Bundesgerichtshof, Vorlagebeschluss vom 06.10.2020, Az. XI ZR 355/18

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2101

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ANWALTSKOSTEN VORLAGEBESCHLUSS BESETZUNG GROSSER SENAT FÜR ZIVILSACHEN

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Gegenstand

(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)


Tenor

Dem [X.] für Zivilsachen wird gemäß § 132 Abs. 4 [X.] folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im [X.] nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 [X.] zu entscheiden?

Gründe

I.

1

Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.]evision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2018 beauftragt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger nur einen Teil der [X.] mit einem Gegenstandswert von bis zu 35.000 € weiterverfolgt. Der [X.] hat mit Beschluss vom 7. Januar 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf bis 35.000 € festgesetzt.

2

Der Antragsteller beantragt gemäß § 33 [X.], den Wert des Gegenstandes seiner anwaltlichen Tätigkeit im [X.] festzusetzen.

II.

3

Die Voraussetzungen für eine gesonderte [X.] gemäß § 33 Abs. 1 [X.] liegen vor, da sich im vorliegenden Verfahren die [X.]echtsanwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur [X.]egung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Dieser Wert entspricht hier der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer des [X.], da der Kläger den Antragsteller beauftragt hatte, die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.]evision in vollem Umfang zu prüfen.

4

Allerdings stellt sich die Frage, ob über den Antrag der Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 [X.] zu entscheiden hat oder ob aus § 33 Abs. 8 Satz 1 [X.] die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt.

5

1. a) § 33 Abs. 8 Satz 1 [X.], der durch das [X.] vom 5. Mai 2004 ([X.] I S. 718; künftig: [X.]) geschaffen worden ist und seit dem 1. Juli 2004 gilt, regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 [X.] wie folgt: "Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem [X.]echtspfleger erlassen wurde."

6

Gleichwohl haben die Zivilsenate weiterhin in der von § 139 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Besetzung über Anträge nach § 33 Abs. 1 [X.] entschieden ([X.], Beschlüsse vom 8. Februar 2007 - [X.] 266/05, [X.] 2007, 315, vom 2. März 2010 - [X.], [X.], 823 [X.]n. 3, vom 30. September 2010 - [X.], juris und vom 11. Dezember 2012 - [X.], [X.] 2013, 238). Zur Begründung hat der [X.] ausgeführt, einer Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 [X.] stehe entgegen, dass bei dem [X.] Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen seien, und auf die [X.]echtsprechung zu § 66 Abs. 6 GKG Bezug genommen ([X.], Beschluss vom 2. März 2010, aaO).

7

b) § 66 GKG ("Erinnerung gegen den [X.], Beschwerde"), der ebenfalls durch das [X.] geschaffen worden ist, enthält in Abs. 6 Satz 1 die folgende [X.]egelung: "Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem [X.]echtspfleger erlassen wurde."

8

Gleichwohl hat der [X.] angenommen, dass für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den [X.] nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG weiterhin der Senat funktionell zuständig ist, da nach § 139 Abs. 1 [X.] - im Gegensatz zu §§ 75, 122 Abs. 1 [X.] für die Landgerichte und Oberlandesgerichte - bei dem [X.] die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2005 - [X.], NJW-[X.][X.] 2005, 584; in diesem Sinne auch [X.], Beschluss vom 22. Februar 2006 - [X.] ([X.]) 1/05,NJW-[X.][X.] 2006, 1003 [X.]n. 2 f. zu § 61 Abs. 2 D[X.]iG). In der Folge haben sämtliche Zivilsenate des [X.]s weiterhin in der von § 139 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Besetzung über Erinnerungen gegen den [X.] nach § 66 Abs. 1 GKG entschieden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. August 2010 - [X.], juris [X.]n. 2, vom 12. März 2007 - [X.], NJW-[X.][X.] 2007, 1148 [X.]n. 2, vom 25. September 2008 - [X.], juris, vom 21. August 2014 - [X.], juris [X.]n. 2 mwN, vom 4. Mai 2011 - [X.], juris [X.]n. 2, vom 24. September 2014 - [X.], juris [X.]n. 1, vom 7. Oktober 2008 - [X.], juris, vom 1. August 2013 - [X.], juris [X.]n. 1, vom 18. Mai 2010 - [X.], juris [X.]n. 2, vom 20. September 2007 - [X.] 35/07, [X.] 2008, 43, vom 10. September 2012 - [X.] 49/12, juris [X.]n. 1, vom 16. Dezember 2010 - [X.], juris [X.]n. 1, vom 30. Mai 2007 - [X.], juris [X.]n. 1 und vom 13. April 2005 - [X.], juris; ebenso zur Erinnerung gegen den [X.] nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden § 57 Abs. 1[X.]: [X.], Beschluss vom 29. September 2010 - [X.] 308/10, juris [X.]n. 3 ff.).

9

c) Damit entsprach die Annahme, der Gesetzgeber habe mit den durch das [X.] geschaffenen § 66 Abs. 6 GKG und § 33 Abs. 8 [X.] keine gegenüber § 139 Abs. 1 [X.] vorrangige Spezialregelung der funktionellen Zuständigkeit beim [X.] geschaffen, der einhelligen Auffassung aller Zivilsenate, auch wenn bereits damals anerkannt war, dass es sich bei dem [X.] nur um eine Teilregelung der Gerichtsverfassung handelt, die durch Spezialgesetze ergänzt wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2008, [X.] und [X.]. [X.]n. 2; ebenso jetzt [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, [X.] und [X.]. [X.]n. 2; MünchKommZPO/[X.], 3. Aufl. 2008, [X.]. [X.] [X.]n. 2; ebenso jetzt MünchKommZPO/[X.], 5. Aufl. 2017, Vor § 1 [X.] [X.]n. 2), und die Senate nur dann in der vollen Besetzung nach § 139 Abs. 1 [X.] entscheiden, soweit nicht eine andere Besetzung ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist ([X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2008, § 139 [X.]n. 1; ebenso jetzt [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 139 [X.]n. 1).

2. Mit dem Zweiten [X.] vom 23. Juli 2013 ([X.] I S. 2586, künftig: 2. [X.]), das am 1. August 2013 in [X.] getreten ist, hat der Gesetzgeber § 1 Abs. 3 [X.] und § 1 Abs. 5 GKG angefügt, in denen jeweils bestimmt ist: "Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den [X.]egelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

Auf der Grundlage dieser Neuregelung in § 1 Abs. 5 GKG hat der I. Zivilsenat des [X.]s (Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2194 [X.]n. 4 ff.) entschieden, dass für [X.]echtsmittelverfahren, die nach dem 31. Juli 2013 beim [X.] eingeleitet worden sind, an der bisherigen [X.]echtsprechung zur funktionellen Zuständigkeit des Senats für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den [X.] nach § 66 GKG nicht festgehalten werden kann, da die Neuregelung nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung dient, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung [X.] nicht vorgesehen ist. Dem sind alle Zivilsenate wie auch der [X.] des [X.]s gefolgt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. September 2017 - [X.], juris [X.]n. 2, vom 7. August 2015 - [X.]/15, juris [X.]n. 2, vom 19. März 2019 - [X.], juris [X.]n. 1, vom 11. August 2016 - [X.], juris, vom 13. November 2018 - [X.]/18, juris [X.]n. 2, vom 8. November 2016 - [X.], juris [X.]n. 4, vom 1. Februar 2016 - [X.]/15, juris [X.]n. 1, vom 8. Juni 2015 - [X.] 52/14, NJW-[X.][X.] 2015, 1209 [X.]n. 1, vom 19. Oktober 2015 - [X.], [X.], 241 [X.]n. 4, vom 15. Dezember 2015 - [X.], [X.], 256 [X.]n. 6 und vom 20. September 2016 - [X.] ([X.]) 9/16, juris [X.]n. 6; ebenso zu Erinnerungen gemäß § 57 [X.]: [X.], Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - [X.] 622/14, juris [X.]n. 1 und [X.] 57/15, juris [X.]n. 1).

3. Es stellt sich die Frage, ob dementsprechend die - ebenfalls mit Wirkung zum 1. August 2013 erfolgte - Einfügung von § 1 Abs. 3 [X.] zur Folge hat, dass abweichend von § 139 Abs. 1 [X.] auch zur Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des [X.] der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 [X.] bei dem [X.] der Einzelrichter berufen ist. Die veröffentlichte [X.]echtsprechung der Zivilsenate zu dieser Frage ist uneinheitlich.

a) Bis Februar 2017 haben die Zivilsenate des [X.]s ungeachtet der seit April 2015 geänderten [X.]echtsprechung zu § 66 Abs. 6 GKG über Anträge nach § 33 [X.] weiterhin in der Besetzung von fünf [X.]ichtern entschieden, ohne die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu thematisieren ([X.], Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - [X.]/13, juris [X.]n. 4 ff., vom 2. Februar 2016 - [X.], juris, vom 16. Juni 2016 - [X.], [X.] 2017, 136, vom 26. Juli 2016 - [X.], juris [X.]n. 1 f., vom 24. November 2016 - [X.], [X.], 127 und vom 2. Februar 2017 - [X.], juris).

b) Die ersten beiden Entscheidungen, in denen für die Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.] auch beim [X.] von der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 [X.] ausgegangen worden ist, sind im März 2017 und im März 2018 ergangen ([X.], Beschlüsse vom 8. März 2017 - [X.], juris [X.]n. 1 und vom 27. März 2018 - [X.], [X.], 654 [X.]n. 12).

Im Übrigen haben die Zivilsenate des [X.]s bis Mitte 2018 weiterhin in der Besetzung von fünf [X.]ichtern über Anträge nach § 33 [X.] entschieden ([X.], Beschlüsse vom 18. September 2017 - [X.], juris, vom 19. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 37 [X.]n. 75 ff., vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.] 2018, 454 sowie [X.]/16, juris, vom 22. Dezember 2017 - [X.]/16, [X.], 349, vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 556 [X.]n. 67, vom 29. März 2018 - [X.], [X.], 950, vom 2. Mai 2018 - [X.], juris und vom 30. Mai 2018 - [X.], juris; ebenso Beschluss vom 26. Mai 2017 - [X.] ([X.]) 2/14, juris).

c) In der [X.] seit Juli 2018 sind einerseits weitere Entscheidungen in der von § 139 Abs. 1 [X.] vorgeschriebenen Besetzung getroffen worden ([X.], Beschlüsse vom 10. Juli 2018 - [X.], [X.], 2225 [X.]n. 156 f., vom 20. Juli 2018 - [X.]/17, juris, vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 [X.]n. 81 ff., vom 7. November 2018 - [X.], juris, vom 12. Februar 2020 - IX Z[X.] 108/18, juris und vom 22. Juli 2020 - [X.]I Z[X.] 29/19, juris).

Andererseits haben mehrere Zivilsenate, zum Teil in Aufgabe ihrer bisherigen [X.]echtsprechung, die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters angenommen ([X.], Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - III Z[X.] 187/17, juris [X.]n. 2, vom 9. Oktober 2018 - VII Z[X.] 228/16, juris, vom 11. April 2019 - I Z[X.] 168/17, juris, vom 1. Juli 2019 - VII Z[X.] 168/17, juris, vom 30. Oktober 2019 - V Z[X.] 299/14, [X.] 2020, 33, 34, vom 6. November 2019 - VIII Z[X.] 325/18, juris [X.]n. 5, vom 30. Januar 2020 - [X.], [X.] 2020, 239, vom 17. Februar 2020 - [X.], W[X.]P 2020, 736 [X.]n. 3, vom 7. April 2020 - VIII Z[X.] 383/18, juris [X.]n. 14, vom 15. April 2020 - [X.]/18, juris [X.]n. 4 ff. sowie [X.], juris [X.]n. 4 ff., vom 16. April 2020 - [X.]/19, juris [X.]n. 3 und vom 12. Mai 2020 - [X.], juris [X.]n. 3). In diesen Beschlüssen wird die Annahme der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters zum Teil nicht begründet oder zur Begründung nur auf die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.], manchmal auch auf vorangegangene gleichgerichtete Entscheidungen verwiesen. Eine nähere Begründung, die die vorangegangenen gegenteiligen Entscheidungen und die Entwicklung der [X.]echtsprechung zur Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 Abs. 6 GKG berücksichtigt, findet sich nur in den Beschlüssen vom 15. April 2020 ([X.]/18, juris [X.]n. 4 ff. und [X.], juris [X.]n. 4 ff.).

Unter diesen Umständen ist eine Vorlage gemäß § 132 Abs. 4 [X.] geboten. Die im Beschlussentwurf formulierte Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung; ihre Beantwortung durch den [X.] ist zur Sicherung einer einheitlichen [X.]echtsprechung erforderlich.

III.

Nach Auffassung des Senats ist die vorgelegte [X.]echtsfrage zu bejahen.

1. Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Auslegung von § 139 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 1 Abs. 5 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung, nach der über eine Erinnerung gegen den [X.] nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim [X.] grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nicht auf § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] übertragen werden.

§ 1 Abs. 3 [X.] sieht - wie § 1 Abs. 5 GKG - einen Vorrang der Vorschriften des [X.]echtsanwaltsvergütungsgesetzes vor den [X.]egelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften nur für die Verfahren der Erinnerung und der Beschwerde vor. Bei dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 [X.] handelt es sich aber nicht um ein solches Verfahren, sondern um ein Antragsverfahren, das auf die erstmalige Festsetzung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen [X.] gerichtet ist, wenn sich diese Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt (vgl. [X.] in [X.]/ [X.], [X.], 7. Aufl., § 33 [X.]n. 1). Anders als § 1 Abs. 5 [X.], der ebenfalls durch das 2. [X.] eingefügt worden ist und nach dem die Vorschriften des [X.] "über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde" den [X.]egelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen, ist die gerichtliche Festsetzung in § 1 Abs. 3 [X.] nicht genannt. Damit schreibt § 1 Abs. 3 [X.] nach seinem Wortlaut für die Entscheidung gemäß § 33 Abs. 1 [X.] nicht ausdrücklich eine andere Besetzung als die von der Grundregel des § 139 Abs. 1 [X.] normierte (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 139 [X.]n. 1) vor.

Der Gesetzeswortlaut hat für die vorgelegte [X.]echtsfrage erhebliche Bedeutung, da das Verhältnis von Kollegium und Einzelrichter den Grundsätzen des [X.]echts auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt ([X.], NJW-[X.][X.] 2010, 268 [X.]n. 22 und [X.] 2011, 133 [X.]n. 17) und nach dieser Vorschrift [X.]egelungen über [X.] so eindeutig und genau wie möglich bestimmen müssen, [X.] in einem bestimmten Verfahren mitwirken (vgl. [X.]E 95, 322, 329 mwN; [X.]K 3, 192, 194).

2. Nach der Auffassung des [X.]. Zivilsenats ergibt sich nicht aus der Gesetzesbegründung zum 2. [X.], dass abweichend von dem Wortlaut von § 1 Abs. 3 [X.] mit der Einfügung dieser Vorschrift auch für die Entscheidung des [X.]s über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.] die Zuständigkeit des Einzelrichters begründet werden sollte.

Durch das 2. [X.] sind neben § 1 Abs. 5 GKG und § 1 Abs. 3 [X.] wortgleiche Vorschriften in § 1 Abs. 6 GNotKG und § 1 Abs. 2 [X.] eingefügt worden, die sich auf den gleichzeitig - als Nachfolgeregelung zu § 14 Abs. 2 bis 9 [X.] - geschaffenen § 81 GNotKG sowie den seit dem 1. September 2009 geltenden § 57 [X.] beziehen, die ihrerseits jeweils mit "Erinnerung gegen den [X.], Beschwerde" überschrieben sind und in deren Absatz 6 bzw. Absatz 5 wie in § 66 Abs. 6 GKG die Zuständigkeit des Einzelrichters angeordnet ist.

Im Gesetzentwurf der [X.]regierung zum 2. [X.] wird die Einfügung von § 1 Abs. 3 [X.] wie folgt begründet: "Der vorgeschlagene neue Absatz dient der Klarstellung. Auf die Begründung zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 [X.] wird verwiesen." (BT-Drucks. 17/11471 (neu) [X.]). Diese Begründung lautet: "Absatz 6 soll die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahin gehend klären, dass die kosten-rechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des FamFG." (BT-Drucks. 17/11471 (neu) [X.]). Dagegen heißt es in der Begründung zu dem neuen § 1 Abs. 5 GKG: "Der vorgeschlagene neue Absatz dient der Klarstellung. Auf die Begründung zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 [X.] wird verwiesen. Ferner soll dadurch die Frage dahingehend geklärt werden, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung [X.] nicht vorgesehen ist." (BT-Drucks. 17/11471 (neu) S. 243).

Abgesehen davon, dass die Begründung zu § 1 Abs. 3 [X.] nicht auf diese zusätzliche Begründung zu § 1 Abs. 5 GKG - auf die der Beschluss des [X.]s vom 23. April 2015 ([X.], NJW 2015, 2194 [X.]n. 6) maßgeblich abstellt - Bezug nimmt, ist in letzterer nur von einer Klärung der Zuständigkeit des Einzelrichters "in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren" die [X.]ede. Um ein solches Verfahren handelt es sich aber - wie oben ausgeführt - bei einem Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.] nicht.

3. Die hier vertretene Auslegung von § 139 Abs. 1 [X.], § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 [X.] führt nicht dazu, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 3 [X.] leer liefe.

Auch § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 6 GNotKG und § 1 Abs. 2 [X.] haben für den [X.] Bedeutung nur hinsichtlich eines Teils der darin genannten Verfahrensarten, und zwar nur hinsichtlich der Vorschriften des jeweiligen Gesetzes über die Erinnerung. Denn eine Beschwerde an den [X.] findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG, § 57 Abs. 3 und 7 [X.] nicht statt und eine Beschwerde gegen die Entscheidung des [X.]s über eine Erinnerung ist aufgrund von § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG sowie nach § 57 [X.] (vgl. BeckOK Kost[X.]/[X.], 30. Edition Stand 01.06.2020, § 57 [X.] [X.]n. 102) nicht möglich.

Im [X.] ist in § 56 die Möglichkeit einer Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse nach § 55 [X.] vorgesehen, für die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] § 33 Abs. 8 [X.] entsprechend gilt. Für die Entscheidung des [X.]s über eine solche Erinnerung ergibt sich aus § 1 Abs. 3 [X.] - wie aus § 1 Abs. 5 GKG für eine Erinnerung nach § 66 Abs. 6 GKG - die Zuständigkeit des Einzelrichters. Damit wird durch die hier vertretene Auslegung nicht das gesetzgeberische Ziel verfehlt, beim [X.] in kostenrechtlichen Nebenverfahren eine Entscheidung durch den Einzelrichter zu ermöglichen.

4. Nach der Auffassung des Senats folgt auch nicht aus einem Vergleich von § 1 Abs. 3, § 33 [X.] mit § 1 Abs. 5, § 4 [X.], dass es sich bei der Formulierung von § 1 Abs. 3 [X.] in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 GNotKG, § 1 Abs. 5 GKG und § 1 Abs. 2 [X.] um ein [X.]edaktionsversehen handeln würde.

Vielmehr spricht für die sich aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften ergebende unterschiedliche [X.]egelung der funktionellen Zuständigkeit, dass die Festsetzung des für die [X.]echtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wertes gemäß § 33 Abs. 1 [X.] einen engen inhaltlichen Bezug zu der [X.] für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 GKG wie auch zu der Bestimmung der Beschwer im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (früher § 26 Nr. 8 EGZPO aF) aufweist, während sie sich deutlich von der in § 4 [X.] geregelten Festsetzung "der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses" wie auch der Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse gemäß § 56 [X.] oder gegen den [X.] gemäß § 66 GKG, § 81 GNotKG und § 57 [X.] unterscheidet.

Die Parallele zu der [X.] nach § 63 GKG und der Bestimmung der Beschwer im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, über die beim [X.] die Zivilsenate in der von § 139 Abs. 1 [X.] bestimmten Besetzung entscheiden, zeigt sich insbesondere in dem - auch hier in [X.]ede stehenden - Fall, in dem eine Festsetzung nach § 33 Abs. 1 [X.] deshalb beantragt wird, weil der [X.]echtsmittelführer seinem Prozessbevollmächtigten einen unbeschränkten [X.]echtsmittelauftrag erteilt hatte, das [X.]echtsmittel aber nur beschränkt auf einen Teil der Beschwer aus der angefochtenen Entscheidung durchgeführt worden ist. In einem solchen Fall entspricht der für die [X.]echtsanwaltsvergütung maßgebliche Gegenstandswert der gesamten, durch die Entscheidung des Berufungsgerichts begründeten Beschwer ([X.], Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 - VII Z[X.] 228/16, juris [X.]n. 4, vom 1. Juli 2019 - VII Z[X.] 168/17, juris [X.]n. 4, vom 30. Oktober 2019 - V Z[X.] 299/14, [X.] 2020, 33 f. und vom 6. November 2019 - VIII Z[X.] 325/18, juris [X.]n. 7 f.) und ist daher nach den gleichen [X.]egeln zu bestimmen, die im Fall einer unbeschränkten Anfechtung für den Streitwert für die Gerichtsgebühren maßgeblich gewesen wären. Diese [X.]egeln sind ebenfalls von Bedeutung für den Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der sich gemäß § 23a Abs. 1 Halbsatz 1 [X.] nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert bestimmt.

Ferner zeigt sich der enge Zusammenhang zwischen der Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1 [X.] und der Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertes nach § 63 GKG, wenn der antragstellende [X.]echtsanwalt nicht alle als Kläger oder Beklagte beteiligte [X.] vertreten hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - [X.], [X.] 2017, 136, vom 2. Februar 2017 - [X.], juris [X.]n. 2, vom 29. März 2017 - [X.], juris und vom 18. September 2017 - [X.], juris). Überdies kann es insbesondere in [X.]echtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] sinnvoll sein, im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung in der Hauptsache sowohl den Wert für die Gerichtsgebühren als auch die für die Gebühren der beteiligten [X.]echtsanwälte maßgeblichen Werte festzusetzen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. November 2016 - [X.] ZB 9/13, [X.]Z 213, 65 [X.]n. 116 ff., vom 19. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 37 [X.]n. 73 ff., vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 556 [X.]n. 65 ff., vom 10. Juli 2018 - [X.], [X.], 2225 [X.]n. 154 ff. und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 [X.]n. 79 ff.).

5. In der Literatur zu § 139 [X.] und § 33 [X.] finden sich keine konkreten Stellungnahmen zugunsten einer Zuständigkeit des Einzelrichters für Entscheidungen des [X.]s über Anträge nach § 33 Abs. 1 [X.].

In Kommentierungen zum [X.] wird als Ausnahme von der Entscheidung in der Besetzung mit fünf [X.]ichtern nach § 139 Abs. 1 [X.] nur die Einzelrichterzuständigkeit für die Entscheidung über Erinnerungen gegen [X.]echtspflegerentscheidungen in [X.], insbesondere gemäß § 66 GKG, genannt, während § 33 [X.] keine Erwähnung findet (BeckOK [X.]/[X.], 8. Edition, Stand 01.08.2020, § 139 [X.]n. 8 f.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 139 [X.] [X.]n. 1; MünchKommZPO/[X.], 5. Aufl., § 139 [X.] [X.]n. 1; [X.]/Effer-Uhe, ZPO, 12. Aufl., § 139 [X.] [X.]n. 1; [X.]/Feilcke, 8. Aufl., § 139 [X.] [X.]n. 2;MünchKommStPO/[X.]/Pohlit, 1. Aufl., § 139 [X.] [X.]n. 3).

Kommentierungen zu § 33 [X.] beschränken sich entweder auf die schlichte Wiedergabe des Gesetzestextes (BeckOK [X.]/Sommerfeldt, 49. Edition, Stand 01.09.2020, § 33 [X.] [X.]n. 8; [X.] in Hartung/Schons/[X.], [X.], 3. Aufl., § 33 [X.]n. 18; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 33 [X.]n. 10;Potthoff in [X.]/Sußbauer, [X.], 10. Aufl., § 33 [X.]n. 46; nicht erwähnt wird Abs. 8 von [X.] in [X.], [X.], 24. Aufl., § 33 [X.]n. 6) oder - sofern sie nähere Ausführungen zu § 33 Abs. 8 [X.] enthalten - befassen sich nicht mit der Frage der Bedeutung dieser Vorschrift für den [X.](AnwK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 33 [X.]n. 174 ff.; dies. in [X.]/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 33 [X.] [X.]n. 47; [X.] in [X.]/Jungbauer, [X.], 8. Aufl., § 33 [X.]n. 50; [X.] in Hartmann/[X.], Kostenrecht, 50. Aufl., § 33 [X.] [X.]n. 22 f.). Dagegen geht N. [X.] (in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., 1. Teil [X.]n. 709 sowie in [X.]/[X.]/ Fölsch, [X.], 3. Aufl., Die [X.] für die Anwaltsgebühren [X.]n. 80) davon aus, dass im [X.]sverfahren nach § 33 [X.] beim [X.] der Senat als Kollegium entscheidet. Er stützt sich dabei allerdings ausschließlich auf Entscheidungen des [X.]s aus den Jahren 2005 und 2010, ohne die Einführung von § 1 Abs. 3 [X.] und die seit April 2015 ergangenen Entscheidungen des [X.]s zu berücksichtigen.

IV.

1. Sollte der [X.] für Zivilsachen der Ansicht sein, dass die vorgelegte Frage zu verneinen ist, wäre zunächst eine Abstimmung mit den Strafsenaten des [X.]s erforderlich.

Denn die [X.]echtsprechung der Strafsenate zur funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 Abs. 6 GKG und nach § 33 Abs. 8 [X.] hat sich nur hinsichtlich § 66 GKG parallel zu der [X.]echtsprechung der Zivilsenate entwickelt. So haben die Strafsenate nach der Schaffung von § 66 Abs. 6 GKG durch das [X.] zunächst weiterhin angenommen, dass bei dem [X.] über eine Erinnerung gegen den [X.] der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern entscheidet ([X.], Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 St[X.] 569/05, juris [X.]n. 2, vom 23. Mai 2007 - 1 St[X.] 555/06, juris [X.]n. 3, vom 7. Februar 2013 - 1 St[X.] 408/12, juris [X.]n. 11 und vom 15. Januar 2015 - 2 St[X.] 605/13, juris [X.]n. 1), während sie nach der Einfügung von § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. [X.] und der Entscheidung des [X.] vom 23. April 2015 ([X.], NJW 2015, 2194) von der Zuständigkeit des Einzelrichters ausgehen ([X.], Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - 1 St[X.] 240/18, juris [X.]n. 6 und vom 30. Januar 2020 - 4 St[X.] 291/19, juris [X.]n. 7; ebenso zu einer Erinnerung gemäß § 81 GNotKG [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 A[X.] ([X.]) 44/16, juris).

Dagegen werden Entscheidungen über Anträge nach § 33 Abs. 1 [X.] von den Strafsenaten auch nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 [X.] wie zuvor weiterhin durch den Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern getroffen (vgl. zur alten [X.]echtslage [X.], Beschlüsse vom 24. März 2009 - 5 St[X.] 225/06, [X.], 284, vom 30. April 2014 - 1 St[X.] 245/09, juris, vom 30. April 2014 - 1 St[X.] 53/13, [X.], 326, vom 7. Oktober 2014 - 1 St[X.] 166/07, [X.], 35 und vom 24. Februar 2015 - 1 St[X.] 245/09, juris; zur neuen [X.]echtslage [X.], Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 St[X.] 163/15, StraFo 2018, 446, vom 6. Juni 2018 - 2 St[X.] 337/14, NStZ-[X.][X.] 2018, 263, vom 29. November 2018 - 3 St[X.] 625/17, NStZ-[X.][X.] 2019, 127, 128, vom 22. Mai 2019 - 1 St[X.] 471/18, juris, vom 29. Juni 2020 - 1 St[X.] 1/20, juris und vom 8. September 2020 - 6 St[X.] 95/20, juris).

2. Im Fall der Bejahung der vorgelegten Frage durch den [X.] für Zivilsachen wäre eine Abstimmung mit dem [X.] nötig, während die bisherige [X.]echtsprechung der weiteren obersten Gerichtshöfe des [X.] nicht entgegenstünde.

a) Das [X.]verwaltungsgericht ist bereits vor dem 2. [X.] davon ausgegangen, dass bei ihm für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 56 [X.] in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 [X.], eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG und einen Antrag auf [X.] für die [X.]echtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 [X.] grundsätzlich der Einzelrichter zuständig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2005 - 1 KSt 1.05 u.a., NVwZ-[X.][X.] 2006, 359 [X.]n. 4, vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 u.a., [X.], 479 [X.]n. 2 ff., vom 5. Dezember 2011 - 20 F 23.10, [X.] 2012, 83 und vom 9. Mai 2012 - 8 B 8.12, juris [X.]n. 1). Dabei hat das [X.]verwaltungsgericht angenommen, dass es sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zur gegenteiligen [X.]echtsprechung des [X.]s (Beschluss vom 13. Januar 2005 - [X.], NJW-[X.][X.] 2005, 584) setze, weil bei ihm die Situation im Hinblick auf Einzelrichterentscheidungen nicht mit der beim [X.] vergleichbar sei, da nach den Vorschriften der VwGO dem Gericht durch [X.] gefällte Sach- und Nebenentscheidungen nicht grundsätzlich fremd seien (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2005, aaO und vom 25. Januar 2006, aaO [X.]n. 3 f.).

Unter diesen Umständen ist auch nach Inkrafttreten des 2. [X.] für die Auslegung von § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 [X.] in Verbindung mit § 139 Abs. 1 [X.] unerheblich, dass das [X.]verwaltungsgericht weiterhin von der primären Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung über einen Festsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 [X.] ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17, juris [X.]n. 1). Im Übrigen sieht sich das [X.]verwaltungsgericht trotz dieser Zuständigkeitsregelung nicht daran gehindert, in [X.] über die Hauptsache gleichzeitig einen nur für die [X.]echtsanwaltsgebühren maßgeblichen Streitwert festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 1 B 7.18, juris [X.]n. 6 und vom 18. Juni 2018 - 6 AV 1.18, juris [X.]n. 4; Urteile vom 15. April 2019 - 1 C 46.18, DVBl 2020, 186 [X.]n. 36 und vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19, juris [X.]n. 28).

b) Das [X.]arbeitsgericht hat - soweit ersichtlich - bisher keine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Abs. 8 [X.] getroffen. Soweit in dem Beschluss vom 15. November 2018 (6 [X.] 31/18, NJW 2019, 326 [X.]n. 8) über eine [X.]echtsbeschwerde die Frage der Zuständigkeit des Einzelrichters angesprochen wird, handelt es sich bei den Ausführungen zu § 33 Abs. 8 [X.] um für die Entscheidung nicht tragende Erwägungen. Denn Gegenstand dieses Beschlusses ist die Verwerfung einer [X.]echtsbeschwerde als unzulässig, die sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das [X.] gegen die Festsetzung der [X.]echtsanwaltsvergütung durch das Arbeitsgericht gemäß § 11 [X.] richtete.

c) Das [X.]sozialgericht hat vor Inkrafttreten des 2. [X.] im Gegensatz zu der damaligen [X.]echtsprechung des [X.]s die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den [X.] nach § 66 Abs. 6 GKG (BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - [X.] SF 3/11 S, juris [X.]n. 6) und für die Festsetzung des [X.] nach § 33 [X.] (BSG, Beschluss vom 16. Januar 2012 - [X.] SF 1/10 [X.], juris [X.]n. 1) angenommen, ohne dass diese Divergenz zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] geführt hätte.

Dagegen gibt es - soweit ersichtlich - keine veröffentlichte Entscheidung aus der [X.] nach Inkrafttreten des 2. [X.], in der das [X.]sozialgericht über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.] entschieden hat. Soweit in den Beschlüssen vom 29. September 2017 ([X.] SF 8/17 S, juris [X.]n. 17) und vom 19. Februar 2018 ([X.] SF 3/17 S, juris [X.]n. 5), mit denen jeweils in der Besetzung mit drei Berufsrichtern über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG entschieden worden ist, die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 33 Abs. 8 Satz 1 [X.] erwähnt wird, handelt es sich um nicht tragende Ausführungen.

d) Die [X.]echtsprechung des [X.]s zur maßgeblichen Besetzung für die Entscheidung über eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG und über die [X.] nach § 33 Abs. 1 [X.] entsprach vor dem 2. [X.] derjenigen des [X.]s ([X.], Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]E 209, 422 f., vom 1. September 2005 - [X.], [X.]/NV 2006, 92, 93, vom 29. September 2005 - [X.], [X.]/NV 2006, 315, 316 und vom 11. Dezember 2012 - [X.]/12, [X.]/NV 2013, 741 [X.]n. 14 f.).

Im [X.] an die Einfügung von § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. [X.] geht der [X.] - wie der [X.] seit April 2015 - von der Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den [X.] nach § 66 Abs. 1 GKG aus ([X.], Beschlüsse vom 25. März 2014 - [X.], [X.]/NV 2014, 894 [X.]n. 4 und vom 2. Juni 2014 - [X.] E 1/14, juris [X.]n. 12).

Darüber hinaus hat der [X.] angenommen, dass nach § 1 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 33 Abs. 8 [X.] auch über einen Antrag auf Festsetzung des [X.] gemäß § 33 Abs. 1 [X.] der Einzelrichter entscheidet ([X.], Beschluss vom 15. Dezember 2014 - [X.]/14, [X.]/NV 2015, 507 [X.]n. 1), und ergänzend auf die vorgenannten Beschlüsse vom 25. März 2014 ([X.], [X.]/NV 2014, 894) und vom 2. Juni 2014 ([X.] E 1/14, juris) verwiesen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.] nicht um eine Entscheidung über eine Erinnerung handelt.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Matthias

        

Derstadt      

        

Schild von Spannenberg      

        

Meta

XI ZR 355/18

06.10.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Vorlagebeschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 14. Mai 2018, Az: I-31 U 42/17

§ 1 Abs 3 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 8 S 1 Halbs 1 RVG, § 33 Abs 8 S 1 Halbs 2 RVG, § 139 Abs 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Vorlagebeschluss vom 06.10.2020, Az. XI ZR 355/18 (REWIS RS 2020, 2101)

Papier­fundstellen: WM 2022, 142 REWIS RS 2020, 2101


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. GSZ 1/20

Bundesgerichtshof, GSZ 1/20, 09.08.2021.


Az. XI ZR 355/18

Bundesgerichtshof, XI ZR 355/18, 22.09.2021.

Bundesgerichtshof, XI ZR 355/18, 06.10.2020.


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