Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2018, Az. V ZR 59/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12259

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Zulässigkeit der Beschwerde bei Anfechtung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33.093,90 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 103 Sondereigentumseinheiten, von denen 83 im Eigentum der Klägerin, die übrigen im Eigentum der [X.] stehen. Am 7. Dezember 2015 beschlossen die Wohnungseigentümer mit den Stimmen der [X.] und unter Nichtberücksichtigung der Stimmen der Klägerin, die amtierende Verwalterin, die Streithelferin der [X.], für weitere drei Jahre als Verwalterin zu bestellen.

2

Das Amtsgericht hat die [X.] abgewiesen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das [X.] den Beschluss für ungültig erklärt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erreichen.

II.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4

1. Der im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a [X.] bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - [X.], [X.], 635 Rn. 3).

5

2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

6

a) Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist - regelmäßig - nach seinem Anteil an dem restlichen [X.] zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - [X.], [X.], 1884 Rn. 18, 20 und Beschluss vom 19. Januar 2017 - [X.], [X.], 635 Rn. 5). Der Anteil an dem [X.] ist auch für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neu- oder - hier - Wiederbestellung des Verwalters maßgeblich (vgl. zur Bewertung des Interesses: Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - [X.], [X.], 3104 Rn. 4). Die Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters wird zwar wesentlich durch die Person, die Qualifikation und die zu erwartende bzw. bekannte Amtsführung des Verwalters bestimmt sein. Das [X.] ist aber ein ebenso wichtiger Aspekt und in der Regel das gegebene Hilfsmittel, um das jeweilige Interesse an einer Entscheidung über die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters einzuschätzen (zu diesem Aspekt: Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - [X.], [X.], 1884 Rn. 20).

7

b) Der Anteil der [X.] an dem danach maßgeblichen Gesamthonorar der Streithelferin für den beschlossenen [X.] von drei Jahren liegt unter dem Schwellenwert von 20.000 €. Da das [X.] hier nach Wohnungen verteilt werden soll (§ 6 Nr. 1 GO), ist die Gesamtvergütung für 20 Wohnungen anzusetzen. Das Gesamthonorar der Streithelferin in diesem Zeitraum beträgt 642,60 € brutto je Wohnung. Das ergibt für die 20 Wohnungen der [X.] einen Gesamtbetrag von 12.852 €.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 [X.]). Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a [X.] zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - [X.], juris Rn. 3). Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, hier auf 50% des Gesamthonorars der Streithelferin für alle Wohnungen. Das ergibt einen Betrag von 33.093,90 €. Die Grenzen des § 49a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 [X.] sind gewahrt.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

Meta

V ZR 59/17

15.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Gera, 17. Januar 2017, Az: 5 S 315/16

§ 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2018, Az. V ZR 59/17 (REWIS RS 2018, 12259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12259

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