Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. 2 StR 4/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5835

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]08 vom 30. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. September 2007 im [X.] dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Hälfte der Strafe zu vollstrecken, entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen, davon in einem Falle im Versuch und in einem Falle tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Vor der Maßregel sollte die Hälfte der Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet. 1 - 3 - Die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche [X.] durch die von dem Angeklagten seit dem 29. Oktober 2006 erlittene [X.] bereits erledigt hat. 2 Für die Entscheidung des Senats ist § 67 StGB in der seit dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung des [X.] in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 27. April 2007 ([X.]) maßgebend (§ 2 Abs. 6 StGB). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB n.F. soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die-ser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. möglich ist. Da der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist, sind die Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvoll-zug dieser Strafe grundsätzlich gegeben. Die vom [X.] vorgenommene Berechnung des vorweg zu vollziehenden Strafteils lässt jedoch § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB außer [X.]. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Straf-rests unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Für den [X.] und die Maßregel stehen somit bei dem Angeklagten nur zwei Jahre zur Verfügung. Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem 29. Oktober 2006 in Untersuchungshaft befindet und unter Anrechnung der erlit-tenen Untersuchungshaft bereits am 29. Oktober 2008 die Hälfte der Strafe verbüßt haben wird, bleibt für eine weitere Anordnung des [X.] jetzt kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. [X.]. vom 31. Oktober 2007 - 2 [X.]). 3 - 4 - Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-gen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. 4 [X.] Bode Fischer Roggenbuck [X.]

Meta

2 StR 4/08

30.01.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. 2 StR 4/08 (REWIS RS 2008, 5835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5835

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.