Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 StR 321/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. August 2011
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. August 2011
beschlossen:
Die Revision des
Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg
vom 14. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf das Gewicht der [X.] wird auf [X.] 70, 297, 313 f. hingewiesen.
[X.] Brause
Schneider Bellay
Meta
30.08.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2011, Az. 5 StR 321/11 (REWIS RS 2011, 3674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3674
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.