Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 1 B 43/20

1. Senat | REWIS RS 2020, 6553

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die allein auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Klageabweisung als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist zu Unrecht bestätigt und dadurch gegen nicht näher benannte Vorschriften über die (Ersatz-)Zustellung behördlicher Bescheide sowie gegen die Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) verstoßen. Ein Verfahrensmangel, der in der unzutreffenden Abweisung einer Klage als unzulässig liegen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 3 [X.] - [X.] 310 § 139 VwGO Nr. 66 S. 8), ist mit dem Beschwerdevorbringen indes nicht dargelegt.

3

1. Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme der Vorinstanzen, der Bescheid des [X.] vom 26. März 2018 sei dem Kläger am 27. März 2018 im Wege der Ersatzzustellung wirksam zugestellt worden und die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 [X.]) sei deshalb bei Klageerhebung am 18. April 2018 bereits verstrichen gewesen, nicht substantiiert in Frage. Die Beschwerde wendet sich insoweit allein gegen den - nach Bezugnahme auf die Urteilsbegründung erster Instanz erfolgten, lediglich ergänzenden - Hinweis des [X.], das Verwaltungsgericht sei zu Recht von einer Bevollmächtigung des Heimpersonals der Gemeinschaftsunterkunft durch den Kläger ausgegangen, die sich sowohl aus der bestätigten Kenntnisnahme der "Heimordnung" als auch aus einer Duldungsvollmacht ergebe. Dies übersieht, dass dem Urteil des [X.] eine solche Annahme nicht zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von einer wirksamen Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgegangen. Nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ein Schriftstück für den Fall, dass die Person, der zugestellt werden soll, in der Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Eine Bevollmächtigung seitens der Person, der zugestellt werden soll, ist dafür ersichtlich nicht Voraussetzung. Ausreichend ist vielmehr, dass es sich bei dem Empfänger um den Leiter der Einrichtung oder einen von diesem zur Entgegennahme von Schriftstücken für die Bewohner der Einrichtung ermächtigten Vertreter handelt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass es sich bei dem vor Ort anwesenden Betreuer der Einrichtung, dem der Bescheid am 27. März 2018 von dem Postzusteller übergeben wurde, um einen solchen zur Annahme von [X.] ermächtigten Vertreter gehandelt habe. Diesen Ausführungen, die sich das Oberverwaltungsgericht durch seine Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) ungeachtet der (irreführenden) Ergänzung zu eigen gemacht hat, ist der Kläger auch mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

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Die Regelung des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach der Bewohner von Gemeinschaftseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen Zustellungen an den Leiter der Einrichtung oder einen von diesem ermächtigten Vertreter auch ohne ihr Einverständnis gegen sich gelten lassen müssen, führt im Übrigen zu keiner unangemessenen Beschränkung des Rechtsschutzes. Das gilt auch dann, wenn eine zeitnahe Weiterleitung an den Adressaten versehentlich unterbleibt und dieser deshalb eine Klagefrist nicht einhalten kann. Denn in diesem Fall besteht unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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2. Eine Verletzung der Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenso wenig. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der erst am 3. Mai 2018 gestellte Wiedereinsetzungsantrag die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht wahre, weil das Hindernis mit der Aushändigung des Bescheides an den Kläger am 10. April 2018 weggefallen sei. In diese Frist könne Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil das Vorbringen des [X.] nicht die Bewertung der Fristversäumnis als unverschuldet rechtfertige. Wenn der Kläger in der Lage gewesen sei, bis zum 18. April 2018 unter [X.] durch einen Prozessbevollmächtigten Klage zu erheben, wäre es ihm auch möglich gewesen, diesem auch den zugehörigen Umschlag zukommen zu lassen, aus dem sich das Zustellungsdatum ergeben habe. Der Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen sei, hätte seinerseits nach dem Zustellungsdatum fragen müssen und sich nicht mit der Angabe des Datums zufrieden geben dürfen, zu dem der Kläger den Bescheid erhalten habe. Diese plausiblen Ausführungen stellt die Beschwerde mit dem bloßen Vorbringen, der Prozessbevollmächtigte habe das Zustellungsdatum erst nach persönlicher Rücksprache mit dem Kläger und einem Bekannten am 28. April 2018 erfahren, nicht in Frage.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 B 43/20

17.12.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 24. August 2020, Az: 4 LB 883/19

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 1 B 43/20 (REWIS RS 2020, 6553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 6553

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