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PDF anzeigen[X.]/00vom16. August 2000in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum schweren [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2000 im Strafausspruch [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum [X.], davon in einem Fall mit Tateinheit mit Beihilfezum Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuch-ten Betrug sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu der [X.] und sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigespro-chen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zurAufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet(§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -1. Die Begründung der Einzelstrafen für die vier Fälle der Anstiftung zumschweren [X.] verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das [X.]hat insoweit u.a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, er sei zusammen mitdem Tatbeteiligten [X.]in einer festen Organisationsstruktur tätig gewesen,die Taten seien schematisiert abgelaufen, und die Tätergruppe sei sowohl [X.] als auch vom Arbeitsablauf her auf eine größere Anzahl von [X.] gewesen. Diese Umstände sind bei der Beurteilung des Schuld-spruchs mit dafür maßgebend, daß der Angeklagte die Qualifikation der ban-denmäßigen Tatbegehung verwirklicht hat und hätten deshalb bei der Strafzu-messung nicht nochmals straferschwerend berücksichtigt werden dürfen.2. Die Einzelstrafe für die falsche uneidliche Aussage hält der rechtli-chen Prüfung ebenfalls nicht stand. Das [X.] teilt lediglich [X.] des § 153 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-ren) mit. Es fehlt aber jede weitere Begründung für die innerhalb diesesStrafrahmens verhängte [X.] von einem Jahr. Zudem hat das[X.] nicht erörtert, ob sich der Angeklagte in einem Aussagenotstand(§ 157 StGB) befand. Diese Prüfung war hier erforderlich, denn der [X.] nach der Überzeugung des [X.]s damals vor Gericht gelogen, umsich im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren in ein besseres Licht zu rücken([X.]). § 157 StGB eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach [X.] Ermessen die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder bei [X.] uneidlichen Aussage ganz von Strafe abzusehen. Der Anwendung des§ 157 StGB steht nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz Belehrung übersein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB ausgesagt hat (BGHR [X.] 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.[X.] 4 -3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das [X.] ohne diedargelegten Fehler der Strafzumessung geringere Einzelstrafen und eine mil-dere Gesamtfreiheitstrafe festgesetzt hätte. Über die Strafzumessung muß [X.] neu verhandelt und entschieden werden.[X.]Detter [X.]
Meta
16.08.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 2 StR 279/00 (REWIS RS 2000, 1410)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1410
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