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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:150720B2ARS162.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 162/20
2 AR 109/20
vom
15. Juli 2020
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
vertreten durch:
Rechtsanwältin
und
Rechtsanwältin
,
hier:
Gerichtsstandsbestimmung
[X.].:
33a VRJs 6/20 jug.
Amtsgericht [X.]
14 AR 1/20
Amtsgericht [X.]
122 Js 6722/19
Staatsanwaltschaft Stade
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Verurteilten am 15.
Juli 2020 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bestimmung des zu-ständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat insoweit zutreffend ausgeführt:
"Die Jugendkammer des [X.] hat den [X.] Staats-angehörigen
R.
, geboren am 29.
März 1999 in E.
,
mit Urteil vom 24.
Juli 2019 ([X.].: 105 [X.] (5/19)) wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 5.
März 2020. Der Verurteilte befindet sich seit dem 5.
März 2020 in [X.] in der Jungendanstalt H.
(vgl. Bd.
2 Bl.
165
f.).
Die Amtsgerichte [X.] und [X.] streiten nunmehr über die [X.] zur Einleitung der Strafvollstreckung. Das Ersuchen des
Amtsgerichts [X.] um Einleitung der Strafvollstreckung (Bd.
2 Bl.
185
f. d. SA) hat das Amtsgericht [X.] abgelehnt (Bd.
2 Bl.
194
R d. SA). Das Amtsgericht [X.] hat die Vollstreckungsüber-nahme ebenfalls abgelehnt (Bd.
2 Bl.
195
R d. SA). Das Amtsgericht [X.] hat am 12.
Juni 2020 verfügt (Bd.
2 Bl.
207 d. SA), das [X.] dem [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung entsprechend §
14 StPO vorzulegen.
1
-
3
-
Der Antrag ist zurückzuweisen.
Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche
Tätigkeit im Sinne des §
83 Abs.
1 [X.], sondern eine Aufgabe der [X.]. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für
eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen meh-reren Gerichten im Sinne von §
14 StPO vor, über den der [X.] zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 08.
Februar 2018 -
2
ARs
41/18
-, juris). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung.
Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendanstalt H.
zur Voll-
streckung von [X.] dürfte das Amtsgericht [X.] für die Durchführung der Vollstreckung zuständig
sein
(§
85 Abs.
2
und 4 [X.]; [X.], [X.], 17.
Aufl., §
85 Rdn.
8 und 12)."
Franke
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
Meta
15.07.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2020, Az. 2 ARs 162/20 (REWIS RS 2020, 11434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11434
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