Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2018, Az. 4 StR 292/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 2072

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Gegenstand

Beweiswürdigung hinsichtlich der Beteiligungsform mehrerer Personen an einer Körperverletzung


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2017 aufgehoben,

a) soweit es den Angeklagten D.     betrifft, mit den Feststellungen,

b) soweit es den Angeklagten [X.]     betrifft, im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen und insoweit, als eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) nicht getroffen worden ist.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]     wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten [X.]     hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Während das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]in vollem Umfang Erfolg hat, führt die Revision des Angeklagten [X.]     lediglich zu dem aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel dieses Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen (mit-)täterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

1. Insoweit hat das [X.] im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

a) Zwischen dem Nebenkläger und Mitgliedern der Familie des Mitangeklagten B.     war es bereits geraume Zeit vor der Tat immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Nachdem der Pkw des [X.] des gesondert Verfolgten    [X.]  , eines Bekannten der Angeklagten und des Mitangeklagten B.     , in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2015 in [X.] gesetzt worden war, vermutete [X.]   die Verantwortung dafür bei dem Nebenkläger. Am 19. Dezember 2015 beschlossen [X.]   und weitere fünf Personen - darunter auch der Mitangeklagte B.     , der einen vor den anderen verborgen gehaltenen Baseballschläger mit sich führte - bei einem Treffen in einem Café in [X.].    , den Nebenkläger zur Rede zu stellen und begaben sich zu diesem Zweck zu dessen Aufenthaltsort in [X.].  . Die beiden Angeklagten, die im Taxi des Angeklagten [X.]     zufällig am Café vorbeikamen, schlossen sich an. Allen Beteiligten war klar, dass es möglicherweise zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Als der Nebenkläger die herannahende Personengruppe erkannte, ergriff er die Flucht, wurde aber von dem Mitangeklagten B.     eingeholt, der ihn auch dann noch mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, als er (der Nebenkläger) infolge der Gewalteinwirkung bereits zu Boden gegangen war. Der gesondert Verfolgte   [X.]   forderte B.     auf, nicht auf den Kopf des [X.] zu schlagen, nahm dem B.     den Baseballschläger ab und schlug damit mehrfach gegen die Beine des [X.], wobei er diesem vorwarf, den Pkw seines [X.] in [X.] gesetzt zu haben. Nunmehr traf auch der Angeklagte [X.]ein und äußerte gegenüber dem Mitangeklagten B.     und dem gesondert verfolgten [X.]  , man solle nur auf die Beine des [X.] schlagen, nicht aber auf dessen Kopf. Er handelte dabei in der Vorstellung, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs „durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern“. Nach einigen (weiteren) Schlägen durch [X.]   wurden Anwohner auf das Geschehen aufmerksam und riefen die Polizei. Daraufhin verließen der Angeklagte [X.], der Mitangeklagte B.     und der gesondert Verfolgte [X.]   den [X.] und fuhren in dem vom Mitangeklagten [X.]     gesteuerten Taxi nach [X.].     zurück.

5

b) Der Angeklagte [X.]habe sich, so die Strafkammer, durch seine Anwesenheit am [X.] und seine Aufforderung, auf die Beine des [X.] zu schlagen, das Handeln des gesondert verfolgten   [X.]   zu eigen gemacht und müsse sich dessen Schläge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen.

6

2. Die Urteilsgründe belegen eine Mittäterschaft des Angeklagten [X.]nicht.

7

a) Mittäter ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.], wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Teil als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheint, wobei die Abgrenzung aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von den Vorstellungen der Beteiligten umfassten Umstände erfolgt. Dabei kommen dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft und dem eigenen Interesse am [X.] besondere Bedeutung zu (vgl. nur [X.], Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 [X.], [X.], 2028, Rn. 30 mwN). Dabei ist die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht zugänglich. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter den anzuwendenden Maßstab erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2018 aaO, Rn. 31 mwN).

8

b) Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten revisionsgerichtlichen [X.] wird die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) von den Feststellungen nicht getragen. Diese enthalten einen nicht aufgelösten Widerspruch.

9

Was die von [X.]   nach dem Hinzutreten des Angeklagten gegen die Beine des [X.] ausgeführten (weiteren) Schläge angeht, beruht die Annahme von Mittäterschaft insoweit ersichtlich allein auf dem Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zugleich mit seiner Aufforderung, nicht mehr auf den Kopf des [X.] zu schlagen, gegenüber [X.]   äußerte, sie sollten „nur auf die Beine schlagen“. Damit unvereinbar ist jedoch die nachfolgende Feststellung, der Angeklagte [X.], der selbst keine Schläge ausführte, habe in der Vorstellung gehandelt, die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges durch sein eigenes Handeln „weiter zu fördern“, es also an einem eigenen Willen zur Tatherrschaft als Voraussetzung für eine Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB fehlte.

Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung. Eine Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, kommt nicht in Betracht. Der [X.] vermag letztlich nicht auszuschließen, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die ein ([X.] Handeln des Angeklagten begründen können.

II.

1. Soweit der Angeklagte [X.]     betroffen ist, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs und der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

2. a) Jedoch hält die vom [X.] vorgenommene Bemessung der Höhe des Tagessatzes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist von dem Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung hat. Danach ist der Tagessatz im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Höhe der dem Angeklagten monatlich gewährten Sozialleistungen (als alleinige Einkommensquelle) - wenn auch geringfügig - zu hoch bemessen. Eine Überschreitung des rechnerischen Tagesnettosatzes ist zwar - ebenso wie eine Unterschreitung - in gewissen Grenzen zulässig, bedarf indes näherer Begründung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 1989 - 1 [X.], [X.]R StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 1). Eine solche fehlt hier; für ein Abweichen von der rechnerischen Höhe ist auch sonst nichts ersichtlich.

b) Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen lediglich Sozialleistungen in Höhe von 410 € monatlich erhält, hätte für das [X.] ferner Anlass bestanden zu prüfen, ob ihm eine sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe zuzumuten ist oder gemäß § 42 StGB Zahlungserleichterungen zu gewähren sind. Die insoweit unterbliebene Entscheidung ist regelmäßig dem Tatrichter vorbehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 1984 - 3 [X.], juris Rn. 3) und muss von ihm nachgeholt werden.

Sost-Scheible     

        

Cierniak     

        

     [X.]

        

Bender     

        

Ri[X.] Dr. Quentin
ist erkrankt und daher
gehindert zu unterschreiben.

        
                          

Sost-Scheible

        

Meta

4 StR 292/18

07.11.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 22. Dezember 2017, Az: 20 KLs 3/17

§ 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 40 Abs 2 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2018, Az. 4 StR 292/18 (REWIS RS 2018, 2072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2072


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 292/18

Bundesgerichtshof, 4 StR 292/18, 05.12.2018.

Bundesgerichtshof, 4 StR 292/18, 07.11.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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