Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 7 B 17/15

7. Senat | REWIS RS 2015, 5097

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Gegenstand

Begriff "voraussehbare Besonderheit" im Sinne von Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm


Leitsatz

Zum Begriff der "voraussehbaren Besonderheiten" im Sinne von Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm.

Gründe

I

1

Der [X.]eklagte erteilte der beigeladenen Gemeinde eine auf § 4 des [X.]undes-Immissionsschutzgesetzes ([X.]ImSchG) gestützte Genehmigung zur Errichtung und zum [X.]etrieb einer [X.] in einem auf dem Gebiet der [X.]eigeladenen liegenden Stadion. Die Klägerin ist Eigentümerin eines benachbarten, zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hob den Genehmigungsbescheid insoweit auf, als darin ein [X.] mit mehr als zehn Trainingseinheiten zu 1,5 Minuten zugelassen ist. Auf die [X.]erufung des [X.]eklagten wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage insgesamt ab. Das Verwaltungsgericht habe die das [X.] betreffende Regelung in Nr. 3.2.1.1 des Genehmigungsbescheids zu Unrecht aufgehoben. Das [X.] erfülle jedenfalls die Voraussetzungen, die an "seltene Ereignisse" im Sinne der [X.] [X.] zu stellen seien. Es handele sich dabei um voraussehbare [X.]esonderheiten des [X.]etriebs der [X.]. Hierfür reiche jede dem Grunde nach [X.] Abweichung von den ansonsten anzutreffenden [X.]etriebsmodalitäten der Anlage aus, die nach außen hin hervortrete und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergehe, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend sei. Die mit dem [X.] einhergehenden Geräuschimmissionen seien der Klägerin auch zumutbar.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 [X.] und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 [X.] VwGO).

5

a) Die Frage

"Reicht es für die Annahme eines "seltenen Ereignisses" im Sinne der [X.] Abs. 1 [X.] aus, dass es sich

- erstens um eine [X.] Abweichung von den ansonsten anzutreffenden [X.]etriebsmodalitäten handelt, die

- zweitens nach außen hin auftritt und

- drittens mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht verbunden ist?"

zielt auf die Auslegung des [X.]egriffs der "voraussehbaren [X.]esonderheiten" im Sinne von [X.] Abs. 1 Satz 1 [X.]. Zwar unterliegt die [X.] als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - [X.]VerwGE 129, 209 Rn. 12); die [X.]eschwerde zeigt jedoch nicht auf, dass an dem [X.]egriff der "voraussehbaren [X.]esonderheiten" weitergehende, hier nicht gegebene und deshalb klärungsbedürftige Anforderungen zu stellen sein könnten.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass für die [X.]ejahung des Tatbestandsmerkmals der "voraussehbaren [X.]esonderheiten" jede dem Grunde nach [X.] Abweichung von den ansonsten anzutreffenden [X.]etriebsmodalitäten der Anlage ausreiche, die nach außen hin hervortrete und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergehe, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend sei. Dabei könne es sich beispielsweise um den Einsatz besonderer Maschinen, aber auch um eine besondere Art des [X.]etriebs der üblicherweise eingesetzten Maschinen handeln. Das Erfordernis, dass es zu für Außenstehende wahrnehmbaren Modifizierungen im [X.]etriebsablauf kommen müsse, die für ein höheres Maß an Geräuschentwicklung ursächlich seien, erscheine geboten, um das Vorhandensein objektiver, verifizierbarer Anknüpfungspunkte für die weitere durch [X.] [X.] vorgeschriebene Prüfung sicherstellen zu können.

7

Der Verwaltungsgerichtshof lässt es entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde für das Vorliegen einer "voraussehbaren [X.]esonderheit" nicht ausreichen, dass "lediglich viel Lärm" oder "schlicht eine höhere Lärmfracht ... erzeugt wird". Vielmehr sieht er die "voraussehbaren [X.]esonderheiten" in Gestalt des Einsatzes besonderer Maschinen als gegeben an, weil bei dem hier in Rede stehenden [X.] spezielle "Speedway-Motorräder", die eine Vielzahl technischer [X.]esonderheiten aufwiesen, zu verwenden seien. Damit wird eine spezifische Modalität der verwendeten Motorräder verlangt, die - anders, als die [X.]eschwerde meint - über die bloße "volle Auslastung der [X.]" hinausgeht. Ob letztere allein eine [X.]esonderheit im Sinne der [X.] [X.] darstellen kann (vgl. - grundsätzlich verneinend - [X.], [X.]eschluss vom 3. Mai 2012 - 8 [X.] 1458/11 u.a. - juris Rn. 89), bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

8

Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde ist der [X.]egriff der "voraussehbaren [X.]esonderheiten" nicht zusätzlich dahingehend einzugrenzen, dass eine gewisse Art von [X.]etriebsnotwendigkeit vorliegen muss, die die Erzeugung der größeren Lärmfracht vom Willen des [X.]etreibers unabhängig macht und/oder das Lärmereignis nicht mehr in den unmittelbaren Zusammenhang mit dem [X.]etrieb der Anlage stellt. Um dies auszuschließen, bedarf es keines Revisionsverfahrens. Für eine derartige Anknüpfung an die Ursache der Emissionen und an subjektive Gegebenheiten auf Seiten des [X.]etreibers der Anlage findet sich weder in [X.] [X.] selbst noch sonst eine Grundlage. Im Gegenteil ergibt es sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut von [X.] Abs. 1 Satz 1 [X.], dass eine [X.]esonderheit häufig gerade dann "voraussehbar" im Sinne dieser Vorschrift sein wird, wenn sie eine bestimmte vom Anlagenbetreiber initiierte temporäre Modifikation des [X.]etriebsablaufs darstellt. [X.]esonderheiten, die auf den [X.]etreiber der Anlage zurückgehen und in unmittelbarem Zusammenhang mit deren [X.]etrieb stehen, sind daher nicht aus dem Anwendungsbereich der [X.] [X.] ausgeschlossen.

9

Die von der [X.]eschwerde für richtig gehaltene Einschränkung des [X.]egriffs der "voraussehbaren [X.]esonderheiten" folgt auch nicht aus den übrigen in [X.] [X.] enthaltenen Regelungen. Offen bleiben kann, ob und in welchem Umfang in [X.].1, 7.3 und 7.4 [X.] tatsächlich nur - wie die [X.]eschwerde meint - Situationen und Vorkommnisse geregelt sind, die vom Willen des Anlagenbetreibers unabhängig sind, was sich jedenfalls im Hinblick auf die in [X.].3 [X.] geregelten tieffrequenten Geräusche nicht ohne Weiteres erschließt. Denn in [X.] [X.] sind Regelungen, die die allgemeinen [X.]eurteilungsverfahren der [X.] ergänzen, für verschiedene Sachverhalte zusammengefasst, die in keinem sachlichen oder systematischen Zusammenhang miteinander stehen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.], [X.], Stand August 2013, [X.] 3.6 [X.] Rn. 9). Der von der [X.]eschwerde vorgenommene Rückschluss von den anderen [X.] auf Nr. 2 verbietet sich vor diesem Hintergrund. Das gilt auch für das in [X.].1 Satz 2 [X.] erwähnte "vom Willen des [X.]etreibers unabhängige ... Ereignis"; es kann nicht als Voraussetzung in [X.] [X.] hineingelesen werden.

b) Die Frage

"Können allein technische [X.]esonderheiten einer Emissionsquelle voraussehbare [X.]esonderheiten im Sinne der [X.] [X.] mit der Folge sein, dass die aus dieser Emissionsquelle resultierenden Lärmwerte als "seltene Ereignisse" nach [X.] [X.] Nachbarn zumutbar sind?"

bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Eine [X.]esonderheit im Sinne der [X.] [X.] kann, wie bereits dargelegt, auch technischer Natur - in Gestalt der Verwendung besonderer Maschinen - sein und setzt nicht zusätzlich die von der [X.]eschwerde geforderten weiteren Gegebenheiten auf Seiten der Anlage oder ihres [X.]etreibers voraus.

c) Auch die Frage

"Handelt es sich bei einem '[X.]' um eine voraussehbare [X.]esonderheit im Sinne der [X.] Abs. 1 [X.] bei einer 'Anlage zur Übung und Ausübung des Motorsports, Speedwaybahn'?"

führt nicht auf eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache. Sie richtet sich allein gegen die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene Anwendung der [X.] [X.] auf die im [X.]erufungsverfahren noch streitige Regelung in der der [X.]eigeladenen erteilten Genehmigung. Ein [X.]edürfnis nach fallübergreifender Klärung legt die [X.]eschwerde insoweit nicht dar.

d) Mit der Frage

"[X.] die Anwendung der [X.] Abs. 2 Satz 3 [X.] beim Zusammentreffen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen und immissionsschutzrechtlich nicht zu genehmigenden Anlagen aus?"

wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Das [X.]erufungsgericht mag zwar davon ausgegangen sein, dass die [X.] auch auf die Fußballspiele im Stadion der [X.]eklagten Anwendung findet ([X.] Rn. 64), und damit das Zusammentreffen von Emissionen einer genehmigungsbedürftigen und einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage angenommen haben. Aus [X.] [X.] ergibt sich indessen jedenfalls eindeutig, dass die [X.] - mit bestimmten, im einzelnen aufgeführten Ausnahmen - für Anlagen gilt, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des [X.] des [X.]undes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - [X.]VerwGE 129, 209 ). [X.] Abs. 2 Satz 3 [X.] ist hiervon nicht ausgenommen, zumal Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich sowohl genehmigungsbedürftige als auch nicht genehmigungsbedürftige bestehende Anlagen erfasst.

e) Die Frage

"Müssen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigte Anlagen bei der Ausnutzung der [X.] [X.] gegenüber immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zurücktreten? Gilt dies auch dann, wenn die immissionsschutzrechtlich nicht zu genehmigende Anlage bereits zeitlich vor der zu genehmigenden Anlage betrieben wurde?"

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Dem [X.]erufungsurteil liegt nicht die Auffassung zugrunde, dass im Anwendungsbereich der [X.] [X.] immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ein - wie auch immer gearteter - grundsätzlicher Vorrang zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof hat für den hier gegebenen Einzelfall angenommen, dass seltene Ereignisse, die möglicherweise durch andere Anlagen in der Umgebung des Vorhabens der [X.]eigeladenen verursacht werden, der Rechtmäßigkeit der im [X.]erufungsverfahren noch streitigen Regelung nicht entgegenstünden. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe im Hinblick auf seltene Ereignisse, die verschiedenartigen Anlagen zuzuordnen sind, zurückgegriffen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 - [X.]uchholz 406.25 § 3 [X.]ImSchG [X.]6 S. 8 f.). Insoweit zeigt die [X.]eschwerde einen Klärungsbedarf nicht auf. Die in Rede stehenden Fußballspiele hat er nicht als seltene Ereignisse im Sinne von [X.] [X.] qualifiziert.

2. Der von der [X.]eschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung verletzt. Einen solchen Verstoß sieht die Klägerin darin, dass der Verwaltungsgerichtshof angenommen habe, bei den auf den benachbarten Tennisplätzen und dem Fußballplatz stattfindenden Veranstaltungen handele es sich entweder nicht um "seltene Ereignisse" im Sinne von [X.] [X.] oder es könnten gegebenenfalls immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber den Veranstaltern ergehen. Hierzu habe die Klägerin sich nicht äußern können. Aus diesem Vorbringen folgt kein Verfahrensfehler.

Das Gericht muss die [X.]eteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des [X.] hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden [X.]eratung ergibt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 [X.] 467.99 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2). Eine der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt erst dann vor, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. Juni 2013 - 7 [X.] 42.12 - juris Rn. 11 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Wie sich aus der [X.]eschwerde selbst ergibt, hat die Klägerin in der [X.]egründung ihrer Klage vorgetragen, dass auf den Tennisplätzen und dem Fußballplatz Veranstaltungen stattfänden, die als seltene Ereignisse zu werten seien, und dies auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nochmals geltend gemacht. Zudem wurde die Frage, welchen Einfluss die Summation mit seltenen Störereignissen, die von anderen Anlagen herrühren und die im Regelfall einzuhaltenden Immissionsrichtwerte überschreiten, auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.]escheids hat, mit den [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift erörtert. Damit hatte die Klägerin die Veranstaltungen auf den Tennisplätzen und auf dem Fußballplatz selbst zum Prozessstoff gemacht. Sie musste auch damit rechnen, dass das [X.]erufungsgericht zu einer anderen rechtlichen Würdigung dieser tatsächlichen Umstände als sie gelangen würde. Dies stellt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar, denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12. April 1983 - 2 [X.]vR 678/81 u.a. - [X.]VerfGE 64, 1 <12>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 17/15

22.09.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6. Februar 2015, Az: 22 B 14.395, Urteil

Nr 7.2 Abs 1 S 1 TA Lärm

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 7 B 17/15 (REWIS RS 2015, 5097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5097

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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