Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. 5 StR 480/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 600

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5 [X.][X.] vom 28. November 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2005 beschlossen: Dem Beschuldigten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. Juni 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. Die rechtsfehlerfrei festgestellte schwere psychische Erkrankung des Be-schuldigten, die mit mangelnder Krankheitseinsicht einhergeht, macht es [X.] notwendig, ihn im psychiatrischen Krankenhaus stationär zu behandeln. [X.] ist auch die Annahme nicht unbeträchtlicher Gefährlichkeit des Beschuldigten für die körperliche Unversehrtheit anderer. Danach steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) trotz des vergleichsweise geringen Gewichts der zur [X.] der erstinstanzlichen Verurteilung schon über ein Jahr zurückliegenden [X.] der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegen. Dies gilt derzeit auch noch ohne gleichzeitige Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB. Eine solche Aussetzung unter Vermittlung in eine betreute Einrichtung - 3 - ([X.]) wird allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Anwen-dung des § 67d Abs. 2 StGB möglichst bald realisiert werden müssen.
[X.] Gerhardt [X.]

Meta

5 StR 480/05

28.11.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. 5 StR 480/05 (REWIS RS 2005, 600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 600

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