Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2015, Az. 1 StR 382/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6030

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Gegenstand

Gesamtstrafenbildung: Bemessung unter Berücksichtigung einer bindenden Zusage der Staatsanwaltschaft zur Einstellung eines weiteren Ermittlungsverfahrens bei Verhängung einer Mindeststrafe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft [X.] eine „Einstellung" ihres Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO zugesagt hat, falls der Angeklagte „im hiesigen Verfahren" durch das [X.] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren verurteilt werden sollte; hierzu habe der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes geäußert, für ihn sei es von Bedeutung, auf Grund dieses Verfahrens und der in Aussicht gestellten „Gesamterledigung" der noch anhängigen Verfahren einen „Schlussstrich" ziehen zu können.

Die Berücksichtigung dieser Zusage der Staatsanwaltschaft [X.] als [X.] bei der Bildung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB) begegnet Bedenken; denn bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB durch einen gesamtstrafenspezifischen [X.] die Person des [X.] und die einzelnen - verfahrensgegenständlichen - Straftaten zusammenfassend zu würdigen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN).

Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft [X.] nach den Urteilsgründen ersichtlich eine bindende Zusage abgegeben hat, nach § 154 StPO von Strafverfolgung abzusehen, kann der Senat allerdings bei der hier gegebenen Fallgestaltung jedenfalls ausschließen, dass der Angeklagte im Ergebnis beschwert ist.

Raum                            [X.]                           Graf

                 Fischer                             Cirener

Meta

1 StR 382/15

01.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 17. April 2015, Az: 6 KLs 324 Js 31349/09

§ 54 Abs 1 S 3 StGB, § 154 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2015, Az. 1 StR 382/15 (REWIS RS 2015, 6030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6030

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