Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. XII ZR 300/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1838

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[X.] NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:27. August 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 1375 Abs. 1 Satz 1Zur Berücksichtigung laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- o-der Bankguthaben vorhanden ist, beim Endvermögen.[X.], Urteil vom 27. August 2003 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Fami-liensenats des [X.] September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsdie Berufung des Antragsgegners hinsichtlich des [X.]s zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 25. Juni1999 wurde die Ehe der [X.]en geschieden; insoweit ist das Urteil mit [X.] 24. September 1999 rechtskräftig geworden. Ferner wurde über das Sorge-recht für die drei Kinder der [X.]en entschieden, der [X.] und der Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen fürdie Antragstellerin und die Kinder verurteilt. Außerdem wurde er verurteilt, andie Antragstellerin einen Zugewinnausgleich von 4.044,99 DM zuzüglich [X.] 3 -Im Revisionsverfahren streiten die [X.]en noch um den [X.]; sie halten die jeweils andere [X.] für ausgleichspflichtig.Unstreitig hatten beide [X.]en kein Anfangsvermögen. Zum Stichtag28. November 1997 (Zustellung des Scheidungsantrags) waren sie zu je 1/2Miteigentümer eines Hausgrundstücks, dessen Wert sie übereinstimmend [X.] DM angegeben haben. Unstreitig sind ferner zwei Darlehensverbind-lichkeiten gegenüber der [X.]er Sparkasse und der Wohnungsbaukredit-anstalt, die sich zum Stichtag für beide [X.]en auf jeweils 56.231,01 DM und47.109,17 DM beliefen.Unstreitig ist ferner, daß dem Antragsgegner ein PKW gehörte, der [X.] einen Wert von 3.965 DM (nicht: 3.963 DM) hatte, und daß sein Giro-konto zum Stichtag ein Guthaben von 4.124,97 DM aufwies. Das [X.] ist daher - dem Amtsgericht folgend - von einem um 3.965,00 DM +4.124,97 DM = 8.089,97 DM höheren Zugewinn des Antragsgegners [X.] und hat dessen Berufung auch insoweit zurückgewiesen, als er zurZahlung der Hälfte dieses Betrages = 4.044,99 DM nebst Zinsen an die Antrag-stellerin verurteilt worden ist.Dagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, mit der er seinenAntrag weiterverfolgt, die Entscheidung des Amtsgerichts über den Zugewinn-ausgleich dahingehend abzuändern, daß die Antragstellerin verurteilt wird, anihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM nebst Zinsen zuzahlen.Insoweit macht die Revision geltend, bei der Berechnung des Endver-mögens des Antragsgegners habe das Berufungsgericht zu Unrecht Darle-hensverbindlichkeiten in Höhe von 225.000 DM nicht berücksichtigt, [X.], die er von seinem [X.] [X.]und 100.000 DM, die er von- 4 -dem Bruder seiner Schwägerin, [X.] , zur Finanzierung des [X.] habe. Ferner sei das Guthaben auf seinem Girokonto per 28. November1997 zu Unrecht als Endvermögen berücksichtigt worden, da er davon die zum1. Dezember 1997 fälligen Unterhaltsforderungen und die zum Ende [X.] fälligen [X.]italdienstleistungen für seine Bankverbindlichkei-ten habe begleichen müssen. Daraus ergebe sich ein um 225.000 DM -3.965 DM (PKW) = 221.035 DM höherer Zugewinn der Antragstellerin, mithinein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Vorinstanzen sind von der Geltung [X.] Ehegüterrechtsausgegangen. Dies wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen undhält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.Zwar waren die [X.]en nach den getroffenen Feststellungen noch türki-sche Staatsangehörige, als sie 1976 bzw. 1978 als Asylbewerber nach[X.] kamen und 1984 dort heirateten. Sie wurden erst 1989 eingebür-gert.- 5 -Artt. 220 Abs. 2 Satz 5, 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, denen zufol-ge in einem solchen Fall grundsätzlich [X.] Ehegüterrecht maßgebendist, das keinen Zugewinnausgleich kennt, sind indes nicht anzuwenden, da denAsylanträgen der [X.]en nach den getroffenen Feststellungen stattgegebenwurde.Anerkannte Asylbewerber haben gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG die [X.] nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom28. Juli 1951 ([X.], BGBl. [X.] 559), und zwar auchschon für die [X.] (nicht konstitutiven) Asylentscheidung (vgl. [X.]/[X.] 62. Aufl. Anhang zu Art. 5 EG[X.]. 31), so daß es auf derenvom Berufungsgericht nicht festgestellten [X.]punkt nicht ankommt. Art. 5Abs. 2 EGBGB ersetzt für diesen Personenkreis allgemein die Staatsangehö-rigkeit durch das Personalstatut des Art. 12 der Konvention (vgl. [X.]/v. Bar/Mankowski BGB [1996] Art. 14 EG[X.]. 33), das sich nach ihremgewöhnlichen Aufenthalt richtet, hier also: [X.] (vgl. [X.]/HeldrichaaO Art. 14 EG[X.]. 7 a.E.).II.Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Endvermö-gens des Antragsgegners auch das zum Stichtag (28. November 1997) vorhan-dene Guthaben auf seinem Girokonto (4.124,97 DM) berücksichtigt. Ohne [X.] macht die Revision geltend, dieser Betrag sei dem Endvermögen nicht hin-zuzurechnen, weil die drei Tage später fällig werdenden Unterhaltszahlungenfür Dezember 1997 in Höhe von 2.200 DM sowie die zum Ende des viertenQuartals 1997 fällig werdenden [X.]italdienstleistungen in Höhe von 2.692 DM- 6 -für die beiden Bankdarlehen aus diesem Kontoguthaben hätten bestritten wer-den müssen.1. Die erst nach dem Stichtag fällig werdenden [X.] aus den beiden Darlehen der [X.]er Sparkasse und der [X.] hat das Berufungsgericht zutreffend weder als Verbind-lichkeiten berücksichtigt, die das Endvermögen des Antragsgegners mindern,noch als einen Umstand, der es rechtfertigt, das am Stichtag vorhandene [X.] des Antragsgegners in entsprechender Höhe nicht als Teil seinesEndvermögens anzusehen. Denn die [X.] sind mit ihrenzum Stichtag jeweils noch offenen Salden bereits zutreffend berücksichtigt [X.]; zumindest hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, die bis zum Stichtagaufgelaufenen anteiligen Zinsen seien in diesem Betrag noch nicht enthalten.Ein darüber hinausgehender Abzug künftig fällig werdender Zins- und Tilgungs-leistungen widerspräche dem [X.] und würde auf eine doppelte Be-rücksichtigung der [X.] hinauslaufen.Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, könnte dies [X.] nichts ändern. Denn auch die Antragstellerin war aus den von beiden[X.]en gemeinsam aufgenommenen Darlehen mit Kreditverbindlichkeiten ingleicher Höhe belastet. Wären die erst nach dem Stichtag fälligen Zins- [X.], soweit sie auf den Antragsgegner entfallen, als des-sen Endvermögen mindernd zu berücksichtigen, hätte die andere, auf die [X.] entfallende Hälfte entsprechend auch bei der Berechnung ihresEndvermögens berücksichtigt werden müssen, so daß sich der Betrag, um dender Zugewinn einer [X.] höher ist als der der anderen, hierdurch im Ergebnisnicht verändert [X.] -2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die zum 1. Dezember 1997fällig werdenden Unterhaltszahlungen des Antragsgegners bei der [X.] zum Stichtag nicht als das Endvermögen minderndeVerbindlichkeit angesehen.Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zwar grundsätzlich auchdann, wenn sie am Stichtag noch nicht fällig sind, als Verbindlichkeiten im Sin-ne des § 1375 Abs. 1 BGB anzusehen, die das Endvermögen mindern. Dies giltjedoch nicht uneingeschränkt für Dauerschuldverhältnisse (vgl. [X.]/[X.] § 1375 Rdn. 11). Insbesondere ist die Unterhaltspflicht nicht als ein-heitliche, sondern als eine sich ständig erneuernde, erst beim [X.] Voraussetzungen zur Entstehung gelangende Verbindlichkeit auf-zufassen, die mit jeder [X.]einheit, in der ihre Voraussetzungen vorliegen, vonneuem entsteht (vgl. Senatsurteile [X.]Z 85, 16, 25 und 82, 246, 250 [X.], die wiederkehrende Ansprüche auf Unterhaltsleistungenvermitteln, sind daher im Rahmen des § 1375 BGB bei der Berechnung [X.] des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen, soweit siekünftiges Einkommen vorwegnehmen und ihre Berücksichtigung den [X.] in die [X.] nach der Beendigung des Güterstandes verlängernwürde (vgl. [X.], Urteil vom 3. Oktober 1979 - [X.] - NJW 1980, 229m.[X.]). Umgekehrt mindern auch Unterhaltsverpflichtungen das [X.] Unterhaltspflichtigen nur insoweit, als sie am Stichtag bereits fällig sind (vgl.auch [X.], 998 und [X.], 944, 945).Soweit die Revision geltend macht, mit Rücksicht auf den drei Tage nachdem Stichtag fällig werdenden Unterhalt dürfe andererseits aber das am [X.] vorhandene Kontoguthaben nicht als beim Endvermögen zu berücksichti-gender Vermögenswert angesehen werden, weil und soweit es zur [X.] Verbindlichkeit benötigt werde, läuft dies - selbst bei unterstellter [X.] -sprechender Zweckbindung des Guthabens - auf den Versuch hinaus, [X.] Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigende künftige Verbindlichkeit aufdem Umweg der "Verrechnung" mit am Stichtag vorhandenen und deshalbbeim Zugewinn zu berücksichtigenden Bankguthaben doch noch als den [X.] mindernd geltend zu machen.Auch dies ist weder mit dem [X.] zu vereinbaren noch mitdem Grundsatz, daß beim Zugewinnausgleich unter Lebenden zum Endvermö-gen alle objektivierbaren Werte gehören, die bei einem für den [X.] unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden (vgl. [X.]Z 82,145, 147 m.[X.]). Es läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, [X.] habe der [X.] und unterhaltsberechtigte Ehegatte auf zweifacheWeise an diesem Kontoguthaben teil: zum einen über den [X.] zum anderen über den Unterhalt, der wenig später aus dem Guthaben zuzahlen sei.a) Abgesehen davon, daß der Antragsgegner nicht vorgetragen hat, [X.] auf seinem Girokonto resultiere aus laufendem Einkommen, das derBestreitung des Lebensunterhalts für ihn selbst und die ihm gegenüber Unter-haltsberechtigten für den laufenden, am Stichtag noch nicht abgeschlossenen[X.]abschnitt bestimmt sei, trifft das Argument einer doppelten Teilhabe des[X.] und unterhaltsberechtigten Ehegatten auf den am 1. [X.] fällig werdenden Kindesunterhalt und den vom Antragsgegner selbst [X.] 1997 benötigten Lebensunterhalt ohnehin nicht zu.Aber auch der nach dem Stichtag fällig werdende Ehegattenunterhaltsteht der Berücksichtigung des am Stichtag vorhandenen Kontoguthabens [X.] nicht entgegen, und zwar auch nicht, soweit er aus diesem Gut-haben zu begleichen sein mag.- 9 -b) Richtig ist zwar, daß ein güterrechtlicher Ausgleich grundsätzlich [X.] hat, wenn und soweit eine [X.] bereits auf andereWeise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs,zugunsten des anderen Ehegatten auszugleichen ist (vgl. Senatsurteil vom11. Dezember 2002 - [X.], 432, 433).Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So ist anerkannt, daßauch Unterhaltsrückstände das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen [X.]. Erweist sich dieser Rückstand in der Folgezeit als nicht beitreibbar, [X.] dazu, daß der unterhaltsberechtigte Ehepartner als in doppelter Weise be-nachteiligt angesehen werden kann, nämlich einerseits durch die [X.] wegen eines ihm zustehenden Unter-halts, den er andererseits nicht erhält. Ebenso kann sich der [X.] Ehegatte gegen die Berücksichtigung am Stichtag noch bestehender Ver-bindlichkeiten des [X.] bei dessen Endvermögen nicht mit [X.] wehren, er habe wegen dieser Verbindlichkeiten bereits eine Re-duzierung seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen müssen. Denn ein etwaigerEinfluß der Schuldenlast auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit hat mitdem Vermögensausgleich des § 1378 BGB nichts zu tun (vgl. Senatsurteil vom23. April 1986 - [X.] - NJW-RR 1986, 1325).c) Wegen des für den Zugewinnausgleich geltenden starren Stichtags-prinzips, mit dem das Gesetz eine schematische Saldierung über einen regel-mäßig mehrere Ehejahre umfassenden [X.]raum vorsieht, sind auch zufälligegeringfügige zeitliche Überschneidungen - hier in der Größenordnung bis zueinem Monat - zwischen den einerseits für den Zugewinnausgleich und ande-rerseits für den laufenden Unterhalt maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnis-sen hinzunehmen, weil sie sich in Massenfällen dieser Art auf praxisgerechteWeise nicht vermeiden lassen. Solche Überschneidungen ergeben sich [X.] 10 -wendigerweise unter anderem stets dann, wenn der Stichtag zwischen [X.], an dem die Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat fäl-lig wird, und dem [X.]punkt liegt, an dem das laufende Einkommen fällig wird,das der Unterhaltspflichtige für diesen Monatszeitraum bezieht.Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 4, § 1374 BGB Rdn. [X.] Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. [X.]. VII Rdn. 34) muß [X.] hingenommen werden, daß bereits bezogenes laufendes Einkommen, dasam Stichtag in Gestalt eines Bar- oder Kontoguthabens noch vorhanden ist,dem Zugewinnausgleich auch insoweit unterliegt, als es den laufenden Lebens-unterhalt für einen Monatszeitraum zu decken bestimmt ist, der am [X.] nicht abgelaufen ist (im Gegensatz zu Vorschüssen, soweit sie für darüberhinausgehende [X.]räume geleistet werden wie etwa der Vorschuß, den [X.] für [X.] erhält). Ebenso ist im um-gekehrten Fall hinzunehmen, daß die am Stichtag bereits fällige Unterhaltsver-pflichtung für den laufenden Monat das Endvermögen auch dann in [X.] mindert, wenn dieser Monatszeitraum am Stichtag noch nicht abge-laufen ist, während das laufende Einkommen, das unter anderem diesen Bedarfzu decken bestimmt ist, dem Endvermögen nicht zuzurechnen ist, weil es erstnach dem Stichtag fällig wird.Dies ergibt sich auch aus § 1381 BGB, aus dem ersichtlich ist, daß [X.] nachteilige Auswirkungen, die sich aus der schematisierendenRegelung des [X.]s ergeben können, hinzunehmen bereit ist [X.] bei grob unbilligen Ergebnissen eine Korrekturmöglichkeit vorsieht.Aus alledem folgt auch hier, daß das Kontoguthaben des [X.] in vollem Umfang dem Zugewinnausgleich [X.] 11 -III.Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die Auffassung des [X.]s, das Endvermögen des Antragstellers sei nicht um den Betrag von225.000 DM gemindert, da er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe,daß ihm E. [X.]und [X.] Darlehen in dieser Gesamthöhe für dieErrichtung des [X.] gewährt hätten. Insoweit habe das [X.] die Anforderungen an die [X.] ver-kannt.Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, oban die prozessuale Darlegungspflicht der [X.]en wegen ihrer Zugehörigkeitzur Volksgruppe [X.] und mit Rücksicht auf deren beson-dere Gepflogenheiten, namentlich unter Familienangehörigen keine schriftlichenVereinbarungen zu treffen und auch größere Transaktionen bar abzuwickeln,geringere Anforderungen zu stellen seien. Auf diese Frage, die unter [X.] die für alle Rechtssuchenden gleichermaßen geltende lex fori zu verneinenist, kommt es indes nicht an; derartige Gepflogenheiten können allenfalls [X.] der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, von der das Berufungs-gericht - aus seiner Sicht folgerichtig - im Gegensatz zur [X.].Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Antragsgegner habe die Entste-hung von [X.] in Höhe von 225.000 DM nicht hinreichenddargelegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere läßt sie sich nicht- wie geschehen -- damit begründen, es verblieben so viele offene Fragen, daßdie Antragstellerin darauf verwiesen sei, den Vortrag des Antragsgegners [X.] zu bestreiten, ohne auf nachprüfbare Einzelheiten der [X.] zu [X.] 12 -Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist [X.] schlüssig und damit erheblich, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in [X.] mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oderdie geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. [X.] näherer Einzelheiten, die den [X.]punkt und Ablauf bestimmter Ereig-nisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die [X.] nicht von Bedeutung sind (vgl. [X.], Urteile vom 1. Februar 1995 - [X.]/93 - NJW-RR 1995, 724, 725 und vom 8. Mai 1992 - [X.] - [X.]RZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast [X.] Anforderungen genügen die Behauptungen des Antragsgegners.Er hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, zur Finanzierung des Hauses vonseinem [X.] [X.]ein Darlehen von insgesamt 125.000 DM und durchdessen Vermittlung von [X.] ein weiteres Darlehen von insgesamt100.000 DM erhalten und beide bis zum Stichtag nicht zurückgezahlt zu haben.Beide Darlehen seien ihm durch seinen Bruder bar und entsprechend [X.] des Hauses in den Jahren 1990 und 1991 in Teilbeträgen zwi-schen 20.000 und 50.000 DM ausgezahlt worden. Damit wird ein Sachverhaltbehauptet, der die Voraussetzungen der Entstehung von [X.] in dieser Höhe nach § 607 Abs. 1 BGB a.F. erfüllt.Auf die weiteren vom Berufungsgericht zur Substantiierung für [X.] gehaltenen Umstände im einzelnen, namentlich die präzise Angabe derjeweiligen Teilbeträge und des [X.]punkts ihrer Auszahlung, deren Relation zumjeweiligen Baufortschritt sowie die Herkunft der von den [X.], kommt es für die Rechtsfolge nicht an. Sie mögen - [X.] wie die einerseits vom Berufungsgericht aufgezeigten Zweifel hinsichtlich [X.] der vorgelegten Bestätigungen und andererseits die von ihm aufge-worfene Frage, wie anders als durch die behaupteten Darlehen der [X.] -finanziert worden sein soll - für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa-gen der vom Familiengericht vernommenen Zeugen von Bedeutung sein, dieindes dem Tatrichter vorzubehalten ist, so daß das Revisionsgericht nicht selbstin der Sache entscheiden kann.Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damites die erhobenen Beweise - gegebenenfalls nach erneuter Vernehmung [X.] - würdigen kann.HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 300/01

27.08.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. XII ZR 300/01 (REWIS RS 2003, 1838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1838

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