AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 3 F 911/16

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Festsetzung von Zwangsgeld


Tenor

1. Gegen den Schuldner R. Mauro Roberto wird zur Erzwingung, der ihm in dem wirksamen Teil-Versäumnisbeschluss des AG Aschaffenburg vom 25.07.2016 auferlegten Handlung, nämlich

Auskunft über sein Einkommen vom 01.01.2015 bis 31.05.2016 nebst Steuerrückzahlungen zu erteilen und die Auskunft durch geeignete Nachweise, insbesondere Gehaltsnachweise, zu belegen

ein Zwangsgeld von 300,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 60,00 € ein Tag Zwangshaft.

Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner R. Mauro Roberto der oben genannten Verpflichtung nachkommt.

2. Der Schuldner R. Mauro Roberto hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 300,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag ist begründet.

Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S. 2 ZPO gehört.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG liegen vor. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben.

Der Schuldner R. Mauro Roberto wurde gemäß wirksamem Versäumnisbeschluss zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, so dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich vom Willen des Schuldners R. Mauro Roberto abhängig ist.

Der Schuldner R. Mauro Roberto hat diese Handlung nicht ausgeführt. Verschulden ist dabei keine Voraussetzung.

Die Wahl zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft steht dem Gericht zu. Die Zwangsmittel können dabei auch wiederholt angeordnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

3 F 911/16

10.01.2017

AG Aschaffenburg

Entscheidung

Sachgebiet: F

Zitier­vorschlag: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 3 F 911/16 (REWIS RS 2017, 17655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17655

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 WF 18/17 (OLG Bamberg)

Anwaltszwang im Vollstreckungsverfahren in Familienstreitsachen


3 WF 4/22 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I ZB 20/21 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von Zwangshaft gegen einer prozessunfähige natürliche Person und …


4a O 21/19 ZV (Landgericht Düsseldorf)


XII ZB 245/16 (Bundesgerichtshof)

Familiensache: Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes


Referenzen
Wird zitiert von

2 WF 18/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.