Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. VI ZR 177/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5133

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[X.] BESCHLUSS [X.]/09 vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] Art. 103 Abs. 1, ZPO § 544 Abs. 7 Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise, wenn es - ohne zuvor einen Hinweis nach § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung ihres Feststellungsantrags zu geben - diesen überraschend mit der Begründung abweist, er beziehe sich ent-sprechend seinem Wortlaut nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im enge-ren Sinne, nicht jedoch auch auf - vorliegende - [X.]. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2010 durch den [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Grund- und Teilurteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2009 aufgehoben, soweit es den [X.] - Antrag zu Ziff. 2.) - abgewiesen hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht [X.]. Gegenstandswert: [X.] • Gründe: 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte materielle und immaterielle Scha-densersatzansprüche sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden geltend gemacht, die ihr aufgrund von ärztlichen Fehlern anlässlich einer Hys-terektomie entstanden sind. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] in Abänderung des erstin-stanzlichen Urteils die Leistungsklage wegen festgestellter [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch den Feststellungsantrag mit 1 - 3 - der Begründung abgewiesen, dieser beziehe sich entsprechend seinem Wort-laut nur auf (reine) Behandlungsfehler. Da es gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen hat, möchte die Klägerin mit ihrer vorliegenden Nichtzulas-sungsbeschwerde eine Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht er-reichen, um ihren Feststellungsantrag weiter zu verfolgen. 2 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt, indem es - ohne der Klägerin zuvor einen Hin-weis nach § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung ihres Feststellungsan-trags zu geben - diesen überraschend mit der formalen Begründung [X.] hat, er beziehe sich nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im en-geren Sinne und nicht auch auf - vorliegende - [X.]. a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überra-schungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der [X.]en auf rechtliches Gehör ([X.] 84, 188, 189 f.). Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die [X.]en sachdienliche An-träge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Kla-ge bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung der Klageanträge, mit denen eine [X.] vor Gericht verhandelt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2009 - [X.]/06 - NJW-RR 2010, 70). [X.] das Berufungsgericht einem solchen Antrag abweichend von einer nahe liegenden Auslegung eine engere Bedeu-tung beimessen, die zur Klageabweisung führt, so muss es die [X.] auf die beabsichtigte Auslegung ihres Klageantrages hinweisen. Die betroffene [X.] 3 - 4 - muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag klarzustellen und gegebenenfalls den Bedenken des erkennenden Gerichts anzupassen. 4 b) Der Klage- und Berufungsantrag der Klägerin unterliegt der uneinge-schränkten Auslegung durch das Revisionsgericht. Danach konnte der Antrag der Klägerin ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass sie mit "Be-handlungsfehlern" allgemein eine fehlerhafte Behandlung meinte, sei es nun aufgrund eines Behandlungsfehlers im engeren Sinne oder aufgrund einer [X.], weil rechtswidrigen Behandlung infolge eines [X.]s. [X.] derartige Auslegung lag auch deshalb nahe, weil die Klage von vornherein sowohl auf Behandlungsfehler als auch auf [X.] gestützt war. c) Unter diesen Umständen war es überraschend und verletzte den [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem das Berufungsgericht den Feststellungsantrag mit der formalen Begründung abge-wiesen hat, er beziehe sich nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im engeren Sinne, ohne der Klägerin zuvor einen - zwingend erforderlichen - Hin-weis nach § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung zu geben. Dann - so macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend - hätte die Klägerin (selbstver- 5 - 5 - ständlich) klargestellt, dass sich ihr Feststellungsbegehren generell auf eine Haftung der Beklagten erstrecken soll, sei es nun aufgrund eines Behandlungs-fehlers oder aufgrund eines [X.]s. [X.]Zoll [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2008 - 8 O 2487/07 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2009 - 5 U 174/08 -

Meta

VI ZR 177/09

06.07.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. VI ZR 177/09 (REWIS RS 2010, 5133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5133

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VI ZR 177/09

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