Produktinformationen der interessierten Öffentlichkeit mit Datenblättern betreffend [X.] der Firma [X.]. vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents zugänglich gewesen seien. Die Verkäufe der [X.] mit den streitpatentgemäßen Eigenschaften sowie die Herstellung von einschlägigen Keramikplatten daraus, würden ferner durch die Dokumente [X.] und [X.] bis [X.] belegt. Damit liege eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung vor.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil dieser für den Fachmann ausgehend von [X.] und in Kenntnis des in [X.]/[X.]a und [X.] beschriebenen Materials naheliegend gewesen sei.

Auch sei der Gegenstand des Streitpatents nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. [X.] lehre nur, Keramikpulver mit den patentgemäßen Merkmalen als Rohmaterial zu verwenden, wobei zur Herstellung der Keramikplatten jegliches Verfahren geeignet sei. Sofern die Keramikplatten nicht automatisch über einen [X.] von größer als 10 verfügten, sei hierfür jedoch ein spezielles Herstellungsverfahren erforderlich, welches im Streitpatent allerdings nicht offenbart sei.

Für die Offenkundigkeit der [X.]/[X.]a und [X.] sowie die Vorbenutzung der patentgemäßen Keramikplatten bietet die Klägerin Zeugenbeweis an. Außerdem regt sie an, zum Aussagegehalt dieser Unterlagen ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 884 280 im Umfang seiner Ansprüche 1 und 2 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verweist auf folgende Dokumente:

[X.] EP 1 018 496 [X.]

B2 [X.]ausdruck [X.] - Sensoren „Sinnesorgane“ des Kraftfahrzeugs vom 15. März 2012,

B3 [X.], [X.], [X.]. [X.]. [X.]. 1993, 76 (3) 563 bis 588

B4 [X.] - Alphabetische Übersicht über die Produkte der [X.] AG im [X.] vom 1. März 2012

B5 [X.]/cutters - [X.]ausdruck bzgl. [X.]ic cutters from [X.] vom 1. März 2012

B6 [X.] [X.], Commonwealth Institute [X.], [X.], 19 bis 22 September 1995, [X.], „[X.]”, [X.] bis 7

B7 [X.]ausdruck aus [X.] zum Stichwort „Fracture toughness” vom 1. Juni 2012

B8 [X.] Japanese Industrial Standard, [X.] (Modulus of Rapture) of High Performance [X.]ics, [X.] R 1601 - 1981

B9 Zirconia [X.]ics 10, 1989, [X.]. CO., [X.], [X.], [X.] bis 100.

[X.] offenbare seine Lehre so deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen könne, denn es enthalte nicht nur im allgemeinen Beschreibungsteil ausreichende Informationen zur Bereitstellung der beanspruchten Keramikplatte, sondern zeige auch deren Herstellung anhand des im Beispiel 1 erhaltenen [X.]s.

Der Gegenstand des Streitpatents sei zudem neu, da weder durch den entgegengehaltenen Stand der Technik noch durch die behauptete offenkundige Vorbenutzung eine patentgemäße Keramikplatte mit einem [X.] von größer 10 und einer Verwendbarkeit als Elektrolytfilm für Festoxidbrennstoffzellen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Aus diesen Gründen sei der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann auch nicht nahegelegt gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [X.]…, [X.], [X.] und [X.]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 22. Januar 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die auf die Nichtigkeitsgründe fehlender Patentfähigkeit und mangelnder Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ und Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1 lit b EPÜ) gestützte Klage ist zulässig.

Die Sperrwirkung des auch in Bezug auf [X.] Patente anwendbaren § 81 Abs. 2 [X.] steht nach Auffassung des [X.]s der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

Die Beschwerdekammer des [X.] hat in ihrer Entscheidung vom 5. März 2010 über den Einspruch und die Aufrechterhaltung des Streitpatents mit eingeschränkten Ansprüchen rechtskräftig entschieden, die Sache jedoch zur Entscheidung über die Anpassung der Beschreibung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die am 3. Januar 2013 ergangene Entscheidung der Einspruchsabteilung ist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des erkennenden [X.]s am 22. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig geworden. Dies steht im vorliegenden Fall der Zulässigkeit der Klage jedoch nicht entgegen.

Zwar ergeht im Falle der Zurückverweisung zur Anpassung der Beschreibung die endgültige Entscheidung über den Bestand des Patents durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die das Einspruchsverfahren formal abschließt (vgl. Benkard, EPÜ, 2. Aufl., Art. 101 EPÜ Rn. 184, 186), so dass die Nichtigkeitsklage grundsätzlich vor Rechtskraft dieser Entscheidung noch nicht zulässig ist (vgl. [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl., Seite 63; Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 81 Rn. 17; B[X.] 3 Ni 11/01 (EP), Urteil vom 7. März 2002, veröffentlicht in juris; B[X.] GRUR 2011, 87 - [X.]). Im hier vorliegenden Fall, in dem die Einspruchsabteilung das Streitpatent mit der antragsgemäßen Fassung der Beschreibung aufrecht erhalten hat und die [X.] auf Rechtsmittel verzichtet haben, sieht der [X.] aber einen Ausnahmefall, in dem unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 81 Abs. 2 [X.] eine Abweichung vom o. g. Grundsatz geboten ist.

Die Regelung des § 81 Abs. 2 [X.] soll dem Umstand Rechnung tragen, dass das nationale [X.] zu einer endgültigen Vernichtung des [X.] Teils des betreffenden [X.]n Patents führen kann, jedoch vor Abschluss des [X.] regelmäßig noch gar nicht feststeht, welchen Inhalt das [X.] Patent letztlich haben wird. Dies gilt nicht nur für die Fassung der Ansprüche, sondern auch für die Fassung der Beschreibung. Abgesehen davon, dass die endgültige Fassung der Beschreibung zur Auslegung oder Interpretation der Patentansprüche heranzuziehen sind, ist diese auch für die Beurteilung der Ausführbarkeit im Zusammenhang mit dem [X.] der mangelnden Offenbarung notwendig. Außerdem kann der Patentinhaber im [X.] den Gegenstand des Streitpatents nicht in der Form beschränken, dass gerade auch aus einem umstrittenen Teil der Beschreibung Merkmale in die Patentansprüche aufgenommen werden, solange der endgültige Wortlaut der Beschreibung noch nicht feststeht (vgl. zur Problematik auch [X.], 967, 968 - Strahlungssteuerung; [X.] 2011, 848 - Mautberechnung).

Der Regelungszweck nach § 81 Abs. 2 [X.] ist bei der vorliegenden Fallgestaltung aber erfüllt, da die im Einspruchsverfahren bereits ergangene abschließende Entscheidung vom 3. Januar 2013 von den [X.] wegen ihres Rechtsmittelverzichts nicht mehr angegriffen werden kann und - weil dem Antrag der Patentinhaberin in vollem Umfang stattgegeben wurde - auch deren Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig wäre. Es besteht darum hier - anders als im Normalfall - eine gesicherte Basis für die Entscheidung im [X.]. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass § 81 Abs. 2 [X.] auch der [X.] und Entlastung der nationalen [X.] dienen soll (vgl. [X.]), was gegen eine rein formalistische Betrachtungsweise spricht, die lediglich zu einer Verfahrensverzögerung führen würde.

2. Die Klage erweist sich jedoch nicht als begründet.

2.1 Das Streitpatent betrifft aus [X.]pulver hergestellte Keramikplatten, die sich als [X.] für Festoxidbrennstoffzellen eignen.

Keramiken werden dank ihrer ausgezeichneten mechanischen Eigenschaften, wie Wärmebeständigkeit und Abriebbeständigkeit, sowie der elektrischen als auch magnetischen Eigenschaften und ihrer Bioverfügbarkeit auf vielen Gebieten in breitem Maß verwendet. Unter ihnen können Keramikplatten, die [X.] als Hauptkomponente einschließen, aufgrund ihrer ausgezeichneten Sauerstoffionenleitfähigkeit sowie Wärme- und Korrosionsbeständigkeit wirksam als Sensorteile, [X.] für feste Oxidbrennstoffzellen sowie als Einstellgefäße zur Calcinierung verwendet werden.

[X.] einschließende Keramikplatten werden gewöhnlich dadurch hergestellt, dass zuerst eine [X.], die [X.]pulver, organisches Bindemittel und Lösungsmittel enthält, mit Hilfe eines Rakel-, Kalanderwalz- oder eines Extrusionsverfahrens zu einer Platte geformt wird. Die erhaltene Platte wird danach getrocknet, um das Lösungsmittel unter Bildung einer [X.] zu verdampfen. Die [X.] wird durch Schneiden oder Stanzen auf die gewünschte Größe eingestellt und anschließend zum Zersetzen oder Entfernen des organischen Bindemittels und um das [X.] zu sintern, in einem Einstellgefäß angeordnet und calciniert. Hinsichtlich des als Rohmaterial zum Bilden von Keramikprodukten verwendeten [X.]pulvers sind verschiedene Pulver verfügbar, von denen sowohl die [X.] als auch die Teilchengrößenverteilung bekannt sind. Jedoch neigen die unter Verwendung dieser bekannten [X.]pulver hergestellten Keramikplatten zu Verwerfungen und Welligkeit. Solche Keramikplatten haben keine flache Oberfläche und eine schlechte Lastbeständigkeit sowie Biegefestigkeit. Diese Probleme treten insbesondere beim Herstellen einer Keramikplatte mit großen Abmessungen und geringer Dicke auf.

Um diese Probleme zu lösen wurde eine Keramikplatte unter Verwendung eines [X.]s mit einem mittleren [X.] von 0,1 bis 0,5 µm hergestellt, worin die Teilchen von 90 Volumenprozent des keramischen Pulvers einen Durchmesser von 1 µm oder kleiner aufweisen. Allerdings erfordert die Vermahlung einer solchen [X.] zu einem [X.] etwa zwei Stunden, was zu einer geringen Produktivität führt. Auch durch Verwendung einer größeren Menge an [X.] in der [X.] wird keine Verbesserung der Produktivität erhalten. Im Allgemeinen ist es bevorzugt, dass das [X.] feine Teilchen mit enger Teilchengrößenverteilung aufweisen, d. h. die Standardabweichung der [X.] klein ist. Wenn die Keramikplatte aus einer [X.] hergestellt wird, die ein [X.] mit feinen Teilchen, beispielsweise einem mittleren [X.] von 0,1 bis 0,5 µm, wobei 90 Volumenprozent der Teilchen des [X.]s einen Durchmesser von 1 µm oder weniger aufweisen, einschließt, ist zur Herstellung der [X.] eine große Menge an Bindemittel erforderlich. Schließt die [X.] allerdings eine große Menge an Bindemittel ein, kann das Bindemittel wiederum nicht ausreichend entfernt werden, wenn die [X.] gebrannt wird. Dies führt in der erhaltenen Keramikplatte ebenfalls zur Bildung von Verwerfungen oder Welligkeit und damit zur Ungleichförmigkeit der mechanischen Festigkeit auf der Oberfläche der Keramikplatte (vgl. [X.], Abs. [0001 bis 0009]).

2.2 Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine Keramikplatte aus [X.] mit gleichförmiger mechanischer Festigkeit bereitzustellen, die mit hoher Zuverlässigkeit ohne Verwerfungen oder Verkrümmungen auf der Oberfläche hergestellt werden kann und sich demzufolge als [X.] für Festoxidbrennstoffzellen eignet (vgl. [X.], Abs. [0002] [X.] [0006], [0009] und [0010]).

2.3 Gelöst wird diese Aufgabe gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Streitpatents durch eine

[1] Keramikplatte, deren Hauptbestandteil [X.] ist,

[2] die für einen [X.] für Festoxidbrennstoffzellen geeignet ist und

[3] durch die Verwendung von [X.]pulver als Rohmaterial hergestellt wird, in dem

1,5 µm oder kleiner aufweisen,

[3.2] der 1,5 bis 2,0 Mal größer ist als der mittlere [X.],

[3.3] wobei der mittlere [X.] 0,5 bis 0,8 µm beträgt

[4] und der [X.] (m) der Platte größer als 10 ist.

2.4 Bei dem zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team aus einem anorganischen Chemiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Herstellung von [X.]pulvern und einem erfahrenen Ingenieur, dem die Anforderungen, die an [X.] einer Festoxidbrennstoffzelle gestellt werden, bestens bekannt sind.

II.

1. Die angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 sind aus den ursprünglich beim [X.] eingereichten Ansprüchen 12 und 13 [X.] S. 2, [X.] 7 bis 10, [X.], [X.] 47 bis 54 sowie [X.], [X.] 27 und 28 der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Anmeldung EP 0 884 280 [X.] ableitbar und gehen auf die erteilten Patentansprüche 12 und 13 [X.] Abs. [0002, 0035 und 0073] der Streitpatentschrift (= [X.]) zurück.

2. Die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ).

Die Klägerin beruft sich darauf, dass ein Fachmann die patentgemäß beanspruchte Lehre nicht - oder nicht mit zumutbarem Aufwand nacharbeiten könne, insbesondere, weil das Streitpatent nur allgemeine Verfahrensangaben enthalte und damit nicht erkennen lasse, welche Bedingungen für den Erhalt einer [X.]-Keramikplatte mit einem [X.] von größer 10 erforderlich seien. Diese Auffassung teilt der [X.] nicht.

Den Angaben im Streitpatent zur Folge lassen sich anhand einer statistischen Theorie mit dem [X.] Schwankungen in der mechanischen Festigkeit von Keramikplatten bestimmen. Die Formel für die Berechnung des [X.]s ist dem Fachmann bekannt und somit auch die Tatsache, dass Teilchengröße und Teilchengrößenverteilung des verwendeten [X.]s dabei keine Berücksichtigung finden (vgl. [X.], Abs. [0073] und [0096 bis 0098]). Demzufolge wird der Fachmann nicht davon ausgehen, dass allein die Verwendung bestimmter [X.]pulver ausreichend ist, um Keramikplatten mit einem [X.] von größer 10 zu erhalten. Daran ändert auch die von der Klägerin zitierte Aussage im Streitpatent nichts, wonach die Verwendung von [X.]pulvern mit den patentgemäßen Merkmalen [3.1] bis [3.3] es möglich mache, eine [X.]keramik mit einem [X.] von größer 10 herzustellen, da damit nicht ausgeschlossen wird, dass Keramikplatten mit einem [X.] von größer 10 auch mit anderen [X.]pulvern erhältlich sind (vgl. [X.], Abs. [0107 und 0108] [X.] Tabelle 4). Somit wird der Fachmann in einem [X.] von größer 10 keine inhärente Eigenschaft der [X.]pulver mit den patentgemäßen Merkmalen [3.1] bis [3.3] sehen, sondern vielmehr den verfahrenstechnischen Angaben des Streitpatents Beachtung schenken. Darin wird im Detail dargelegt, welche Bedingungen beim [X.] des [X.]-Rohmaterials zu verwenden sind, auf welche Weise aus diesem [X.] eine [X.]keramik herzustellen ist und wie deren [X.] zu bestimmen ist (vgl. [X.], Abs. [0039 bis 0061] = Herstellung des [X.]pulvers; Abs. [0062 bis 0072] und [0099 bis 0108] = Herstellung einer [X.]keramik; Abs. [0096 bis 0098] = Berechnung des [X.]s). Die Streitpatentschrift vermittelt dem fachmännischen Leser damit so viel an technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen und Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen, da er aufgrund dieser Informationen ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann (vgl. [X.] 2010, 916 bis 918, [X.] und Rdn. 17 - Klammernahtgerät).

Im Übrigen wurden von der Klägerin keine experimentellen Daten vorgelegt oder angeboten, die beweisen würden, dass die im Patentanspruch 1 vermittelte Lehre nicht nacharbeitbar ist. Demzufolge sieht der [X.] keine Veranlassung an der Ausführbarkeit der technischen Lehre zu zweifeln.

3. Inwiefern die Inanspruchnahme der [X.] Priorität 156268/97 vom 13. Juni 1997 und/oder der [X.] Priorität 188835/97 vom 15. Juli 1997 zu Recht erfolgt ist, kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben, nachdem der Veröffentlichungstag keines der für die Entscheidung erheblichen Dokumente in den Prioritätszeitraum fällt.

4. Nach Ansicht der Klägerin leisten die patentgemäßen Merkmale [1], [2] und [4] keinen Beitrag zur Lösung des im Streitpatent dargestellten Problems und seien daher auch nicht in der Lage den beanspruchten Gegenstand näher zu kennzeichnen.

Dieser Sichtweise kann sich der [X.] nicht anschließen. Denn Zweckangaben in einem Sachanspruch haben regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahingehend zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllt, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. [X.] 2009, 837 bis 840, [X.] und Rdn. [15] - [X.]). Die patentgemäßen Merkmale [1] und [2] kennzeichnen die beanspruchte Keramikplatte somit in technisch eindeutiger Weise als eine Keramikplatte, die als [X.] für Festoxidbrennstoffzellen geeignet sein muss.

Der im Merkmal [4] genannte [X.] von größer 10 ist als statistische Größe zwar nicht in der Lage, die beanspruchten Keramikplatten stofflich zu definieren. Dennoch bietet der Wert dem Fachmann eine Orientierungshilfe, um die beanspruchten Keramikplatten hinsichtlich ihrer Qualität gegenüber den im Stand der Technik bekannten Keramikplatten besser einordnen zu können. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung handelt es sich somit auch beim Merkmal [4] um eine den [X.] charakterisierende und damit bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Funktionsangabe (vgl. [X.] 2010, 1081 bis 1084, 1. [X.] und Rdn. [11 und 12] - Bildunterstützung bei Katheternavigation).

5. Es konnte nicht bewiesen werden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen ist.

5.1. Nach übereinstimmender, glaubhafter Aussage sämtlicher vernommener Zeugen waren die in den Produktinformationen [X.]0/[X.]0a und [X.] beschriebenen [X.]pulver der Firma U… Ltd. der Öffentlichkeit vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents zwar bekannt und uneingeschränkt zugänglich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den [X.] aber nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel fest, dass eines der von der [X.]. vertriebenen [X.]pulver die patentgemäßen Merkmale [3] bis [3.3] erfüllt.

5.1.1 Dies gilt zunächst für den mittleren [X.] sowie die Teilchengrößenverteilung, die im Streitpatent, in den Merkmalen [3.1] bis [3.3] durch einen d50-Wert sowie das Verhältnis des d90-Werts zum d50-Wert angegeben werden und mit einem SALD-1100-Gerät gemessen wurden (vgl. [X.] Abs. [0077, 0079, 0081, 0083, 0085, 0087, 0093].

50-Wert) sowie der Durchmesser der Teilchen von 95 Volumen% (d95-Wert) bestimmt wurden (vgl. [X.]0/[X.]0a und [X.], jeweils graphische Darstellung der Teilchengrößenverteilung und [X.], Tabelle zu den Standardgrößen der Unitec Pulver). Der Zeuge B1…, langjähriger Mitarbeiter der U… Ltd., hat ferner bestätigt, dass zudem exakte Produktspezifikationen in Form von [X.], wie im Dokument [X.]1 auf den Seiten 5 bis 7 gezeigt, von der [X.]. an Kunden weitergegeben wurden. Nach Bekunden des Zeugen [X.] wurden auch die in den [X.] angegebenen Werte für d50 und d95 mit dem [X.]Gerät gemessen (vgl. [X.]1, Blätter 5 bis 7).

90-Wert, wie im patentgemäßen Merkmal [3.1] vorgesehen, wurde von U… C… Ltd. für die von ihnen vertriebenen [X.]pulver somit nicht er- mittelt.

90-Wert für die [X.]pulver der U… Ltd. auch nicht aus der in den Produktinformationen [X.]0/[X.]0a und [X.] enthaltenen Grafik ableiten. Denn nach den auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogenem und glaubhaften Bekunden des Zeugen B1… stellte die darin gezeigte Grafik lediglich eine Richtschnur dar, so dass es für Kunden nicht möglich war, daraus anhand mathematischer Berechnungen oder graphischer Auswertungen einen Wert für d90 abzuleiten. Dies entspricht auch der auf der Lebenserfahrung basierenden einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Lehre, wonach schematische Darstellungen regelmäßig nur ein Prinzip offenbaren, nicht aber konkrete Daten (vgl. dazu [X.] 2012, 1242 - Steckverbindung m. w. Nachw.).

5.1.2. Auch Messungen von Abnehmern der U… Ltd. können nicht belegen, dass das von der Klägerin vertriebene [X.]pulver die patentgemäßen mittleren [X.] und Teilchengrößenverteilungen aufwies.

Vom Unternehmen [X.] vertriebenes [X.]pulver wurde  nach dem im Einzelnen strittigen Klägervortrag zur Folge ferner von Unternehmen wie der [X.], der [X.] und der [X.] vor dem für das Streitpatent relevanten Zeitpunkt käuflich erworben. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden Mitarbeiter dieser Unternehmen dazu befragt, ob die Produkteigenschaften des an sie von der [X.]. gelieferten [X.]pulvers in den Unternehmen nachgemessen und welche Produkte von den einzelnen Unternehmen aus dem [X.]pulver hergestellt wurden. Zur Vorgehensweise bei der [X.] ist der Zeuge [X.] vernommen worden, für die Firma [X.] wurde der Zeuge [X.] befragt. Der Zeuge [X.] wurde als langjähriger Mitarbeiter der Firma [X.] vernommen.

50 und d90 bestimmt werden konnten und legten als Beweis hierfür die Anlagen 1 und 3 zum Protokoll vor. Der Zeuge S… hat ferner bestätigt, dass bei der R… GmbH die mit dem [X.]Gerät erhaltenen d90-Werte durch Abgleichsmessungen zu den von der Firma [X.]. gelieferten d95-Werten in Relation gesetzt wurden und hat hierzu die Abgleichsmessungen vom 13. September 1996 in Anlage 1 zum Protokoll übergeben, die von der R… GmbH an Zirkonumoxidpulvern vom Typ [X.] der U… Ltd. - einem Standardmaterial mit 8 Gew.% Yttriumoxid der Nominalgröße -2 µm - durchgeführt wurden. In der Tabelle 1 der Anlage 1 zum Protokoll werden die [X.] Werte für d50 und d95 den [X.] für d50 und d90 gegenübergestellt.

50- und d90-Werte mit dem [X.]Messgerät bestimmt werden. Ein entsprechendes Ergebnis bestätigen auch die [X.] und [X.]Werte im Dokument [X.] Geht der fachkundige Leser dagegen nur von den mit dem [X.]Gerät bestimmten d50- und d95-Werten aus, wird jedenfalls die Bedingung des patentgemäßen Merkmals [3.2] von den [X.] nicht erfüllt.

50- und d90-Werte von [X.] mit dem im Streitpatent verwendeten SALD-1100 Gerät zur Klärung dieser Widersprüche nicht vorgelegt worden ist (vgl. [X.], Abs. [0077]).

Hierzu konnte auch die Vernehmung des Zeugen [X.] von der [X.] nichts beitragen. Er konnte lediglich bekunden, dass mit den [X.]pulvern von [X.]. üblicherweise ein Analysenzertifikat er- halten und die darauf angegebenen Spezifikationen von der [X.] akzeptiert wurden, da das Material ansonst nicht verwendet worden wäre. Zu firmeninternen Überprüfungen der Produkteigenschaften der [X.] konnte der Zeuge keine Aussagen machen.

Der [X.] ist aufgrund der Beweisaufnahme somit nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die von [X.]. vertriebenen [X.]pulver der Nominalgröße -2 µm die patentgemäßen Merkmale [3] bis [3.3] erfüllen.

5.1.3. Dem weiteren Antrag der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen Dr. J… von der C2… AG zum Beweis für die Tatsache, dass das im Jahr 1996 gemäß Anlage [X.] und 3 von der [X.] gelieferte [X.]pulver die Eigenschaften gemäß Blatt 3 der Anlage [X.] hatte, insbesondere einen d50-Wert von 0,56 und einen d90-Wert von 1,06, musste daher nicht gefolgt werden, weil auch die Werte in Anlage [X.] ersichtlich nicht mit dem im Streitpatent verwendeten SALD-1100 Messgerät bestimmt wurden, so dass sich durch die Aussage dieses Zeugen keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte ergeben hätten.

5.2. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass [X.]pulver von U…Ltd. zu einem [X.] für Festoxidbrennstoffzellen ent- sprechend dem patentgemäßen Merkmal [2] verarbeitet wurden, der einen [X.] von größer 10 entsprechend dem patentgemäßen Merkmal [4] aufweist.

Die Zeugen [X.], [X.] und [X.] sind bei ihrer Vernehmung dazu be- fragt worden, welche Produkte bei den Unternehmen [X.], [X.] und [X.] aus [X.]pulvern der Firma [X.] … Ltd. hergestellt wurden.

5.2.1. Der Zeuge E…, Mitarbeiter der C1… Inc., hat bestätigt, dass das in der Anlage [X.] genannte [X.] für die Fertigung von Elektrolytmaterial für Brennstoffzellen verwendet und die Festigkeit des Materials getestet wurde. Zur Frage, ob von diesem Material der [X.] bestimmt wurde, konnte der Zeuge keine Aussage machen. Es konnte somit durch die Zeugenaussage in Verbindung mit den Dokumenten [X.] und [X.] nicht nachgewiesen werden, ob es sich bei den von der Firma C1… Inc. gefertigten keramischen Elektrolytfil- men für Festoxidbrennstoffzellen um Keramikplatten mit einem [X.] von größer 10 entsprechend dem patentgemäßen Merkmal [4] handelte. An der öffentlichen Zugänglichkeit der durch die von der C1… Inc. hergestellten Keramikplatten hat der [X.] auch deshalb ernsthafte Zweifel, weil die [X.] - wie der Zeuge E… bekundet hat - aus strategischen Gründen die Eigenschaften des von ihr verwendeten [X.]pulvers nicht publiziert hat. Demzufolge konnte der Fachmann am Endprodukt - wenn überhaupt - nur mit unzumutbarem Aufwand die Eigenschaften des hierfür verwendeten [X.]s ermitteln. Dies wurde vom Zeugen E… insofern bestätigt, als er die nachträgliche Bestimmung der Eigenschaften des [X.]s als technisch sehr schwierig bezeichnet hat.

5.2.2. Die R… GmbH hat aus [X.]pulvern der U… … Ltd. ausschließlich Sauerstoffsensoren hergestellt, wobei die K… GmbH aus dem [X.] zunächst Grünfolien, d. h. keramisches Rohmaterial hergestellt hat, was sowohl vom Zeugen S…, Mitarbeiter der R… GmbH, als auch vom Zeugen B…, Mitarbeiter der K… GmbH, bestätigt wor- den ist. Nachdem sich der [X.] davon überzeugt hat, dass sich der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Grünling, der für den Einsatz in einer Festoxidbrennstoffzelle geeignet ist, nicht nur im Aussehen sondern auch in seiner Härte deutlich von den im Dokument [X.] und den vom Zeugen B… in Form von Rückstellmustern vorgelegten Grünfolien der Firma K… GmbH unterscheidet, sieht es der [X.] als erwiesen an, dass die von der R… GmbH hergestellten Keramikplatten für Sauerstoffsensoren den im patentgemäßen Merkmal [2] genannten Zweck nicht erfüllen. Der Zeuge B… hat auf Vor- halt der Anlage [X.] zwar glaubhaft geschildert, dass die K… GmbH zwei ihrer Rückstellmuster von Grünfolien der Charge [X.] dem [X.] des [X.]s zur Verfügung gestellt hat, woraufhin das [X.] für beide Rückstellmuster einen [X.] von 13 nachweisen konnte. Dies bedeutet aber nicht, dass die im Auftrag der R… GmbH von der K… GmbH für Sauerstoffsensoren produzierten Grünfolien auch als [X.] für Festoxidbrennstoffzellen entsprechend dem patentgemäßen Merkmal [2] geeignet waren, da der [X.] keine Rückschlüsse auf den Verwendungszweck der Keramikplatte zulässt.

5.2.3. Der [X.] sieht es daher zwar als erwiesen an, dass vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents von der Firma U… Ltd. vertriebene [X.]pulver zur Herstellung von Keramikplatten verwendet wurden, die als [X.] für Festoxidbrennstoffzellen geeignet waren. Durch die Beweisaufnahme konnte aber nicht lückenlos und zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass aus den von U… Ltd. vertriebenen [X.]pulvern Keramikplatten mit einem [X.] von größer 10 hergestellt wurden, die als [X.] für Festoxidbrennstoffzellen geeignet gewesen wären.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.1 Das Dokument [X.]3 bietet einen Überblick über das Wissen des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bezüglich des Einsatzes von [X.] in Wissenschaft und Technik (vgl. [X.]3, [X.]13 bis 723). Dieses Wissen bildet somit die Grundlage, von der der Fachmann ausgehen wird, wenn er vor die Aufgabe gestellt ist, Keramikplatten für Festoxidbrennstoffzellen mit verbesserter Qualität und Zuverlässigkeit bereitzustellen. Aus der [X.]3 ist dem Fachmann folglich bekannt, dass in Fachkreisen zur Herstellung von planaren Elektrolytfolien für Festoxidbrennstoffzellen [X.]pulver verschiedenster Hersteller in Betracht gezogen werden (vgl. [X.]3, [X.]20, Tabelle [X.]). Der in [X.]3 beschriebene Vergleich von 9 getesteten [X.]pulvern liefert dem Fachmann allerdings lediglich die Information, dass es für den Erhalt von [X.]en mit guten mechanischen Eigenschaften weniger auf die Pulvereigenschaften sondern vielmehr auf die Art des bei der Herstellung der Keramikplatten verwendeten Verfahrens sowie das Kristallsystem des verwendeten [X.]pulvers ankommt (vgl. [X.]3, [X.]19, letzter Abs. [X.] [X.]21, erster Abs.). Dem in Tabelle [X.] der [X.]3 genannten Pulver „Unitech 5“ wird der Fachmann dennoch besondere Aufmerksamkeit schenken, da der daraus hergestellte [X.] im Vergleich zu [X.]en aus anderen getesteten [X.]pulvern den höchsten [X.], nämlich einen [X.] von 13 aufweist (vgl. [X.]3, [X.]20, Tabelle [X.], vierte Zeile von unten). Über die spezifischen Eigenschaften des „Unitech 5“-Pulvers erfährt der Fachmann in [X.]3 jedoch nichts. Darin findet sich lediglich der allgemeine Hinweis, dass Veränderungen bei der Teilchengrößenverteilung zu Keramikplatten mit verbesserten Festigkeitseigenschaften geführt haben (vgl. [X.]3, [X.]21, erster Abs., letzter Satz). Hierdurch wird allenfalls die Teilchengrößenverteilung als wesentlicher Parameter von [X.]pulvern in das Blickfeld des Fachmanns gerückt. Demzufolge erhält der Fachmann aus der [X.]3 keine Anregung, die in Richtung der patentgemäßen [X.]pulver mit den Merkmalen [3.1] bis [3.3] weisen würde.

Eine entsprechende Lehre wird dem Fachmann auch nicht durch eine Zusammenschau der [X.]3 mit einer oder mehreren der von der Klägerin genannten [X.] [X.]0/[X.]0a, [X.]5, [X.], [X.]/[X.]2 und K51 vermittelt.

50) bei 0,48 bzw. 0,60 µm liegt und die Teilchengröße in der Keramikplatte nach dem Sintern kleiner als 1 bzw. 12 µm ist (vgl. [X.], [X.]24/725, Tabellen 1 und 2, jeweils Zeilen 5 und 7). Die Autoren der [X.] schenken diesen Werten aber keine besondere Beachtung, da sie zu dem allgemeinen Schluss gelangen, dass die verschiedenen Pulvereigenschaften nur teilweise das Verhalten der [X.]pulver beim Brennen sowie die Entwicklung bestimmter Mikrostrukturen beeinflussen (vgl. [X.], [X.]22, zweiter Abs.). Folglich sind auch der [X.] keine Informationen zu entnehmen, die darauf hinweisen würden, dass es bei der Herstellung von [X.]en für Festoxidbrennstoffzellen auf [X.]pulver ankommt, die d50- und d90-Werte entsprechend den patentgemäßen Merkmalen [3.1] und [3.3] aufweisen und in denen zugleich der d90-Wert um den im patentgemäßen Merkmal [3.2] genannten Faktor von 1,5 bis 2,0 größer ist als der d50-Wert.

Von den Autoren der [X.] wurde ein weiterer, nahezu inhaltsgleicher Artikel verfasst, der vorliegend als Dokument [X.]2 bezeichnet wird, von dem jedoch das Veröffentlichungsdatum unbekannt ist. Von einer Befragung der als Zeugin benannten Autorin [X.], die die Dokumente [X.]2 und [X.] mit verfasst hat, hinsichtlich des [X.] der [X.]2 konnte der [X.] absehen, denn selbst wenn es sich bei [X.]2 um relevanten Stand der Technik handelte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch in [X.]2 keine Teilchengrößenverteilungen für die getesteten [X.]pulver genannt werden.

95 von 1,5 µm und einer Standardgröße für den mittleren [X.] (d50) von 0,65 µm spezifiziert (vgl. [X.]0/[X.]0a und [X.], Tabelle zur „Standard Size Range“ [X.] der Grafik zur „Particle Size Distribution“). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kann der Fachmann aus der graphischen Darstellung der Teilchengrößenverteilung in [X.]0/[X.]0a und [X.] darüber hinaus allerdings keine weiteren Daten ableiten, denn wie vom Zeugen [X.] bestätigt wurde und auch von den Parteien nicht mehr in Zweifel gezogen wird, handelt es sich dabei nur um eine Richtschnur und nicht um auswertbare spezifische Daten. Aber selbst durch die spezifischen Daten des Dokuments [X.]1, das von der U… … Ltd. für Kunden erstellte Analysenzertifikate beinhaltet, erhält [X.] weder eine Anregung noch ein Vorbild dafür, zur Herstellung von Keramikplatten für [X.]e in Festoxidbrennstoffzellen [X.]pulver mit den patentgemäßen Merkmalen [3.1] bis [3.3] zu verwenden. Denn zum einen wird auch in den [X.] der im patentgemäßen Merkmal [3.1] genannte d90-Wert nicht bestimmt und folglich auch nicht auf das Verhältnis von d90 zu d50, wie im patentgemäßen Merkmal [3.2] angegeben, hingewiesen. Zum anderen erfüllen weder die Standardwerte in den Produktinformationen [X.]0/[X.]0a und [X.], noch die spezifischen Daten in den [X.] der [X.]1 für die darin jeweils genannten d50- und d95-Werte das patentgemäße Verhältnis von d90 zu d50 wie im patentgemäßen Merkmal [3.2.] definiert.

90-Wert von kleiner 1,5 µm, der zudem um das 1,5 bis 2,0-fache größer ist als der mittlere [X.], ankommt.

Das Einbeziehen der weiteren [X.], die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht gezogen wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird daher vom Stand der Technik nicht nahegelegt.

6.3 Der Patentanspruch 1 in seiner vom Europäischen Patentamt mit Beschluss vom 5. März 2010 beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung hat daher Bestand. Der auf den Patentanspruch 1 unmittelbar rückbezogene Patentanspruch 2 hat mit diesem ebenfalls Bestand.

7. Der [X.] hat keinen Anlass gesehen, wie von der Klägerin beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann, und welche Informationen die eingereichten Unterlagen über die Vorbenutzung vermittelten, da der [X.] sach- und fachkundig besetzt ist und sich hinsichtlich der tatsächlichen Umstände außerdem auf die glaubhaften, von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Aussagen der Zeugen stützen kann.

[X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt der übereinstimmenden Einschätzung der Parteien.

Meta

3 Ni 2/11 (EP)

28.05.2013

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 28.05.2013, Az. 3 Ni 2/11 (EP) (REWIS RS 2013, 5479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5479

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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