Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.05.2012, Az. IV R 40/09

4. Senat | REWIS RS 2012, 5934

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Gegenstand

Kein Mitunternehmerrisiko bei Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille Beteiligung


Leitsatz

NV: Wird eine Forderung in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, ist der stille Gesellschafter mangels Mitunternehmerrisikos nicht Mitunternehmer, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Umwandlung wirtschaftlich wertlos war.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (im [X.]) ist eine in Liquidation befindliche GmbH, deren alleiniger Anteilseigner in den Streitjahren 2002 und 2003 der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger) war. Er hielt die Anteile am Stammkapital von 1.050.000 DM über einen Treuhänder. Der Kläger war außerdem am Vermögen der [X.] (im Folgenden: [X.]) als Komplementär mit 95 % beteiligt; die übrigen Vermögensanteile hielt die Mutter des [X.] als Kommanditistin. Die GmbH war Vertragshändler der Y-AG.

2

Infolge von Verlusten war bei der GmbH Kapitalbedarf entstanden, der zunächst durch Darlehen der [X.] in Höhe von 500.000 DM und 885.000 € gedeckt wurde. Die Darlehen waren jeweils mit Rangrücktrittserklärungen versehen, nach denen die Forderungen nur aus laufenden Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss der GmbH befriedigt werden und im Fall der Insolvenzreife der GmbH insoweit erlöschen sollten, als dies zur Beseitigung der Überschuldung und Erhaltung des Stammkapitals erforderlich sei. Im Oktober 2002 entnahm der Kläger die Darlehen aus der [X.] und schloss mit der GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Die Einlage von 1.000.000 € sollte durch Umwandlung von Darlehen bis zur Höhe des der Einlage entsprechenden [X.] geleistet werden. Dem stillen Gesellschafter standen u.a. Widerspruchs- und Zustimmungsrechte in Bezug auf über den normalen Geschäftsgang hinausgehende Geschäfte der GmbH zu. Er sollte nach den [X.] zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 30. Oktober 2002 am Gewinn und bis zur Höhe seines [X.] auch am Verlust beteiligt sein. Anteile an den offenen und stillen Reserven sowie am Geschäftswert des Außengesellschafters waren nach dem Gesellschaftsvertrag Bestandteil des Auseinandersetzungsguthabens des stillen Gesellschafters. Von dem Jahresergebnis des laufenden Geschäftsjahrs 2002 sollten dem stillen Gesellschafter 2/12 des auf das Jahr bezogenen Gewinn- bzw. Verlustanteils zustehen. Am 30. Oktober 2002 wurden alle Vereinbarungen unter Mitwirkung des [X.] sowie des Geschäftsführers der GmbH vollzogen.

3

Bereits zuvor war ein neuer Geschäftsführer für die GmbH bestellt worden. Der Händlervertrag mit der Y-AG wurde am 5. November 2002 verlängert.

4

Am 22. Oktober 2002 hatte der Kläger eine selbstschuldnerische Bürgschaft für Kontokorrentverbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Z-Bank bis zur Höhe von 972.000 € übernommen. Im Januar 2003 übernahm der Kläger selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von insgesamt 403.387 € gegenüber einer Factoringgesellschaft aus der Händlerorganisation der Y-AG.

5

Unter dem 16. September 2003 wurde die stille Beteiligung des [X.] auf 1.750.000 € aufgestockt. Der [X.] war ausweislich der Vereinbarung durch Umwandlung weiterer vom Kläger gewährter Darlehen von insgesamt 285.000 € sowie durch Zahlung von 465.000 € bis zum 31. Dezember 2003 auf das Kontokorrentkonto der GmbH bei der Z-Bank zu erbringen. Am 29. Oktober 2003 wurde den Mitarbeitern der GmbH betriebsbedingt gekündigt; zum 31. Dezember 2003 stellte die GmbH ihren Geschäftsbetrieb ein.

6

Ohne dass die stille Beteiligung den Finanzbehörden zuvor mitgeteilt worden war, wurde im Mai 2004 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 2002 für die [X.] atypisch Still abgegeben. Die Einkünfte wurden mit ./. 1.449.271 € angegeben, wovon auf die GmbH ./. 952.797 € und den Kläger ./. 496.474 € entfielen. Die im Folgejahr abgegebene Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 2003 für die [X.] atypisch Still belief sich auf Einkünfte von ./. 803.879 €, von denen ./. 2.828 € der GmbH und ./. 801.051 € dem Kläger zugewiesen wurden.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) erkannte die Mitunternehmerschaft des [X.] nicht an und erließ negative Feststellungsbescheide für die Jahre 2002 und 2003. Dagegen erhobene Einsprüche blieben erfolglos.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1601 abgedrucktem Urteil als unbegründet ab. Zwar sei das Gesellschaftsverhältnis formal anzuerkennen und beruhe nicht auf einem Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung. Dem Kläger habe es jedoch an der Absicht gefehlt, aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter Einkünfte zu erzielen.

9

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sie beantragen sinngemäß,
die Vorentscheidung und die negativen Feststellungsbescheide 2002 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2007 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, die Einkünfte aus der atypisch stillen Gesellschaft in den Jahren 2002 und 2003 erklärungsgemäß gesondert und einheitlich festzustellen.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Einkunftserzielungsabsicht des [X.] zu verneinen.

a) Eine Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) einkommensteuerlich nur relevant, wenn ihr die Absicht zu Grunde liegt, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des [X.] des [X.] vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, [X.]E 141, 405, [X.] 1984, 751, unter [X.]). Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (vgl. Beschluss des [X.] des [X.] in [X.]E 141, 405, [X.] 1984, 751, unter [X.] der Gründe). In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte, kann aus einer objektiv negativen Gewinnprognose nicht ohne weiteres gefolgert werden. Ein solcher --widerlegbarer-- Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen ([X.]-Urteil vom 19. März 2009 IV R 40/06, [X.]/NV 2009, 1115, unter [X.] der Gründe). Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, [X.]E 195, 382, [X.] 2002, 276).

Übt der Steuerpflichtige --wie hier-- eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des [X.] anzusiedeln ist, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 2. Juni 1999 [X.] 149/95, [X.]/NV 2000, 23, unter [X.] der Gründe). So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2009, 1115, unter [X.] der Gründe, m.w.N.). An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 23. Mai 2007 [X.] 33/04, [X.]E 218, 163, [X.] 2007, 874, unter [X.] bb der Gründe).

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen kann aus den bisherigen Feststellungen des [X.] nicht auf das Fehlen der Absicht des [X.], aus der stillen Beteiligung einen Totalgewinn zu erzielen, geschlossen werden. Das [X.] hat keine Tatsachen festgestellt, die dafür sprechen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen wurden.

Es hat auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht allein aufgrund des Umstands geschlossen, dass objektiv kein Totalgewinn erzielt werden konnte. Ein solcher Schluss ist nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nicht zulässig. Vielmehr hätte es bei Verlusten aus dem fremdüblichen Handel der Feststellung von Anhaltspunkten dafür bedurft, dass die Verluste gleichwohl aus persönlichen Gründen hingenommen wurden. Aus mangelnder Reaktion auf die Verlustentstehung kann im Streitfall nicht auf solche persönlichen Motive geschlossen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Geschäftsführung ausgewechselt und mit den Kreditgebern über Möglichkeiten der Sanierung verhandelt wurde. Anscheinend reichten die getroffenen Maßnahmen jedenfalls aus, um die Voraussetzungen für eine Verlängerung des [X.] zu schaffen.

2. Die Revision ist nach dem bisherigen Stand der Tatsachenfeststellungen auch nicht deshalb gemäß § 126 Abs. 4 [X.]O zurückzuweisen, weil sich die Vorentscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend erweisen würde. Es bestehen zwar Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für eine Mitunternehmerstellung des [X.] erfüllt sind. Gewissheit hat der [X.] darüber jedoch nicht.

a) Ein stiller [X.]er kann Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sein. Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft ist nach der Rechtsprechung des [X.], dass der Beteiligte [X.] entfalten kann und [X.] trägt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des [X.] des [X.] in [X.]E 141, 405, [X.] 1984, 751, unter [X.] der Gründe; [X.]-Urteil vom 22. August 2002 IV R 6/01, [X.]/NV 2003, 36). [X.] bedeutet dabei Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen zumindest in dem Umfang der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach den Regelungen des Handelsgesetzbuchs. [X.] bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des [X.] vermittelt (Beschluss des [X.] des [X.] in [X.]E 141, 405, [X.] 1984, 751, unter [X.] der Gründe). Erfüllt der stille [X.]er diese Voraussetzungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (sog. atypische stille [X.]), besteht zwischen ihm und dem Inhaber des Handelsgewerbes eine Mitunternehmerschaft.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn des Handelsgewerbes für die Annahme einer Mitunternehmerschaft obligatorisch. Eine Beschränkung der [X.] auf die Einlage ist dabei unschädlich, denn auch der Kommanditist nimmt nur bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust der [X.] teil. Grundsätzlich erforderlich ist außerdem eine Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich des [X.]/[X.] ([X.]-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, [X.]/NV 1993, 647). Auf sie kann nur verzichtet werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das insoweit eingeschränkte [X.] durch eine besonders ausgeprägte [X.] ausgeglichen wird ([X.]-Urteile vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86, [X.]E 163, 346; in [X.]/NV 2003, 36, m.w.N).

b) Im Streitfall bestehen Zweifel daran, ob der Kläger in ausreichendem Umfang [X.] zu tragen hatte. Das [X.] weist in seiner Revisionserwiderung unter Fortführung seiner Argumentation in der Einspruchsentscheidung und im erstinstanzlichen Klageverfahren zutreffend darauf hin, dass das [X.] wegen fehlender Werthaltigkeit der stillen Einlage in Frage stehen kann. Eine auf die Einlage beschränkte [X.] bedeutet keine wirtschaftliche Belastung, wenn die Einlage im Zeitpunkt ihrer Leistung keinen wirtschaftlichen Wert hat. Ungeachtet der Frage, ob eine derartige Leistung überhaupt die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen einer stillen Einlage erfüllt (vgl. [X.]-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00, [X.]E 195, 486, [X.] 2001, 747, unter I[X.] aa), reduziert eine wirtschaftlich wertlose Einlage das Verlustrisiko jedenfalls dann auf Null, wenn die [X.] wie im Streitfall auf die Einlage beschränkt ist. Die fehlende wirtschaftliche Beteiligung am Verlust hat grundsätzlich zur Folge, dass es an dem erforderlichen [X.] fehlt.

Im Streitfall hat das [X.] vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung noch keine Feststellungen dazu getroffen, welchen Inhalt die Einlageverpflichtung bei Begründung der stillen [X.] hatte und ob die Umwandlung nicht voll werthaltiger Darlehen der Einlageverpflichtung entspricht. Es fehlen auch noch Feststellungen zu dem Teilwert der umgewandelten [X.] auf den maßgeblichen Tag der Umwandlung. Nicht festgestellt ist in Bezug auf die Erhöhung der Beteiligung im Jahr 2003, inwieweit die ausdrückliche Bareinlageverpflichtung erfüllt worden ist. Der [X.] kann daher nicht beurteilen, ob für den Kläger in den Streitjahren ein --wenn auch hinter dem Nennwert der Forderungen zurückbleibendes-- Verlustrisiko bestand. Auf ein solches Risiko kann nicht aus der Übernahme von Bürgschaften für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber [X.] geschlossen werden. Denn es ist keine eindeutige wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Übernahme der stillen Beteiligung und der Übernahme von Bürgschaften festgestellt. Der Kläger konnte die Bürgschaften auch als alleiniger Anteilsinhaber der GmbH übernommen haben.

3. Das [X.] erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit, die noch für eine abschließende Entscheidung notwendigen Tatsachenfeststellungen nachzuholen. Angesichts dieser Sachlage bedarf die Verfahrensrüge der Kläger keiner Erörterung mehr.

4. Der [X.] entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

Meta

IV R 40/09

31.05.2012

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 4. Juni 2008, Az: 2 K 482/07, Urteil

§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 2 Abs 1 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.05.2012, Az. IV R 40/09 (REWIS RS 2012, 5934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5934

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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