Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016, Az. 1 C 4/16

1. Senat | REWIS RS 2016, 770

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Gegenstand

Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland


Leitsatz

1. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171).

2. Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, setzt gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraus.

3. Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenes und wegen Fortzugs ohne Sachprüfung eingestelltes Asylverfahren ist nicht in diesem Sinne erfolglos abgeschlossen, wenn das Verfahren nach der Rechtsordnung dieses Staates in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet.

Tatbestand

1

Die Kläger, nach eigenen Angaben [X.] Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren.

2

Sie reisten im Juli 2012 in das [X.] ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund von [X.] stellte das [X.] ([X.]) fest, dass die Kläger zuvor bereits in [X.] Asyl beantragt hatten, und richtete ein [X.] an [X.]. Mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2012 bestätigten die [X.] Behörden, dass der Kläger zu 1 zusammen mit seiner Familie im April 2012 dort Asyl beantragt habe. Wegen des Verschwindens der Familie sei das Asylverfahren beendet worden. Es werde zugestimmt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über ihre Asylanträge zu entscheiden.

3

Nachdem eine Überstellung der Kläger nach [X.] nicht erfolgt war, stellte das [X.] Ende Januar 2013 fest, dass wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren zu entscheiden sei.

4

Mit Bescheiden vom 13. und 17. Juni 2014 lehnte das [X.] hinsichtlich aller Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab ([X.]), stellte aber jeweils fest, dass das [X.] des § 60 Abs. 5 [X.] vorliegt (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, es handele sich bei dem Asylantrag nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in [X.] jeweils um einen [X.]. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Die humanitären Bedingungen in [X.] führten jedoch zur Feststellung eines [X.]s nach § 60 Abs. 5 [X.].

5

Mit ihrer zunächst erhobenen Verpflichtungsklage begehrten die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass der Klägerin zu 3 in [X.] die Zwangsverheiratung drohe. Von einem [X.] sei nicht auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nahmen die Kläger ihre Verpflichtungsanträge auf richterlichen Hinweis zurück und beantragten nur noch, jeweils die [X.] der Bescheide vom 13. und 17. Juni 2014 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart, wenn - wie vorliegend - Streit darüber bestehe, ob ein Anwendungsfall des § 71a [X.] gegeben sei. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 [X.] seien hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und müsse deshalb zunächst die [X.] ermittelt, also festgestellt werden, ob überhaupt eine "[X.]ssituation" vorliege. Insoweit sei den Klägern das Recht einzuräumen, zunächst isoliert die sie beschwerende Wertung als [X.] zu beseitigen und damit den Weg freizumachen für ein vom [X.] durchzuführendes Asylverfahren.

7

Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Ein "erfolgloser Abschluss" (§ 71a [X.]) des in [X.] eingeleiteten Asylverfahrens liege nicht vor, weil das Erstverfahren in [X.] noch nicht endgültig beendet sei. [X.] habe sich damit einverstanden erklärt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über deren Asylbegehren zu entscheiden. Dies entspreche den Auskünften des [X.] zum [X.] Asylverfahrensrecht. Danach sei ein endgültiger [X.] mit der Folge, dass ein neuerliches Asylbegehren als Folgeantrag gewertet werde, nur anzunehmen, wenn ein vorheriges Asylverfahren in der Sache unanfechtbar negativ abgeschlossen oder das Asylverfahren nach ausdrücklicher schriftlicher Rücknahme des Asylbegehrens unanfechtbar eingestellt worden sei. Sei ein Asylverfahren hingegen ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden, könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Ausgehend davon liege auch in [X.] keine "[X.]ssituation" vor, sondern müsse über das Asylbegehren erstmals entschieden werden. Denn die [X.] enthalte keine Regelung, nach der der [X.] auch zu einem formellen oder materiellen [X.] führen könnte.

8

Die Beklagte macht mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anwendungsbereich von § 71a [X.] fehlerhaft zu eng bestimmt. Im Unterschied zu der das Folgeantragsverfahren betreffenden Regelung des § 71 [X.] beziehe sich § 71a [X.] nicht nur auf die in jener Vorschrift angeführten Konstellationen der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags, sondern richte sich mit der Formulierung vom "erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens" auf einen potentiell weitergehenden Kreis von Fallgestaltungen. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens liege immer auch dann vor, wenn ein in dem Mitgliedstaat vorausgegangenes behördliches Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung einen formellen Abschluss gefunden habe. Dabei sei unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im sicheren [X.] die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder einer anderweitigen Fortführung bzw. Prüfung der bis zum [X.] bestehenden Schutzgründe bestehe. Nicht zuletzt die aktuelle Entscheidung des [X.] vom 17. März 2016 ([X.]. [X.]/15) belege, dass [X.] gerade nicht fordere, auf die zur Wiederaufnahme bzw. Verfahrensfortführung im sicheren [X.] bestehende Rechtslage abzustellen. Die [X.] stelle es den Mitgliedstaaten frei, ob sie die Wiedereröffnung eines eingestellten Verfahrens ermöglichten. Dieser dem innerstaatlichen Normgeber unionsrechtlich eröffnete Gestaltungsspielraum würde erheblich beeinträchtigt, wenn dem Berufungsgericht zu folgen wäre. Sei die Prüfung des Asylantrags in [X.] durchzuführen, müssten auch die hier geltenden Gesetze Anwendung finden.

9

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung.

Der Vertreter des [X.] hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren in Ziffer 1 der Bescheide des [X.] ([X.]) vom 13. und 17. Juni 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.). Sie ist auch begründet, denn die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 [X.] wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren [X.] abgelehnt werden kann, liegen nicht vor (2.). Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (3.) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (4.).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ([X.]), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 ([X.]). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte ([X.], Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - [X.]E 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in [X.] getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die nach Rücknahme der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur noch anhängige Anfechtungsklage in der vorliegenden prozessualen Konstellation als statthaft angesehen.

Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 [X.] bzw. - hier - § 71a [X.] stellt sich nach Inkrafttreten des [X.] der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] dar. Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 [X.] die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst ([X.]. 18/8615 [X.]). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nunmehr auch der - materiellrechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 [X.] oder eines [X.]s nach § 71a [X.] ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage [X.], in: GK-[X.], Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 [X.] handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 [X.] regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch [X.], Urteil vom 7. März 1995 - 9 [X.] - [X.] 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).

Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "[X.]" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 [X.] 28.97 - [X.]E 106, 171 <172 ff.>), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des [X.] nicht mehr fest.

Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die [X.] verbindlichen [X.] enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/[X.] vom 1. Dezember 2005 über [X.] in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft <[X.]. L 326 S. 13> - [X.] - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes <[X.]. L 180 S. 60> - [X.] -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 [X.] das Verfahren strukturiert und dem [X.] nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte [X.] zu treffen. Zugleich hat das [X.] über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 [X.] zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das [X.] als [X.] einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 [X.] vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 [X.]). Die weitere in § 71a Abs. 1 [X.] genannte Voraussetzung, dass die [X.] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine - vorrangige - [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu treffen. Denn die [X.] regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] als unzulässig ablehnen (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2015 - 1 [X.] 4.15 - [X.]E 153, 234 Rn. 20).

Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die [X.] zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein [X.] nach § 71a [X.] vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 [X.] wird das "Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist", besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 [X.]). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen [X.] auf die vom [X.] bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch [X.], [X.] vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - [X.] 1993, 229 = juris Rn. 23; [X.], Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 [X.] 251.86 - [X.]E 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach das [X.] bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.], dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits [X.], Urteil vom 7. März 1995 - 9 [X.] - [X.] 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter [X.] nicht in Betracht, weil das [X.] hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.

Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten [X.], auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen [X.] und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des [X.]s zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die [X.] begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem [X.] im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der [X.] bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 [X.] abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei [X.] nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das [X.] in Fällen des § 29 Abs. 1 [X.] neben einer [X.] vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 [X.] in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das [X.] zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen [X.] vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 [X.]) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das [X.] die [X.] mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 [X.] nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die [X.] gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.

Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen [X.] hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden [X.] aufrechterhalten bleiben kann. Wird die [X.] auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend [X.], Urteil vom 7. März 1995 - 9 [X.] - [X.] 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).

2. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 [X.] wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren [X.] abgelehnt werden kann, nicht vorliegen.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 [X.]. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines [X.]s nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

Ein [X.] liegt nach § 71a Abs. 1 [X.] vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren [X.] (§ 26a [X.]), für den Rechtsvorschriften der [X.] über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die [X.] darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im [X.] einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die [X.] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem [X.].

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 [X.] vorgesehene besondere Behandlung von [X.] auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen [X.]-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.

Der Senat kann offenlassen, ob gegen die mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 [X.] bzw. Art. 40 bis 42 [X.]) grundsätzliche unionsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. [X.], [X.], 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 3 ff.). Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Aufnahme der Folge- und Zweitanträge, bei denen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, in den Katalog der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 [X.] bereits mit der [X.] - ihre Anwendbarkeit unterstellt - vereinbar war und ob und in welcher Weise Art. 25 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" zusätzlich begrenzt.

Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 [X.] liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Asylanträge der Kläger keine Zweitanträge im Sinne dieser Vorschrift sind. Ihren Anträgen ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren [X.] (§ 26a [X.]) vorausgegangen.

Zwar ist [X.] als Mitgliedstaat der [X.] ein sicherer [X.] im Sinne von § 71a Abs. 1 [X.], für den Rechtsvorschriften der [X.] über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten: Im vorliegenden Fall richtet sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem [X.]sangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ([X.]. [X.]) - [X.], weil Asylantrag und [X.] vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2014) gestellt worden sind (vgl. die Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem [X.]sangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags auf internationalen Schutz <[X.]. Nr. L 180 S. 31> - [X.] I[X.]).

Es fehlt indes an einem "erfolglosen Abschluss" der von den Klägern in [X.] eingeleiteten Asylverfahren. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann (a). Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (b). Nach diesen Maßstäben ist das von den Klägern in [X.] betriebene und dort eingestellte Asylverfahren vorliegend nicht erfolglos abgeschlossen (c).

a) Dem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den [X.] kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 [X.] zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung in § 71a Abs. 1 [X.] inhaltlich weitere Tatbestände hätte erfassen wollen. Denn der Sinn und Zweck des § 71a [X.] ist darauf beschränkt, den [X.] dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des [X.]s einer asylrechtlichen Entscheidung der [X.] gleichzustellen ([X.]. 12/4450 S. 27; siehe auch [X.], in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f.).

Der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 [X.] erfasst nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage uneingeschränkt auch die Fälle, in denen der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 [X.] wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Dies macht nicht zuletzt § 32 Abs. 2 [X.] deutlich. Anders stellt sich dies nach der am 17. März 2016 in [X.] getretenen grundlegenden Neufassung des § 33 [X.] durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 ([X.] I S. 390) dar: Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 bis 6 [X.] kann nunmehr ein Ausländer, dessen Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Infolge dieser - erkennbar vorrangigen - Spezialregelung ist der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] nunmehr bereits nach nationalem Recht dahin einschränkend auszulegen, dass er die Fälle der fiktiven Rücknahme nach § 33 Abs. 1 und 3 [X.] nur noch unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 [X.] umfasst, wenn also die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits einmal wieder aufgenommen worden war.

Steht die bestehende Wiederaufnahmemöglichkeit somit nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben (Umkehrschluss aus § 33 Abs. 5 Satz 6 [X.]) der Behandlung als Folgeantrag entgegen, muss dies - wegen der bezweckten Gleichstellung - auch für den [X.] gelten. Hinzu kommt ein systematisches Argument innerhalb des § 71a [X.]: Liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a [X.] im Falle der Antragsablehnung erst vor, wenn diese Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. Juli 2007 - 16 Wx 150/07 - juris Rn. 7; [X.], Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 15), ist ein erfolgloser Abschluss auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst)verfahren endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - beendet ist (zum unionsrechtlichen Begriff der "rechtskräftigen" bzw. "bestandskräftigen" Entscheidung s. Art. 2 Buchst. d [X.] bzw. Art. 2 Buchst. e [X.]). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden Varianten des erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens, die jeweils dieselbe Rechtsfolge bewirken, insoweit unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten.

b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht richtet. § 71a Abs. 1 [X.] knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt. Der enge Zusammenhang des Verwaltungsakts und seiner Bestandskraft gebietet, die Frage, ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, nach ausländischem und nicht [X.] Recht zu beantworten. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten lässt zwar Raum dafür, die Rechts- und Bestandskraft einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung als Tatbestandsvoraussetzung für die innerstaatliche Rechtsanwendung heranzuziehen; sie erlaubt aber keine Erstreckung des nationalen Verfahrensrechts auf die Beurteilung dieser Vorfrage.

Die hier noch anwendbare [X.] beschränkt sich auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit; ihr lässt sich indes keine Grundlage für eine Handhabung entnehmen, nach der der [X.] auf einen anderen Mitgliedstaat mit einer Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung verbunden wäre. Sie berechtigt insbesondere nicht dazu, an einen [X.] nach Art. 20 Abs. 2 [X.] einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach [X.] erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. auch [X.], Urteil vom 29. April 2015 - [X.]/15 - NVwZ 2015, 1155 = juris Rn. 36).

Dem steht der Hinweis der Beklagten, bei Zuständigkeit [X.] für die Prüfung eines Asylantrags müsse diese Prüfung auch nach [X.] Gesetzen erfolgen, nicht entgegen. Er trifft zwar insoweit zu, als nicht jede rechtliche Schlechterstellung durch einen [X.] ausgeschlossen ist. So darf ein durch Ablauf der Überstellungsfrist zuständig gewordener Staat einen Asylantrag nach Art. 3 Abs. 3 [X.] I[X.] (vergleichbar: Art. 3 Abs. 3 [X.]) auch dann ablehnen, wenn der ursprünglich zuständige Staat vom [X.]skonzept keinen Gebrauch macht (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2016 - [X.]-695/15 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2016:188], [X.] - NVwZ 2016, 753). Von dieser Fallkonstellation unterscheidet sich die hier relevante Regelung zum [X.] aber dadurch, dass der [X.] Gesetzgeber darin den Prüfungsumfang vom Abschluss eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahrens abhängig macht. Damit knüpft die gesetzliche Regelung selbst an einen nach der ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Tatbestand an.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die weitere Aussage des [X.] in der vorgenannten Entscheidung, Art. 18 Abs. 2 [X.] I[X.] verpflichte die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats bei Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nicht, das Verfahren zur Prüfung seines Antrags in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem es von diesen Behörden eingestellt worden war. In diesem Zusammenhang weist der [X.] auch auf Art. 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz [X.] hin, wonach die Mitgliedstaaten der [X.] die Wiederaufnahme der Prüfung in dem [X.], in dem sie eingestellt wurde, gestatten können, aber nicht müssen (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2016 - [X.]-695/12 - Rn. 67; ebenso Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 4 [X.]). Daraus kann etwa folgen, dass eine bereits erfolgte Anhörung nicht zwingend wiederholt werden muss. Ungeachtet der unterschiedlichen Verfahrenskonstellation rechtfertigen diese Bemerkungen aber nicht den Schluss, dass ein Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte Antragsprüfung durch bloßen [X.] mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Die Begriffe "[X.]" bzw. "Stadium" beziehen sich nach dem Verständnis des [X.] zweifelsfrei nicht auf die Frage, ob es sich um ein Erst- oder ein Folgeverfahren handelt. Denn der [X.] betont ausdrücklich, dass die Prüfung des Antrags den für Erstanträge vorgesehenen Anforderungen entsprechen muss.

Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, bei Anwendung [X.] Rechts werde der dem innerstaatlichen Normgeber zustehende Gestaltungsspielraum beeinträchtigt, den die [X.] den Mitgliedstaaten im vorliegenden Kontext einräume. Es trifft zwar zu, dass Art. 20 Abs. 2 [X.] - anders als Art. 28 Abs. 2 [X.] - den Mitgliedstaaten noch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen, die wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt worden sind, sondern wahlweise auch die Behandlung eines hiernach gestellten Antrags als Folgeantrag akzeptiert. Dieses Wahlrecht steht allerdings bei der hier in Rede stehenden mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Folgeantragskonzepts - deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht unterstellt - dem Staat zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist, hier mithin [X.]. Aus der Verwendung des Plurals in Art. 20 Abs. 2 [X.] ("Die Mitgliedstaaten stellen sicher ...") kann nichts anderes geschlossen werden. Wenn in dieser Regelung von einem Asylbewerber die Rede ist, "der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, so beschreibt dies einen Vorgang innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates und keine länderübergreifende Situation.

c) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, das von den Klägern in [X.] eingeleitete Asylverfahren als nicht erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a [X.] anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach [X.] das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiterbetreiben können. Nach Auskünften des [X.] vom 12. März 2015 (an das [X.]) und vom 19. November 2014 (an das [X.]) zur Ausgestaltung des [X.] Asylverfahrens werde in Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden sei ("discontinuation"), ein erneutes Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren, insbesondere könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Dies werde bestätigt durch die Zustimmungserklärung der [X.] Behörden, die sich damit einverstanden erklärt hätten, die Kläger wieder aufzunehmen und über das Asylbegehren zu entscheiden. Im Ergebnis würde somit das Verfahren fortgeführt bzw. wiederaufgenommen, wenn die Kläger nach [X.] zurückkehren würden.

An diese nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des [X.] Rechts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zur Tatsachenfeststellung zählen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 20. April 2004 - 1 [X.] 13.03 - [X.]E 120, 298 <302 f.>).

Keiner Entscheidung bedarf, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage abzustellen ist, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 [X.] erfolglos abgeschlossen ist. Insoweit kommen in erster Linie der Zeitpunkt der Asylantragstellung in [X.] oder der Zeitpunkt des [X.]s in Betracht. Diese Frage kann hier dahinstehen, da die Kläger auch zu dem späteren Zeitpunkt des [X.]s noch die Möglichkeit hatten, die Asylverfahren in [X.] weiter zu betreiben. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum [X.] Asylverfahrensrecht ergibt sich nicht, dass das Recht, ein wegen Fortzugs eingestelltes Asylverfahren wieder aufzunehmen, nur befristet bestanden hätte (zur Möglichkeit einer Befristung auf mindestens neun Monate vgl. nunmehr Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.]). Hierfür liegen bezogen auf den hier relevanten Zeitraum bis Ende Januar 2013 auch keine Anhaltspunkte vor.

3. Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] greift schon deshalb nicht ein, weil [X.] für die Durchführung der hier in Rede stehenden Asylverfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 [X.] zuständig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer [X.] gemäß § 26a [X.] betrachtet wird. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.] schließt die Einreise aus einem sicheren [X.] die Berufung auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes jedoch nicht aus, wenn die [X.] - wie hier - aufgrund von Rechtsvorschriften der [X.] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit [X.], sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel.

Diese Regelung nimmt § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] mit in Bezug: Mit der Aufnahme des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in den Katalog der [X.] sollte die zuvor bestehende Möglichkeit, einen Asylantrag nach § 26a [X.] abzulehnen, inhaltlich nicht verändert werden. In § 31 Abs. 4 [X.] ist weiterhin von einer Ablehnung "nach § 26a" - jetzt - als unzulässig die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung zudem betont, durch den expliziten Verweis im künftigen § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auf § 26a [X.] komme zum Ausdruck, dass die dort geregelten Anforderungen auch weiterhin - im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags - zu beachten sind. Wie im geltenden Recht setze der künftige § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] daher voraus, dass der [X.] die - unverändert gebliebenen - Voraussetzungen des § 26a [X.] erfülle und durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer [X.] eingestuft worden sei ([X.]. 18/8883 S. 10). Ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] mit Unionsrecht vereinbar ist, bedarf hier mithin keiner Entscheidung.

4. Die Ablehnung der Durchführung von (weiteren) Asylverfahren verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung ihres Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der [X.] ist verletzt, wenn das [X.] - wie hier - als auch nach eigener Auffassung international zuständige Behörde es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] sind nicht gegeben.

Meta

1 C 4/16

14.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Dezember 2015, Az: 13a B 15.50069, Urteil

§ 26a AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 3 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 5 AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 AsylVfG 1992, § 33 AsylVfG 1992, § 33 Abs 1 AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 34 AsylVfG 1992, § 36 AsylVfG 1992, § 37 AsylVfG 1992, § 37 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 37 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, § 51 AsylVfG 1992, § 67 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 71 AsylVfG 1992, § 71 Abs 1 AsylVfG 1992, § 71a AsylVfG 1992, § 71a Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 2 Buchst d EGRL 85/2005, Art 20 Abs 2 EGRL 85/2005, Art 25 EGRL 85/2005, Art 32 EGRL 85/2005, Art 33 EGRL 85/2005, Art 34 EGRL 85/2005, Art 20 Abs 2 EGV 343/2003, Art 3 Abs 3 EGV 343/2003, Art 28 Abs 2 EURL 32/2013, Art 33 EURL 32/2013, Art 40 EURL 32/2013, Art 41 EURL 32/2013, Art 42 EURL 32/2013, Art 18 Abs 2 EUV 604/2013, Art 3 Abs 3 EUV 604/2013, § 80 Abs 5 VwGO, § 51 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016, Az. 1 C 4/16 (REWIS RS 2016, 770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 770

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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M 22 M 17.70040

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AN 3 K 16.31917

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W 8 K 17.32443

M 21 K 17.44173

AN 17 K 18.50055

B 7 K 17.31917

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Au 6 K 18.50409

Au 7 K 17.35638

Au 7 K 17.35372

M 21 S 17.43702

B 7 K 17.33398

Au 7 S 17.35239

M 21 S 18.31077

M 21 S 17.42900

M 28 K 17.36270

Au 7 S 17.35586

W 3 S 17.33500

M 5 K 16.35733

B 3 K 17.50068

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B 3 K 17.32236

B 2 K 17.30610

Au 7 K 15.50006

M 21 K 16.35220

W 8 K 16.31847

M 21 K 16.35433

Au 4 S 17.34595

M 21 K 17.44186

W 8 K 17.30383

M 11 S 17.46101

B 3 K 17.32644

M 28 S 17.35922

M 21 K 16.34701

M 17 S 17.30578

W 8 S 17.32445

Au 5 K 17.32168

M 9 S 17.39419

B 6 E 17.32351

W 3 S 17.31590

Au 4 S 17.34676

M 17 K 16.33435

Au 2 S 17.30752

M 21 S 16.35816

M 21 S 16.36125

RN 8 K 17.30104

Au 6 K 17.30174

W 6 K 16.31039

M 17 S 17.30546

AN 17 K 19.51222

W 8 K 19.30160

W 8 K 19.30347

B 3 K 17.31964

W 6 S 17.32109

M 11 S 17.48158

B 3 K 17.50037

B 3 E 17.33402

M 9 S 17.46827

W 6 S 17.31792

W 8 E 17.33482

Au 4 K 18.31033

M 9 S 17.46874

M 21 K 16.31466

AN 17 K 19.50944

AN 17 K 18.50329

AN 17 K 18.50543

M 30 K 19.50261

RN 16 K 18.33017

AN 17 K 18.50608

AN 17 K 18.50658

AN 17 K 18.50704

RN 11 K 21.30505

5 K 3542/18.A

5 K 784/21.A

AN 17 K 18.50488, AN 17 K 18.50441

AN 17 K 20.50000

AN 17 K 18.50600

AN 17 K 19.50878

AN 17 K 19.50552

5 K 4861/21.A

RN 11 K 21.30693

AN 17 K 19.50679

M 1 S 21.32805

10a K 5051/18.A

M 13 K 21.30802

Au 9 K 22.30073

Au 9 S 22.30074

22 K 2834/18.A

29 K 8384/21.A

M 32 K 21.32283

AN 17 K 18.50653

M 28 K 21.32813

M 28 K 21.32811

12 L 1073/22.A

W 4 K 21.30332

M 22 K 19.32762

M 22 K 19.32760

M 22 K 19.32750

AN 14 K 22.50037

AN 14 K 22.50075

W 2 K 22.50216

Au 8 K 22.50315

W 8 K 22.30631

AN 14 K 22.50426

29 K 3075/23.A

12 K 2675/23.A

11 K 477/22.A

M 13 ES 21.32795

M 18 K 23.30571

RN 15 K 23.30798

Au 8 K 23.50327

Au 9 K 23.50418

M 11 K 23.32017

Au 9 K 23.50394

Au 9 K 23.31180

Au 6 K 24.30003

Zitiert

16 Wx 150/07

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