Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2019, Az. 2 BvR 328/16

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 8614

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zum Gebot der Erschöpfung des innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtswegs (hier: Rechtskomitee-Verfahren der Zeugen Jehovas) bzgl des Ausschlusses aus einer Religionsgemeinschaft - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes gegen seinen Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft der [X.] begehrt, ist unzulässig, weil sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Substantiierungsanforderungen nicht genügt.

2

a) Eine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde mit dieser inhaltlich auseinandersetzt (vgl. [X.] 82, 42 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Der angegriffene Hoheitsakt sowie alle zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. [X.] 78, 320 <327>; 93, 266 <288>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des [X.] bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

3

b) Diesen Begründungsanforderungen trägt die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht Rechnung, weil der Beschwerdeführer weder den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2012 - [X.] 79.10 - noch den diesbezüglichen [X.] vom 27. Mai 2013 vorgelegt oder deren Inhalt in hinreichendem Umfang wiedergegeben hat, so dass eine Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität nicht möglich ist.

4

c) Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer unzureichend mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen zum Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses sowie den vom [X.] entwickelten Maßstäben zur verfassungsrechtlich gebotenen Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften bei der Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs auseinander.

5

Insoweit hat das [X.] festgestellt, dass, wenn und soweit die Kirchen die Möglichkeit geschaffen haben, Rechtsstreitigkeiten von einem kirchlichen Gericht beurteilen zu lassen, und somit die Gelegenheit besteht, die Streitigkeit im Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis beizulegen, die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme gegenüber diesem Selbstverständnis den staatlichen Gerichten gebietet, über Fragen des kirchlichen Amtsrechts jedenfalls nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, Rn. 30). Auf dieser Grundlage verweist das [X.] im angegriffenen Beschluss vom 5. Januar 2016 - OVG 5 N 8.13 - darauf, dass ungeachtet der Frage, ob der innerreligionsgemeinschaftliche Rechtsschutz hinter den für staatliche Maßnahmen geltenden Verfahrensgrundsätzen zurückbleibt oder nicht, der Beschwerdeführer gehalten war, seinen Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft zunächst im sogenannten Rechtskomitee-Verfahren überprüfen zu lassen.

6

Damit setzt der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich darauf, geltend zu machen, das Rechtskomitee-Verfahren sei im Recht der Religionsgemeinschaft "[X.]" nur beiläufig erwähnt, inhaltlich nicht ausreichend ausgestaltet und beachte verfahrensrechtliche Mindeststandards nicht. Zu der Feststellung, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gebiete den staatlichen Gerichten auch bei Unterschreitung der für staatliche Maßnahmen geltenden Verfahrensgrundsätze, nicht vor der Erschöpfung des innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtswegs zu entscheiden, verhält der Beschwerdeführer sich nicht. Er hat in dem auf seinen Ausschluss gerichteten Rechtskomitee-Verfahren lediglich am 7. April 2009 eine Stellungnahme abgegeben. Die in § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Statuts von [X.] vorgesehene Berufung gegen den Beschluss des [X.] hat er nicht eingelegt. Dass das Beschreiten des innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtswegs von vornherein aussichtslos oder aus sonstigen Gründen für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Damit fehlt es aber an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung seines Justizgewährungsanspruchs.

7

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 328/16

03.04.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 19 Abs 4 GG, Art 140 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 137 Abs 3 WRV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2019, Az. 2 BvR 328/16 (REWIS RS 2019, 8614)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1866 REWIS RS 2019, 8614

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