Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2011, Az. 5 StR 321/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3674

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5 StR 321/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. August 2011
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. August 2011
beschlossen:

Die Revision des
Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg
vom 14. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf das Gewicht der [X.] wird auf [X.] 70, 297, 313 f. hingewiesen.

[X.] Brause

Schneider Bellay

Meta

5 StR 321/11

30.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2011, Az. 5 StR 321/11 (REWIS RS 2011, 3674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3674

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