Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13755

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

19. März 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Hotelbewertungsportal
[X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 3 Nr. 1; [X.] § 2 Nr. 1, §§ 7 bis 10
a)
Zwis[X.]hen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines [X.], das mit einem Ho-telbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinbli[X.]k auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Zwis[X.]hen der vorteilhaften Wir-kung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des [X.] und dem [X.], der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzei[X.]hneten negativen Hotelbewertung zu erwa[X.]hsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinrei-[X.]hende We[X.]hselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des [X.] gefördert und derjenige des [X.] beeinträ[X.]htigt werden kann.
b)
Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals ma[X.]ht si[X.]h erkennbar von [X.] in das Portal eingestellte Äußerungen ni[X.]ht im Sinne des § 4 Nr. 8 [X.] als Tatsa[X.]henbehauptung zu Eigen, wenn er die [X.] ni[X.]ht inhaltli[X.]h-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die An-wendung eines automatis[X.]hen Wortfilters sowie ggf. eine ans[X.]hließende manuelle Dur[X.]hsi[X.]ht ledigli[X.]h dem Zwe[X.]k dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigun-gen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der [X.]. Eine inhaltli[X.]h-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltli[X.]her Einflussnahme ni[X.]ht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" dur[X.]h die Angabe von Dur[X.]hs[X.]hnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistis[X.]h ausgewertet werden.
[X.])
Dur[X.]h die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsa[X.]hen-behauptungen ni[X.]ht im Sinne des § 4 Nr. 8 [X.] "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung ni[X.]ht aufgibt und spezifis[X.]he Prüfungspfli[X.]hten ni[X.]ht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung ni[X.]ht, wenn er [X.] statistis[X.]h auswertet oder einen Wortfilter
sowie ggf. eine manuelle Na[X.]hkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen [X.]. Spezifis[X.]he Prüfungspfli[X.]hten verletzt der Betreiber einer [X.]-Bewertungsplattform erst, wenn er -
na[X.]hdem er auf eine klare Re[X.]htsverletzung hingewiesen worden ist -
die betroffene Angabe ni[X.]ht unverzügli[X.]h sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie au[X.]h zukünftig unterbleibt.
[X.], Urteil vom 19. März 2015 -
I [X.] -
Kammergeri[X.]ht

LG [X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 19. März 2015 dur[X.]h [X.]
Dr.
Büs[X.]her, [X.]
Dr.
Ko[X.]h, Dr.
Löffler, die Ri[X.]hterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des Kammerge-ri[X.]hts vom 16.
April 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurü[X.]kge-wiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die in [X.] ein Hotel betreibt, das unmittelbar über ihre In-ternetseite gebu[X.]ht werden kann, verlangt von der [X.], die im [X.] ein Online-Reisebüro sowie ein Hotelbewertungsportal betreibt, auf wettbe-werbsre[X.]htli[X.]her Grundlage Unterlassung einer im Hotelbewertungsportal veröf-fentli[X.]hten Tatsa[X.]henbehauptung.

Auf dem Hotelbewertungsportal der [X.] können Nutzer anonym ausformulierte Bewertungen abgeben und Hotels auf einer Skala zwis[X.]hen eins und se[X.]hs bewerten. Diese Bewertungen dur[X.]hlaufen eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen, S[X.]hmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelbetreibern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatis[X.]h veröffentli[X.]ht. 1
2
-
3
-
Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der [X.] geprüft und, sofern keine Beanstandungen bestehen, manuell freigegeben. Aus den Bewer-tungen der Nutzer bere[X.]hnet die [X.] bestimmte Dur[X.]hs[X.]hnittswerte sowie eine Weiterempfehlungsrate.

Im Juli 2010 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer im Hotelbewertungs-t-wanzen" veröffentli[X.]hten Bewertung einer Nutzerin mit den aus dem Klagean-trag ersi[X.]htli[X.]hen Einzelangaben. Die Klägerin mahnte die [X.] ab, wel[X.]he die Bewertung von ihrem Portal entfernte.
Die verlangte [X.] gab sie ni[X.]ht ab.

Die Klägerin hat behauptet, keine der in der Bewertung aufgestellten Tatsa[X.]henbehauptungen treffe zu. Sie hat gemeint, die [X.] hafte uneinge-s[X.]hränkt auf Unterlassung der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten ge-s[X.]häftss[X.]hädigenden Tatsa[X.]henbehauptungen.

Die Klägerin hat beantragt,
die [X.] unter Androhung der gesetzli[X.]h vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

auf den von ihr betriebenen [X.]-Hotel-Bewertungsportalen "H.

"
zu dem von der Klägerin betriebenen A.

H.

B.

M.

im ges[X.]häftli[X.]hen
Verkehr zum Zwe[X.]ke des [X.] zu behaupten und/oder die folgenden Behauptungen zu verbreiten:

a)
die Matratze besteht aus [X.]a. 4 [X.]m S[X.]haumstoff;
b)
sauber war nur das Badezimmer;
[X.])
[X.] beziehungsweise Betten waren mit Bettwanzen befallen;
d)
eine Mitarbeiterin der Klägerin habe behauptet, dass dies s[X.]hon mal vor-komme;
e)
[X.] seien (erst) auf mehrmalige telefonis[X.]he Na[X.]hfra-ge ges[X.]hlossen worden;
f)
[X.] sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen;
g)
das Fernsehgerät sei absi[X.]htli[X.]h s[X.]hle[X.]ht befestigt, da bei Bes[X.]hädigung 50

3
4
5
-
4
-
hilfsweise wie vorstehend, soweit die Aussagen zu Ziffer a) bis g) ni[X.]ht erweis-li[X.]h wahr sind.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (KG, [X.], 1242). Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zu-gelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin weiterhin die antragsgemäße Verurteilung der [X.].

Ents[X.]heidungsgründe:

A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der Klägerin stehe der gel-tend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h weder unter dem Gesi[X.]htspunkt einer unlauteren Ans[X.]hwärzung gemäß §
4 Nr.
8 [X.] no[X.]h wegen der Verletzung einer wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Verkehrspfli[X.]ht gemäß §
3 [X.] zu. Hierzu hat es ausgeführt:

Das Vorhalten von Hotelbewertungen auf einer [X.]seite, auf der au[X.]h die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten würden, stelle eine [X.] Handlung dar, mit der die [X.] in Wettbewerb zu der Klägerin trete. Die [X.] habe die beanstandeten Äußerungen aber weder selbst be-hauptet no[X.]h si[X.]h diese zu Eigen gema[X.]ht. Hierfür rei[X.]he ni[X.]ht aus, dass die [X.] im [X.] ein Bewertungssystem installiert habe, die eingehenden Bewertungen zu einem Dur[X.]hs[X.]hnittswert und einer Weiterempfehlungsrate auswerte und dieses ges[X.]häftli[X.]h nutze. Die [X.] verbreite au[X.]h keine [X.], indem sie Nutzern die Mögli[X.]hkeit eröffne, [X.] zu veröffentli[X.]hen. Jedenfalls hafte die [X.] ni[X.]ht auf [X.], weil sie si[X.]h auf die Haftungsbes[X.]hränkungen der §
10 Satz
1, §
7 Abs.
2 [X.] berufen könne.

6
7
8
-
5
-
Die [X.] habe au[X.]h keine wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Verkehrspfli[X.]hten verletzt, selbst wenn sie im Hinbli[X.]k auf die Re[X.]hte der betroffenen Tourismus-unternehmen eine besondere Gefahrenlage s[X.]haffe. Der [X.] dürften [X.] Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Re[X.]htsordnung gebilligtes Ges[X.]häftsmodell gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig ers[X.]hwer-ten. Das bere[X.]htigte Interesse der Klägerin an S[X.]hutz vor unwahren ges[X.]häfts-s[X.]hädigenden Tatsa[X.]henbehauptungen könne ni[X.]ht zu einer Verpfli[X.]htung der [X.] führen, jede Bewertung vor [X.] im [X.] auf eine mögli[X.]he Re[X.]htsverletzung hin zu untersu[X.]hen.

B. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend
angenommen, dass die [X.] unter keinem re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt zur Unterlassung der [X.] Angaben verpfli[X.]htet ist.

[X.] Die Revision ist uneinges[X.]hränkt zulässig. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre-[X.]hung des [X.] kann die Zulassung der Revision nur auf einen selbständigen, dur[X.]h Teil-
oder Grundurteil abtrennbaren Teil des Re[X.]htsstreits und
ni[X.]ht auf einen bestimmten re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt oder auf ein einzel-nes Ents[X.]heidungselement bes[X.]hränkt werden ([X.], Urteil vom 10.
Juli 1986

I
ZR
203/84, [X.], 63 = [X.], 103
Kfz-Preisgestaltung; Urteil vom 2.
April 1998
I
ZR
1/96, [X.], 1052 = [X.], 881
Vitamin-mangel, mwN). Die vom Berufungsgeri[X.]ht angeführten
Zulassungsgründe be-treffen den gesamten [X.] und ni[X.]ht einen abtrennbaren Teil, so dass das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Na[X.]hprüfung steht, soweit es von der Revision angegriffen wird.

I[X.] Die
Klage ist zulässig. Die
internationale Zuständigkeit [X.] Ge-ri[X.]hte, die au[X.]h unter Geltung des §
545 Abs.
2 ZPO in der Revisionsinstanz 9
10
11
12
-
6
-
von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 30.
März 2006
I
ZR
24/03, [X.]Z 167, 91 Rn.
20
Arzneimittelwerbung im [X.]), ergibt si[X.]h aus Art.
5 Nr.
3 des Übereinkommens über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Aner-kennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen, ges[X.]hlossen in [X.] am 30.
Oktober 2007, [X.]. [X.] L 339 S.
3 (na[X.]hfolgend LuGÜ
II), das für die Europäis[X.]he Union
am 1.
Januar 2010 in [X.] getreten ist ([X.]l.
[X.] S.
2862; vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2014
VI
ZR
315/13, [X.], 1614 Rn.
14). Die [X.] hat ihren Sitz in der [X.], einem Ver-tragsstaat des LuGÜ
II, und wird wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen, die zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des Art.
5 Nr.
3 LuGÜ
II zählen (vgl. zu Art.
5 Nr.
3
Brüssel-I-VO
[X.], Urteil vom 12.
Dezember 2013

I
ZR
131/12, [X.], 601 Rn.
16
= [X.], 1400
englis[X.]hspra[X.]hige Pressemitteilung), in Anspru[X.]h genommen. Der "Ort der Verwirkli[X.]hung des S[X.]hadenserfolgs" im Sinne des Art.
5 Nr.
3 LuGÜ
II liegt im Falle von Wettbe-werbsverletzungen im [X.] im Inland, wenn si[X.]h der [X.]auftritt [X.] auf den inländis[X.]hen Markt auswirken soll (vgl. [X.],
[X.], 601 Rn.
24

englis[X.]hspra[X.]hige Pressemitteilung). Der [X.]auftritt der [X.] ri[X.]htet si[X.]h bestimmungsgemäß an inländis[X.]he Kunden.

II[X.] Die Klage ist unbegründet.

1. Die Revision wendet si[X.]h vergebli[X.]h gegen die Annahme des [X.], die [X.] hafte ni[X.]ht gemäß §§
3, 4 Nr.
8 [X.] auf [X.].

a) Anwendbar ist
wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen
hat

na[X.]h Art.
4 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 des [X.] und des Rates vom 11.
Juli 2007 über das auf außervertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse anzuwendende Re[X.]ht (Rom-II-Verord-13
14
15
-
7
-
nung) das [X.] Wettbewerbsre[X.]ht, weil na[X.]h Darlegung der Klägerin der aus
dem beanstandeten Verhalten folgende S[X.]haden
der Ansehensverlust des Unternehmens der Klägerin

in Deuts[X.]hland eintritt. Die [X.]en des [X.] erheben hiergegen keine Einwände.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass das Vorhalten ei-nes Portals mit Hotelbewertungen auf einer [X.]seite, unter der au[X.]h die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten werden, eine ges[X.]häftli[X.]he Handlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] darstellt
und die [X.]en [X.] im Sinne der §
8 Abs.
3 Nr.
1, §
2 Abs.
1 Nr.
3 [X.] sind (im Ergebnis ebenso [X.], [X.], 94, 95
ff.; S[X.]hilling, GRUR-Prax 2012, 105, 106; [X.], [X.], 571, 572; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
4.8 Rn.
8/10, §
6 Rn.
75, §
8 Rn.
135a). Diese Beurteilung wird von der Revi-sion ni[X.]ht angegriffen. Sie lässt einen Re[X.]htsfehler au[X.]h ni[X.]ht erkennen.

aa) Eine "ges[X.]häftli[X.]he Handlung" ist na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unterneh-mens vor, bei oder na[X.]h einem Ges[X.]häftsabs[X.]hluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem [X.] oder der Dur[X.]hführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistun-gen objektiv zusammenhängt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat festgestellt, dass das von der [X.] angebotene Hotelbewertungsportal dazu dient, ihr Online-Reisebüro bekannt zu ma[X.]hen und seine Attraktivität zu steigern. Die Einord-nung als ges[X.]häftli[X.]he Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unterliegt
dana[X.]h keinen Bedenken.

[X.]) Die [X.]en sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.].

16
17
18
-
8
-
(1) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist ein konkretes Wettbe-werbsverhältnis gegeben, wenn beide [X.]en glei[X.]hartige Waren oder Dienst-leistungen innerhalb desselben Endverbrau[X.]herkreises abzusetzen versu[X.]hen und daher das [X.] des einen den anderen beeinträ[X.]htigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann ([X.], Urteil vom 13.
Juli 2006

I
ZR
241/03, [X.]Z 168, 314 Rn.
14
Kontaktanzeigen; Urteil vom 28.
Sep-tember 2011
I
ZR
92/09, [X.], 193 = [X.], 201 Rn.
17
Sport-wetten im [X.]
II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsre[X.]htli[X.]hen Individuals[X.]hutzes grundsätzli[X.]h keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, rei[X.]ht es hierfür aus, dass si[X.]h der Verletzer dur[X.]h seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt ([X.], Urteil vom 29.
November 1984
I
ZR
158/82, [X.]Z 93, 96, 97
f.
[X.], mwN; Urteil vom 10.
April 2014
I
ZR
43/13, [X.], 1114 = [X.], 1307 Rn.
32

ni[X.]kelfrei). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis
anzunehmen, wenn zwis[X.]hen den Vorteilen, die die eine [X.] dur[X.]h eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines [X.] zu errei[X.]hen su[X.]ht, und den Na[X.]hteilen, die die andere [X.] dadur[X.]h erleidet, eine We[X.]hselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb [X.] und der fremde Wettbewerb beeinträ[X.]htigt werden kann ([X.], [X.], 1114 Rn.
32
ni[X.]kelfrei).

(2) Na[X.]h diesen
Maßstäben
besteht zwis[X.]hen den [X.]en des vorlie-genden Re[X.]htsstreits
ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die [X.]en versu-[X.]hen zwar ni[X.]ht glei[X.]hartige Dienstleistungen abzusetzen. Dur[X.]h die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der [X.] wird jedo[X.]h der Wettbewerb der Klägerin beeinträ[X.]htigt. Dur[X.]h das Vorhalten von Bewertungen auf ihrem Hotelbewertungsportal su[X.]ht die [X.] die Attraktivität ihres Online-Reise-büros zu erhöhen. Dagegen
ist die Anzeige einer negativen Bewertung des Ho-19
20
-
9
-
tels der Klägerin auf dem Hotelbewertungsportal der [X.] geeignet, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung der Klägerin zu beeinträ[X.]htigen.

[X.])
Na[X.]h dem Vortrag der Klägerin ist keine der angegriffenen Behaup-tungen wahr. Da das Berufungsgeri[X.]ht keine abwei[X.]henden Feststellungen ge-troffen hat, ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen.

d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgeri[X.]ht
habe zu Unre[X.]ht angenommen, die [X.] habe die unwahren Tatsa[X.]hen ni[X.]ht im Sinne des §
4 Nr.
8 [X.] behauptet.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zu Re[X.]ht davon ausgegangen, die [X.] habe mit den angegriffenen Äußerungen keine eigene Tatsa[X.]henbehauptung wiedergegeben, da diese von einer Nutzerin des Hotelbewertungsportals stammten.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dass si[X.]h die [X.] die beanstandeten Äußerungen au[X.]h ni[X.]ht zu Eigen gema[X.]ht hat.
Das hält den An-griffen der Revision stand.

(1) Eine Behauptung im Sinne des §
4 Nr.
8 [X.] kann anzunehmen sein, wenn der Handelnde si[X.]h eine fremde Behauptung zu Eigen ma[X.]ht (vgl. zu §
824 [X.] [X.], Urteil vom 20.
Juni 1969
VI
ZR
234/67, NJW 1970, 187, 188
Hormon[X.]reme; zu §
186 StGB [X.], Urteil vom 30.
Januar 1996

VI
ZR
386/94, [X.]Z 132, 13, 18
f.
Polizei[X.]hef, mwN; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
824 Rn.
5; vgl. au[X.]h [X.].[X.]/[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
8 Rn.
57). Im Berei[X.]h des [X.]s gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für die Diensteanbieter
also natürli-[X.]he oder juristis[X.]he Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung 21
22
23
24
25
-
10
-
bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§
2 Nr.
1 [X.])

gemäß §
7 Abs.
1 [X.] na[X.]h den allgemeinen Gesetzen verantwortli[X.]h sind, au[X.]h [X.] fremden Informationen, die si[X.]h Diensteanbieter zu Eigen ma[X.]hen
([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2007
I
ZR
102/05, [X.], 534 Rn.
20 = [X.], 771
ueber18.de). Der Betreiber einer [X.]-Seite ma[X.]ht si[X.]h Inhalte zu Eigen, wenn er na[X.]h außen erkennbar
die inhaltli[X.]he Verantwortung für die auf seiner [X.]seite veröffentli[X.]hten Inhalte übernommen oder den zure-[X.]henbaren Ans[X.]hein erwe[X.]kt hat, er identifiziere si[X.]h mit den fremden Inhalten ([X.], Urteil vom 12.
November 2009
I
ZR
166/07, [X.], 616 Rn.
24, 27 = [X.], 922
[X.]; vgl. au[X.]h Urteil vom 30.
Juni 2009

VI
ZR
210/08, [X.], 1093 Rn.
19 = [X.], 1262
[X.]). Ob ein [X.] vorliegt, ist aus der Si[X.]ht eines verständigen Dur[X.]h-s[X.]hnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetra[X.]htung aller relevanten Umstände zu beurteilen ([X.], [X.], 616 Rn.
23
[X.]; [X.], Urteil vom 27.
März 2012
VI
ZR
144/11, [X.], 751 Rn.
11
RSS-Feeds). Dafür, dass der Diensteanbieter si[X.]h die fremden Infor-mationen zu Eigen gema[X.]ht hat, spri[X.]ht, dass der Anbieter die von [X.] ho[X.]hgeladenen Inhalte inhaltli[X.]h-redaktionell auf Vollständigkeit und Ri[X.]htigkeit kontrolliert oder auswählt
oder die fremden Informationen
in das eigene redakti-onelle Angebot einbindet
(vgl. [X.], [X.], 616 Rn. 25
f.
[X.]; [X.], Urteil vom 12.
Juli 2012
I
ZR
18/11, [X.]Z 194, 339 Rn.
28
Alone in [X.];
Urteil vom 19.
Mai 2011
I
ZR
147/09, [X.], 74 Rn.
15, 38 = [X.], 77
Coa[X.]hing Newsletter; [X.], [X.], 751 Rn.
11
RSS-Feeds; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 33.
Aufl., §
8 Rn.
2.27; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
115a). Allerdings ist bei der Annahme
einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzli[X.]h Zurü[X.]khaltung geboten (vgl. [X.], [X.], 1093 Rn.
19
[X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
2.27).

-
11
-
(2) Na[X.]h diesen Maßstäben hat si[X.]h die [X.] die beanstandeten [X.] ni[X.]ht zu Eigen gema[X.]ht.

Einer Haftung der [X.] steht zwar ni[X.]ht entgegen, dass sie in ihren Nutzungsbedingungen erklärt, si[X.]h veröffentli[X.]hte Inhalte ni[X.]ht zu Eigen ma-[X.]hen zu wollen (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 1958
I
ZR
97/57, [X.], 448, 449 = WRP 1958, 208
[X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
8.18; abwei[X.]hend [X.], [X.], 203, 204). Dur[X.]h eine sol[X.]he salvatoris[X.]he Klausel kann der Diensteanbieter eine Haftung ni[X.]ht auss[X.]hließen, wenn er si[X.]h na[X.]h den Gesamtumständen die fremde Informati-on zu Eigen ma[X.]ht.

Jedo[X.]h ist bei einer Würdigung
sämtli[X.]her Umstände aus Si[X.]ht eines verständigen [X.]nutzers die Annahme fernliegend, die [X.] wolle si[X.]h die beanstandeten Äußerungen zu Eigen ma[X.]hen (im Ergebnis ebenso [X.], [X.], 203, 204; LG [X.], Urteil vom 27.
Oktober 2009

27
O
536/09, juris Rn.
42; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4.8 Rn.
8/14a, §
8 Rn.
115a; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
8.9a; aA [X.], [X.], 94, 96
f.; [X.], [X.], 571, 572). Inhalt und Gestaltung des [X.] der [X.] erwe[X.]ken ni[X.]ht den Eindru[X.]k, die [X.]
iden-tifiziere si[X.]h mit den veröffentli[X.]hten Angaben Dritter. Dass die [X.] eine inhaltli[X.]h-redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten
Nutzer-bewertungen auf Vollständigkeit und Ri[X.]htigkeit vornimmt, ist weder festgestellt no[X.]h von der
Klägerin behauptet worden, die
im Gegenteil
gerade die unzu-rei[X.]hende Überprüfung vor einer [X.] im [X.] beanstandet. Die statistis[X.]he Auswertung zu bestimmten Dur[X.]hs[X.]hnittswerten und einer Weiter-empfehlungsrate ist
ni[X.]ht mit einer inhaltli[X.]h-redaktionellen Kontrolle verglei[X.]h-bar, da die [X.] dadur[X.]h keinen Einfluss auf den Inhalt der Bewertungen ihrer Nutzer nimmt. Entspre[X.]hendes gilt für die der [X.] vorges[X.]hal-26
27
28
-
12
-
tete Prüfung eingehender Bewertungen. Na[X.]h den Feststellungen des [X.] ist deren automatis[X.]he Überprüfung dur[X.]h einen Wortfilter
darauf ausgeri[X.]htet, Formalbeleidigungen oder unzulässige Eigenbewertungen zu
fin-den. Bei der si[X.]h gegebenenfalls ans[X.]hließenden manuellen Dur[X.]hsi[X.]ht erfolgt keine inhaltli[X.]he Kontrolle der Bewertungen auf Ri[X.]htigkeit, sondern ledigli[X.]h eine weitere Überprüfung auf Einhaltung der Nutzungsbedingungen und etwai-ger eigener Re[X.]htspfli[X.]hten.

e) Ebenfalls ohne Re[X.]htsfehler hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass die [X.] die beanstandeten Behauptungen ni[X.]ht im Sinne des §
4 Nr.
8 [X.] verbreitet hat. Die Revision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, eine Verbrei-tungshandlung liege darin, dass die [X.] den Nutzern ihres [X.] dur[X.]h die Freigabe der streitgegenständli[X.]hen Äußerungen die Mögli[X.]hkeit der inhaltli[X.]hen Kenntnisnahme vers[X.]hafft habe.

aa) Na[X.]h der zu §
14 [X.] aF ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats verbreitet eine fremde Tatsa[X.]henbehauptung, wer diese weitergibt und so [X.] die Mögli[X.]hkeit vers[X.]hafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen; ni[X.]ht erforderli[X.]h ist es, dass die verbreitende Person si[X.]h die Tatsa[X.]henbe-hauptung zu Eigen gema[X.]ht hat ([X.], Urteil vom 23.
Februar 1995

I
ZR
75/93, [X.], 427, 428 = [X.], 494; vgl. zu §
14 [X.] aF au[X.]h [X.], [X.], 448, 449
[X.]en; ebenso zu §
4 Nr.
8 [X.]
[X.]/[X.] in [X.].[X.] aaO §
4 Nr.
8 Rn.
57; Bruhn in Harte/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
4 Nr.
8 Rn.
25; Fezer/Nordemann, [X.], 2.
Aufl., §
4-8 Rn.
45; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
8.18; GK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
8 Rn.
57; abwei[X.]hend [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4.8 Rn.
8/14).

29
30
-
13
-
Im Falle der Weitergabe von Tatsa[X.]henbehauptungen über ein [X.] im [X.] muss der weite Begriff des Verbreitens einges[X.]hränkt werden. Der Betreiber eines [X.]-Bewertungsportals könnte einer [X.] ansonsten nur dur[X.]h eine umfassende inhaltli[X.]he Überprüfung der von Nutzern in das Portal eingestellten Beiträge vor deren [X.] ent-gehen. Der Annahme einer allgemeinen Prüfungspfli[X.]ht von Diensteanbietern im Sinne der §§
8 bis 10 [X.] für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten fremden Daten steht jedo[X.]h §
7 Abs.
2 Satz
1 [X.] entgegen. Dana[X.]h sind Diensteanbieter ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die von ihnen übermittelten oder gespei[X.]her-ten Informationen zu überwa[X.]hen oder na[X.]h Umständen zu fors[X.]hen, die auf eine re[X.]htswidrige Tätigkeit hindeuten. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift, die auf Art.
15 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] über den elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr beruht, sind Überwa[X.]hungspfli[X.]hten allgemeiner Art ausges[X.]hlossen.
Dana[X.]h ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zuzumuten, jeden Beitrag vor der [X.] im [X.] auf eine mögli[X.]he Re[X.]htsver-letzung hin zu untersu[X.]hen.
Ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sind hingegen Überwa-[X.]hungspfli[X.]hten in spezifis[X.]hen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereit-gestellte Informationen spei[X.]hern, müssen außerdem die na[X.]h vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatli[X.]hen Re[X.]htsvors[X.]hriften niedergelegte Sorgfaltspfli[X.]ht anwenden, um bestimmte Arten re[X.]htswidriger Tätigkeiten aufzude[X.]ken und zu verhindern (Erwägungsgrund
48 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.]; vgl. [X.], Urteil vom 18.
November 2010
I
ZR
155/09, [X.], 617 Rn.
40 = [X.], 881
[X.]). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2011

324/09,
[X.]. 2011, 11 =
[X.], 1025 Rn.
109
ff., 139, 144 = [X.], 1129
[X.]/[X.]; Urteil vom 24.
November 2011
[X.]/10, [X.].
2011, I-11959 = [X.], 265 Rn.
36
ff.
[X.]/[X.]; Urteil vom 16.
Februar 2012

360/10, [X.], 382 Rn.
34
ff. = [X.], 429
[X.]/Netlog; vgl. [X.], Urteil 31
-
14
-
vom 17.
August 2011
I
ZR
57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
22
ff.
[X.]). Die-se
Grundsätze gelten au[X.]h im Rahmen des wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Tatbe-stands des §
4 Nr.
8 [X.], so dass ein Verbreiten von Tatsa[X.]henbehauptungen im Sinne dieser Vors[X.]hrift im Falle des Betreibers eines [X.]-Bewertungsportals nur angenommen werden kann, wenn spezifis[X.]he Überwa-[X.]hungspfli[X.]hten verletzt werden.

[X.]) Bei Anwendung der vorstehenden Maßstäbe hat die [X.] die beanstandeten Tatsa[X.]henbehauptungen ni[X.]ht im Sinne des §
4 Nr.
8 [X.] ver-breitet.

(1) Die [X.] ist Diensteanbieterin im Sinne der §
2 Nr.
1, §
10 Satz
1 Nr.
1 [X.]. Die von ihr gespei[X.]herten Daten sind keine eigenen Informationen der [X.], die sie zur Nutzung dur[X.]h Dritte bereithält und für die sie gemäß §
7 Abs.
1 [X.] na[X.]h den allgemeinen Gesetzen verantwortli[X.]h ist, sondern vielmehr fremde Informationen im Sinne des §
10 Satz
1 [X.] (s.o. Rn.
23).

(2) Die im Hinbli[X.]k auf §
7 Abs.
2 Satz
1 [X.] eins[X.]hränkende Ausle-gung des §
4 Nr.
8 [X.] kommt im Falle eines [X.]-Bewertungsportals al-lerdings nur in Betra[X.]ht, wenn dessen Betreiber
si[X.]h darauf bes[X.]hränkt, seinen Dienst mittels rein te[X.]hnis[X.]her und automatis[X.]her Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
März 2010
C6/08 bis [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 445 Rn.
114, 120
[X.] und [X.] Fran[X.]e; [X.], [X.], 1025 Rn.
109
ff.

r-mittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von be-stimmten Daten oder eine Kontrolle über sie vers[X.]haffen konnte, kann
eine Haf-tung na[X.]h §
4 Nr.
8 [X.] gere[X.]htfertigt sein (vgl. zu §
7 Abs.
2 [X.] [X.]Z 191, 19 Rn.
23
[X.]).
32
33
34
-
15
-

Die [X.] hat keine aktive Rolle hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] der beanstandeten unwahren Tatsa[X.]henbehauptungen auf ihrem Portal [X.]. Dass die [X.] zur Förderung bestimmter Hotelbetriebe
selbst eine Auswahl der veröffentli[X.]hten Bewertungen vorgenommen hätte, hat au[X.]h die Klägerin ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Die statistis[X.]he Auswertung von [X.] sowie der Einsatz eines Wortfilters zum Auffinden von re[X.]htsverletzenden Inhalten und die na[X.]h Anspre[X.]hen des Wortfilters vorgenommene Überprüfung der Beiträge dur[X.]h Mitarbeiter der [X.] begründet ebenfalls keine aktive Rolle der [X.], weil eine über die Aussonderung gegen die Nutzungsbe-dingungen verstoßender Beiträge hinausgehende inhaltli[X.]he Einflussnahme ni[X.]ht erfolgt (vgl. au[X.]h [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
8.9, §
8 Rn.
2.28; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
135a).
Dur[X.]h die bei Anspre[X.]hen des automatis[X.]hen Wortfilters von der [X.] vorgenommene manuelle Dur[X.]hsi[X.]ht von Äußerungen der Nutzer verlässt die [X.] ihre neutrale Posi-tion ni[X.]ht, weil sie hierdur[X.]h keine Kenntnis von der etwaigen Unwahrheit einer Tatsa[X.]henbehauptung erlangt.

(3) Die [X.] hat vorliegend keine spezifis[X.]he Überwa[X.]hungspfli[X.]ht verletzt. Die Bestimmung der im Falle eines [X.]-Bewertungsportals an-wendbaren spezifis[X.]hen Überwa[X.]hungspfli[X.]ht ri[X.]htet si[X.]h dana[X.]h, ob und in-wieweit dem Betreiber na[X.]h den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2008
I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
50 = [X.], 1104
[X.]versteigerung
III; Urteil vom 12.
Mai 2010
I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
19
Sommer unseres Lebens; [X.], [X.], 617 Rn.
37
[X.]). Hierbei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob die Re[X.]htsverletzung eines [X.] aufgrund einer unklaren Re[X.]htslage erst na[X.]h eingehender re[X.]htli[X.]her oder tatsä[X.]hli[X.]her Prüfung festgestellt werden kann ([X.], Urteil vom 10.
Okto-ber 1996
I
ZR
129/94, [X.], 313, 316 = [X.], 325
Ar[X.]hitekten-35
36
-
16
-
wettbewerb; [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 -
I [X.], [X.], 152 Rn.
39
ff. = [X.], 223

Kinderho[X.]hstühle im [X.]
I) oder ob
sie
für den Betreiber offenkundig oder uns[X.]hwer zu erkennen ist ([X.], Urteil vom 19.
April 2007
I
ZR
35/04, [X.]Z 172, 119 Rn.
46
[X.]versteigerung
II). Für eine erhöhte Prüfungspfli[X.]ht spri[X.]ht es, wenn der Betreiber bei seiner Tätigkeit Re[X.]htsverletzungen in erhebli[X.]hem Umfang Vors[X.]hub leistet oder sie dur[X.]h eigene Maßnahmen fördert (vgl. [X.], Urteil vom 15.
August 2013
I
ZR
80/12, [X.], 1030 Rn.
44 = [X.], 1348
File-Hosting-Dienst; Urteil vom 15.
August 2013
I
ZR
79/12, ZUM-RD
2013,
565 Rn.
31
Prüfpfli[X.]hten).

Die [X.] geht
wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend festgestellt hat

als Diensteanbieter einer mit der Re[X.]htsordnung grundsätzli[X.]h in Einklang ste-henden Ges[X.]häftstätigkeit na[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiter ausgeführt, dass die [X.] im Hinbli[X.]k auf die Re[X.]hte der betroffenen Tourismusunter-nehmen eine besondere Gefahrenlage s[X.]hafft, wenn sie [X.]nutzern die Mögli[X.]hkeit bietet, si[X.]h unter einem Pseudonym wertend über diese Unterneh-men und ihre Leistungen zu äußern. Zu Re[X.]ht
hat jedo[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Umstände der [X.] keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die ihr Ges[X.]häftsmodell wirts[X.]haftli[X.]h gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig ers[X.]hwerten (vgl. [X.]Z 172, 119 Rn. 147
[X.]versteigerung
II; [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 -
I [X.], [X.]Z 173, 188 Rn.
39
Jugendgefährdende Medien bei [X.]; [X.], [X.], 617 Rn.
45
[X.]; [X.]Z 194, 339 Rn.
28
-
Alone in [X.]). Das
Interesse der Klägerin am S[X.]hutz vor unwahren ges[X.]häftss[X.]hä-digenden Tatsa[X.]henbehauptungen könnte nur dur[X.]h eine vollständige inhaltli-[X.]he Kontrolle dur[X.]h Mitarbeiter der [X.] gewahrt werden, die der [X.] unzumutbar wäre. Erst, wenn der Betreiber einer [X.]handels-
oder Be-wertungsplattform auf eine klare Re[X.]htsverletzung hingewiesen wird, muss er ni[X.]ht nur das konkrete Angebot oder die konkrete Bewertung unverzügli[X.]h [X.]
-
17
-
ren, sondern au[X.]h Vorsorge treffen, dass es mögli[X.]hst ni[X.]ht zu weiteren derar-tigen Re[X.]htsverletzungen kommt (vgl. [X.]Z 191, 19 Rn.
21, 39
[X.]).

(4) Tatsa[X.]henbehauptungen werden mithin erst im Sinne des §
4 Nr.
8 [X.] über ein [X.]portal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Re[X.]htsverletzung Kenntnis erlangt und sie glei[X.]hwohl ni[X.]ht beseitigt hat. Weil die [X.] die beanstandete Bewertung, von deren Re[X.]htswidrigkeit
sie zuvor keine Kenntnis hatte, na[X.]h Eingang der Abmahnung endgültig entfernt hat, liegen die Voraussetzungen des §
4 Nr.
8 [X.]
ni[X.]ht vor.

2. Hatte die [X.] im Zeitpunkt der [X.] keine Kenntnis von dem re[X.]htsverletzenden Inhalt der beanstandeten Äußerungen, kommt au[X.]h eine Gehilfenhaftung, die neben einer objektiven Haupttat zumindest ei-nen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat und das Bewusstsein der Re[X.]htswidrigkeit voraussetzt ([X.], Urteil vom 11.
März 2004
I
ZR
304/01, [X.]Z 158, 236, 250
[X.]-Versteigerung
I; [X.]Z 172, 119 Rn.
31
Inter-net-Versteigerung
II), ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Allein das Bewusstsein, dass mögli[X.]h-erweise fremde Informationen auf dem Bewertungsportal die Re[X.]hte Dritter [X.], genügt
ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 11.
März 2009
I
ZR
114/06, [X.]Z 180, 134 Rn.
14
Halzband).

3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h eine Haftung der [X.] wegen der Verletzung wettbewerbsre[X.]htli[X.]her Verkehrspfli[X.]hten verneint.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass die [X.] im Hinbli[X.]k auf die betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere [X.] s[X.]hafft, wenn sie [X.]nutzern die Mögli[X.]hkeit bietet, si[X.]h anonym wer-tend über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Die Grenze zu-38
39
40
41
-
18
-
mutbarer Überwa[X.]hungspfli[X.]hten sei aber errei[X.]ht, wenn
wie vorliegend
[X.] Merkmale vorhanden seien, die si[X.]h zur Eingabe in ein Su[X.]hsystem eigne-ten. Diese Beurteilung hält revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. Allerdings kommt es auf die Erwägungen des Berufungsgeri[X.]hts zur Zumutbarkeit eines Su[X.]hsystems im Streitfall ni[X.]ht weiter an, da es bereits an einer für den [X.] fehlt.

b) Der Haftung wegen Verletzung wettbewerbsre[X.]htli[X.]her Verkehrspfli[X.]h-ten liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwor-tungsberei[X.]h eine Gefahrenquelle s[X.]hafft
oder andauern lässt, die ihm zumut-baren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der [X.] daraus drohenden Gefahren notwendig sind
(vgl. [X.]Z 173, 188 Rn.
36
ff. -
Jugendgefährdende Medien bei [X.]). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von [X.]plattformen konkretisiert si[X.]h die wettbe-werbsre[X.]htli[X.]he Verkehrspfli[X.]ht insbesondere als Prüfungspfli[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni 2014
I
ZR
242/12, [X.]Z 201, 344
Rn.
21
f.
Ges[X.]häfts-führerhaftung, mwN). Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] besteht allerdings keine allgemeine Pfli[X.]ht, jeden fremden Inhalt vor der Zu-gängli[X.]hma[X.]hung im [X.] auf mögli[X.]he Re[X.]htsverletzungen hin zu untersu-[X.]hen
(oben Rn.
31). Erst der Hinweis auf eine klare Re[X.]htsverletzung verpfli[X.]h-tet den Betreiber zur unverzügli[X.]hen Sperrung des konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen zukünftige derartige Re[X.]hts-verletzungen. Daraus ergibt si[X.]h, dass eine Verhaltenspfli[X.]ht des ni[X.]ht zur prä-ventiven Kontrolle verpfli[X.]hteten Betreibers, deren Verletzung eine [X.] begründen kann, erst na[X.]h Erlangung der Kenntnis von der Re[X.]htsverletzung entstehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2010

I
ZR
69/08, [X.]Z 185, 291 Rn.
39
Vors[X.]haubilder; [X.]Z 191, 19 Rn.
21, 39

[X.]; [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2011
VI
ZR
93/10, [X.]Z 191, 219 Rn.
24
Blog-Eintrag,
jeweils mwN). In derjenigen Handlung, die Gegenstand 42
-
19
-
einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber der Inter-net-Plattform erstmalig Kenntnis von einer Re[X.]htsverletzung erlangt, liegt also keine Verletzungshandlung, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Ver-letzungsunterlassungsanspru[X.]hs begründet. Für die Annahme von [X.] ist vielmehr eine vollendete Verletzung na[X.]h Begründung der Pfli[X.]ht zur Verhinderung weiterer derartiger Re[X.]htsverletzungen erforderli[X.]h (vgl. [X.]Z 173, 188 Rn.
53
Jugendgefährdende Medien bei [X.]; [X.]Z 191, 19 Rn.
39
[X.]; [X.]Z 194, 339 Rn.
28
Alone in [X.]; [X.], [X.], 1030 Rn.
45
File-Hosting-Dienst). Hieran fehlt es im Streitfall, weil die [X.] die beanstandete Bewertung na[X.]h Eingang der Abmahnung entfernt hat.

[X.]) Es liegt au[X.]h keine Erstbegehungsgefahr vor. Umstände, die den S[X.]hluss re[X.]htfertigen könnten, die [X.] werde künftig ni[X.]ht gegen ihr zur Kenntnis gebra[X.]hte re[X.]htsverletzende Inhalte vorgehen, sind weder von der Klägerin vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h (vgl. [X.]Z 191, 19 Rn.
44
f.
Stift-parfüm).

43
-
20
-
IV. Dana[X.]h ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurü[X.]kzuweisen.

Büs[X.]her
Ri[X.]hter am [X.] Prof. Dr. Ko[X.]h
Löffler
ist in Urlaub und daher gehin-dert zu unters[X.]hreiben.

Büs[X.]her

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 16.02.2012 -
52 O 159/11 -

KG [X.], Ents[X.]heidung vom 16.04.2013 -
5 [X.]/12 -

44

Meta

I ZR 94/13

19.03.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13 (REWIS RS 2015, 13755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13755

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I ZR 94/13

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