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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
[X.]ie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (1.) und der [X.]ivergenz (2.) gestützte [X.]eschwerde ist unzulässig, weil sie den [X.] nicht genügt.
1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Mai 2018 - 5 [X.] 18.18 - juris Rn. 3). [X.]as [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. [X.]ie [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133
[X.]ie [X.]eschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die [X.]egrenzung der Kosten für außerunterrichtliche Veranstaltungen nach § 17 Abs. 1 S. 1 [X.] [X.]W i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport [X.]aden-Württemberg betreffend außerunterrichtliche Veranstaltungen für verbeamtete Lehrer in [X.]aden-Württemberg vom 06.10.2002 für die nicht in der Unterkunft enthaltene Verpflegung auf 60 % des nach § 9 [X.] [X.]W zustehenden Tagesgeldes sowie des Übernachtungsgeldes auf höchstens 90 % des Satzes nach § 10 [X.] [X.]W der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des [X.]ienstherrn entspricht und von daher weiterhin Anwendung findet" ([X.]eschwerdebegründung S. 3).
Sie setzt sich jedoch mit den Gründen, aus denen das [X.]erufungsgericht § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W für einschlägig und mit dem [X.] für vereinbar hält, nicht substantiiert auseinander. [X.]er Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass nach typisierender [X.]etrachtung bei mehrtägigen Lehr- und Studienfahrten regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft anfielen als bei sonstigen [X.]ienstreisen. [X.]ie für die Schüler entstehenden Kosten seien nach der Verwaltungsvorschrift "Außerschulische Veranstaltungen" des [X.]eklagten so niedrig wie möglich zu halten, was eine kostensparende Rückwirkung auf die begleitenden Lehrkräfte habe ([X.] f.). [X.]ie [X.]edeutung des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W liege darin, dass die oberste [X.]ienstbehörde auch selbst an ihre Entscheidungen gebunden sei, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch mache, um dem allgemeinen Grundsatz des § 3 Abs. 2 [X.] [X.]W Geltung zu verschaffen, nur die für die [X.]ienstreise notwendigen Aufwendungen zu ersetzen ([X.]). In diesen Fällen sei ein Rückgriff auf die §§ 9 und 10 [X.] [X.]W ausgeschlossen. Es begegne keinen durchgreifenden [X.]edenken, dass diese Ausschlussentscheidung nicht im Gesetz selbst oder zumindest in einer Rechtsverordnung geregelt sei, da das [X.]undesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass die Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch Gesetz, Verordnung oder verwaltungsinterne Regelung erfolgen könne. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass finanzielle Vergütungen, die den [X.] ausgestalteten, die Alimentation des [X.]eamten mitbestimmten, genüge § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W dem sich hieraus ergebenden Gesetzesvorbehalt ([X.]). [X.]er Verwaltungsgerichtshof bezieht sich dabei insbesondere auf die Urteile des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1976 - 6 [X.] 152.73 - ([X.]uchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 67 S. 46 f.), vom 4. Juni 1980 - 6 [X.] 45.78 - (juris Rn. 15) und vom 25. Juni 1986 - 6 [X.] 101.84 - ([X.]uchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 112 S. 103 f. m.w.[X.]).
[X.]ie [X.]eschwerde geht weder auf diese [X.]egründung des Verwaltungsgerichtshofs noch auf die dazu herangezogenen Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts inhaltlich in der gebotenen Weise ein. Ihr Einwand, die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts beträfen nicht die Aufwandsvergütung für Lehrer, ist unzutreffend, weil jedenfalls das Urteil vom 26. Juli 1976 - 6 [X.] 152.73 - ([X.]uchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 67 S. 44) den Antrag einer Studienrätin auf Erstattung von Reisekosten für eine Studienfahrt ins Ausland zum Gegenstand hatte. Auch das Alter der in [X.]ezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entbindet für sich genommen die Klägerin nicht von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den dafür maßgeblichen Gründen und der [X.]arlegung, warum dieser Rechtsprechung nicht mehr zu folgen sein soll. [X.]ie nicht näher vertiefte weitere Argumentation der [X.]eschwerde, eine pauschal reduzierte Aufwandsvergütung entspreche heutzutage nicht mehr dem Gebot der Fürsorge, sondern bürde den betroffenen Lehrkräften regelmäßig einen nicht nur unerheblichen Teil der Übernachtungs- und Verpflegungskosten auf ([X.]eschwerdebegründung S. 4), setzt sich insbesondere nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs und den hierfür angeführten Gründen auseinander, dass den eine mehrtägige Lehr- oder Studienfahrt betreuenden Lehrkräften bei typisierender [X.]etrachtung regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft entstünden als bei sonstigen [X.]ienstreisen, deren Aufwandsituation für die Regelungen des Tage- und Übernachtungsgeldes maßgeblich sind ([X.]).
[X.]arüber hinaus zeigt die [X.]eschwerde auch nicht auf, aus welchen Gründen der beamtenrechtliche [X.] bei Lehrern einer Pauschalierung der Reisekosten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W entgegenstehen sollte. Sie legt insofern zwar die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, dar ([X.]eschwerdebegründung S. 4 f.). [X.]ie folgenden Ausführungen genügen aber den [X.]sen nicht, weil sie nicht aufzeigen, dass sich daraus für die Reisekosten von Lehrern ein Pauschalierungsverbot ergibt, sondern sich lediglich gegen die Auslegung und Anwendung des § 17 [X.] [X.]W durch den Verwaltungsgerichtshof wenden (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 5 ff.). Mit der angeblichen Unrichtigkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtssache aber nicht erfolgreich begründet werden.
2. [X.]ie Revision ist nicht wegen der von der [X.]eschwerde weiter geltend gemachten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende [X.]ivergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]undesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. November 2018 - 5 [X.] 33.18 [X.] - juris Rn. 9 m.w.[X.]). [X.]anach ist eine [X.]ivergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt.
[X.]ie [X.]eschwerde sieht eine Abweichung von dem Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 - 5 [X.] 9.17 - ([X.]VerwGE 163, 256), in dem festgehalten werde, dass die Regelung des Teilverzichts in der Verwaltungsvorschrift aus Fürsorgegesichtspunkten nicht anwendbar sei, so dass der Kläger Anspruch auf Reisekostenvergütung in dem zur Erledigung des [X.]ienstgeschäfts notwendigen Umfang habe. [X.]agegen habe der Verwaltungsgerichtshof trotz ebenfalls teilweise rechtswidriger Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der Unterkunftskosten lediglich einen Anspruch der Klägerin auf erneute Entscheidung und Abfindung mit einer Aufwandsvergütung festgestellt ([X.]eschwerdebegründung S. 8). [X.]amit arbeitet die [X.]eschwerde keine einander entgegenstehenden abstrakten Rechtssätze heraus, sondern beschränkt sich darauf, eine (angeblich) unrichtige Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs zu beanstanden. Hierauf kann die [X.]ivergenzrüge jedoch nicht gestützt werden.
3. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Meta
17.12.2019
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2019, Az. 5 B 20/19 (REWIS RS 2019, 299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 299
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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