Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. V ZR 199/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2369

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:11. Juli 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 242 [X.], 1004 Abs. 1 Satz 2Wird ein einheitlich (hier: mit einer Burganlage) bebautes Grundstück so geteilt, daßauf jedem der beiden neu entstandenen Grundstücke ein Gebäude steht, kann derErwerber des einen Grundstücks nach den Grundsätzen des nachbarlichen Ge-meinschaftsverhältnisses verpflichtet sein, bauliche Änderungen an seinem [X.] in einer die Belange des anderen (teilenden) Grundstückseigentümers möglichstwenig beeinträchtigenden Weise zu verwirklichen.[X.], Urt. v. 11. Juli 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.]- 2 -[X.]er V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.][X.]r. [X.] und [X.], [X.]r. Klein, [X.]r. Lemke und [X.]r. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. Mai 2000 aufgehoben.[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.]ie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen sichjeweils unmittelbar aneinander grenzende Gebäude der als "geschütztes Kul-turdenkmal" ausgewiesenen [X.]in B. [X.]befinden. Ur-sprünglich waren die Kläger Eigentümer der gesamten Anlage. [X.] das Grundstück auf Veranlassung der Kläger geteilt. Im darauf [X.] übertrugen sie eines der neu entstandenen Flurstücke auf ihre [X.] und ihren Schwiegersohn, die dieses mit notariell beurkundetem [X.] an die Beklagten verkauften. [X.]ie Kläger bewohnen auf ihrem- 3 -Grundstück weiterhin das Haupthaus der Burganlage, die Beklagten einen aufihrem Grundstück stehenden niedrigeren Anbau.[X.]ie Beklagten beabsichtigen, auf dem [X.]ach ihres Gebäudes direkt vorder angrenzenden Wand des Hauses der Kläger einen Wintergarten zu er-richten. [X.]ie dafür erforderliche Brandmauer würde zwei Fenster des [X.] Kläger verschließen. [X.]ie Baubehörde hat das Vorhaben der Beklagten ge-nehmigt; der von den Klägern dagegen eingelegte Widerspruch ist zurückge-wiesen worden. [X.]as von ihnen angestrengte [X.] nicht abgeschlossen.[X.]ie Kläger verlangen von den Beklagten die Unterlassung der geplantenBaumaßnahme. [X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.]ie Berufung [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgen sie ihren Unterlassungsanspruch weiter.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zugunsten der Kläger [X.] gemäß § 34 Abs. 2 NRG [X.] entstanden, weil die [X.] nicht schriftlich in den Einbau der Fenster eingewilligt haben; nur [X.] die Einwilligung erteilt hätten, wäre es ihnen verwehrt, den Fenstern [X.] zu nehmen. Im Zeitpunkt des [X.] habe erkennbar kein [X.] § 34 NRG [X.] vorgelegen, da das Grundstück damals [X.] und somit eine Grenze nicht existent gewesen sei. Auch durch die [X.] sei keine konkludente Einräumung eines Fensterrechts erfolgt- 4 -und damit im Gegenzug kein Lichtrecht entstanden; eine entsprechendeschuldrechtliche "Fensterabrede" sei nicht erkennbar.[X.]en Klägern stehe auch kein Anspruch aus dem nachbarlichen Gemein-schaftsverhältnis zu. Innerhalb der Grenzen seines Grundstücks dürfe [X.] grundsätzlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. [X.]ie gegen-seitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer folgtenaus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts; sie hätten dort eineins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. § 242 [X.] habe demgegen-über für das nachbarliche Zusammenleben hauptsächlich einschränkende undausgleichende Bedeutung. Seine Anwendung beschränke sich auf [X.]. Für einen derartigen - über die landesgesetzliche Regelung des§ 34 NRG [X.] hinausgehenden - zwingenden billigen Ausgleichder widerstreitenden Interessen fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.[X.]as hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.[X.] Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß den [X.] kein Lichtrecht nach § 34 Abs. 2 NRG [X.] zusteht, kraft [X.] die Beklagten verpflichtet sind, mit der beabsichtigten Errichtung [X.] einen Abstand von 2 m von den Fenstern in dem Gebäude [X.] einzuhalten. Es fehlt an der nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1NRG [X.] erforderlichen schriftlichen Einwilligung der Beklagten inden Einbau der Fenster. Entgegen der Ansicht der Revision macht die von [X.] veranlaßte [X.] diese Einwilligung nicht entbehrlich. Es- 5 -liegt auf der Hand, daß für den Einbau der Fenster, der spätestens Anfang des20. Jahrhunderts erfolgte, keine Einwilligung im Sinne des § 34 Abs. 1 NRG[X.] erforderlich war. Im Zeitpunkt der [X.] im [X.] konnte die Einwilligung ebensowenig erteilt werden wie bei den späterenVeräußerungen des nunmehr den Beklagten gehörenden Grundstücks, weil [X.] Fenster bereits vorhanden waren, die Einwilligung jedoch vor dem Anbrin-gen von Fenstern erteilt werden muß. [X.]as ergibt sich bereits aus der [X.] "Einwilligung" in § 183 [X.] als vorherige Zustimmung; au-ßerdem gestattet § 34 Abs. 1 NRG [X.] das Anbringen von [X.] unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen nur dann, wenn [X.] seine Einwilligung erteilt hat. Ist somit hier die Einwilligung einesNachbarn nicht möglich gewesen, konnte für die Kläger kein Lichtrecht nach§ 34 Abs. 2 S. 1 NRG [X.] entstehen.Für die Kläger ist auch kein Lichtrecht nach § 36 NRG [X.]entstanden. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Beseitigung [X.], das einen geringeren als den in § 34 Abs. 1 NRG [X.]vorgeschriebenen Abstand einhält, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nichtinnerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen des Fensters Klage auf Besei-tigung erhoben hat. [X.]as begründet lediglich eine [X.]uldungspflicht des Nach-barn.2. Zu Recht versagt das Berufungsgericht den Klägern auch einen [X.] nach §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.].a) Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen scheidet [X.] -aa) [X.]ie Errichtung des [X.] an der vorgesehenen Stelle [X.] die Kläger zwar negative Folgen. Zum einen würde dem Raum, in [X.] die durch die Brandmauer verschlossenen Fenster befinden, das Lichtteilweise entzogen; zum anderen wäre den Klägern der Ausblick aus denFenstern versperrt. Aber solche negativen Einwirkungen sind keine Einwirkun-gen im Sinne des § 906 Abs. 1 [X.]; hierunter sind nur positiv die [X.] überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verste-hen (Senat, [X.]Z 88, 344, 345 f.; 113, 384, 386; Urt. v. 12. Juni 1992, [X.], [X.], 1669, 1671).bb) Ebenfalls nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehrbar sindideelle Einwirkungen, die durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück [X.] werden, welche das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzenund/oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks mindern (Senat, [X.]Z51, 396, 398 f.; 54, 60 f.; 95, 307, 310). [X.]eshalb können die Kläger auch unterdem Gesichtspunkt einer ästhetischen Beeinträchtigung des Gesamtbilds derBurganlage die Unterlassung der Errichtung des [X.] nicht verlan-gen.b) Eine analoge Anwendung der §§ 906, 1004 [X.] auf den vorliegen-den Sachverhalt scheidet ebenfalls aus. [X.]as Gesetz enthält hinsichtlich dersog. negativen Einwirkungen keine Lücke, sondern beläßt es insoweit bewußtbei der Freiheit des Grundstückseigentümers, seine Sache im Rahmen der Ge-setze nach Belieben zu benutzen (§ 903 [X.]), solange er die Grenzen zu [X.] nicht durch das Zuführen unwägbarer Stoffe überschreitet(Senat, [X.]Z 88, 344, 348). [X.]aran ändert nichts die von der Revision hervor-gehobene Wertminderung, welches das Grundstück der Kläger durch die Er-- 7 -richtung des [X.] erleiden würde. [X.]ieser Gedanke der Beeinträchti-gung spielt hier keine Rolle. Für die ideellen Einwirkungen gilt nichts anderes.3. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Kläger keinen [X.] nach § 907 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach dieser Vorschriftkann ein Grundstückseigentümer nur die Errichtung solcher Anlagen [X.], die in sinnlich wahrnehmbarer Weise über die Grundstücksgrenze aufdas Nachbargrundstück unmittelbar positiv einwirken können; dagegen müssenAnlagen, die sich auf der Grundfläche des Grundstücks, auf dem sie errichtetwerden sollen, halten und nicht unmittelbar und positiv in das Gebiet [X.] hinübergreifen, sondern dieses nur negativ beeinträchti-gen, geduldet werden (vgl. Senat, [X.]Z 113, 384, 386). [X.]abei kommt es [X.] nicht darauf an, ob und in welchem Maß die negativen Einwirkungen zueiner Wertminderung des Nachbargrundstücks führen. [X.]en Entzug von [X.] das Versperren der Aussicht durch das [X.] der Fenster können [X.] daher auch nach dieser Norm nicht verhindern. Soweit sie sich auf un-zulässige Einwirkungen im Sinne der Vorschrift berufen, haben sie nicht aus-reichend dargelegt, daß der Wintergarten eine Anlage ist, von der mit Sicher-heit vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässigeEinwirkung auf das Grundstück der Kläger zur Folge hätte. Ihre in der [X.] aufgestellte Behauptung, die von den Beklagten geplante Errichtung [X.] könne zu erheblichen Schäden an der Giebelwand des [X.] Kläger infolge des Eintritts von Feuchtigkeit führen, haben die Kläger in derBerufungsinstanz nicht wiederholt. Statt dessen haben sie dort behauptet, [X.] beabsichtigte Bauausführung zu einer Substanzverletzung des [X.] Kläger infolge bauphysikalischer und bautechnischer Nachteile führen kön-ne, weil ernsthafte Bedenken bezüglich der Brandsicherheit und Funktion der- 8 -Brandwand bestünden. [X.]arauf kommt es indes nicht an. Eine unzulässige Ein-wirkung im Sinne des § 907 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist nur dann mit Sicherheit zuerwarten, wenn sie die Folge des normalen Zustands und ordnungsmäßigerBenutzung der Anlage ist (Senat, [X.]Z 51, 396, 399). Auf die Folgen eineseventuellen [X.] können sich die Kläger somit nicht mit Erfolg berufen.4. Fehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Unterlas-sungsanspruch der Kläger nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemein-schaftsverhältnisses.a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (s. nur Urt. v. 31. [X.], [X.], NJW 2003, 1392 m. umfangr. Nachw.) haben die [X.] Pflichten von [X.] insbesondere durch die Vorschriftender §§ 905 ff. [X.] und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Län-der eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist aller-dings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) anzuwen-den; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksicht-nahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff desnachbarlichen [X.] zusammenfaßt. Eine solche Pflichtist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Aus-nahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetz-liche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interes-sen dringend geboten erscheint. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kanndie Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte aber ganz oderteilweise unzulässig werden (Senat, [X.]Z 113, 384, 389; 148, 261, 268).- 9 -b) So kann es auch hier sein. [X.]ie Grundstücke der Parteien sind 1995im Wege der Parzellierung aus einem einheitlichen Gesamtgrundstück hervor-gegangen. [X.]ie beiden Fenster in dem von den Klägern bewohnten Gebäudewaren bereits vorher vorhanden, nämlich seit Beginn des 20. Jahrhunderts. Beider [X.] bestand für die Kläger kein Anlaß, dafür Sorge zu tra-gen, daß diese Fenster nicht zugebaut werden, weil die Kläger Eigentümer derbeiden neu gebildeten Grundstücke waren. Auch bei dem Verkauf des [X.] an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn stellte sich den Klägernim Hinblick auf die Fenster die Frage der Absicherung des vorhandenen [X.] durch eine schuldrechtliche Abrede mit den Käufern oder durch [X.] nach der Bestellung einer [X.]ienstbarkeit nicht. [X.]enn angesichts [X.], daß es sich bei den Gebäuden um eine als figeschütztes Kultur-denkmalfi ausgewiesene Burganlage handelt, brauchten sie nicht damit zurechnen, daß die Käufer oder etwaige Rechtsnachfolger auf ihrem Grundstückbauliche Veränderungen vornehmen würden, die ein [X.] von zweiFenstern zur Folge haben. Umgekehrt konnten die Erwerber nicht damit rech-nen, daß ihnen solche Veränderungen genehmigt werden würden.c) [X.]ie beabsichtigte Errichtung des [X.] entsprechend derbisherigen Bauplanung hätte nach der Behauptung der Kläger im [X.] eine Wertminderung ihres Grundstücks zwischen 46.000 61.000 mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen möglich, den Wintergarten entspre-chend einer von den Klägern vorgelegten Alternativplanung so zu errichten,daß die Interessen beider Parteien ausreichend gewahrt würden, könnten [X.] von den Beklagten nach § 242 [X.] diese Rücksichtnahme verlangen.Auch wenn es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, daß ein [X.] 10 -gentümer beim Bestehen verschiedener gleichwertiger Möglichkeiten für [X.] seines Grundstücks stets diejenige wählen muß, die seinen Nachbarnnicht schädigt, so ist doch nach den Umständen des Einzelfalls zu [X.], ob eine Einschränkung des an sich bestehenden Rechts des [X.], sein Grundstück nach seinem Ermessen auszunutzen, ausnahmsweisemit Rücksicht auf die sonst den Nachbarn treffenden ungewöhnlich schwerenNachteile bejaht werden muß (Senat, Urt. v. 10. April 1953, [X.], LM[X.] § 903 Nr. 2). [X.]aran ändert nichts der Umstand, daß die Kläger im Zu-sammenhang mit der [X.] eine Vereinigungsbaulast bestellthaben, so daß die Bauwerke nach dem Bauplanungsrecht keinen Abstand vonder Grundstücksgrenze einhalten müssen. [X.]iese Baulast war nämlich wegender vorhandenen Bebauung Voraussetzung für die Zulässigkeit der [X.]; sie stand nach den Vorstellungen der Kläger jedoch nicht [X.] mit einer künftigen [X.]) [X.]as Berufungsgericht hat bisher die von den Klägern behaupteteMöglichkeit einer den Beklagten zumutbaren und die Kläger begünstigendenAlternativplanung nicht berücksichtigt. [X.]as wird es nachzuholen haben. [X.] sich ergeben sollte, daß sie in zumutbarer Weise nicht zu verwirklichenist, eine die Nachteile für die Kläger vermeidende oder mildernde Rücksicht-nahme der Beklagten bei der Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse also nichtmöglich ist, kann ihnen der geplante Bau des [X.] nicht mehr ver-wehrt werden, zumal dem Raum, in welchem sich die beiden Fenster befinden,durch die Maßnahme nicht das gesamte Licht entzogen wird; denn er [X.] zwei weitere Fenster, die einen ausreichenden Lichteinfall gewährleisten.- 11 -- 12 -III.Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).[X.]ie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die [X.] treffen kann.[X.] Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 199/02

11.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. V ZR 199/02 (REWIS RS 2003, 2369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2369

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