Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 48/13 R

14. Senat | REWIS RS 2014, 2809

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutzte Eigentumswohnung - Balkonsanierungskosten - Sonderumlage durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft - fehlende Kostensenkungsaufforderung - keine Begrenzung auf die angemessenen Aufwendungen


Leitsatz

Unabweisbare Aufwendungen für die Instandsetzung oder Instandhaltung von selbst bewohntem Wohneigentum sind auch vor dem 1.1.2011 als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen und vorbehaltlich einer Kostensenkungsaufforderung nicht auf die Höhe der angemessenen Aufwendungen begrenzt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2013 geändert und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen, soweit der Kläger höhere als ihm in diesem Urteil zugesprochene Leistungen begehrt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem [X.] ([X.]) für September 2010 unter Berücksichtigung einer Sonderumlage an eine Wohnungseigentümergemeinschaft.

2

Der 1964 geborene Kläger bezieht vom beklagten Jobcenter seit September 2006 [X.] ([X.]). Er bewohnt eine in seinem Eigentum stehende Wohnung mit einer Wohnfläche von ca 55 m² in dem von einer Hausverwaltung betreuten Wohnobjekt B. in L., zu dem insgesamt zwölf Wohneinheiten gehören. Am 20.5.2010 beschloss die Mehrheit der Wohnungseigentümer des Wohnobjekts einen Neuanstrich eines Teils der Fassade, zu finanzieren aus der Instandhaltungsrücklage, sowie die Sanierung von vier, nicht zur Wohnung des [X.] gehörenden, Balkonen. Die Balkonsanierung sollte laut Beschluss durch eine bis zum [X.] (im Folgenden: "[X.]") finanziert werden. Mit Schreiben vom [X.] wurde der Kläger von der Hausverwaltung aufgefordert, den auf ihn entfallenden Anteil der [X.] in Höhe von 1924 Euro bis zum [X.] [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft zu überweisen. Der Kläger zahlte nach seinen Angaben die Umlage mit Mitteln aus einem von seinem Bruder gewährten Darlehen fristgerecht bis Ende September 2010.

3

Schon vorher hatte der Beklagte dem Kläger [X.] vom [X.] bis 31.1.2011 bewilligt, wobei er zuletzt für die Unterkunft und Heizung Bedarfe von monatlich insgesamt 283,77 Euro zugrunde legte (Bescheid vom [X.], [X.] vom [X.] und [X.]). Den gegen den Bescheid vom [X.] erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 304 Euro begehrte, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.], statt wie vom [X.] irrtümlicherweise ausgeführt vom 24. 10 .2010, [X.]). Die vom Kläger beantragte Übernahme seines Anteils an der [X.] lehnte der Beklagte ab, da im Rahmen des [X.] lediglich regelmäßig anfallende Aufwendungen für Kleinreparaturen, Wartungsarbeiten, kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten übernommen werden könnten, größere seien bereits über die Instandhaltungsrücklage abgegolten (weiterer Bescheid vom [X.]; weiterer Widerspruchsbescheid vom [X.], [X.]/10).

4

Das Sozialgericht (SG) [X.] hat die Klage, mit der der Kläger weiterhin die Übernahme der [X.] in Höhe von 1924 Euro, hilfsweise als Darlehen, begehrte, abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Berufung des [X.] ist teilweise erfolgreich gewesen. Das [X.] ([X.]) [X.] hat den Beklagten "unter Änderung des Bescheides vom 06.08.2010 in der Fassung des [X.]s vom 10.09.2010 und des Widerspruchsbescheides vom [X.]" verurteilt, dem Kläger "zusätzlich zu den im Monat September 2010 gewährten Kosten der Unterkunft weitere Leistungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Wert der Anlage zu § 12 [X.] Mietenstufe 3 für ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied und der im [X.] gewährten Leistung der Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten" zu zahlen, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Kosten der Sanierung der Balkone seien grundsätzlich als Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit berücksichtigungsfähige, einmalige Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.], da sie tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung seien, nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führten, sie geeignet und erforderlich seien, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, und der Kläger zur Zahlung der [X.] verpflichtet sei. Die nicht zum Nutzungsbereich der Wohnung des [X.] gehörenden Balkone beträfen dessen "Unterkunft", weil sie, soweit sie von der Sanierung betroffen seien, im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit auch im Eigentum des [X.] stünden. Die Sanierungsnotwendigkeit der vier Balkone stehe außer Zweifel. Der Umfang der Sanierungsmaßnahmen überschreite nicht das notwendige Maß zur Wiederherstellung eines schadenfreien Balkons. Die Umlage sei allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe angemessen. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentumswohnungen verbundenen Kosten sei an den für Mietwohnungen angemessenen Kosten zu messen, dies bezogen auf ein Kalenderjahr. Aufgrund des "[X.]" des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestimme sich hier die abstrakt angemessene Miete nach der Tabelle zu § 12 [X.] ([X.]) und damit dem Höchstbetrag, der für die Berechnung der berücksichtigungsfähigen einmaligen Aufwendungen für angefallene Reparaturkosten rechtlich bei einer Unschlüssigkeit des Konzepts zur Bestimmung der [X.] in Betracht komme. Es habe offen bleiben können, ob der Beklagte für das [X.] ein schlüssiges Konzept habe, da selbst wenn ein solches nicht erarbeitet werden könne, die tatsächlich zu übernehmenden Aufwendungen durch die Tabellenwerte nach dem [X.] - hier in Höhe von monatlich 330 Euro und jährlich 3960 Euro - im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt seien. Eine Erhöhung dieses Tabellenwertes um einen Sicherheitszuschlag sei für das [X.] für den hier maßgeblichen räumlichen Bezirk nicht angemessen. Von dem nach dieser Tabelle ermittelten Jahreswert seien die dem Kläger im [X.] gewährten Leistungen für Unterkunft ohne Heizkosten abzuziehen, sodass er noch einen Anspruch auf den Differenzbetrag habe. Ein Anspruch des [X.] auf Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs 5 [X.] scheide aus, weil dieses nicht zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Dem Kläger hätte auch bei Nichtzahlung der Umlage mangels Titels keine sofortige Zwangsversteigerung gedroht.

5

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 [X.], soweit das [X.] die [X.] nur im tenorierten Umfang für angemessen halte. Dies werde weder der Besonderheit seines Einzelfalles noch der Situation von leistungsberechtigten Wohnungseigentümern gerecht, weil der Verlust des Wohnungseigentums drohe, wenn die verlangte Sonderumlage nicht gezahlt werde. Es sei lediglich eine Frage überschaubarer Zeit, bis die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Titel erlangt habe und sodann die Zwangsvollstreckung und der [X.] bevorstehe. Leistungsberechtigten Wohnungseigentümern sei es nicht zuzumuten, es auf diese Situation ankommen zu lassen.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 28. Februar 2013 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 25. Februar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2010 - [X.] - weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für September 2010 in Höhe von 1924 Euro als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Das für den Kläger zum Teil positive Urteil des [X.] ist zu ändern und der Rechtsstreit zurückzuverweisen, soweit es die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen hat. Zwar hat das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der Kläger im September 2010 einen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der [X.] haben kann (dazu unter 4.). Der Anspruch besteht allerdings nicht nur in Höhe der vom [X.] als angemessen angesehenen, sondern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 1924 Euro (dazu unter 5.). Er unterliegt aber dem Vorbehalt einer anderweitigen Bedarfsdeckung durch die Zahlung des Bruders des [X.] aufgrund des nach Angaben des [X.] erfolgten Darlehens des Bruders, hinsichtlich dessen ausreichende Feststellungen des [X.] fehlen (dazu unter 6.).

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den angefochtenen Urteilen des [X.] und des [X.] nur noch der Bescheid des [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], [X.], sowie das Begehren des [X.] auf vollständige Übernahme der [X.] durch den [X.]n. Letzteres ist das wahre Begehren des [X.] in der Sache (vgl § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2, § 123 [X.]G).

Die vor dem Bescheid vom [X.] ergangenen [X.] vom [X.] über die Höhe des dem Kläger zu zahlenden laufenden [X.] in der [X.] sind durch den nachfolgenden Bescheid vom [X.], der diese Höhe des [X.] ebenfalls regelte, erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes [X.] <[X.]B X>). Gleiches gilt für den weiteren Bescheid vom [X.], in dem der [X.] die Übernahme der [X.] gegenüber dem Kläger konkret ablehnte, weil die Übernahme der [X.] durch den [X.]n nur im Rahmen der im Bescheid vom [X.] geregelten Leistungen für die Unterkunft nach § 22 [X.]B II in Betracht kommt. Demgemäß ist auch der vom [X.]n erlassene Widerspruchsbescheid vom [X.], [X.], der den Widerspruch des [X.] allein hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der [X.] zurückwies, nach § 39 Abs 2 [X.]B X erledigt, weil sein Regelungsgegenstand durch den weiteren Widerspruchsbescheid des [X.]n vom [X.], [X.], umfasst ist, der jegliche höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung auch für September 2010 ablehnte.

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen, insbesondere ist die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1, 5 [X.]G) zulässig, weil der Kläger sich von Anfang an gegen die Regelung der Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung seitens des [X.]n im September 2010 und damit auch gegen den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], [X.], gewandt hat.

Der Kläger hat den Streitstoff in der Sache entsprechend seinem auf die Übernahme der [X.] begrenzten wahren Begehren zulässigerweise auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung nach der alten, hier anzuwendenden Rechtslage bis 31.12.2010 vgl nur B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8; zur Fortgeltung auch unter der ab 1.1.2011 geltenden Rechtslage: B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 ff mwN auch zur alten Rechtslage). Eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes im Sinne einer Beschränkung auf die vom Kläger begehrte [X.] als einmaliger Bedarf für die Unterkunft ist hingegen rechtlich nicht möglich (B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - aaO, Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]2 ; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]1, 13 ).

3. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte [X.] sind allein §§ 19, 7, 22 [X.]B II in der in der [X.] - September 2010 - geltenden Fassung aufgrund des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954, zuletzt geändert durch Gesetz vom [X.], [X.] 1112; im Folgenden [X.]B II aF). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

Eine Prüfung der § 40 Abs 1 Satz 2 [X.]B II, § 330 Abs 3 Drittes [X.], § 48 [X.]B X, die das [X.] vorgenommen hat, ist entbehrlich, weil bis heute kein bestandskräftiger Bescheid über die Höhe der vom [X.]n dem Kläger zu zahlenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für September 2010 vorliegt, da die früheren [X.], der eine vom [X.] und die beiden vom [X.], durch den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom [X.] ersetzt wurden (siehe unter 1.).

Die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem [X.]B II zu erhalten, nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II erfüllte der Kläger im streitigen Zeitraum nach den zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen Feststellungen des [X.] dem Grunde nach. Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 oder 5 [X.]B II sind nicht zu erkennen.

Die Hilfebedürftigkeit des [X.] nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 9 [X.]B II scheitert nicht daran, dass er Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung ist, weil diese nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 [X.]B II nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, da sie mit einer Wohnfläche von ca 55 m² die angemessene Größe von 80 m² nicht überschreitet (vgl zur Angemessenheit einer selbst genutzten Eigentumswohnung: B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.]). Hinsichtlich der Berücksichtigung des nach Angaben des [X.] von seinem Bruder gewährten Darlehens für die [X.] als Einnahme sind weitere Ermittlungen notwendig, die sachgerechterweise erst nach Erörterung der [X.] als angemessene Aufwendung iS des § 22 [X.]B II erfolgen (dazu unter 6.).

4. Leistungen (heute: [X.]) für die Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft gehören - wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat - bei Leistungsberechtigten, die in einem Haus oder einer Eigentumswohnung wohnen, das oder die in ihrem Eigentum steht, auch die mit der Nutzung der Immobilie unmittelbar verbundenen Lasten (B[X.] Urteil vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4, 15).

Diese umfassen auch Zahlungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit sie nicht zu einer Verbesserung des Standards der selbst genutzten Immobilie führen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]6, 17 sowie in Umsetzung dieser Rechtsprechung § 22 Abs 2 [X.]B II in der Fassung der ab 1.4.2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850, im Folgenden: [X.]B II nF). Instandhaltung bedeutet nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich das B[X.] angeschlossen hat (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 11b [X.] - [X.] 4-4200 § 22 [X.]0 Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 49/07 R - B[X.]E 102, 194 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.]6, Rd[X.]9), die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und [X.] entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ([X.] vom [X.] - NJW-RR 2006, 84 ff; [X.] vom [X.] - NJW 2007, 1356 ff). Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung (für die Wohnraummiete: vgl [X.] vom 7.4.2004 - VIII ZR 146/03 - NJW-RR 2004, 877 ff). Instandsetzung und Instandhaltung betreffen deshalb Mängel an der baulichen Substanz der Immobilie oder ihrer Teile ([X.] vom 7.4.2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 875 ff), wobei es sich um weitgehend inhaltsgleiche Begriffe handelt ([X.] vom [X.] - NJW 2007, 1356 ff). Eine mit diesen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen verbundene Wertsteigerung der Immobilie ist nur eine Folge der notwendigen Erhaltung und schließt deren Berücksichtigungsfähigkeit nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II nicht aus ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, § 22 Rd[X.]76 f, Stand 10/2012; [X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 22 Rd[X.]38, 141).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der strittigen [X.] erfüllt. Nach den Feststellungen des [X.] wiesen zwei der Balkone erhebliche Schäden auf, während zwei weitere Balkone als bedenklich einzustufen waren. Die Balkonsanierung war zur Wiederherstellung der Substanz der Balkone und damit ihrer Gebrauchsmöglichkeit erforderlich. Um Modernisierungsarbeiten handelte es sich nicht. Zu dieser Einschätzung ist das [X.] aufgrund eigener Beweiswürdigung gelangt, die durch den Senat nicht ersetzt werden kann (§ 163 [X.]G).

Dem steht der Umstand, dass keiner der Balkone zur Wohnung des [X.] gehörte, nicht entgegen, weil die Balkone im Gemeinschaftseigentum standen und insoweit die Besonderheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu berücksichtigen sind. Das an den Balkonen nach § 3 der vom [X.] festgestellten Teilungserklärung über das Grundstück bestehende Sondereigentum des Eigentümers, dessen Wohneinheit einen Balkon hat, erstreckt sich allein auf den Luftraum, den Innenanstrich und den Bodenbelag. Die übrigen konstruktiven und solche Teile, die ohne Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes nicht verändert werden können, also diejenigen, an denen die Sanierungsarbeiten erforderlich waren, sind hingegen Gemeinschaftseigentum (vgl [X.] vom 15.1.2010 - V ZR 114/09 - [X.]Z 184, 88 ff) und stehen damit auch im Miteigentum des [X.].

Der Kläger konnte sich der rechtlichen Pflicht zur Zahlung der [X.] innerhalb des streitigen Bewilligungszeitraums nicht entziehen, weil diese sich aus dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 20.5.2010 ergab (vgl bereits B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3), der durch die Zahlungsaufforderung der Hausverwaltung vom [X.] mit dem Fälligkeitsdatum [X.] konkretisiert wurde. Eine wirksame Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach § 46 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz ([X.]) ist nicht mehr möglich, da eine solche zulässigerweise nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung - hier also bis zum [X.] - erhoben werden kann (§ 46 Abs 1 Satz 2 [X.]) und diese Frist verstrichen ist.

Die tatsächliche Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zum Fälligkeitstermin der Zahlungspflicht des leistungsberechtigten Wohnungseigentümers ist aufgrund der Besonderheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erforderlich, weil die Finanzierungspflichten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum regelmäßig vor Durchführung derselben begründet und die Finanzierungsmittel zusammengetragen werden.

5. Zwar sind auch bei Haus- oder Wohnungseigentümern die tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II nicht in beliebiger Höhe zu übernehmen, sondern nur soweit sie angemessen sind; daraus folgt aber vorliegend keine Begrenzung der Höhe nach.

Als angemessene Aufwendungen der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II sind für eine selbst genutzte Immobilie lediglich die Aufwendungen anzusehen, die im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für entsprechende Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind (stRspr, vgl nur B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.] 4-4200 § 12 [X.]0, Rd[X.]5 mwN), wobei die im Kalenderjahr anfallenden, berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen mit der abstrakt angemessenen [X.] zu vergleichen sind (B[X.] Urteil vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0; vgl nunmehr § 22 Abs 2 Satz 1 [X.]B II nF). Dass der leistungsberechtigte Wohnungseigentümer bei Nichtzahlung von Aufwendungen, wie vorliegend die [X.], seine Wohnung verlieren kann, stellt keine Besonderheit von Wohnungseigentümern dar. Sie droht Mietern bei einer iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II unangemessen hohen Mietzinsverpflichtung ebenfalls. Dem steht § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 [X.]B II nicht entgegen, weil dieser nicht auf einen allgemeinen Vermögensschutz der leistungsberechtigten Person abzielt, sondern nur der [X.] vor dem Bezug von Leistungen nach dem [X.]B II entgegensteht, um das Grundbedürfnis "Wohnen" abzusichern (B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 203 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]5).

Eine nur begrenzte Übernahme der vom Kläger zu erbringenden Aufwendungen für die [X.] der Höhe nach auf die angemessenen Aufwendungen für eine Unterkunft scheidet jedoch aus, weil es bereits an der hierfür erforderlichen Kostensenkungsaufforderung des [X.]n nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II aF fehlt (stRspr: B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.]0/06 R - B[X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 1 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]5 ff). Eine solche ist auch bei einmalig fällig werdenden [X.]n für die Unterkunft und Heizung erforderlich und muss bei einmaligen Forderungen des Vermieters im Rahmen von Mietverträgen den Leistungsberechtigten in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen (vgl B[X.] Urteil vom 24.11.2011 - [X.] [X.]5/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7 ). Entsprechendes gilt für leistungsberechtigte Wohnungseigentümer bei einmaligen Forderungen infolge von Beschlüssen der Eigentümerversammlung nach dem [X.]. Auch der Wohnungseigentümer muss vom Grundsicherungsträger in die Lage versetzt werden, seine Rechte gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrzunehmen. Mangels Kostensenkungsaufforderung hat der Grundsicherungsträger die Sonderumlage in tatsächlicher Höhe von 1924 Euro zu übernehmen.

Aus dem gleichen Grund hat auch eine Deckelung auf die Tabellenwerte nach dem [X.] zuzüglich eines Sicherheitszuschlags nicht zu erfolgen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]6/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]; B[X.] Urteil vom 16.4.2013 - [X.] AS 28/12 R - [X.] 4-4200 § 22 Nr 67).

Ob in Fällen, in denen die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu einem besonders hohen Betrag führen, etwas anderes gilt (vgl zu entsprechenden Fallkonstellationen bei Mietern: B[X.] vom 22.9.2009 - [X.] AS 8/09 R - B[X.]E 104, 179 = [X.] 4-2400 § 22 [X.]4, Rd[X.]6, 23; B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]9/09 R - B[X.]E 105, 188 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]8, RdNr 9, 19 ff), kann dahingestellt bleiben, zumal § 22 Abs 2 [X.]B II nF eine Neuregelung zu solchen Aufwendungen enthält. Vorliegend ist eine solche Fallkonstellation nicht gegeben, weil für die [X.] monatlich nur ein Betrag von circa 160 Euro zu errechnen ist, wenn sie auf ein Jahr umgelegt wird.

6. Ob der Kläger zum Zeitpunkt der Fälligkeit der [X.] in Höhe von 1924 Euro im September 2010 überhaupt einen entsprechenden, ungedeckten Bedarf hatte, kann mangels Feststellungen des [X.] hinsichtlich der Zahlung eines solchen Betrags durch den Bruder des [X.] an diesen nicht beurteilt werden. Die Ausführungen des [X.], der "Kläger zahlte nach seinen Angaben die Sonderumlage mit Mitteln aus einem von seinem Bruder gewährten Darlehen" ([X.] Urteil Seite 3 f), beinhalten hinsichtlich der Darlehensgewährung keine Feststellungen des [X.], sondern geben nur die vom [X.] anscheinend ungeprüft übernommenen "Angaben" des [X.] wieder. Den Feststellungen des [X.] kann nur entnommen werden, dass der Kläger einen Betrag zumindest in Höhe der [X.] von seinem Bruder erhalten hat.

Diese Zahlung des Bruders an den Kläger könnte eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 [X.] Buchst a [X.]B II aF gewesen sein, die dann hinsichtlich des Bedarfs [X.] zu berücksichtigen sein könnte. Dies wäre hingegen nicht der Fall, wenn es sich um ein zivilrechtlich wirksames Darlehen zwischen dem Kläger und seinem Bruder handelte, für dessen Nachweis hinsichtlich des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl B[X.] Urteil vom 17.6.2010 - [X.] [X.]/09 R - B[X.]E 106, 185 ff = [X.] 4-4200 § 11 [X.]0, Rd[X.]1). [X.] Feststellungen sind dem Urteil des [X.] nicht zu entnehmen, zumal es nur die "Angabe" des [X.], es habe sich um ein Darlehen des Bruders gehandelt, übernommen hat.

7. Des Weiteren hat das [X.] nicht festgestellt, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Kläger im September 2010 unabhängig von der [X.] hatte, sondern nur ausgeführt, wie sich der vom [X.]n im angefochtenen (Änderungs-)Bescheid vom [X.] bewilligte Betrag „aufschlüsselte“ und dass dieser Betrag nach der Darstellung des [X.]n im Widerspruchsbescheid vom [X.], [X.], zu hoch gewesen sei. Ohne genaue Feststellungen hinsichtlich dieser weiteren Aufwendungen ist jedoch die Berechnung des [X.] des [X.] auf Leistungen für die Unterkunft und Heizung im September 2010 nicht möglich.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 48/13 R

18.09.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Köln, 25. Februar 2011, Az: S 6 AS 4053/10, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 14 WoEigG, § 16 Abs 2 WoEigG, § 21 Abs 3 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 48/13 R (REWIS RS 2014, 2809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2809

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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