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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 387/15
vom
25. November 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2015
be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2015 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert die Angeklagten nicht, dass sie hinsichtlich der Tat zum Nachteil des [X.] nicht auch wegen erpresserischen [X.] (§ 239a StGB) und hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Eheleute H.
nicht we-gen versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind.
[X.]König
Berger Bellay
Meta
25.11.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 5 StR 387/15 (REWIS RS 2015, 1794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1794
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