Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. IX ZB 303/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1141

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[X.] ZB 303/02vom17. Oktober 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja GKG § 5 Abs. 6§ 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde gegen den [X.] unstatthaftist.[X.], [X.]uß vom 17. Oktober 2002 - [X.] 303/02 - [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. Oktober 2002beschlossen:Der Arrestbeklagte wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde ge-gen den [X.]uß des 25. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 2. April 2002 [X.], dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Arrestbeklagtenauferlegt.Der Streitwert für das [X.] 12.622,50 DM).Gründe:Der Arrestbeklagte wehrt sich gegen einen [X.]. Die von ihmangestrengte Berufung gegen ein Arresturteil des [X.] hat das Ober-landesgericht zurückgewiesen. Für das Berufungsverfahren sind Gerichtsko-sten in Höhe von 12.622,50 DM festgesetzt worden. Der Arrestbeklagte hatsich mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der Gerichtskosten gewandt.Seine gegen den die Erinnerung zurückweisenden [X.]uß des [X.] 3 -gerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Arrestbeklagte zurückgenom-men.Verlustigerklärung und Kostenentscheidung folgen aus § 516 Abs. 3ZPO analog.Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerdegegen den [X.] keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren [X.]. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaftist ([X.], NJW-RR 2000, 1239; [X.], [X.]. v. 14. August 1995 - [X.], [X.]/NV 1996, 242; [X.], [X.] 31. Aufl. § 5 GKGRn. 48; ebenso zur entsprechenden Norm des § 25 Abs. 4 GKG: [X.], [X.].v. 22. Februar 1989 - [X.], [X.]R GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebühren-befreiung 1; BVerwG, [X.]. v. 17. November 1994 - 11 [X.]/94, [X.], 361). Dies ist hier der Fall, weil gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Be-schwerde über den [X.] an einen obersten Gerichtshof des [X.] stattfindet.§ 5 Abs. 6 GKG liegt die Überlegung zugrunde, daß der Streit um den[X.] nicht mit zusätzlichen Gebühren oder Kostenerstattungsansprü-chen belastet werden soll. Der Gesetzgeber wollte [X.] [X.] 4 -die sich aus anderen [X.] ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62).Diese Erwägung trifft jedoch nur zu, wenn eine Entscheidung in der [X.] möglich ist. Daran fehlt es, wenn die Beschwerde bereits nichtstatthaft ist.[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZB 303/02

17.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. IX ZB 303/02 (REWIS RS 2002, 1141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1141

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