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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Entscheidung durch konsentierte Einzelrichterin trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - gesetzlicher Richter - absoluter Revisionsgrund - Zurückverweisung
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
[X.] steht die Feststellung einer Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung.
Der Kläger beantragte die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem [X.] und gab dabei [X.] an, schwerpunktmäßig im Bereich Objektbau und Dekoration selbständig künstlerisch tätig zu sein. Die beklagte Künstlersozialkasse lehnte den Antrag ab. Der Kläger unterliege nicht der Versicherungspflicht, weil seine Tätigkeit im Rahmen der Innenraumgestaltung bzw Innenarchitektur nicht als künstlerisch im Sinne des [X.] angesehen werden könne (Bescheid vom 20.8.2018; Widerspruchsbescheid vom [X.]).
Das [X.] hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit Antragstellung der Versicherungspflicht nach dem [X.] unterliegt. Er übe erwerbsmäßig und selbständig eine künstlerische Tätigkeit aus, denn es überwiege die eigenschöpferische Leistung des [X.] bei der Erschaffung "schöner Formen" im Raum (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen: Der Kläger sei kein Künstler im Sinne des [X.], denn der Schwerpunkt seiner vielschichtigen Tätigkeit liege im Bereich der Herstellung von Objekten und der Dekoration und Gestaltung von Räumen. Die Zuordnung seiner Tätigkeit zur kreativen Innen- und Außen-Raumgestaltung bzw -verschönerung und -anreicherung rechtfertige keine Einstufung als Künstler (Urteil vom [X.]).
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Satz 1 [X.]. Er sei aufgrund seiner eigenschöpferischen Leistungen als bildender Künstler einzustufen, dessen Raumkonzepte und Installationen Ausdruck eines kreativen Entstehungsprozesses seien und dessen Werke im Raum stehende unabhängige Kunstwerke darstellten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. Jan[X.]r 2021 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] erfolgreich (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung bereits deshalb, weil es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel leidet.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Entscheidungen und die eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ablehnenden Bescheide der Beklagten, gegen die sich der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage wendet (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 [X.]). Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das Urteil des [X.] wiederherzustellen, mit dem seine Künstlereigenschaft im Sinne des [X.] und Versicherungspflicht seit Antragstellung festgestellt worden sind.
2. An einer Sachentscheidung hierüber ist der Senat indes gehindert. Entschieden hat das [X.] über die Berufung der Beklagten durch die sog konsentierte Einzelrichterin, die mit Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann (§ 155 Abs 3 und 4 [X.]G). Dieser Entscheidungsform sind jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen Grenzen gesetzt (vgl [X.]
3. Vorliegend greift keine der anerkannten Ausnahmen ein. Insbesondere hat das [X.] durch die Einzelrichterin Maßstäbe für die Künstlereigenschaft im Sinne des [X.] formuliert und angewandt, ohne hierfür Bezug auf insoweit bereits vorliegende Leitentscheidungen des [X.]-Senats oder auf beim B[X.] bereits anhängige Revisionen zu nehmen, und es hat selbst der entschiedenen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb - für das B[X.] bindend (§ 160 Abs 3 [X.]G) - die Revision zugelassen.
Die Entscheidung des [X.] durch die konsentierte Einzelrichterin ist hiernach ermessensfehlerhaft und führt zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts bei seiner mit der Revision angefochtenen Entscheidung. Dieser Verfahrensmangel stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] 1 ZPO), der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, ohne dass es auf die durch die Rechtssache aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen ankommt. Dem Revisionsgericht ist vorliegend auch nicht aus anderen Gründen eine abschließende Entscheidung ausnahmsweise ermöglicht; insbesondere fehlt es nicht bereits an einer von Amts wegen festzustellenden Sachurteilsvoraussetzung, sodass nur ein Prozessurteil in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten. |
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RiB[X.] [X.] ist aufgrund Arbeitsunfähigkeit an der Unterschriftsleistung gehindert. |
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Flint |
Flint |
[X.] |
Meta
01.06.2022
Urteil
Sachgebiet: KS
vorgehend SG Berlin, 24. Oktober 2019, Az: S 56 KR 464/19, Urteil
§ 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 3 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 01.06.2022, Az. B 3 KS 1/21 R (REWIS RS 2022, 4072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 4072
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