Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. VI ZB 21/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5619

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130916BVIZB21.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]
vom

13. September 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.]-I-VO Art. 27, 30

a)
Art. 30 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-gen in Zivil-
und Handelssachen ([X.] aF) definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuG-VVO aF als angerufen gilt.

b)
Art. 30 [X.] aF lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 [X.] aF die [X.] eines von zwei Verfahrensschritten -
Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim [X.] -
genü-gen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um [X.], dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängig-keit herbeigeführt wird.

c)
Zu den Maßnahmen, die der in [X.] [X.] gemäß Art. 30 Nr. 1 [X.] aF zu treffen hat, um die Zustellung der Klage zu bewirken, gehört die Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des [X.].

d)
Ersucht der Kläger, der dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des
[X.] nicht mitgeteilt hat, das Gericht um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestell-ten Vertreter des [X.], so erfüllt er seine prozessualen Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr.
1 [X.] aF nur dann, wenn er den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvoll-macht hat.

[X.], Beschluss vom 13. September 2016 -
VI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. September
2016
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Wellner, die Richterinnen
von Pentz
und
Müller
und
den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] zu 1 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. [X.] 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert
für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass mit Schreiben der [X.] vom 10. und 28. Februar 2012 geltend gemachte
Schadensersatzansprüche
in Höhe von 194.900.000 USD nicht bestehen.
Die Klägerin ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in [X.] und hält Beteiligungen an zwei bekannten [X.] Automobilunternehmen.
Die
[X.]
zu 1 ist
eine Investmentgesellschaft mit Sitz auf den [X.]. Sie hat ihren Firmensitz ("registered office")
bei der [X.] Corporate Services
Limited. Deren vollständige Adresse lautet:
1
2
-
3
-

[X.]
PO Box 309, [X.] House
South Church Street
[X.]
[X.]

KY 1-1104
Cayman [X.].
Die Beklagte zu 2 ist eine Personengesellschaft nach britischem
Recht, die ihren Sitz in [X.]
hat.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2012
zeigten die Rechtsanwälte [X.], [X.], an, dass sie von den [X.]
mit der
Gel-tendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt worden seien. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"Wir
vertreten P.

("P.

") und P.

(Master) Fund Ltd. (der "Fonds").
Wir sind von unseren Mandanten zu Rate gezogen worden im Zusammenhang mit äußerst erheblichen Verlusten,
die diesen infolge des Eingangs von Short-Positionen in Aktien der [X.] ("[X.]") in den Jahren 2007 und 2008 entstanden sind

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass P.

-

und/oder der Fonds beabsichtigen, vor dem High Court of [X.] and Wa
, und zwar im Hinblick auf Verluste, die aufgrund unrichtiger Angaben hinsichtlich des Umfangs Ihrer Handelsaktivitäten mit [X.]-Aktien und Ihrer diesbezüglichen Ab-sichten entstanden sind, die im Zeitraum vom 16. November 2006 bis zum 25. Oktober 2008 durch Sie und durch von Ihnen angewiesene oder beauftragte Personen gegenüber unseren Mandanten gemacht wurden."

Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilten
die Rechtsanwälte
[X.]
der Klägerin u.a. mit:
3
4
-
4
-

"Wir sind nunmehr von P.

(Master) Fund Ltd. ("P.

Fund") mandatiert worden, vor dem Handelsgericht des High Court of [X.] and Wales ein Verfahren gegen [X.] Holding [X.] ("[X.]") einzulei-ten. Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Schreiben vor Geltendma-chung eines Anspruchs (letter before claim) nach Maßgabe der [X.] Conduct

Zusammengefasst stellt sich der Fall unseres Mandanten wie folgt dar:
[X.] gab zwischen Dezember 2007 und Oktober 2008 dreimal gegenüber P.

Capital (im Namen des von dieser verwalteten Fonds P.

Fund) an, dass [X.] nicht beabsichtige, wesentlich mehr als 51 % der Stammaktien ("[X.]-Stammaktien") der [X.] ("[X.]") zu erwerben

Tatsächlich aber baute [X.] heimlich eine Beteiligung von ca. 75 % der [X.]-Stammaktien auf

Die unrichtigen Angaben waren aus
folgenden Gründen arglistig

Infolge der unrichtigen Angaben durch [X.] und der daraufhin erfolgten Transaktionen entstand P.

Fund bei
der Glattstellung seiner Short-Positionen ein Verlust von 194,9 Mio.
US-Dollar

"
Die Klage ging
am 7. Juni 2012 beim [X.] ein. In der Klageschrift ist die
Beklagte zu 1
wie folgt bezeichnet:
P.

(Master) Fund Limited
vertreten durch ihre Geschäftsführung
c/o [X.]
PO Box 309, [X.] House
South Church Street
Cayman [X.].
Am 11. Juni 2012 zahlte
ein Mitarbeiter der Klägerin den [X.] ein. Am 2. Juli 2012 ordnete
das [X.]
das
schrift-liche Vorverfahren an. Am 21. August 2012 wurde
diese
Verfügung samt Ab-5
6
-
5
-

schrift der Klage nebst
Anlagen in Übersetzung und
Original der Post mit der in der Klageschrift genannten Adresse der [X.] zu
1 und des
vom Landge-richt beigefügten Zusatzes "[X.]"
zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein übergeben. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wurde
der Post
am selben Tag zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein mit zutreffender Adressangabe ausgehändigt. Auf die in der Klageschrift enthal-tene Anregung der Klägerin wurde
die Klage außerdem der Post zum Zwecke der Zustellung an die Rechtsanwälte [X.] mittels internationalen
Rückscheins
übergeben.
Mit am 4. September 2012 beim
[X.] eingegangenem
Schreiben
teilten die Rechtsanwälte [X.] mit, dass die Klageschrift
am 29. August 2012 bei ihnen
eingegangen sei, sie jedoch
nicht zustellungsbevollmächtigt [X.]. Die Zustellung an die Beklagte zu 1 selbst schlug
fehl. Der Verbleib der Sendung konnte nicht ermittelt werden.
Mit Verfügung vom 13. November 2012 wies das [X.]
die Klägerin darauf hin, dass sie den gesetzlichen Vertre-ter der [X.] zu 1 nicht angegeben habe. Mit Schriftsatz vom 19. Novem-ber 2012 beantragte
die Klägerin, die Klage an die Beklagte zu 1 unter folgen-der Anschrift zuzustellen:
P.

(Master) Fund Limited
c/o [X.]
PO Box 309, [X.] House
South Church Street
[X.]
[X.]
Cayman [X.].
Am 26. November 2012 übergab
die Geschäftsstelle die Klageschrift der Post
zum Zwecke der Zustellung. Die Empfängeranschrift
auf dem vom Land-7
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-
6
-

gericht vorbereiteten Rückschein enthielt
allerdings
versehentlich nicht die An-gabe "[X.], [X.]".
Die
Sendung
wurde
am 3. Dezember 2012 von dem
[X.]t Flughafen der [X.]
mit dem Hinweis
"incom-plete address"
zurückgesandt
und ging
am 14. Januar 2013 wieder beim Land-gericht [X.] ein.
Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 regte
die Klägerin die Zustellung der Klage
an die Beklagte zu 1 unter nachfolgender Anschrift an:
P.

(Master) Fund Limited
c/[X.] Fiduciary Services
[X.] House
South Church Street
[X.]
[X.] [X.]-1104
Cayman [X.].
Noch bevor eine erneute Zustellung veranlasst worden war, beantragten die Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 1 Akteneinsicht. Mit [X.] vom 25. Januar 2013 bestätigten
sie die Zustellung der Klage nebst Anlagen sowie der Verfügung vom 2. Juli 2012 über die Anordnung des schrift-lichen Vorverfahrens.
Die Beklagte zu 2 bestätigte durch ihren Prozessbevoll-mächtigten, dass ihr die Klage am 29. August 2012 zugestellt worden sei.
Am 18. Juni 2012 reichte
die Beklagte zu 1 beim High Court of Justice in [X.] eine Klage gegen die Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Hö-he von 194.900.000 US-Dollar
ein. Gegenstand der Klage sind
die mit [X.] vom 28. Februar 2012 geltend gemachten
Schadensersatzansprüche. Im
Klageformblatt sind
die Rechtsanwälte [X.] als "claimant´s solicitor´s firm"
be-nannt.
Die Klage wurde
der Klägerin am 26. November 2012 zugestellt.
9
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-
7
-

Die [X.]en streiten über die Frage, welches Gericht das zuerst angeru-fene Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.] und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (nachfolgend: [X.] aF) ist und das Verfahren auszusetzen hat.
Das [X.] hat den Aussetzungsantrag der [X.] zu 1
zurück-gewiesen. Die
hiergegen gerichtete
sofortige Beschwerde der [X.] zu 1 hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Aussetzungsantrag
weiter.

II.
Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in IPRax
2015, 430, veröf-fentlicht ist,
hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Landge-richt [X.] gelte nach Art. 30 Nr. 1 [X.]
aF
als
das zuerst angerufene
Gericht im Sinne von
Art. 27 Abs. 1 [X.]
aF. Durch die Einreichung ihrer negativen Feststellungsklage habe die Klägerin die Voraussetzungen für das "[X.]"
erfüllt. Die ihr damit zukommende Priorität habe sie nicht dadurch verloren, dass sie in der Folge ihren Obliegenheiten nicht nachge-kommen wäre.
Weder habe die Klägerin den [X.] eingezahlt noch
habe
die fehlende Angabe der gesetzlichen Vertreter der [X.] zu 1 in der Klageschrift der
Zustellung der Klage
entgegengestan-den.
Die Klägerin habe es nicht zu vertreten, dass die Klage der
[X.]
zu 1 auf den [X.]
nicht zugestellt worden sei. Wegen der örtlichen Gege-benheiten auf den [X.]
sei die Angabe
einer
Postbox ("P.O.
Box") nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Wahl der Zustellung durch Aufgabe zur Post mit internationalem Rückschein.
Außerdem könne eine Obliegenheits-11
12
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-

verletzung nicht darin gesehen werden, dass es die Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung unterlassen habe, vollständige Angaben zur [X.] Anschrift der [X.] zu 1 im Hinblick auf den [X.] -
die Stadt "[X.]"
sowie die Insel "[X.]"
-
und die [X.] zu ma-chen. Denn für die kaimanesische Postverwaltung seien
eine Identifizierung der Empfängerin und eine Zustellung der Klage bereits beim ersten Zustellungsver-such möglich gewesen. Hiervon habe die Klägerin auch ausgehen dürfen. An-gesichts der Adressierungsempfehlung von [X.] und der erst am 8. August 2006 beschlossenen Einführung von [X.]en auf den [X.]
sei der Klägerin insoweit keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Der Klägerin könne schließlich auch kein Versäumnis bei der Ermittlung der Anschrift der [X.] zu 1 zur Last gelegt werden, da sie sich aus einer seriösen Quelle über die Anschrift der [X.] zu 1 informiert habe.
Unabhängig hiervon sei die auf Anregung der Klägerin erfolgte Zustel-lung der Klageschrift an die Beklagte zu 1 durch Übermittlung an die Rechtsan-wälte
[X.]
mittels internationalen Rückscheins nach § 1068 Abs. 1 ZPO zulässig und wirksam gewesen. Einer wirksamen Zustellung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 des [X.] und des Rates vom 13.
November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-
oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstü-cken) und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
1348/2000 des Rates
([X.]. [X.] 324 S. 74; nachfolgend: [X.])
stehe es nicht entgegen, dass die Zustellung nicht an die [X.] persönlich, sondern an
deren Zustellbevollmäch-tigten im [X.]-Ausland
erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift am 29. August 2012 sei die Rechtsanwaltsgesellschaft [X.]
nach dem insoweit maßgeblichen [X.] Recht empfangsbevollmächtigt gewesen.
Zumindest aber müsse sich die Beklagte zu 1 in entsprechender
Anwendung der Grund-sätze der Duldungsvollmacht das Handeln der Rechtsanwaltsgesellschaft [X.]
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-
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-

zurechnen lassen, da diese mit Kenntnis der [X.] zu 1 vorprozessual Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht habe.
Diese Frage sei nach [X.] Recht zu beurteilen.
Die Priorität der negativen Feststellungsklage der Klägerin sei schließlich deshalb
zu bejahen, weil die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 Wirkung auch gegenüber der [X.] zu 1 entfalte. Zwar müsse sich die Beklagte zu 1 die Kenntnis der [X.] zu 2 nicht nach § 189 ZPO zurechnen lassen. Dies folge schon daraus, dass eine Personenidentität des geschäftsführenden Or-gans
der [X.] zu 1 und 2 nicht
bewiesen sei. Da die Art. 27 ff. [X.]
aF jedoch das Ziel verfolgten, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, löse
die rechtzeitige Zustellung an einen von
zwei [X.] die Prioritätswirkung auch für eine schuldhaft verspätete Zustellung an den anderen [X.] aus.
Dies gelte nicht nur für den Fall,
dass zwei Beklagte, bei denen gegenüber einem der [X.] aufgrund von Versäumnissen des [X.] eine verspätete Zustellung
erfolgt
sei, im Gegenzug gemeinsam den Kläger des Ausgangsverfahrens verklagten. Gleiches
müsse auch dann gelten, wenn nur einer der [X.]
-
und sei es derjenige, an den aufgrund von Versäumnissen verspätet zugestellt
worden sei -
Klage erhebe.

III.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
Mit der Begründung des [X.] kann von
einer
Aussetzung des [X.] gemäß Art.
27 Abs. 1 [X.] aF nicht abgesehen
werden.
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-
10
-

1.
Art.
27 Abs. 1 [X.] aF bestimmt, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen
wegen desselben Anspruchs zwischen denselben [X.]en anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst ange-rufenen Gerichts feststeht. Sobald dies der Fall ist, erklärt sich das
später ange-rufene Gericht gemäß Art. 27 Abs. 2 [X.] aF zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, [X.] diese Bestimmungen
eine allgemeine Rechtshängigkeitssperre
zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts, die grundsätzlich auch durch eine negative Feststellungsklage ausgelöst werden kann mit der Folge, dass dieser der [X.] gegenüber einer nachfolgenden, auf derselben Grundlage beruhenden
Leistungsklage
zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1994, [X.], [X.], [X.] Rn. 40 ff.
-
Tatry
sowie [X.], Urteil vom 8. Februar 1995
-
VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759, jeweils
zur Vorgängerbestimmung in Art. 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen
(nachfolgend: EuGVÜ); Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 27 [X.] Rn. 12, 23 ff.; [X.] in [X.]/[X.], Europäisches Zivil-verfahrensrecht, 3.
Aufl., Art. 27 [X.] Rn. 33; [X.], IPRax
2015, 406).
2.
Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 [X.] aF im Streitfall sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet ist.
Art. 29 Abs.
1
der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssa-chen ([X.] nF, [X.]. [X.] 351 S. 1)
ist noch nicht anwendbar; er gilt gemäß Art. 81 Satz 2, Art. 66 Abs. 1 [X.] nF erst für Klagen, die
ab dem [X.] erhoben worden
sind.
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-
11
-

Der Anwendbarkeit des Art.
27 Abs. 1 [X.] aF steht auch nicht ent-gegen, dass die Beklagte zu 1 ihren Sitz auf den [X.] hat. Zwar ge-hören die [X.] zu den im [X.]ang II des Vertrags über die [X.] der [X.] (A[X.]V) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 A[X.]V das im [X.] Teil des Vertrags (Artikel 198 bis 204 A[X.]V) festgelegte besondere Assozi-ierungssystem gilt. Sie fallen damit
grundsätzlich aus dem territorialen Anwen-dungsbereich der Verträge über die [X.] ([X.]V) und über die Ar-beitsweise der [X.] (A[X.]V) heraus.
Die allgemeinen Vertrags-bestimmungen und das sonstige Primär-
und Sekundärrecht der [X.] sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. [X.], Urteile vom 12. September 2006 -
C-300/04,
[X.]. 2006, [X.] Rn. 46 -
Eman und [X.]; vom 21. September 1999
-
C-106/97, [X.]. 1999, [X.] Rn. 42 -
DADI und Douane-Agenten; Schmalen-bach in [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, Art. 355 Rn.
6; [X.]/Kokott, [X.]V/A[X.]V, 2. Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.). Eine solche Verweisung enthält die
Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen nicht. Sie
erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete.
Anders als andere Bestimmungen der Verordnung erwähnt Art. 27
[X.] aF den ([X.] der [X.]en des Rechtsstreits aber nicht. Er [X.] lediglich -
was im Streitfall zu bejahen ist -
eine Identität der [X.]en und des Verfahrensgegenstands der bei den Gerichten verschiedener Mitgliedstaa-ten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; weitere Voraussetzungen stellt die Be-stimmung nicht auf ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 -
C-523/14, Celex-Nr.
62014CJ0523 Rn. 40 -
Aannemingsbedrijf Aertssen und [X.]). In Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel, Parallelverfahren vor Gerich-19
20
-
12
-

ten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende miteinander unvereinbare
Entscheidungen zu verhindern, ist die Bestimmung weit auszulegen ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 -
C-523/14, aaO Rn. 39
-
Aannemingsbedrijf Aertssen und [X.]). Sie erfasst [X.] grundsätzlich
alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Mit-gliedstaaten unabhängig vom Wohnsitz der [X.]en (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juni 1991 -
C-351/89, [X.].
1991, I-3317
Rn. 16 -
Overseas [X.] Insurance Limited u.a. zur Vorgängerbestimmung in Art. 21
EuGVÜ; [X.] in [X.]/
[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art. 27 [X.] Rn.
14
mwN; [X.], IPRax
2015, 406).
3.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurtei-lung des [X.], das [X.] gelte
gemäß Art. 30 Nr. 1 [X.] aF als das zuerst angerufene Gericht [X.]. Art.
27 Abs. 1 EuG-VVO aF.
a) Art. 30 [X.] definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis
29 [X.] aF
als angerufen gilt
([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 -
C-523/14, Celex-Nr.
62014CJ0523 Rn. 57 -
Aannemingsbedrijf Aertssen und [X.];
Beschluss vom 16. Juli 2015 -
C-507/14, Celex-Nr.
62014CB0507 Rn. 30, 32). Dies ist
entweder der
Zeitpunkt, zu dem
das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt der Kläger hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm oblie-genden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den [X.] zu bewirken
(Art. 30 Nr. 1 [X.]
aF), oder -
wenn
die Zustellung
wie in den [X.] Rechtsordnungen
an den [X.] vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist -
der
Zeitpunkt, zu dem die für die Zu-stellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt
der 21
22
-
13
-

Kläger hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen
(Art. 30 Nr. 2 [X.]
aF). Die Vorschrift bringt damit die divergierenden mitgliedstaatlichen Regelun-gen zur [X.] in Einklang. Sie lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 [X.] aF die Vornahme
eines
von zwei
Verfahrensschritten
-
Einrei-chung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des
Schriftstücks beim [X.] -
genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen
getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite
Verfah-rensschritt
bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit
("saisine définitive") herbeigeführt wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2015 -
C-507/14, aaO
Rn. 31: "deux étapes procédurales que sont la notification ou la signification

", Rn. 32: "

est déterminée, [X.] con-
", Rn. 37: "non pas la réalisation de deux conditions

"; Urteil vom 22. Oktober 2015
-
C-523/14, aaO Rn. 59:
"ssen [X.], [X.], obliged to take to ensure that the document lodged should thereafter be served on the defendants";
Begründung des [X.], [X.] (1999) 348
endg., S. 22 = BR-Drucks. 534/99, S.
21; Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 1
ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 4
ff., 12).
Ob das Schriftstück in der Folge
auch zugestellt (Nr. 1) bzw. bei Gericht eingereicht wird (Nr. 2),
ist dagegen unerheblich. Die Anrufung im Sinne des Art. 27
[X.] aF setzt nicht voraus, dass beide Maßnahmen kumulativ bewirkt wor--
14
-

den sind (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2015 -
C-507/14, aaO Rn. 32, 37; Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 4; [X.] in Gei-mer/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 [X.] Rn.
17; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., Art. 32 [X.] Rn. 4; Art. 16 [X.] Rn. 7 f.; [X.]/Leible,
[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 32 [X.] Ia-VO Rn. 5; [X.], IPRax
2015, 406, 408).
Welche Alternative des Art. 30 [X.] aF
einschlägig ist, d.h. in
wel-cher Reihenfolge die Einreichung bei Gericht und die Zustellung an den [X.] zu erfolgen hat, ist
nach der lex fori zu beurteilen. Gleiches gilt für die Fra-gen, welche Maßnahmen
hierfür erforderlich sind und ob der Kläger alles [X.] getan hat, um die Zustellung an den [X.] zu bewirken bzw. das Schriftstück bei Gericht einzureichen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 -
C-523/14, aaO Rn.
57
ff.; Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuG-VVO Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 8 ff.; [X.] in [X.]/[X.], Internationa-ler Rechtsverkehr, Art. 30 VO ([X.]) 44/2001 Rn. 4, 6
(Stand: Januar 2005); [X.]/Leible, [X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 32 [X.] Ia-VO Rn. 7). [X.] ist zu verneinen, wenn
eine dem Kläger zuzurechnende Nachlässigkeit ge-geben ist
("négligence imputable au demandeur", vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2015 -
C-507/14, aaO Rn. 39
zu dem Art. 30 [X.] aF im [X.] entsprechenden Art. 16 [X.]).
b) Gemessen an
diesen Grundsätzen
begegnet die Beurteilung des [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken, das [X.] gelte gemäß Art. 30 Nr. 1 [X.] aF als am 11. Juni 2012 angeru-fen, so dass der im vorliegenden Verfahren erhobenen negativen Feststel-lungsklage gemäß Art.
27 Abs. 1 [X.] aF der Vorrang vor der erst am 18.
Juni 2012 bei dem High Court in [X.] eingereichten Leistungsklage der 23
24
-
15
-

[X.] zu 1 zukomme.
Zwar hat die Klägerin ihre Klage am 7. Juni 2012 bei dem [X.] eingereicht. Die bisherigen Feststellungen rechtferti-gen aber nicht die Beurteilung, die Klägerin habe
die ihr nach [X.] Recht obliegenden Maßnahmen vollständig ergriffen, um die Zustellung der Klage
an die Beklagte zu 1 zu bewirken.
aa) Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Klägerin
den
für die Zustellung der Klage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen
Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt hat
(vgl. [X.], Urteile vom 25. September 2015 -
V [X.], [X.], 568 Rn. 13; vom 3.
September 2015 -
III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19; jeweils mwN). Hier-gegen wendet sich die Rechtsbeschwerde
auch nicht.
bb)
Die Klägerin hat es aber
jedenfalls bis zum 14. Januar 2013 ver-säumt, dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift der [X.] zu 1 mitzu-teilen.
(1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] hat der Kläger in der Klageschrift
eine ladungsfähige Anschrift des [X.] anzu-geben, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich ist (Senatsurteile vom 31. Ok-tober 2000 -
VI ZR 198/99, [X.]Z 145, 358, 363; vom 20. Januar 2015 -
VI [X.], [X.], 582 Rn. 14; [X.], Urteile
vom 9.
Dezember 1987 -
IVb [X.], [X.]Z 102, 332; vom 8. Juni 1988 -
IVb [X.], [X.], 1154, 1156; vom 4. März 2011 -
V [X.], NJW 2011, 1738 Rn. 11; Beschluss vom 1. April 2009 -
XII [X.], NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11; [X.], NJW 2012, 2869 Rn. 13). Er muss die Anschrift des [X.] richtig und vollständig mitteilen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 -
VI
ZR 198/99, [X.]Z 145, 358, 363; [X.], Urteile
vom 22. September 2009 -
XI
ZR 230/08, [X.]Z 182, 25
26
27
-
16
-

284 Rn. 16; vom 25. Februar 1971 -
VII ZR 181/69,
NJW 1971, 891, 892 und vom 8. Juni 1988 -
IVb [X.] -
[X.], 1154, 1155 f.).
Dies gilt auch für eine im Ausland
zuzustellende Klage
(vgl. [X.], Urteile vom 8. März 1979
-
IX [X.]/74, [X.]Z 73, 388, 390 f.; vom 11. Juli 2003 -
V [X.], NJW 2003, 2830, 2831).
(2) Die nach diesen Grundsätzen erforderliche Angabe einer zutreffen-den und vollständigen Anschrift des [X.] gehört zu den Maßnahmen, die dem in [X.] [X.]n gemäß Art. 30 Nr. 1 [X.] aF obliegen, um die Zustellung der Klage zu bewirken (vgl. [X.]/Leible, [X.]/[X.], 4.
Aufl., Art. 32 [X.] Ia-VO Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 14; Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.], ZPO, 37.
Aufl., Art. 32 [X.] Rn. 4; [X.], Die [X.] Rechtshängigkeit nach der [X.] (Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001) an der Schnittstelle zum [X.] Zivilprozessrecht, 2006, S.
74; ebenso zu dem im Wesentlichen gleich-lautenden Art.
16 [X.]: [X.] in [X.], ZPO, 37. Aufl., Art. 16 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., Art.
16 [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 16 VO ([X.]) Nr.
2201/2003 Rn. 7; [X.]/Völker/Dimmler, ZPO, 8. Aufl., Art. 16 [X.] [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], Internationaler Rechtsverkehr, Art. 16 VO ([X.]) 2201/2003 Rn.
6 (Stand: Juli 2013); zu Art. 9 EuUntVO [X.]/[X.], [X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 9 [X.]-UntVO Rn. 4; Reuß in [X.]/[X.], Inter-nationaler Rechtsverkehr, Art. 9 VO Nr. 4/2009 Rn. 5 (Stand: Oktober 2011); zu Art. 14 [X.] [X.] in [X.]/[X.], Internationaler Rechtsverkehr, Art.
14 [X.] 2012 Rn. 15 (Stand: Juni 2015)).
Dieser Beurteilung
steht nicht entgegen, dass der Kläger die erforderlichen An-gaben nach [X.] Recht nicht erst "in der Folge"
der
Einreichung der Kla-ge
(vgl. Art. 30 Nr. 1 [X.] aF), sondern bereits in der Klageschrift und [X.]
-
17
-

mit bei Einreichung der Klage machen muss
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2015 -
C-507/14, aaO Rn. 39: "

é-fendeur"; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., Art. 32 [X.] nF Rn. 1; [X.], [X.] 2015, 798, 800; [X.], IPRax
2015, 406, 407). Denn erfüllt
der Kläger die ihn bereits mit der Klageeinreichung treffenden Obliegenheiten nicht, so obliegt ihm deren Befolgung weiterhin, also auch in der Folge der Klageein-reichung.
(3) Die Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Bezug auf die An-schrift der [X.]
zu 1 waren
unzureichend, weil sie
weder den
Bestim-mungsort
noch die konkrete Insel
noch die [X.] enthielten
(ebenso [X.], [X.] 2015, 798, 802; vgl. auch [X.], IPRax
2015, 406, 408).
(a) Gemäß
§ 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll durch Einschreiben mit Rück-schein zugestellt werden, wenn Schriftstücke aufgrund völkerrechtlicher Verein-barungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Diese Möglich-keit ist im Verhältnis zu den [X.] nach Art. 6 des [X.] über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 ([X.] II 623), in dessen Anwendungsbereich die [X.] fallen (vgl. die Bekanntma-chung vom 21. Januar 1970, [X.] II 43), gegeben. Dieses Abkommen geht
dem [X.] Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außerge-richtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil-
und Handelssachen vom 15. No-vember 1965 ([X.] 1965, [X.] [X.] 1452, 1453; Bekanntmachung vom 23.
Juni 1980, [X.] II 907, 915) nach dessen Art. 25 vor (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., § 183 Rn. 6, 101; [X.], [X.] 2011, 25, 26). Die [X.] ([X.]) Nr. 1393/2007 des [X.] und des Rates vom 13.
November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-
oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung 29
30
-
18
-

von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 des Rates ([X.]) findet im Verhältnis zu den [X.] keine An-wendung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art. 1 VO ([X.]) Nr. 1393/2007 Rn. 30 i.V.m. Einl. [X.] Rn. 230). Wie bereits ausgeführt gehören die [X.] zu den im [X.]ang II des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 A[X.]V das im [X.] (Artikel 198 bis 204 A[X.]V) [X.] besondere Assoziierungssystem gilt und die damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Verträge herausfallen; die allgemei-nen Vertragsbestimmungen und das sonstige Primär-
und Sekundärrecht der [X.] sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. [X.], Urteile vom 12. September 2006
-
C-300/04, [X.]. 2006, [X.], Rn.
46 -
Eman und [X.]; vom 21. September 1999 -
C-106/97, [X.]. 1999,
[X.], Rn. 42 -
DADI und Douane-Agenten; [X.] in [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, 355 Rn.
6; [X.]/Kokott, [X.]V/A[X.]V, 2.
Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.). Die Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-
oder Handelssachen enthält keine derartige Verweisung; sie erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete.
(b) Damit oblag es der Klägerin, dem Gericht -
in dessen Ermessen un-abhängig von einer etwaigen Anregung der Klägerin die Form der Zustellung stand (Senatsurteil vom 15. Januar 2013 -
VI [X.], NJW-RR 2013, 435 Rn. 13) -
eine auch für die Zustellung auf dem Postweg genügende Anschrift mitzuteilen. Auch wenn eine Postsendung für einen Empfänger im Ausland be-stimmt
ist, bildet die Angabe des
regelmäßig durch eine [X.] ("postal code") oder eine Zustellbereichsnummer konkretisierten [X.]
ei-31
-
19
-

nen Teil der Adresse, der für den ordnungsgemäßen, störungsfreien Postweg wesentlich ist. Dem tragen die -
aufgrund von Art. 3 des Gesetzes zu den [X.] vom 15. September 1999
des
[X.]s
vom 18. Juni 2002
([X.] II S. 1446) mit Verordnung vom 9. April 2003 ([X.] II 330) in [X.] gesetzten -
Ergänzenden Briefpostbestimmungen vom 1. Dezember 1999 (abgedruckt im Anlageband zum [X.] der Regulierungsbehörde für Telekommuni-kation und Post vom 18. Juni 2003) in Art. [X.] Nr. 3.3 mit
der Bestimmung Rechnung, dass die Postverwaltungen den Postbenutzern empfehlen müssen, die Anschrift des Empfängers präzise und vollständig abzufassen und den
-
in Großbuchstaben geschriebenen -
Namen des [X.] und des [X.] gegebenenfalls durch die [X.] oder die entsprechende Zustellbereichsnummer zu ergänzen
(vgl. zu Art.
113 Nr. 1d der Vollzugsord-nung vom 14. November 1969 zum [X.]: [X.], Urteil vom 8. März 1979 -
IX [X.]/74, [X.]Z 73, 388, 391). Die [X.], die gemäß Art. 4 des Gesetzes zu den [X.] vom 18. Juni 2002 die sich aus dem [X.] ergebenden
Rechte und Pflichten der Postverwaltung gegenüber den Benutzern und ande-ren Postverwaltungen wahrnimmt, kommt dieser Verpflichtung
auf ihrer
Internetseite (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinfor-mationen.html) nach. In der Rubrik "Ausführliche Informationen speziell für Ihr [X.]"
erscheint nach Eingabe des [X.]es (hier: [X.]) in der Rubrik "Versand"
der Hinweis: "Um einen internationalen Versand Ihrer [X.] gewährleisten zu können, gestalten Sie die Adressierung bitte wie im je-weiligen [X.] vorgegeben."
Darunter befindet sich ein Link, über den die vom [X.]
(Universal Postal [X.], [X.]) herausgegebene Anwei-sung zur richtigen Adressierung einer für die [X.] bestimmten Post-sendung abrufbar ist
("[X.] Dokument als PDF öffnen").
Dem Dokument
der [X.]
-
so auch dem von der [X.] zu 1 mit Schriftsatz vom 14. März 2014
-
20
-

vorgelegten Dokument
der [X.]
mit Stand 06/2009 -
ist bereits durch einen Blick auf den
exemplarisch abgebildeten
adressierten Briefumschlag
zu ent-nehmen, dass sowohl die jeweilige Insel ([X.], [X.] oder [X.])
als auch die [X.] anzugeben sind.
Diese Anforderungen an die Adressierung stellt die [X.] auch nicht in Abrede. Sie räumt vielmehr ausdrücklich ein, dass die Angabe der [X.] für eine Postzustellung auf den [X.] "grund-sätzlich notwendig"
sei
und beruft sich darauf, dass es im Streitfall auch ohne die Angabe der [X.] jedem Postbediensteten klar gewesen sei, wohin die Sendung gehöre.
Hierauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist im An-wendungsbereich des Art. 30 [X.] aF allein, ob der Kläger
die
ihm
nach der lex fori obliegenden Maßnahmen getroffen
hat, um eine Zustellung des ver-fahrenseinleitenden
Schriftstücks
zu bewirken. Dagegen ist es unerheblich,
ob die Postverwaltung das Schriftstück
trotz unzureichender Adressierung hätte zustellen
und den Mangel der Adressierung damit hätte heilen
können
(vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 1998 -
IVb [X.], [X.], 1154, 1156; Schus-ter, [X.] 2015, 798, 802).
Dass die korrekte Adressierung eines für die [X.] bestimmten Schriftstücks sowohl die Angabe der jeweiligen Insel als auch der [X.] erfordert, wird auch durch den Umstand belegt, dass die Postverwaltung der [X.] die Sendung im Rahmen des zweiten [X.] mit dem Vermerk "incomplete address"
zurückgesandt hat. Die für diesen Zustellversuch verwendete Adresse des Empfängers war diejenige, die die Klägerin in der Kla-geschrift angegeben
hatte; sie
enthielt weder den Bestimmungsort noch die Insel noch die [X.].
32
33
-
21
-

(4)
Das Versäumnis, dem Gericht eine vollständige Anschrift der [X.] zu 1 mitzuteilen,
ist der Klägerin auch zuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2015 -
C-507/14, aaO Rn. 39 zu dem Art. 30 [X.] aF im [X.] entsprechenden Art. 16 [X.]).
Denn es hätte bei gewissenhaf-ter Prozessführung vermieden werden können.
Die Klägerin hat nicht die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift der [X.] zu 1 ergriffen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2004 -
IX
ZR 205/00, [X.], 990, 991). Sie durfte sich insbesondere
nicht auf die Voll-ständigkeit des von ihr als Quelle für die Adressangabe in der Klageschrift an-geführten "[X.]"
verlassen.
(a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht
angenommen, dass es dem Kläger
grundsätzlich
nicht obliegt, im Rahmen der Ermittlung der An-schrift des [X.] einen Handelsregisterauszug oder eine öffentliche Urkun-de anzufordern. Vielmehr
genügt es, wenn er sich aus einer zuverlässigen Quelle über die zustellungsfähige Anschrift des [X.]
informiert.
(b) Diesen Anforderungen hat die Klägerin aber nicht entsprochen. Ent-gegen der Auffassung des
[X.]
handelt es sich bei dem
von der Klägerin
auf der Internetseite des General Registry der Cayman [X.] über das dortige Angebot "entity search"
abgerufenen "[X.]"

nicht um ei-ne verlässliche Quelle in diesem Sinne. Der "[X.]"
erhebt weder den Anspruch, über die zustellungsfähige Anschrift des betroffenen Unternehmens zu informieren, noch weist er diese tatsächlich aus. Er enthält verschiedene Rubriken wie "Entity Name", "Jurisdiction", "Formation Date", "Registration Date"
und
"Entity Type", aber keinen Abschnitt, in dem eine
zustellungsfähige Anschrift
ausgewiesen wird. Soweit in der Rubrik "Registered Office"
[X.] enthalten sind, sind diese
offensichtlich so rudimentär, dass
sie Anlass zu ernsthaften Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse mög-34
35
36
-
22
-

lich sein würde. Sie durften deshalb nicht als verlässliche Auskunft über die zu-stellungsfähige Anschrift angesehen werden. Denn sie weisen entgegen allen nationalen und internationalen Regeln und Gepflogenheiten im Postverkehr weder einen Bestimmungsort noch eine [X.] oder eine Zustellbereichs-nummer
aus.
Die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist auch ohne Erfolg darauf, dass das Abfrageergebnis der "entity search"
ausweislich der allgemeinen [X.] auf der Internetseite des General Registry die "address"
des [X.] enthalten soll. Diesem
Umstand kann nicht mit hinreichen-der
Sicherheit entnommen
werden, dass es sich dabei um die Postanschrift und damit um die
zustellungsfähige Anschrift des Unternehmens handelt.
Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug der Internetseite des Cayman [X.] Government General Registry ergibt, wird im
General Registry zwischen der "address"
(Anschrift) und der "mailing address"
(Postanschrift) unterschie-den. Während die angegebene "address"
des Registrar General neben der Be-zeichnung "[X.]"
lediglich die Angabe der [X.] und des [X.] "[X.]"
enthält, werden im Rahmen der "Mailing Address"
die maßgebliche Insel ([X.]), die [X.]
([X.]-9000)
und die [X.] angegeben.
Abgesehen davon ist es letztlich nicht entscheidend, welchen Inhalt der mit Hilfe der "entity search"
abgerufene "search report"
nach der allgemeinen Beschreibung haben sollte, sondern welchen Inhalt er tatsächlich hatte. Da die Adressangaben -
wie bereits ausgeführt -
wesentliche Bestandteile einer übli-chen Postanschrift nicht enthielten und deshalb Anlass zu Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse möglich sein würde, hätte die Klägerin diesen Zweifeln nachgehen müssen.
Schon bei näherer
Befassung mit dem Internetauftritt des General Registry, insbesondere den dort bereitgehaltenen, 37
38
-
23
-

von ihr selbst im Verfahren vorgelegten
Kontaktinformationen des Registrar General und des General Registry,

hätte sie unschwer feststellen können, dass es sich bei den rudimentären Adressangaben in der Rubrik "Registered Office"
im "search report"
nicht um die vollständige Postanschrift der [X.] zu 1 handeln kann. Dies erschließt sich ohne weiteres nicht nur aus der Differenzie-rung zwischen "address"
und
"mailing address", sondern ebenso aus dem [X.], dass auch die unter "Useful Information, [X.]"
bereitgehaltenen Kontaktdaten des General Registry sich nicht auf die Angabe einer Straße be-schränkten, sondern zusätzlich die maßgebliche Insel ([X.]) und die [X.] ([X.]-9000) auswiesen. Die Notwendigkeit der Angabe der Insel und der [X.] ließ sich unschwer auch den Internetseiten
des Cayman [X.] Postal Service (http://www.caymanpost.gov.ky/portal/page/portal/
poshome, Rubrik:
"Postcode Finder Chart"
(Stand 2008) bzw. "[X.] Mail"), des [X.]s ([X.]) oder der [X.] (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinformationen.html)
entnehmen.
Da der mit Hilfe der "entity search"
abgerufene "[X.]"
nicht als verlässliche Quelle
zur Ermittlung der
zustellungsfähigen
Anschrift
der [X.] zu 1
angesehen werden durfte,
war die
Klägerin
gehalten, weitergehende Maßnahmen zur Anschriftenermittlung zu ergreifen,
wie
beispielsweise eine Internetrecherche zur [X.] zu 1 bzw. ihres "Registered Office", die Nut-zung der weitergehenden Informationsangebote auf der Internetseite des [X.] Registry, insbesondere des [X.] ([X.]), oder eine Anfrage beim Registrar General der Cayman [X.]. Dass es ihr gelungen wäre, die zustellungsfähige Anschrift der [X.] zu 1 zu [X.], zeigt der von der Klägerin mit dem Antrag auf erneute Zustellung der Klage am 21. November 2012 vorgelegte Ausdruck der Internetseite der [X.] 39
-
24
-

Corporate Services Limited, der im Rahmen der Adresse sowohl die Insel ([X.]) als auch die [X.] ([X.]-1104) ausweist.
cc)
[X.] rechtlichen Bedenken begegnet auch die Hilfsbe-gründung des [X.], das Versäumnis der Klägerin, dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift der [X.] zu 1 mitzuteilen, sei jedenfalls deshalb bedeutungslos, weil die Klage den von der Klägerin in der Klageschrift als anwaltliche Vertreter der [X.] zu 1 benannten Rechtsanwälten [X.] ge-mäß § 1068 Abs. 1 ZPO wirksam zugestellt worden sei.
(1) [X.] ist zunächst
der Ausgangspunkt des [X.]. Abgesehen davon, dass
§ 1068 Abs. 1 ZPO nur den Nachweis der Zustellung gemäß
Art. 14 [X.] regelt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr.
1
[X.] aF -
wie unter Ziffer 3 a) ausgeführt -
nicht auf die Wirksamkeit der Zustellung, sondern darauf
an, ob der
Kläger alle erforderlichen
Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage dem
[X.] zugestellt wird.
(2) Letzteres
ist in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der der Kläger es versäumt hat, die für eine unmittelbare Zustellung an den [X.] erforderliche zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen,
das Gericht aber zusätzlich um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des [X.] ersucht hat, nur dann zu bejahen, wenn der Kläger den richtigen Vertre-ter, d.h. eine Person
mit Empfangsvollmacht, benannt hat oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat.
Denn fehlt es an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benannten Person, so ist der Zustel-lungsversuch von vornherein aussichtslos.
(a) Die Frage, ob an den rechtsgeschäftlich bestellten
Vertreter,
wie vom [X.] im Streitfall verfügt, als Adressaten
zugestellt werden darf, richtet
40
41
42
43
-
25
-

sich nach nationalem Recht.
Die Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 vom 13. No-vember 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-stücke in Zivil-
oder Handelssachen ([X.]), die gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auf die Übermittlung der Klage zum Zwecke der Zustellung an die in [X.] ansässigen Rechtsanwälte
[X.]
anwendbar ist, regelt diese Frage nicht. Sie beschränkt sich in ihrem Regelungsbereich weitgehend auf den ei-gentlichen Vorgang der Übersendung des Schriftstücks, enthält hingegen keine Aussagen dazu, wie der [X.] zu bestimmen ist
(vgl. [X.]/[X.], [X.]/[X.], 4. Aufl., Einl [X.]-ZustVO 2007 Rn. 20 f., 27; Art. 14 [X.]-ZustVO Rn. 10; Schlosser in Schlosser/[X.], [X.], 4.
Aufl., Art. 1 EuZVO Rn. 7; Art.
14 Rn. 5; [X.], IPRax
2015, 406, 409; [X.], [X.] 114
(2001), 179, 188; [X.]/[X.], 4.
Aufl., [X.]. §§ 1067 ff. Art. 14 VO ([X.]) 1393/2007 Rn. 8; vgl. auch den Bericht der [X.] über die An-wendung der [X.] vom 4.
Dezember 2013, [X.] (2013) 858 endg., S.
14
f.).
(b) Gemäß § 171 Satz 1 ZPO kann an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Die Vorschrift regelt sowohl den Fall, in dem
die
Vertretung dem Zusteller erstmals bei Ausführung der Zustellung zur Kenntnis gebracht wird (vgl. § 171 Satz 2 ZPO), als auch denjenigen, in dem der gewillkürte Vertreter
bereits im Zustel-lungsauftrag als Adressat der Zustellung bezeichnet ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2011 -
V [X.], juris Rn. 8; [X.], NJW 2010, 3729; [X.], [X.], 143, 144; [X.]/Häublein, 5.
Aufl., § 171 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., §
171 Rn. 2; vgl. zu § 173 ZPO aF: [X.], Beschluss vom 10. Juli 1972 -
AnwZ([X.]) 26/71, [X.] 1972, 946).
Die
Auffassung, die Bestimmung erfasse lediglich die zuerst genannte Fallgestaltung ([X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 171 Rn. 2; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., §
171 Rn. 1; [X.]/Tombrink, ZPO, 8. Aufl., § 166 44
-
26
-

Rn.
3),
überzeugt nicht. Nach der
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustel-lungsreformgesetz) sollte der auf die Vertretung durch Generalbevollmächtigte und Prokuristen beschränkte Anwendungsbereich des § 173 ZPO aF mit der
Neufassung des § 171 ZPO auf alle Personen erweitert werden, die rechtsge-schäftlich zum Vertreter bestellt worden sind. Damit sollten
auch, aber nicht
nur die Fälle geregelt werden, in denen die Vertretung erstmals dem die Zustellung Ausführenden angezeigt wird (BT-Drucks. 14/4554, [X.]). Mit dieser [X.] wäre es nicht vereinbar, wenn der Anwendungsbereich der Norm auf die
zuletzt genannte Fallgestaltung
beschränkt würde.
Wird an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter als Adressaten zuge-stellt, hängt die Wirksamkeit der Zustellung nur davon ab, dass im Zeitpunkt der Zustellung eine wirksame Vollmacht vorliegt, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass die [X.] auch vorgelegt wird ([X.], Beschluss vom 20. Oktober 2011 -
V [X.], juris Rn. 8; [X.]/Häublein, 5. Aufl., § 171 Rn. 3 f.; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., §
171 Rn. 15).
Die Zustellung ist aber un-wirksam, wenn
eine Vollmacht nicht besteht
oder ihr Umfang die Entgegen-nahme des zuzustellenden Schriftstücks nicht abdeckt
(vgl. [X.]/Häublein, aaO Rn. 3 f.; [X.] in [X.], ZPO, aaO Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], aaO
Rn. 15; [X.]/Stöber, aaO Rn. 4; sowie zu § 172 ZPO: [X.], Urteil vom 6. April 2011 -
VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn. 13, 15; [X.], NJW 2007, 3486, 3488).
Benennt der Kläger eine Person -
bei-spielsweise den vorprozessualen Vertreter des [X.]
-
als Zustellungsad-ressaten
und erweist sich
diese Person
als nicht vertretungsbefugt, so trägt der Kläger das damit einhergehende Risiko nicht wirksamer Zustellung. Denn die unzutreffende Benennung des Adressaten darf
nicht zu Lasten des [X.] gehen
(vgl. [X.]/Häublein, aaO Rn. 3; § 172 Rn. 6 sowie zu § 172 45
-
27
-

ZPO: [X.], Urteil vom 6. April 2011 -
VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn.
13, 15; [X.], NJW 2007, 3486, 3488).
(c)
Gemessen an diesen
Grundsätzen erfüllt ein Kläger seine [X.] Obliegenheiten in
Hinblick auf die Zustellung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter
des [X.] nur dann, wenn
er eine tatsächlich zum Emp-fang des zuzustellenden Schriftstücks bevollmächtigte Person als Zustellungs-adressaten benennt
oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn ihm vor einer entsprechenden Benen-nung gegenüber dem Gericht von dem [X.] oder dessen Bevollmächtig-tem Kenntnis vom Bestehen einer Empfangsvollmacht gegeben wurde.
Denn
lediglich in diesen Fällen hat der Zustellungsversuch Aussicht auf
Erfolg. Fehlt es dagegen an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benannten Person, ist der Zustellungsversuch -
von dem
unwahrscheinlichen und hier nicht gegebenen Fall der Bevollmächtigung des als Vertreter Benann-ten nach dessen Benennung im [X.] aber vor der Zustellung ab-gesehen -
aussichtslos.
(3) Die Feststellungen des [X.] rechtfertigen nicht die Annahme, die Klägerin habe
insoweit
ihre Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 [X.] aF erfüllt.
(a) Allerdings folgt eine Obliegenheitsverletzung nicht bereits daraus, dass die
Klägerin
in der Klageschrift lediglich angeregt und nicht beantragt [X.], die Klage auch an die Rechtsanwälte
[X.]
zuzustellen. Da das Gericht über die Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 171 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen entscheidet ([X.], Beschluss vom 6. November 2013 -
I [X.], [X.], 705 Rn. 9 -
Inländischer Admin-46
47
48
-
28
-

C),
konnte mehr als eine solche Anregung von der Klägerin nicht verlangt wer-den.
Die Klägerin hat
die
Rechtsanwälte
[X.]
auch zweifelsfrei als weitere Zu-stellungsadressaten neben der [X.] zu 1 benannt. Durch die Bezeichnung der Rechtsanwälte als anwaltliche Vertreter der [X.] und die Anregung, die Klage an sie zuzustellen, hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die angegebenen Vertreter für den Empfang der Klage zustellungsbevollmächtigt seien. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es insoweit weder einer ausdrücklichen Erklärung noch einer näheren Erläuterung, woraus die Klägerin die Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte [X.]
ableitet.
(b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beur-teilung des [X.], die Rechtsanwälte [X.]
seien bevollmächtigt gewesen, die Klageschrift im vorliegenden
Verfahren
entgegenzunehmen; eine entsprechende
Vollmacht sei
sowohl ihrer
vorprozessualen
Bevollmächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines "letter before claim"
als auch
der
ihnen erteilten
[X.] für das Verfahren vor dem High Court zu entnehmen.
(aa) Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung allerdings zu Recht [X.] Recht zugrunde gelegt. Für das Bestehen, den
Umfang
und die Aus-legung
einer
rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht
ist das Recht des Staates
maßgeblich, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten bzw. von ihr Gebrauch gemacht werden soll (vgl. [X.], Urteile vom 4. März 2013 -
NotZ([X.]) 9/12, [X.]Z 196, 271 Rn. 26; vom 3. Februar 2004 -
XI ZR 125/03, [X.]Z 158, 1, 6; jeweils mwN). Bei der
Verweisung auf das Recht des [X.] handelt es sich
gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.][X.] um eine Sachnormver-weisung, so dass eine etwaige Rückverweisung nicht beachtlich
ist (vgl. Pa-49
50
51
-
29
-

landt/Thorn, [X.], 75. Aufl., [X.] zu Art. 10 [X.][X.] Rn. 1). Da die Rechtsan-wälte [X.]
von der Vollmacht am Sitz ihrer Kanzlei in [X.]
Gebrauch
machen sollten, findet auf die vorprozessual erteilte Vollmacht [X.] Recht Anwen-dung.
Gleiches gilt für die den Rechtsanwälten
[X.]
für das Verfahren vor dem High Court
in [X.] erteilte [X.].
Denn [X.]en [X.] in vollem Umfang dem am Gerichtsstand
des jeweiligen Prozesses
-
hier [X.] -
geltenden Recht
(vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1990
-
VII
ZR 218/89, NJW 1990, 3088; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., [X.] zu Art. 11 [X.][X.] Rn. 74 mwN).
(bb) Die Rechtsbeschwerde rügt aber mit Erfolg, dass das Beschwerde-gericht den Inhalt des maßgeblichen [X.] Rechts nur unzureichend ermit-telt hat.

Ausländisches Recht ist auch nach der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO durch das [X.] vom 17. Dezember 2008 ([X.]
I S. 2586) nicht revisibel; die fehlerhafte Ermittlung ausländischen Rechts kann jedoch
mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2013
-
V [X.], [X.]Z 198, 14 Rn. 13 ff.; Urteil vom 14. Januar 2014 -
II
ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 14; jeweils mwN).
() Gemäß
§ 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf er sich bei der
Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in 52
53
54
55
-
30
-

Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, und dabei die ihm zugänglichen Er-kenntnisquellen auszuschöpfen.
Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbeson-dere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat ([X.], Urteil vom 14. Januar 2014 -
II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 15; Beschluss vom 30. April 2013 -
VII
ZB 22/12, [X.] 2013, 866 Rn. 39; Urteile vom 23. Juni 2003 -
II
ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686; vom 23.
April
2002 -
XI
ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 -
XI
ZR 241/00, [X.]-Report 2001, 894; vom 30.
Ja-nuar 2001 -
XI
ZR 357/99, [X.], 502, 503; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 24.
März 1987 -
VI
ZR 112/86, [X.], 818, 819).
() Derartige Rechtsfehler sind vorliegend gegeben. Das [X.] hat sich darauf beschränkt, eine allgemeine Stellungnahme des Ansprech-partners des [X.] [X.] im justiziellen Netz einzuholen
und zwei Entscheidungen [X.] Gerichte heranzuziehen, die seine Auslegung des [X.] Rechts und der erteilten Vollmachten allerdings bereits nach seiner eigenen Auffassung nicht tragen
und auf die es seine Beurteilung [X.] auch nicht stützt. Es hat dagegen weder ein Gutachten eines
mit den ein-schlägigen Fragen zum [X.] Recht vertrauten Sachverständigen einge-holt noch aufgezeigt, welche anderweitigen Erkenntnisse zum [X.] Recht und zu [X.] Auslegungsgrundsätzen seine Beurteilung tragen, die den Rechtsanwälten
[X.]
vorprozessual erteilte Vollmacht zur Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines "letter before claim"
und die ihnen
für die Erhebung einer Leistungsklage vor dem High Court erteilte [X.] seien nicht auf das konkrete Verfahren beschränkt, sondern erstreckten sich auf die Entge-gennahme einer vor einem ausländischen Gericht erhobenen "[X.]"
(vgl. insoweit [X.], [X.] 2015, 798, 803 f.). Gleiches gilt für seine Annah-me, die
in einem anderen Staat erhobene "[X.]"
sei in Hinblick auf die 56
-
31
-

Bevollmächtigung der
-
in Annex A 4.2 der [X.] Conduct sowie in Rule 20.4 (2) a) der [X.] genannten
-
"coun-terclaim"
(Widerklage) gleichzustellen und die Berufung auf das Fehlen einer Vollmacht
zur Entgegennahme der vor einem ausländischen Gericht erhobenen "[X.]"
seitens der Rechtsanwälte
[X.]
sei nach [X.] Recht als unzulässige Rechtsausübung
zu qualifizieren.
Gibt die angefochtene Entscheidung aber keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft un-terblieben ist (vgl. [X.], Urteile vom 23. April 2002 -
XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 -
XI ZR 241/00, [X.]R ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom 8. Mai 1992 -
V [X.], [X.], 3106, 3107; vom 12.
Oktober 1993 -
X [X.], IPRax
1995, 38, 39; Beschluss vom 30. April 2013 -
VII ZB 22/12, [X.] 2013, 866
Rn. 39).
Offen bleiben kann daher, ob sich die Ermittlungen des [X.]s zum [X.] Recht überhaupt auf die im Streitfall allein
relevante
Fra-ge des Bestehens einer rechtsgeschäftlich erteilten Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte
[X.]
bezogen
oder nicht vielmehr ausschließlich auf die Beantwor-tung der nicht entscheidungserheblichen
Frage abzielten, unter welchen Um-ständen eine Zustellung an Anwälte einer [X.] nach [X.] Prozessrecht wirksam ist
(vgl. auch [X.], [X.] 2015, 798, 804).
(cc) Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich die [X.] Empfangsvollmacht der Rechtsanwaltsgesellschaft [X.] auch nicht
aus
einer entsprechenden Anwendung der
Grundsätze über die
Duldungsvollmacht
57
58
59
-
32
-

(vgl. zur Duldungsvollmacht:
[X.], Urteil vom 14. Mai 2002 -
XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325 unter [X.] (1)).
Dabei kann offen bleiben, ob diese
Grundsätze im Rahmen des
§ 171 ZPO zur Anwendung kommen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 15. Februar 1978 -
IV ZR 180/76, [X.], 626; Beschluss vom 22. Mai 1975 -
VII ZB 2/75, [X.], 921). Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass sich die Frage, ob sich die Beklagte zu 1 das Handeln der von ihr beauftragten Rechtsanwälte
aufgrund eines Rechtsscheins zurechnen [X.] muss, nach [X.] Recht bestimmt
(vgl. auch [X.], [X.] 2015, 798, 805).
Denn bei einem Distanzgeschäft, bei dem -
wie hier -
der Ort der Ab-gabe der Willenserklärung ([X.]) und der ihres Zugangs ([X.]) auseinanderfallen, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts jedenfalls dann der Ort der Abgabe der Erklärung des Vertreters, wenn das an dem Handlungsort des Vertreters geltende Recht -
wie im Streitfall
-
zugleich über dessen Vertretungsbefugnis entscheidet. An dieser Rechtsordnung muss sich die Person ausrichten, die aufgrund eines Rechts-scheins auf die Vertretungsmacht einer im Ausland handelnden Person vertraut ([X.], Urteil vom
20. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 1631 Rn. 31 f.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2016, [X.]ang II zu Art. 1 [X.] I-VO Rn. 21; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., Vorbemerkung zu Art. 11
[X.][X.] Rn. 131, 134; jeweils mwN). Nach den nicht angegriffenen Feststellun-gen des [X.]
kennt das [X.] Recht aber
keine Vertrau-enshaftung.
(dd) Feststellungen zum Bestehen einer Empfangsvollmacht der Rechts-anwälte [X.] sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Klägerin eine (etwaige) unrichtige Benennung des rechtsgeschäftlichen Vertreters der Beklagen zu 1 nicht als Versäumnis im Sinne des Art. 30 Nr. 1 [X.] aF zuzurechnen wä-re. Eine derartige Fallgestaltung
ist nicht gegeben. Die Klägerin durfte nicht [X.] vertrauen, dass die von ihr als Vertreter benannten
Rechtsanwälte [X.]
Emp-60
-
33
-

fangsvollmacht hatten. Sie hat dem Gericht eine Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte angezeigt, ohne sich zuvor diesbezüglich
in irgendeiner Weise
zu vergewissern. Ihr war auch
weder von der [X.] zu 1 noch von den
Rechtsanwälten
mitgeteilt worden, dass letztere ermächtigt seien, die vorlie-gende Klage entgegenzunehmen. Die Rechtsanwälte waren
vorprozessual
als Vertreter der [X.] zu 1 mit zwei Schreiben an die Klägerin herangetreten. In diesen Schreiben
hatten
sie das Bestehen einer Empfangsvollmacht für die vorliegende Klage nicht mitgeteilt. Soweit das Beschwerdegericht an anderer Stelle auf die Angabe einer Faxnummer in beiden Schreiben und die Aufforde-rung, näher bezeichnete Dokumente vorzulegen,
abgestellt hat, mag dies für eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme dieser Dokumente -
auch per Tele-fax -
genügen. Die Kenntnisgabe einer allgemeinen oder zumindest die Entge-gennahme der vorliegenden Klage umfassenden Empfangsvollmacht ist dem jedoch nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rückfrage -
sei es bei den
Rechtsanwälten [X.], sei es bei der [X.] zu 1 -
gehalten.
(4) Nicht tragfähig sind schließlich die Erwägungen des [X.]s, wonach
die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 gemäß Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Nr. 1 [X.] aF Prioritätswirkung auch gegenüber der [X.] zu 1 begründe
(ebenso [X.], IPRax
2015, 406, 409; [X.], [X.] 2015, 798, 806 f.). Dabei kann offen bleiben, ob es
in Hinblick auf das mit den Art.
27
ff. [X.]
aF
verfolgte Ziel, einander widersprechende Entscheidun-gen zu vermeiden, für den Eintritt der Prioritätswirkung genügt, dass die Vo-raussetzungen des Art. 30 [X.] aF gegenüber einem von mehreren [X.] erfüllt sind, wenn sämtliche Beklagte den Kläger des Ausgangsverfah-rens
wegen desselben Anspruchs vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaa-tes verklagen (für eine separate Prüfung dieser Voraussetzungen für jeden [X.]:
[X.] in [X.], ZPO, 37.
Aufl., Art. 32 [X.] Rn. 7; [X.], IPRax
2015, 406, 409; vgl. auch zu
Art.14
[X.]: BeckOGK/[X.], 61
-
34
-

Art.
14 [X.] Rn. 6 (Stand: 1.
Juli
2016)). Denn um eine solche Fallgestal-tung geht es im Streitfall nicht. Die [X.]en beider Verfahren sind nicht iden-tisch. Die Beklagte zu 2 ist an dem Verfahren vor dem High Court nicht beteiligt.
Auf sie findet Art. 27 [X.] aF keine Anwendung. Denn die durch die Anru-fung des Gerichts ausgelöste Rechtshängigkeitssperre des Art. 27 [X.]
aF
beschränkt sich auf Klagen zwischen denselben [X.]en.
Eine daraus gegebe-nenfalls resultierende Aufspaltung des Rechtsstreits nimmt die Bestimmung
hin (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1994 -
[X.], [X.].
1994, [X.] Rn.
34
f. -
Tatry, zu Art. 21 EuGVÜ; ebenso [X.], Beschlüsse vom 13. August 2014 -
V [X.], [X.], 1813
Rn. 9; vom 18. September 2013 -
V [X.], [X.], 2160 Rn. 9; [X.], IPRax
2015, 406, 409).
4. Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung gilt das [X.] nicht deshalb als im Zeitpunkt der Einreichung der Klage angerufen, weil die Zustellung an die Beklagte zu 2 über § 189 ZPO auch Zustellungswirkung in Bezug auf die [X.] zu 1 entfaltete.
Wie unter Ziffer 3 a) ausgeführt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr.
1 [X.] aF nicht auf die Zustellung, sondern darauf an, ob der Kläger alle erforderlichen
Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage dem [X.] zugestellt wird.
Ist dies zu verneinen, ist für die Anwendung des in Art. 27 [X.] aF verankerten Prioritätsgrundsatzes
nicht der Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern der der endgültigen [X.] maßgeblich ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 -
C-523/14, Celex-Nr.
62014CJ0523 Rn. 55 -
Aannemingsbedrijf Aertssen und [X.]).
5.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat keine Veranlassung, den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 Abs. 1 62
63
-
35
-

bis 3 A[X.]V um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgeb-lichen unionsrechtlichen Fragen
waren bereits Gegenstand verschiedener Ent-scheidungen des
Gerichtshofs
(acte éclairé, vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 14
ff.
-
CILFIT; Senatsurteile
vom 25.
Fe-bruar 2014 -
VI [X.], [X.]Z 200, 242 Rn. 23; vom 24. Juni 2014 -
VI ZR
315/13, [X.], 1614 Rn. 41).

IV.
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur erneu-ten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§
577 Abs.
4 Satz 1
ZPO). Das Be-schwerdegericht wird dabei Gelegenheit haben, sich ggf. auch mit den weiteren Einwänden der [X.]en -
insbesondere zu der Frage, ob bereits
die Einleitung des vorgerichtlichen Schlichtungsverfahrens
durch
Übersendung des [X.] nach Maßgabe der [X.]
Conduct
als Anrufung des Gerichts im Sinne des Art. 30 [X.] aF zu qualifizieren ist
-
zu befas-sen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unab-hängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende [X.] zu tragen hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
Dezember 2005 -
II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289;
vom 1.
Juni 2006 -
IX ZB 33/04 -
FamRZ 2006, 1268).
64
65
-
36
-

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
November 1956 -
III ZR 4/56, [X.]Z 22, 283
ff.). Der Senat schätzt das Inte-resse des [X.] an der Fortsetzung des Verfahrens auf etwa 20 % des Werts der Hauptsache
(vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2006 -
V [X.], NJW-RR 2007, 629 Rn. 12).

Galke

Wellner
von Pentz

Müller

Klein
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 27.07.2013 -
18 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.01.2015 -
5 W 48/13 -

66

Meta

VI ZB 21/15

13.09.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. VI ZB 21/15 (REWIS RS 2016, 5619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5619

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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