Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 2 StR 128/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3499

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 128/14

vom
13. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
13. August
2014 ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs [X.] in 20 Fällen unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Erörterung bedarf nur
Folgendes:
1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage-schrift vom 13.
Mai 2013 wurde dem Angeklagten u.a. zur Last gelegt, im Zeit-raum vom 29.
Juni 2011 bis zum 11.
September 2011 täglich -
in 75
Fällen
-
mit der minderjährigen Geschädigten gegen deren Willen den vaginalen [X.] durchgeführt zu haben.
1
2
3

-
3
-

Das [X.] hat festgestellt, dass es "in mindestens 20 Fällen"
zum vaginalen Geschlechtsverkehr gegen den
Willen der Geschädigten kam. Dabei ist es davon ausgegangen, dass es innerhalb des angeklagten [X.] dreimal wöchentlich, jedenfalls aber in mindestens 20 Fällen
zu
den abgeurteil-ten Straftaten kam.
Hinsichtlich der weiteren angeklagten 55 Fälle hat die [X.] das Verfahren mit in der Hauptverhandlung verkündetem
Beschluss gemäß §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt, "um auch jedem
Restzweifel im Hinblick auf die Anzahl der Übergriffe Rechnung zu tragen".
2. Diese Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden;
Entschei-dungen des 4.
Strafsenats stehen
-
anders als der [X.] meint
-
nicht entgegen.
Ausweislich des Beschlusses des 4.
Strafsenats vom 29.
Juli 2008 (4
StR 210/08) hatte das landgerichtliche Urteil keinen Bestand, weil sich die ursprünglich angeklagten sechs Betäubungsmitteltaten bereits hinsichtlich der Art und Menge der unerlaubt eingeführten Betäubungsmittel unterschieden und der landgerichtliche Beschluss gemäß §
154 Abs.
2 [X.] -
nicht näher konkre-tisierte
-
vier Taten umfasste. Danach war schon zweifelhaft, welche der [X.] (unterschiedlichen) Taten eingestellt und welche abgeurteilt waren.

Im Beschluss des 4.
Strafsenats vom 13.
April 2011 (4
StR
7/11) ist ent-scheidend gewesen, dass das [X.] der Verurteilung einen Tatzeitraum zu Grunde gelegt hat, dem es schon an einem hinreichend bestimmten End-zeitpunkt -
und für einen Teil der abgeurteilten Straftaten zudem an einem An-fangszeitpunkt
-
fehlte, und der zudem gegenüber dem der Anklage zu Grunde 4
5
6
7
8

-
4
-

liegenden Tatzeitraum verkürzt war, ohne dass die Gründe für die
Verkürzung des [X.] dem Urteil zu entnehmen waren.

Entsprechendes gilt für den Beschluss des 4.
Strafsenats vom 3.
Dezember 2013 (4 [X.]/13);
nach [X.] gemäß §
154 Abs.
2 [X.] bezog sich auch dort die Verurteilung hinsichtlich der
übrigen Fälle auf einen gegenüber der Anklage
nicht nachvollziehbar verkürzten Tatzeitraum.
Anders liegt der Fall hier: Das [X.] hat hinsichtlich sämtlicher
-
gleichförmiger
-
nicht weiter konkretisierbarer
Taten den gesamten angeklag-ten Tatzeitraum zu Grunde gelegt und diesen mit Verurteilung und Beschluss gemäß §
154 Abs.
2 [X.] vollständig ausgeschöpft. Somit bleiben keinerlei Zweifel
über den Umfang sowohl der abgeurteilten als auch der eingestellten Taten.
Wie auch der [X.] zutreffend ausgeführt
hat, ist
es nicht nachvollziehbar, an die Unterscheidbarkeit von gleichförmigen Serientaten bei Einstellungsentscheidungen gemäß §
154 Abs.
2 [X.] höhere Anforderun-gen zu stellen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2011 -
1
StR
321/11, NStZ-RR 2012,
50, 51; Urteil vom 26.
Oktober 2006 -
5
StR 290/06, [X.]R [X.] §
154 Abs.
5 Wiederaufnahme 3)
als bei Tatkonkretisierungen
in Ankla-geschriften (vgl. dazu
[X.], Urteil vom 11.
Januar 1994 -
5 [X.], [X.]St 40, 44, 46; [X.] in KK-[X.], 7.
Aufl., §
200 Rn.
5; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
200 Rn.
9, jeweils mwN),
im Verurteilungsfall
in den [X.] (vgl. [X.] in KK-[X.], aaO, §
267 Rn.
9a; [X.]/[X.], aaO, §
267 Rn. 6a, jeweils mwN)
oder bei Verurteilungen nebst Teilfreisprü-chen, falls die Anzahl der festgestellten Taten die Anzahl der angeklagten Taten unterschreitet
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 10.
Mai 1994 -
5
StR 239/94, [X.]R 9
10
11

-
5
-

[X.] §
260 Abs.
1 [X.]
10 und
vom 13.
Dezember 2000 -
5
StR 540/00, [X.]R [X.] §
260 Abs.
1 [X.] 13).
Eine bei gleichförmigen Serientaten vorzunehmende genaue zeitliche Eingrenzung aller Einzelfälle
und
deren Individualisierung und Differenzierung ist schon regelmäßig weder in der Anklage noch in den Urteilsfeststellungen möglich
(vgl. [X.], aaO mwN). Die Anzahl der -
gegebenenfalls nach tat-richterlicher Schätzung
-
festgestellten Taten kann demnach nur der Gesamt-zahl der angeklagten Taten gegenüber gestellt und eine Differenz -
wie hier
-
ermittelt werden, die dann in der Einstellungsentscheidung gemäß §
154 Abs.
2 [X.] zum Ausdruck kommt.
Eine solche Verfahrensweise lässt auch keinen Zweifel darüber, in welchem Umfang Gesetzesverletzungen nicht weiterverfolgt werden sollen
(vgl. Beulke
in Löwe/Rosenberg, [X.], 26. Aufl.
§
154a Rn.
8).

Appl [X.]

Eschelbach

Ott

Zeng
12

Meta

2 StR 128/14

13.08.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 2 StR 128/14 (REWIS RS 2014, 3499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3499

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2 StR 128/14

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