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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Festsetzung von Zwangsgeld
1. Gegen den Schuldner R. Mauro Roberto wird zur Erzwingung, der ihm in dem wirksamen Teil-Versäumnisbeschluss des AG Aschaffenburg vom 25.07.2016 auferlegten Handlung, nämlich
Auskunft über sein Einkommen vom 01.01.2015 bis 31.05.2016 nebst Steuerrückzahlungen zu erteilen und die Auskunft durch geeignete Nachweise, insbesondere Gehaltsnachweise, zu belegen
ein Zwangsgeld von 300,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 60,00 € ein Tag Zwangshaft.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner R. Mauro Roberto der oben genannten Verpflichtung nachkommt.
2. Der Schuldner R. Mauro Roberto hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 300,00 € festgesetzt.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S. 2 ZPO gehört.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG liegen vor. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben.
Der Schuldner R. Mauro Roberto wurde gemäß wirksamem Versäumnisbeschluss zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, so dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich vom Willen des Schuldners R. Mauro Roberto abhängig ist.
Der Schuldner R. Mauro Roberto hat diese Handlung nicht ausgeführt. Verschulden ist dabei keine Voraussetzung.
Die Wahl zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft steht dem Gericht zu. Die Zwangsmittel können dabei auch wiederholt angeordnet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
10.01.2017
Entscheidung
Sachgebiet: F
Zitiervorschlag: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 3 F 911/16 (REWIS RS 2017, 17655)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17655
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