Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 1 StR 532/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 492

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Gegenstand

Strafverfahren: Strafantragstellung in Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. [X.] besteht nicht; der hinsichtlich der Beleidigung nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag wurde für die 17-jährige Geschädigte wirksam gestellt. In Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge genügt zur Stellung eines wirksamen Strafantrags, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 1993 - 1 [X.]; [X.], Urteil vom 21. Juli 1981 - 1 [X.]; [X.], Urteil vom 11. Oktober 1956 - 4 StR 292/56, [X.] 1957, 67). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat freibeweislich dem Akteninhalt entnehmen ([X.]: schriftlicher Strafantrag der Mutter; [X.]: polizeilicher Vermerk über ein mit dem Vater geführtes Gespräch betreffend die Strafverfolgung).

2. Die erhobenen Aufklärungsrügen sind unbegründet. Die Revision beanstandet, die [X.] habe zum einen noch zu ermittelnde Zeugen zur Alibibehauptung des Angeklagten nicht vernommen, zum anderen habe sie frühere Arbeitskollegen des Angeklagten zu dessen Verhalten am Arbeitsplatz nicht gehört. Die [X.] hat zu beiden Beweisthemen jeweils Beweis erhoben. Sie musste sich weder aufgrund des Akteninhalts noch des bisherigen [X.] zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen.

3. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der näher ausgeführten Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ohne Erfolg beanstandet die Revision insbesondere, das [X.] habe nicht ausreichend dargelegt, dass in der Zukunft vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt, hat die sachverständig beratene [X.] rechtsfehlerfrei aus der festgestellten sexualbezogenen [X.] (tätliche Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) und den Vorstrafen (u.a. zwei tateinheitliche vorsätzliche Körperverletzungen, weiter in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung durch Angriff auf eine hochschwangere Frau) auf eine hohe Wahrscheinlichkeit vergleichbarer rechtswidriger Taten geschlossen.

[X.]                                    Wahl                                    Rothfuß

                 Hebenstreit                                  Elf

Meta

1 StR 532/11

14.12.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 25. Juli 2011, Az: 4 KLs 303 Js 1104/11

§ 158 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 1 StR 532/11 (REWIS RS 2011, 492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 492

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