Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. XII ZR 147/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11519

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516UXIIZR147.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 147/14
Verkündet am:

11. Mai 2016

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 306 a, 705
Ist der Beitritt eines Mieters von gewerblich genutzten Räumen in einem Ein-kaufszentrum zu einer in der Rechtsform einer [X.] geführten [X.] unwirksam, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung.
[X.], Urteil vom 11. Mai 2016 -
XII ZR 147/14 -
LG [X.] ([X.])

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Mai
2016
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose
und
die Richter Schilling, Dr.
Günter,
Dr.
Botur
und Guhling
für Recht erkannt:
Die
Revision gegen
das Urteil der
2.
Zivilkammer
des Landge-richts
[X.] ([X.])
vom 19.
November
2014
wird auf Kosten der
[X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft
von der [X.] als Betreiberin einer Cafébar in einem Einkaufszentrum Zahlung von rückständigen [X.]n für das [X.] an die R.
L.
[X.] GbR (nachfolgend: [X.]).
Die Beklagte schloss im Februar 2010 als Mieterin mit der R.
L.

GmbH &
Co. KG, die bei Vertragsschluss durch die Klägerin vertreten wurde, einen vorformulierten und von der Vermieterseite gestellten Mietvertrag über Gewerberäume
zum Betrieb eines Cafés. Zeitgleich schloss die Beklagte mit der Klägerin und mit der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründeten Werbe-gemeinschaft, die ebenfalls durch die Klägerin vertreten wurde, einen vorformu-lierten [X.]s-Vertrag ab, der unter anderem folgende Regelun-gen enthält:
1
2
-
3
-

1 Beitritt zur [X.]

1.
Der Mieter tritt hiermit der in der R.
L. bestehenden [X.] in der Rechtsform der [X.] auf der Grundlage des als Anlage beigefügten
Gesell-schaftsvertrages mit Wirkung zu
dem mit dem Vermieter des Einkaufszentrums vereinbarten Mietbeginn bei und verpflichtet sich gegenüber der [X.] und der E. [Klägerin]
die Mitgliedschaft während der Dauer des [X.] zu erhalten.

2.
Sollte zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses
noch keine [X.] bestehen, verpflichtet sich der [X.] gegenüber der E.
[Klägerin], der danach auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages noch zu gründenden [X.]
des Einkaufszentrums beizu-treten und seine Mitgliedschaft in der [X.] wäh-rend der Dauer des [X.] aufrechtzuerhalten.
Der Mieter erteilt der E. [Klägerin]
hiermit die unwiderrufliche Vollmacht, in seinem Namen den Beitritt zur [X.] zu erklären. Die E. [Klägerin]
wird von den [X.] des §
181 BGB befreit. (...)

§
2
Werbebeitrag

1.
Der Mieter verpflichtet sich, 1
%
des in dem Mietobjekt erziel-ten jährlichen Umsatzes (...),
mindestens jedoch

3,60 monat-lich pro m²
angemieteter
Ladenfläche als Werbebeitrag an die E. [Klägerin]
oder ein anderes von der [X.] mit der Geschäftsbesorgung beauftragtes
Unternehmen zu Zwe--
4
-
cken der Gemeinschaftswerbung für das Einkaufszentrum zu zahlen.
Dieser Werbebeitrag soll jedoch den 1,5-fachen Wert des
Mindestwerbebeitrages bzw. des gemäß Ziffer
2
beschlos-senen [X.] nicht überschreiten.
(...)"
Nach §
6 Abs.
1 des Gesellschaftsvertrags wird die Höhe der Mindest-werbekostenbeiträge von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Stim-menmehrheit beschlossen. Die Beiträge werden gemäß §
6 Abs.
2 des [X.] von den Gesellschaftern im Verhältnis der Größe ihrer Laden-fläche geleistet und sind nach §
6 Abs.
5 Satz
1 des Gesellschaftsvertrags halb-jährlich am 1.
Januar und am 1.
Juli im Voraus zu zahlen.
§
6 Abs.
6 des [X.]svertrags sieht vor, dass ein Gesellschafter, der seine Mitgliedschaft in der [X.] kündigt, verpflichtet bleibt, für die Dauer seines [X.] bzw. bis zu seinem Auszug aus den angemieteten [X.] die Mindestwerbebeiträge an die Gesellschaft zu zahlen.
Die [X.] wurde am 2.
Juli 2010 gegründet.
Zwischen ihr und der Klägerin besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem
die Klägerin ermächtigt wird, die zu entrichtenden Beitragszahlungen im eigenen Namen, erforderlichenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen. Die Beklagte hat am 14.
August 2013 ihre Mitgliedschaft in der [X.] gekündigt.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der
[X.]
für die beiden Halbjahre 2013 in Höhe von jeweils 1.542,24

nebst Zinsen stattgege-ben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision möchte sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

3
4
5
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.]
ist das Verfahren nicht nach §
240 Satz
1 ZPO unter-brochen. Das Amtsgericht hat die Wirksamkeit des [X.] bis zum Eintritt von dessen
Rechtskraft ausgesetzt. Ob §
4 [X.] iVm §
570 Abs.
2 ZPO eine solche Entscheidung
des Insolvenzgerichts, insbesondere noch vor Einlegung einer Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss, überhaupt ermöglicht (vgl. hierzu MünchKomm[X.]/Ganter/[X.] 3.
Aufl. §
6 Rn.
51; [X.]/[X.] [X.] §
6 Rn.
33; [X.]/[X.] 14.
Aufl. §
34 Rn.
22), kann vorliegend dahinstehen. Die Aussetzungsentscheidung des Amtsgerichts ist jedenfalls nicht nichtig und daher vom Prozessgericht grund-sätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn sie verfahrensfehlerhaft er-gangen sein sollte
(vgl. [X.] Urteil vom 17.
Februar 2004

IX
ZR
135/03

NJW-RR
2004, 1047, 1048).

II.
Das Berufungsgericht
hat seine
Entscheidung wie folgt begründet:
Die Zulässigkeit
der Prozessstandschaft
sei
zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, nachdem die Berufung die entsprechende Feststellung des Amtsgerichts nicht gerügt habe.

6
7
8
9
-
6
-
Zu Recht habe das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung der Werbebei-träge verurteilt.
Beide
von der [X.] unterzeichneten
Verträge seien [X.].
Der Beitritt der [X.] zur [X.] sei nicht deshalb un-wirksam,
weil die Höhe der Beiträge intransparent und letztlich unbegrenzt sei. Die
Regelung in §
2
der Beitrittsvereinbarung trage
dem Transparenzgebot aus-reichend Rechnung, wonach der [X.] zumindest ein grobes Bild über die zusätzlich anfallenden Kosten verschafft werden müsse. Auch eine Höchst-grenze lasse sich der Regelung entnehmen.
Ein [X.] nach §
306
a BGB liege
nicht vor. Der [X.] habe eine vergleichbare Klausel in einem Mietvertrag nicht des-halb für unwirksam erachtet, weil sich der Mieter dort parallel zum Mietvertrag zum Beitritt zu einer [X.] in der Form einer Gesellschaft bürger-lichen Rechts verpflichtet habe. Der [X.] habe vielmehr die [X.] wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam gehal-ten. Darüber hinaus habe der [X.] eine unangemessene Benach-teiligung des Mieters darin gesehen, dass die [X.] nach Wahl des Vermieters auch in der Rechtsform einer [X.] gegründet werden konnte, weil dies
weitgehende
Haftungsrisiken für den Mieter zur Folge habe. Diese unwirksame mietvertragliche Regelung
werde jedoch durch den abgeschlossenen [X.]svertrag nicht im Sinne des §
306
a BGB umgangen. Die Beklagte habe sich nicht im Rahmen eines
Miet-vertrags durch eine Formularklausel in die Hände eines Dritten
begeben, der allein über den Beitritt und die gewählte Gesellschaftsform entscheiden könne. Sie habe vielmehr selbst und in Kenntnis der konkreten Gesellschaftsform so-wie der auf sie zukommenden Belastungen zusammen mit dem
Mietvertrag die
Beitrittsvereinbarung
unterschrieben. Dem stehe auch nicht die bestrittene Be-10
11
12
-
7
-
hauptung der [X.] entgegen, die Klägerin schließe beide Verträge aus-schließlich gemeinsam. Es sei nach der Rechtsprechung des [X.] nämlich gerade nicht ungewöhnlich, dass es den Mietern in [X.] vertraglich zur Pflicht
gemacht werde, einer [X.] beizutre-ten.
Nachdem bei [X.] auch die zehnjährige Ver-tragslaufzeit
für die Vermietung rechtlich nicht zu beanstanden sei, habe das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht die Beklagte trotz ihrer Kündigung zur [X.] der Beiträge für das [X.] verurteilt.

III.
Diese
Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin pro-zessführungsbefugt ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächti-gung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. [X.] Urteil vom 10.
November 1999

VIII
ZR
78/98

NJW 2000, 738
f. [X.]). Die Frage der Zulässigkeit
einer gewillkürten Prozessstandschaft betrifft eine Pro-zessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der [X.], von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts
gebunden ([X.]surteil vom 25.
Juli 2012

XII
ZR
22/11

NJW 2012, 3032 Rn.
16 [X.]).
13
14
15
16
-
8
-
b) Die [X.] hat die Klägerin in §
7 Abs.
3 des [X.] vom 26.
August 2010 ausdrücklich zur gerichtlichen Gel-tendmachung ihrer Ansprüche gegen die Mitglieder der [X.] auf Leistung der [X.] ermächtigt.
c) Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs gegen die
Beklagte
auf Leis-tung der [X.].
Die Klägerin wurde von der [X.] mit der Durchführung von Werbe-
und Verkaufsförderungsmaßnahmen für das gesamte [X.] beauftragt

1 Abs.
1 lit.
a des [X.]).
Die hierfür notwendigen finanziellen Mittel werden ihr dadurch zur Verfügung ge-stellt, dass die [X.] die von ihren Mitgliedern geleisteten [X.] an die Klägerin zahlt

2 Abs.
1 des [X.]). Nach §
4 Abs.
2 des [X.] hat die Klägerin in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die von ihr durchzuführenden Maßnahmen durch den Wirtschaftsplan und die Etatmittel gedeckt sind. Im Hinblick auf diese Re-gelungen des [X.] wirkt sich die
gerichtliche Gel-tendmachung von offenen Mitgliedsbeiträgen durch die Klägerin unmittelbar auf deren
wirtschaftliche Situation aus.
Dies begründet
ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung.
Im Übrigen ist die Klägerin selbst Gesellschafterin der [X.]

5.1 des [X.]). Die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft gelten auch dann, wenn ein Gesellschafter ermächtigt wird, einen Anspruch der [X.] bürgerlichen Rechts im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen (vgl. [X.] Urteil vom 12.
Oktober 1987

II
ZR
21/87

NJW 1988, 1585, 1586).
17
18
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-
9
-
2. Die Beklagte ist auch nach §
706 BGB iVm §
6.5 des [X.] zur Zahlung der von der [X.] für das [X.] be-schlossenen [X.] verpflichtet.
a) Die Revision hält den Beitritt der [X.] zu der [X.] im Hinblick auf das [X.]surteil vom 12.
Juli 2006 (XII
ZR
39/04

NJW 2006, 3057
f.) für unwirksam. In dieser Entscheidung hat der [X.] eine mietvertragli-che
Regelung, durch die ein Mieter verpflichtet wird, einer [X.] für ein Einkaufszentrum beizutreten, die auch in der Rechtsform einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts gegründet werden konnte, für unwirksam angese-hen, weil der Mieter dadurch wegen der hiermit verbundenen Haftungsrisiken unangemessen benachteiligt wird. Ob dies auch dann gilt, wenn

wie hier

der Mietvertrag keine entsprechende Beitrittsverpflichtung für den Mieter vorsieht,
und ob
eine gleichwohl erfolgte Beitrittserklärung

wie die Revision meint

als Umgehungsgeschäft nach §
306
a BGB unwirksam
ist, kann jedoch [X.]. Denn sollte der Beitritt der [X.] zur [X.] unwirksam sein, würde
die Beklagte die streitgegenständlichen [X.] nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft
schulden.
Diese finden nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwen-dung (vgl. [X.]Z
153, 214 =
NJW 2003, 1252, 1254 [X.] und [X.] Urteil vom 14.
Oktober 1991

II
ZR
212/90

NJW 1992, 1501, 1502 [X.]). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern
kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem [X.] erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich jederzeit im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen ([X.] Urteil vom 18.
Juli 2013

IX
ZR
198/10

NJW 2014, 305 Rn.
13). Bis 20
21
22
-
10
-
zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten
der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten (vgl. [X.] Urteil vom 14.
Oktober 1991

II
ZR
212/90

NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringenden Beiträge verpflichtet.
Ein Beitritt ist dann vollzogen, wenn Rechts-tatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbei-gehen kann. Dies ist der Fall, wenn der [X.] Beiträge geleistet oder ge-sellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat ([X.] Urteil vom 27.
Juni 2000

XI
ZR
174/99

NJW 2000, 3558, 3560 [X.]).
Danach finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft im vor-liegenden Fall Anwendung. Die Beklagte hat an der Gründungsversammlung der [X.] teilgenommen und zumindest
zeitweise [X.] geleistet. Ihr Beitritt zu der [X.] ist damit vollzogen, so dass sie sich jedenfalls so behandeln lassen muss, als wäre sie wirksam der [X.] beigetreten.
Entgegen der Auffassung der Revision stehen im vor-liegenden Fall der rechtlichen Anerkennung eines möglicherweise
fehlerhaften Beitritts der [X.] zu der [X.] auch keine gewichtigen Inte-ressen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen entgegen (vgl. hierzu [X.]Z 153, 214 =
NJW 2003, 1252, 1254).
b) Die Verpflichtung der [X.] zur Zahlung der von der [X.] festgesetzten [X.] besteht trotz der von ihr mit Schreiben vom 14.
August 2013 erklärten Kündigung für das gesamte [X.].
Die Kündigung des [X.] durch einen
[X.]
nach §
723 Abs.
1 Satz
2 BGB ist
als [X.] in Bezug auf die [X.]sgrundlagen grundsätzlich an alle
Gesellschafter
zu
richten.
Sie ist 23
24
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-
11
-
eine
empfangsbedürftige Willenserklärung und setzt daher den Zugang an alle Mitgesellschafter voraus ([X.]/[X.] BGB [2003] §
723 Rn.
9).
Ein Zugang gegenüber den vertretungsberechtigten Gesellschaftern reicht grund-sätzlich nicht aus, weil sich deren
Vertretungsbefugnis regelmäßig nicht auf Geschäfte erstreckt, die die Geschäftsgrundlage der Gesellschaft betreffen (vgl. [X.] NZG 2000, 586; [X.]/[X.] BGB [2003] §
723 Rn.
9). Der Zugang gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter ist nur dann ausreichend, wenn der Gesellschaftsvertrag diesen zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen ermächtigt (MünchKommBGB/[X.] 6.
Aufl. §
723 Rn.
11) oder wenn er die an die [X.] von sich aus an die übrigen Gesellschafter zur Kenntnisnahme weiter leitet (vgl. [X.] Urteil vom 11.
Januar 1993

II
ZR
227/91

NJW 1993, 1002; [X.] NZG 2000, 586).
-
12
-
Danach ist die von der [X.] erklärte Kündigung unwirksam.
Nach §
5.3 Satz
4 des Gesellschaftsvertrags ist eine Kündigung des Gesellschafter-verhältnisses gegenüber der Geschäftsführung der [X.] zu er-klären. Vorliegend wurde die Kündigung jedoch
durch Schriftsatz des Prozess-bevollmächtigten der [X.] vom 14.
August 2013 nur gegenüber den Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin ausgesprochen. Diese waren
ebenso wenig wie die Klägerin selbst
zur Vertretung der geschäftsführenden
Gesellschafter der [X.] berechtigt. Dass die Kündigungserklärung an die ge-schäftsführenden Gesellschafter oder gar an alle Gesellschafter weitergeleitet worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass dies von der Revision gerügt wird.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2014 -
2e C
242/13 -

LG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 19.11.2014 -
2 [X.]/14 -

26

Meta

XII ZR 147/14

11.05.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. XII ZR 147/14 (REWIS RS 2016, 11519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11519

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XII ZR 147/14

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