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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 520/13
vom
27. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
Juni 2013 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im [X.]; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
I.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher un-zulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
II.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] nicht ergeben.
1
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3
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III.
Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon die Begründung der [X.] weist einen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch die vom [X.] mit guten Gründen beanstandete Berücksichtigung in der konkreten Strafzumessung, der Ange-klagte habe dem Geschädigten mehrere wuchtige Stiche versetzt und damit mit erheblicher Brutalität gehandelt, rechtlichen Bedenken begegnet.
1. Das [X.] ist zwar von einem minderschweren Fall nach §
213 StGB ausgegangen, hat dies aber auf eine Gesamtwürdigung
nach §
213 Var.
2 StGB gestützt, ohne zu prüfen, ob nicht bereits nach § 213 Var.
1 StGB ein minderschwerer Fall gegeben ist. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil -
worauf der [X.] zutreffend hinweist
-
die Voraussetzungen des §
213
Var.
1 StGB nach den getroffenen Feststellungen nahe liegen. "Durch den stundenlangen Streit, seine wiederholten, durch
R.
verei-telten Versuche, den Streit mit diesem zu beenden, zermürbt und durch diese Abwertung an den Rand des für ihn Erträglichen gebracht, wusste der Ange-klagte nicht mehr, wie er die für ihn unerträgliche Situation beenden sollte. Er verlor die Beherrschung, etwas rastete in seinem Kopf aus und ihm wurde "ir-gendwie
schwindlig im Kopf", und wurde von einer großen Wut ergriffen, griff
R.
15). Hätte die [X.] die erforderliche Prüfung des §
213 Var.
1 StGB vor-
und dessen Voraussetzungen angenommen, hätte sie zwingend von dem darin vorgesehenen Strafrahmen ausgehen und weiter [X.] müssen, ob dieser Strafrahmen nicht weiter gemäß §§
21, 49
StGB
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dessen Voraussetzungen
die [X.] angenommen hatte
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zu mindern gewesen wäre. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei rechtsfehlerfreier Prüfung zu einem geringeren Strafrahmen und damit gegebe-nenfalls auch zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
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2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen können bestehen bleiben, sie sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bestehenden nicht in Widerspruch treten.
Fischer Appl
Schmitt
Krehl Ott
3
Meta
27.05.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. 2 StR 520/13 (REWIS RS 2014, 5268)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5268
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2 StR 520/13 (Bundesgerichtshof)
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