Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2014, Az. BLw 6/13

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2014, 6101

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 6/13
vom
25. April 2014
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 16 Abs. 1 Satz 1
1.
[X.] zu Gunsten der weichenden Miterben sind -
auch wenn sie zu einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes führen -
nicht nach §
16 Abs.
1 Satz
1 [X.] nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist.
[X.], Beschluss vom 25. April 2014 -
BLw 6/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.], [X.], hat am
25. April 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann
und [X.] Lemke und Dr.
Czub sowie [X.] und Kees
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des 23. Zivilsenats

[X.] für Landwirtschafts-sachen

des [X.]s [X.] vom 17.
Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerde-gericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

Gründe:
I.
Die am 22. Juni 2005 verstorbene Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 war Eigentümerin einer ca. 8 ha großen,
im Grundbuch als Hof eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Mit notariellem Testament vom 8. Mai 1999 hatte sie den Beteiligten zu 3 zum [X.] und zum Alleinerben ihres hoffreien Vermögens eingesetzt.
Den Beteiligten zu 1 und 2 hatte sie jeweils ein zum Hof gehörendes Grundstück als Vermächtnis zugewendet und ihnen
Auflassungs-vollmachten
zum Vollzug der Vermächtnisse unter Befreiung von den Be-schränkungen des § 181 [X.]
erteilt. Nach dem Tod ihrer Mutter erklärten die 1
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3
-

Beteiligten zu 1 und 2 die Auflassung und
wurden im Grundbuch als Eigen-tümer der neu gebildeten Grundstücke eingetragen. Eine Zustimmung des [X.] zur Verfügung von Todes wegen war nicht beantragt worden.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht)
hat auf Antrag des Beteiligten
zu 3 die Beteiligten zu 1 und 2 verurteilt, der Berichtigung der Grundbücher insoweit zuzustimmen, dass die den Vermächtnisnehmern überlassenen Grundstücke auf das Hofgrundstück zurückübertragen werden. Die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das [X.] ([X.])
durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Abweisungsantrag weiter, hilfsweise in
Verbindung mit Auflagen zur Verpachtung der Grundstücke
an einen Landwirt,
weiter hilfsweise Verurteilung nur Zug um Zug gegen Ge-währung und Erfüllung von [X.] sowie weiter hilfsweise gegen andere Gegenleistungen.
II.
[X.] ist der Auffassung, dass das Landwirtschafts-gericht durch Beschluss hätte entscheiden müssen, da es sich um ein Ver-fahren nach § 1 Nr. 5 [X.]
handele.
Der Beteiligte zu 3 könne als Hoferbe von den Beteiligten zu 1 und zu 2 die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung
nach § 894 [X.] verlangen, weil auch die ihnen
im Testament erteilten Auflassungs-vollmachten wegen Verstoßes der [X.]
gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam seien. Das Erbrecht des Beteiligten zu 3 werde durch die Vermächtnisse
ausgehöhlt, da bei ihrer Erfüllung eine nicht mehr lebensfähige Betriebseinheit verbleibe. [X.] könne, ob der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls
noch rentabel
gewesen sei.
Die Leistungsfähigkeit des Hofes dokumentiere sich im Höferecht im Wirtschaftswert des Hofs
(hier von zum 1. Januar 2005). Da es sich danach im Zeitpunkt des Erbfalls um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt
habe, seien die 2
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Vermächtnisse ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Rentabilität
des Betriebes unwirksam.

III.
1. [X.] ist nach den gemäß Art.
111 Abs.
1 Satz
1 [X.] noch anzuwendenden Vorschriften des
§
24 Abs.
1 [X.] aF und der
§§
25, 26 [X.]
aF statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der [X.] des [X.]s ist zur Entscheidung berufen, weil der angefochtene Beschluss von dem Landwirtschaftssenat des [X.] erlassen worden ist. Die den Rechtsweg bejahende Entscheidung der Vorinstanz ist nach § 17a Abs. 1, 5 [X.] für das Rechtsmittelgericht bindend und nicht zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
September 2008 -
V [X.], [X.], 3572, 3573 Rn. 10 ff.). § 17a [X.] gilt auch im Verhältnis zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und freiwilliger Gerichtsbarkeit ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 1999 -
BLw 1/99, [X.], 136), was
in der
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hier nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch nicht anzuwendenden

Vorschrift des §
17a Abs. 6 [X.] nunmehr klarstellend bestimmt wird ([X.]/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 17a [X.] Rn. 21, vor §§
1717b [X.] Rn. 11).
2. [X.] ist begründet. [X.] bejaht rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Beteiligten zu 3 gegen die Beteiligten zu 1 und zu 2 auf Grundbuchberichtigung (§ 894 [X.]).
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das
Beschwerdegericht geprüft hat, ob die im Testament erteilten [X.] unwirksam sind, weil
sie dem Vollzug nach §
16 Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtiger [X.] dienen. Die
Prüfung der Wirksamkeit der Auflassungen (§ 925 [X.]) ist nicht im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 7 Abs. 3 [X.] entbehrlich.
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aa) Nach dieser Vorschrift gilt ein gemäß § 2 [X.] genehmigungs-bedürftiges Veräußerungsgeschäft
als genehmigt, wenn der Erwerber ohne die dem Grundbuchamt nachzuweisende Erteilung der Genehmigung (§ 7 Abs. 1 [X.]) in das Grundbuch eingetragen und die Eintragung nicht innerhalb einer Jahresfrist (bspw. durch Eintragung eines Widerspruchs oder einen Antrag auf Grundbuchberichtigung) angegriffen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 1981 -
V [X.], NJW 1981, 1957, 1958).
Die Genehmigungsfiktion greift auch ein, wenn ein Grundstücksver-mächtnis vollzogen worden ist. Zwar bedarf das Vermächtnis selbst als [X.] wegen (§§ 1939, 2147 [X.]) keiner Genehmigung nach §
2 [X.] ([X.], [X.], 286, 287; [X.], [X.], 120, 121; [X.], [X.], 78; [X.], [X.] 1989, 20; [X.], [X.] 1958, 562, 564; [X.], [X.], 278, 283; aA [X.], [X.], 289, 299), wohl aber die in deren Erfüllung erfolgte Auflassung, die ein genehmigungsbedürftiges
Veräußerungsgeschäft unter Lebenden
darstellt
([X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO, 78; [X.], aaO; [X.], aaO).
Die Voraussetzungen der Fiktion des § 7 Abs. 3 [X.]
lägen hier vor, weil
die Beteiligten zu 1
und zu 2 im März 2006 als Ei-gentümer in das Grundbuch eingetragen
wurden, eine Klage mit den Anträgen auf Grundbuchberichtigung, hilfsweise auf Rückauflassung,
aber erst im Dezember 2008 bei dem Landwirtschaftsgericht eingereicht wurde.
bb) Von der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sind aber die Entscheidungen nach § 16
Abs. 1 [X.] zu unterscheiden, die sich auf die Vermächtnisanordnung als Verfügung von Todes wegen beziehen
(vgl. [X.], [X.] 1951, 297, 301 f.).
(1) Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] bedarf ein Grundstücksvermächtnis als eine das Erbrecht des [X.] beschränkende letztwillige Verfügung der Zustimmung des [X.], soweit für ein entsprechendes Ver-pflichtungsgeschäft unter Lebenden eine Genehmigung nach dem Grund-7
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stücksverkehrsgesetz erforderlich wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 1953 -
V [X.], [X.], 278, 279; Beschluss vom 4. Februar 1964

V
BLw
13/63, [X.], 98, 99). Das Zustimmungsverfahren nach §§ 13 ff. HöfeVfO ersetzt das Genehmigungsverfahren nach §§ 3 ff. [X.] ([X.] in [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], § 16 [X.] Rn. 111).
Insoweit käme
allerdings eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 3 [X.] in Betracht. In diesem
Verfahren sind die Versagungsgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zu prüfen,
weil auch nach dem Höferecht die Zustimmung nur in den gesetzlich bestimmten Fällen versagt werden kann ([X.], Beschluss vom 20. November 1951 -
V [X.], [X.] 1952,
72, 73; Beschluss vom 4. Februar 1964 -
V [X.], aaO; Beschluss vom 24.
November 1993 -
BLw 28/93, [X.]Z 124, 217, 219; [X.], [X.] 1975, 267, 268).
Das Verfahren nach §§ 13 ff. HöfeVfO dient dem öffentlichen Interesse
an der Verbesserung der Agrarstruktur (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Februar 1964 -
V [X.], [X.], 98, 99). §
7 Abs. 3 [X.] bestimmt jedoch, dass das mit der Kontrolle des Grundstücksverkehrs gesicherte öffentliche Interesse nach Ablauf eines Jahres seit Eintragung der Rechtsänderung hinter das Interesse des Verkehrs an der Gewissheit über die Wirksamkeit des [X.] und an der Richtigkeit des Grund-buchs zurücktritt
([X.], Urteil vom 6. Februar 1981 -
V [X.], NJW 1981, 1957, 1958).
(2) Davon wiederum zu unterscheiden ist die richterliche Prüfung nach §
16 Abs. 1 Satz 1 [X.], ob das Grundstücksvermächtnis einen Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des [X.] nach § 4 Satz 1 [X.] bewirkt
und deshalb nach §
134
[X.] nichtig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 1951 -
V [X.], [X.]Z 3, 391, 393;
Beschluss vom 7. Juli 1953

V
BLw
2/53, [X.], 278, 280).
§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll verhindern, dass das Erbrecht des [X.] durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes beeinträchtigende [X.] des Erblassers 11
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ausgehöhlt wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 1951 -
V [X.], [X.]Z 3, 391, 393). Insofern werden auch die Interessen des [X.] geschützt
(vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juni 1992 -
B[X.]/91, [X.]Z 118, 361, 362 f.; [X.], [X.] 1972, 297; [X.], aaO, § 16 Rn. 34). Die höferechtliche Verbotsnorm (§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.])
steht neben dem Zustimmungserfordernis (§ 16 Abs. 1 Satz 2 [X.]). § 7 Abs.
3 [X.] bezieht sich jedoch nur auf die mit der Lenkung des Grundstücksverkehrs
geschützten öffentlichen Interessen. Die Vorschrift kann deshalb keine Anwendung finden, wenn die Vermächtnisanordnung wegen Verstoßes gegen das in § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmte Verbot nichtig (und daher nicht zustimmungsfähig)
ist.
b) Rechtsfehlerhaft nimmt das Beschwerdegericht an, dass die zur Erfüllung der Vermächtnisse vorgenommenen Auflassungen unwirksam sind.
aa) § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] verbietet bestimmte Verfügungen des [X.] von Todes wegen. Das
dingliche Vollzugsgeschäft ist dagegen nicht Gegenstand der Verbotsnorm.
bb) Die im Testament den Beteiligten zu
1 und zu 2 erteilten Auf-lassungsvollmachten sind nicht unwirksam.
(1) Vollmachten über den Tod hinaus oder auf den Todesfall des [X.] in Verfügungen von Todes wegen sind zulässig ([X.], 6. Aufl., vor
§ 2197 Rn. 9, 12; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., vor §
2197 Rn.
9 jeweils mwN). Mit ihnen erwirbt der Bevollmächtigte die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass ge-hörende Vermögen in Vertretung des Erben zu verfügen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1983 -
IVa [X.], [X.]Z 87, 19, 25; [X.], [X.] 2012, 140, 141). Der Erblasser kann auch den Vermächtnisnehmer bevoll-mächtigen, nach seinem Ableben unter Befreiung von den Beschränkungen des 13
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§ 181 [X.] den vermachten
Gegenstand an sich zu übereignen ([X.], NJW-RR 1992, 1357; [X.], [X.] 2012, 303).
(2) Eine dem Vermächtnisnehmer erteilte [X.] ist auch wirksam, wenn das Vermächtnis unwirksam ist.
(a) [X.] beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des [X.]s zu
Vollmachten, die zur
Ausführung eines gegen das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung verstoßenden Vertrags erteilt
sind. Diese sind deshalb unwirksam, weil es mit dem Zweck des [X.] unvereinbar wäre, den unbefugten Rechts-berater in den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2001 -
III ZR 182/00, NJW 2002, 66, 67; Urteil vom 16. Dezember 2002 -
II ZR 109/01, [X.]Z 153, 214, 220).
So verhält es sich hier jedoch nicht, weil die Erfüllung von [X.] grundsätzlich keine rechtlich missbilligte Tätigkeit dar-stellt. Dem Erblasser steht es frei, zur Abfindung der nicht Hoferbe gewordenen Miterben [X.]
anzuordnen
([X.], Beschluss vom 26.
November 1951 -
V [X.], [X.] 1952, 72, 73; Beschluss vom 7. Juli 1953 -
V [X.], [X.], 278, 279). Diese Zuwendungen unterliegen zwar einer richterlichen Kontrolle. Das ändert aber nichts an dem Grundsatz, dass die zum
Vollzug eines Vermächtnisses erteilten Vollmachten keine rechtlich zu missbilligenden
Rechtsgeschäfte darstellen.
(b) Solche [X.] sind auch nicht deswegen
unwirksam, weil mit ihnen
nach §
16 Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtige Grund-stücksvermächtnisse vollzogen werden können. Der Abwehr dieser Gefahr dient der gegenüber dem Grundbuchamt
nach § 7 Abs. 1 [X.] zu führende Nachweis einer unanfechtbaren behördlichen Genehmigung bzw. richterlichen Zustimmung. Die Nichtigkeit der [X.] ist
zudem
kein taugliches Mittel
zum Schutz des [X.] vor der Gefahr einer Weiter-17
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veräußerung des Grundstücks an Dritte. Diese Gefahr ergibt sich bereits aus der
Eintragung im Grundbuch und dem daran anknüpfenden Schutz des guten Glaubens des
Dritten

892 [X.]). Der Hoferbe kann sich dadurch schützen, dass er seinen Rückauflassungsanspruch
nach §
812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] durch eine -
notfalls auf Grund einer einstweiligen Verfügung einzutragende (§
885 Abs. 1 Satz 1 [X.]) -
Vormerkung sichert.
IV.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der [X.] kann nicht abschließend über die Sache entscheiden. Dem Beteiligten zu 3 steht zwar kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 [X.]
zu; begründet könnte aber der hilfsweise geltend gemachte
Anspruch aus §
812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] sein. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 hätten die [X.] ohne rechtlichen Grund erlangt und müssten diese an den Beteiligten zu
3 auflassen, wenn die [X.] nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtig wären.
Nach den bisherigen Feststellungen kann davon jedoch nicht ausgegangen werden.
1. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beteiligten zu 3 war im Zeitpunkt des Erbfalls allerdings ein Hof im Sinne des § 1 [X.], da alle in Absatz 1 Satz
1 [X.] bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (landwirtschaftliche Besitzung in [X.] mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle und ein Wirtschaftswert über )
vorlagen
und die Erblasserin keine sog. negative Hoferklärung nach § 1 Abs. 4 [X.] gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben hatte.
2.
Die [X.] der Erblasserin bedeuteten -
sofern der Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht die fehlende Leistungsfähigkeit des Hofes entgegenstünde
-
einen unzulässigen Ausschluss des Beteiligten zu
3 von der gesetzlichen Hoferbfolge nach
§ 4 Satz 1 [X.]. Eine unzulässige 21
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Ausschließung der Hoferbfolge durch ein Grundstücksvermächtnis liegt
vor,
wenn infolge der Abtrennung des
zugewendeten Grundstücks vom Hof dessen
Fortbestand oder dessen
ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährdet sein oder die Wesensart und der Aufbau des landwirtschaftlichen Betriebes derart geändert werden würde, dass die verbleibende [X.] nicht mehr denselben Hof darstellte ([X.], Beschluss vom 20. November 1951

V
BLw
65/50, [X.]Z 3, 392, 393; Beschluss vom 7. Juli 1953 -
V [X.], [X.], 278, 280; [X.], [X.] 1972, 297; [X.], [X.] 1997, 321, 322; [X.], Das [X.],
10. Aufl., § 16 Rn.
12).

[X.] stellt das rechtsfehlerfrei
fest. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass es nicht auf das festgestellte Absinken des
Wirtschaftswertes

, sondern auf den Verlust der Leistungs-
und Lebensfähigkeit des Hofes ankomme, übersieht sie, dass das [X.] mit der Auffassung aller Beteiligten auch aus-führt, dass bei Erfüllung aller Vermächtnisse eine
nicht mehr lebensfähige Betriebseinheit entstünde. An der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen vor dem Hintergrund, dass Grundstücke mit Größen
von 2,6 ha und 3,3 ha von einem Hof
mit einem nur ca. 8 ha großen Grundbesitz vermacht wurden, keine Zweifel.
3. Die Feststellung der Nichtigkeit der [X.] nach §
16 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.[X.].
§ 134, § 2171 Abs. 1 [X.] setzt allerdings ein nach dem Zweck der Höfeordnung zu schützendes Erbrecht gemäß §
4 Satz 1 [X.] voraus. Daran fehlte es,
wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein leistungsfähiger zu erhaltender Betrieb mehr gewesen wäre.

a) [X.] zu Gunsten der weichenden Miterben sind -
auch wenn sie zu einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes führen -
nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]
nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist. Das 24
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Landwirtschaftsgericht hat bei der Prüfung, ob die Vermächtnisanordnung des Erblassers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtig ist, im Einzelfall festzustellen, ob es sich noch um einen noch leistungsfähigen und damit [X.]en landwirtschaftlichen Betrieb handelt.
Dies steht entgegen der Ansicht des [X.] nicht schon dann fest, wenn der Wirtschaftswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls über dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten Betrag von 10.000

lag.
b) Richtig ist allerdings, dass der Wirtschaftswert dazu dient, agrarökono-misch förderungswürdige Betriebe dem Höferecht zu unterstellen, um ihren ungeteilten Bestand zu sichern und agrarökonomisch nicht förderungswürdige Betriebe, an deren Bestand kein vorrangiges Interesse besteht, von dem [X.] auszuschließen ([X.], Beschluss vom 15. April 2011 -
BLw 9/10, [X.]Z 189, 245, 252 Rn. 20). Der Wirtschaftswert im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der gesetzliche Maßstab, der -
sofern der Eigentümer keine Erklärungen zur Hofeigenschaft abgibt -
darüber bestimmt, ob der Hof im Interesse des Erhalts eines leistungsfähigen Betriebs in einer Hand bleiben oder nach dem bürgerlichen Recht aufgeteilt werden soll ([X.], [X.] vom 7. Juni 2011 -
10 [X.], juris Rn. 59; [X.], [X.] 2012, 99).
c) [X.] schließt daraus jedoch zu Unrecht, dass der Wirtschaftswert auch für die Anwendung der Verbotsnorm des §
16 Abs. 1 Satz
1 [X.]
allein maßgebend sei. Dies hätte
zur Folge, dass [X.], bei deren Erfüllung dem Hof wesentliche Teile seines landwirtschaftlichen Grundbesitzes entzogen werden, die rechtliche Anerkennung stets zu versagen
wäre, selbst wenn der Betrieb auch als Nebenerwerbsbetrieb auf Dauer nicht mehr mit Aussicht auf einen Überschuss geführt werden kann, wie es der von dem Beschwerdegericht beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat.
Dem Wirtschaftswert kommt diese
Bedeutung jedoch nicht zu.
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d) Der Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers ist auf die Fälle zu beschränken, in denen das nach dem Zweck der Höfeordnung geboten ist.
aa) Der Erblasser kann durch die Anordnung von Vermächtnissen den weichenden
Miterben höhere Abfindungen als nach §§ 12, 13 [X.] zukom-men lassen und ihnen auch Grundstücke zuwenden
([X.], Beschluss vom 20. November 1951 -
V [X.], [X.] 1952, 72, 73; Beschluss vom 7. Juli 1953

V [X.]; [X.], 278, 279). Die Höfeordnung enthält keine gesetzlich geregelte Beschränkung der Testierfreiheit des Eigentümers hinsichtlich der Belastung des Hofes mit schuldrechtlichen Vermächtnisverpflichtungen ([X.], Beschluss vom 5. Juni 1992 -
B[X.]/91, [X.]Z 118, 361, 364). Die dem Willen des Erblassers widersprechende Feststellung der Nichtigkeit der Vermächtnisse nach §
16 Abs. 1 Satz 1 [X.]
und eine damit verbundene Verweisung der anderen Miterben auf ihre gesetzlichen [X.] nach § 12 [X.] sind -
soweit nicht vom Gesetzeszweck zwingend geboten -
zu vermeiden
(vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 1953 -
V [X.], [X.], 278, 279). Im Grundsatz ist nämlich davon auszugehen, dass der Erblasser die finanziellen Möglichkeiten seines Hofes und dessen Weiterentwicklung am besten
durch-schaut und dan
vgl. [X.], [X.] 1976, 181, 182).
Der Umstand, dass das Testament aus dem Jahre 1999 im Unterschied zu dem früheren aus dem Jahre 1985 [X.] für
die Beteiligten zu 1 und zu 2 enthielt, mag darauf beruht haben, dass die Erblasserin wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen keine Perspektive mehr für eine Fortführung des Hofs gesehen hat.
bb) Vor diesem Hintergrund ist eine Vermächtnisanordnung nur dann nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] als unwirksam
anzusehen, wenn diese [X.] geboten ist, um den Hof im öffentlichen Interesse an leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben als geschlossene leistungsfähige Einheit im Erbgang zu erhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 1951 29
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V
BLw
65/50, [X.]Z 3, 391, 394). Die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen muss hiernach gerechtfertigt sein. Die Höfeordnung dient einem öffentlichen Interesse
und soll nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung des [X.] gegenüber den anderen Miterben führen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 1972 -
V [X.], [X.]Z 59, 166, 168; Beschluss vom 10. Mai 1984 -
BLw 2/83, [X.]Z 91, 154, 164; Beschluss vom 23. November 2012 -
BLw 12/11, NJW-RR 2013, 713, 715 Rn.
31). [X.] mit dem Zweck des Gesetzes wäre
es, [X.] des Erblassers die rechtliche Anerkennung zu versagen, wenn ein nicht leistungsfähiger Betrieb im Nebenerwerb unter Vermögensgesichtspunkten weitergeführt wird (vgl. [X.], [X.] 1995, 321).
cc) Die gegenteilige Auslegung des §
16 Abs. 1 Satz 1 [X.] führte zudem zu sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlungen gleichartiger Sachverhalte. In den Zustimmungsverfahren nach § 16 Abs.
1 Satz 2 [X.] i.[X.].
§§ 13 ff. HöfeVfO und in den Genehmigungsverfahren nach §§ 3 ff. [X.]
darf eine Genehmigung zu einem Grundstücksvermächtnis nicht versagt werden, wenn der davon betroffene landwirtschaftliche Betrieb mangels Leistungsfähigkeit nicht [X.] ist, so dass selbst seine Zerschlagung keinen Nachteil für die Agrarstruktur bedeutete ([X.], [X.] 1969, 176, 178; [X.], Beschluss vom 11. Dezember 1969

V
BLw
23/69, [X.] 1970, 67, 68; [X.], [X.] 1998, 324; [X.] 2000, 33; [X.], [X.] 1973, 138, 139; [X.], [X.], 10. Aufl., § 16 Rn. 28). Dasselbe gilt für Schenkungen von Grundstücken, die -
auch
wenn das Grundstück zu einem Hof im Sinne des § 1 [X.] gehört -
allein nach § 2 [X.] genehmigungspflichtig sind. Einen sachlichen Grund, die sich auf Grundstücke beziehenden Vermächtnisse anders als Schenkungen solcher Grundstücke zu behandeln, gibt es nicht.
dd) Dem
in § 1 Abs. 1, 3 [X.] genannten Wirtschaftswert kommt
bei der Prüfung, ob eine Vermächtnisanordnung
nach §
16 Abs. 1 Satz
1 [X.] 32
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-

nichtig ist, nur eine indizielle Aussagekraft zu. Übersteigt der Wirtschaftswert des Betriebes die gesetzlich bestimmten Grenzen, ist allerdings grundsätzlich auch von dessen Leistungsfähigkeit auszugehen. In solchen Fällen hat der Vermächtnisnehmer, wenn die Vermächtnisanordnung -
wie hier -
eine Aushöhlung des gesetzlichen Erbrechts des [X.] bewirkte (siehe oben 2),
darzulegen und zu beweisen, dass
es sich bei dem Betrieb um einen im Zeitpunkt des Erbfalls auf Dauer nicht rentablen, deshalb agrarökonomisch nicht förderungswürdigen Betrieb gehandelt hat, an dessen Erhalt kein öffentliches Interesse besteht.
4. [X.] wird daher nach Zurückverweisung die von ihm abgebrochene Beweisaufnahme über die Leistungsfähigkeit des Hofes fortzusetzen haben.
V.
Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 19 Buchstabe
h HöfeVfO
i.[X.]. § 30 Abs. 1 KostO.

Stresemann

Lemke

Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2009 -
6 [X.]/09 -

[X.], Entscheidung vom 17.06.2013 -
23 [X.] -

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Meta

BLw 6/13

25.04.2014

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2014, Az. BLw 6/13 (REWIS RS 2014, 6101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6101

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23 U 12/09

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