Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2018, Az. 2 C 20/16

2. Senat | REWIS RS 2018, 11815

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Gegenstand

Familienbezogene Bestandteile der Besoldung bei kinderreichen Beamten; hier: Richter im Land BW, BesGr R1, fünf Kinder, Jahr 2009


Leitsatz

1. Die Besoldung eines im baden-württembergischen Landesdienst stehenden, nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldeten verheirateten Richters mit fünf Kindern war im Jahr 2009 verfassungsgemäß.

2. Aus dem Fehlen einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden Gesetzesbegründung kann nur dann auf die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes geschlossen werden, wenn sich zuvor in dem vom BVerfG entwickelten zahlenbasierten Prüfungsschema (BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.; 140, 240 Rn. 76 ff.) Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben.

3. Die nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304, Entscheidungsformel zu 2.>) im Jahr 2005 eingetretenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere im Recht der sozialen Grundsicherung (Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII ), haben nichts daran geändert, dass der in der Vollstreckungsanordnung festgelegte 115%-Grundsatz (15%-iger Zuschlag vom Grundsicherungsniveau auf die Beamtenalimentation für das dritte und jedes weitere Kind) - jedenfalls bis zum hier gegenständlichen Streitjahr 2009 - weiterhin Geltung beansprucht.

4. Der 115%-Grundsatz ist nicht um einen weiteren Zuschlag in Höhe von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 21 Abs. 1a BSHG zu ergänzen, weil solche Leistungen in die ab dem Jahr 2005 geltenden deutlich angehobenen Regelbedarfssätze des SGB II und SGB XII eingearbeitet worden sind und, soweit der Gesetzgeber Anlass für besondere einmalige Bedarfe gesehen hat, er diese Bedarfe in den §§ 31 und 34 ff. SGB XII gesondert definiert hat.

5. Die Zusprechung familienbezogener Besoldungsbestandteile aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304, Entscheidungsformel zu 2.>) ist nicht abhängig von der Einhaltung prozeduraler Begründungsanforderungen, die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Entscheidungen des Gesetzgebers entwickelt worden sind.

6. Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot (vgl. zuletzt BVerfGE 145, 304 Rn. 74 ff.) gebietet es nicht, dass Beamten und Richtern mit kinderreichen Familien die familienbezogenen Besoldungsbestandteile in unterschiedlicher, nach Besoldungsgruppen abgestufter, Höhe zu gewähren sind.

Tatbestand

1

Der 1960 geborene, verheiratete Kläger - ein Richter am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe [X.]) im [X.] Landesdienst - begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Hinblick auf seine fünf zwischen 1995 und 2005 geborenen Kinder im Jahr 2009 nicht amtsangemessen war.

2

Im Dezember 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge für das Haushaltsjahr 2009 und beantragte, ihn rückwirkend zum 1. Januar 2009 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren. Die Höhe der ihm gewährten Besoldung verletze das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für seine Kinder.

3

Das [X.] [X.] wies zunächst den Widerspruch des [X.] gegen die Ablehnung erhöhter familienbezogener Besoldungsbestandsteile für das erste und zweite Kind und sodann seinen Widerspruch im Hinblick auf die entsprechende Ablehnung für das dritte Kind und die weiteren Kinder jeweils für die [X.] ab dem 1. Januar 2009 zurück.

4

Die dagegen gerichtete Klage und Berufung des [X.] sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung des Berufungsurteils im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die vom [X.] entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, seien nach wie vor heranzuziehen.

6

Der aufgestellte "115%-Grundsatz" für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den prozeduralen Begründungsanforderungen. Unabhängig davon, dass das [X.] mit den "prozeduralen Anforderungen" Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert habe, der "115%-Grundsatz" aber nicht durch Gesetz bestimmt worden sei, sei zu beachten, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaue. Dieser müsse seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden. Dadurch sei zugleich gewährleistet, dass auch die Ermittlung der Höhe der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhten.

7

Der Besoldungsempfänger habe auch keinen besonderen Anspruch auf ausreichende "Alimentation seiner Kinder" oder einen selbstständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder. Entscheidend sei im Rahmen der hergebrachten Grundsätze des [X.] "nur", ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist.

8

Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], der beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 6. Juni 2016 und des [X.] vom 14. Dezember 2010 sowie die Widerspruchsbescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung [X.] vom 30. Dezember 2009 und vom 22. März 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile der Besoldung des [X.] im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich seiner fünf Kinder verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt kein [X.]recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO oder sonstiges revisibles Recht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer familienbezogener [X.] für seine Kinder im Kalenderjahr 2009. Der Unterhalt für das erste und zweite Kind ist durch die amtsangemessene Alimentation des [X.] gesichert (1.) Für das dritte und jedes weitere Kind erhält der Kläger besondere familienbezogene [X.], die den weiterhin maßgeblichen Abstand von 15% über dem [X.] Gesamtbedarf für jedes Kind einhalten (2.).

1. Gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist der Dienstherr zur amtsangemessenen Alimentierung des Beamten verpflichtet. Gleiches gilt nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsrichtertums für [X.] (Art. 92 und 97 GG). Die Bemessung der dem Beamten oder [X.] danach zustehenden Alimentation hängt auch von der Größe seiner Familie und des damit verbundenen [X.] ab. Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen erheblichen Gestaltungsspielraum ([X.], Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 Bv[X.]039/75 u.a. - [X.]E 44, 249 <267>, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - [X.]E 81, 363 <376 f.>, vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91- [X.]E 99, 300 <315>). Der Bedienstete hat insbesondere keinen besonderen Anspruch auf ausreichende "Alimentation seiner Kinder" oder einen selbstständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder ([X.], Beschluss vom 30. März 1977 - 2 Bv[X.]039/75 u.a. - [X.]E 44, 249 <267>).

Art. 33 Abs. 5 GG verlangt allein, dass sich Beamte und [X.] innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das Gleiche leisten" können ([X.], Beschluss vom 30. März 1977 - 2 Bv[X.]039/75 u.a. - [X.]E 44, 249 <267>). Der [X.] hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte und der [X.] mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet hat ([X.], Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - [X.]E 99, 300 <315> unter Bezugnahme auf [X.], Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 Bv[X.]039/75 u.a. - [X.]E 44, 249 <265> und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - [X.]E 81, 363 <376>). Der Gesetzgeber darf dabei davon ausgehen, dass der Beamte oder der [X.] dies bei "zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können" wird ([X.], Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - [X.]E 81, 363 <376>). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des [X.] anfallenden Kosten und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen ([X.], Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - [X.]E 81, 363 <377>).

Das [X.] hat in den vorgenannten Entscheidungen angenommen, dass der [X.] das Beamten- und [X.]gehalt in seinen "familienneutralen" Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem im Hinblick darauf, dass der Beurteilung der [X.] das Nettoeinkommen des Beamten und [X.]s zugrunde zu legen ist - davon eine bis zu vierköpfige Familie (Eltern und Kinder) unterhalten werden kann, ohne die [X.] dessen zu gefährden, was sich der Beamte oder [X.] für sich selbst leisten kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte oder [X.] sich auf diese Weise regelmäßig einen großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern. Daraus ergibt sich, dass die "kinderbezogenen" [X.] für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden ([X.], Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - [X.]E 81, 363 <377>).

Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Beamten- und [X.]besoldung ist damit durch verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstäbe beschränkt. Ein konkreter Zahlen- oder Prozentwert, ab dem der Verlust an Kaufkraft nicht mehr hingenommen werden kann und der [X.] damit zu reagieren hat, ist im Grundgesetz nicht explizit festgelegt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 98). Dennoch ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Grenze, bei deren Unterschreiten ein weiteres Untätigbleiben des [X.]s nicht mehr den Anforderungen des [X.]s aus Art. 33 Abs. 5 GG entspricht. Die quantitative Auszehrung der Kaufkraft schlägt ab einer bestimmten Schwelle in eine verfassungsrechtlich relevante Qualität um (vgl. zur Anpassungsverpflichtung des [X.]s auch [X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerwGE 145, 249 Rn. 52).

Hinsichtlich der Einhaltung des [X.]s kommt dem [X.] die Aufgabe zu, die Schwelle konkretisieren und festlegen zu müssen, ab der ein Untätigbleiben des Gesetzgebers den Maßstäben des Grundgesetzes nicht mehr genügt. Das [X.] hat hierzu ein zahlenbasiertes Prüfschema entwickelt, um die Frage der [X.]mäßigkeit der Beamten- und [X.]besoldung einer Kontrolle zugänglich machen zu können (grundlegend [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 97 ff.).

Danach ist auf einer ersten Prüfungsstufe die Besoldungsentwicklung anhand von fünf volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern daraufhin zu untersuchen, ob angesichts der Überschreitung von zur Orientierung entwickelten Schwellenwerten die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht. Das [X.] hat hierfür auf die der ständigen Alimentationsrechtsprechung zugrunde liegenden Kriterien zurückgegriffen und ein indizielles Prüfraster entwickelt. Es betrachtet die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den [X.] der Angestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (2. Parameter) und des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land (3. Parameter) und es stellt einen systeminternen Entwicklungsvergleich zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen (4. Parameter) und einen Quervergleich mit der Besoldung des [X.] und/oder anderer Länder (5. Parameter) an. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

Im Fall des [X.] wird bezogen auf das [X.] keiner dieser fünf Parameter unterschritten, sodass der absolute Alimentationsschutz gewahrt ist. Insoweit wird auf die Darlegungen des Berufungsurteils (in juris ab Rn. 28) verwiesen. Sein im [X.] erzieltes Nettoeinkommen genügt zunächst, um davon eine bis zu vierköpfige Familie (Eltern und zwei Kinder) amtsangemessen zu unterhalten. Es ist erstens keine erhebliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den [X.] der Angestellten im öffentlichen Dienst zwischen 1994 und 2009 (Schwellenwert 5%, Differenz hier 1,46%) festzustellen. Zweitens weicht die Besoldungsentwicklung zwischen den Jahren 1994 und 2009 nicht deutlich von der Entwicklung des Nominallohnindex ab, der in diesem [X.]raum geringer stieg als die Besoldung (Schwellenwert 5%, Differenz hier 3,75%). Des Weiteren hat sich drittens keine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung zwischen den Jahren 1994 und 2009 von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Schwellenwert 5%, hier nur 0,66%) nachweisen lassen. Viertens hat der [X.] ergeben, dass das [X.] eingehalten worden ist (Schwellenwert 10%, hier kleiner als 1% im [X.]). Schließlich fällt fünftens auch der Quervergleich mit der Besoldung des [X.] und anderer Länder (Schwellenwert weniger als 10% im [X.] von 2004 bis 2009, in [X.] 2,76% über dem Durchschnitt der Bezüge des [X.] und der anderen Länder) zugunsten einer amtsangemessenen Alimentation aus.

Für das [X.] lässt sich des Weiteren auch kein Verstoß gegen den relativen Normenbestandsschutz der Alimentation des [X.] feststellen. Der Gesetzgeber darf Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist ([X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 111, 154). In [X.] ist es in dem 15-Jahreszeitraum zwischen den Jahren 1994 und 2009 zu keiner realen Absenkung der Besoldung gekommen. Damit ist auch eine Verletzung des relativen Schutzes der Alimentation ausgeschlossen.

Die Festlegung der [X.] durch den Gesetzgeber ist zwar nach der vom [X.] zur Besoldung von Professoren entwickelten Rechtsprechung darüber hinaus an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen den Gesetzgeber insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. [X.], Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - [X.]E 130, 263 <302> und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 129). Aus dem Fehlen einer diesen Anforderungen genügenden Gesetzesbegründung kann aber nur dann auf eine unzureichende, d.h. auf die [X.]widrigkeit des Besoldungsgesetzes geschlossen werden, wenn sich zuvor aufgrund des dargestellten zahlenbasierten Prüfschemas Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 177 f. und Rn. 179 ff. sowie Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 156 ff. und Rn. 168). Das ist vorliegend nicht der Fall.

2. Für [X.] der Besoldungsgruppe [X.] (Anlage 3 zu § 35 [X.] BW vom 9. November 2010, [X.]. 2010, 793) ist die Besoldung im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Bestandteile für das dritte bis fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen gewesen.

a) Bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder des [X.]s oder Beamten entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, kann der Gesetzgeber von den Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt. Allerdings sind diese Sätze auf die Befriedigung unterschiedlicher Bedürfnisse hin ausgerichtet. Ihre begrenzte Aussagekraft für die Höhe des dem Beamten von seinem Dienstherrn geschuldeten amtsangemessenen Unterhalts hat der Gesetzgeber in Rechnung zu stellen. So sind etwa Bedarfssätze, die an dem äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet sind, also insbesondere die Sozialhilfesätze, staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes [X.] Sicherung. Die Alimentation des Beamten oder [X.]s und seiner Familie ist demgegenüber etwas qualitativ anderes. Diesen Unterschied muss die Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des [X.] deutlich werden lassen ([X.], Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - [X.]E 81, 363 <378> und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - [X.]E 99, 300 <316>).

Deshalb überschreitet der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann ([X.], Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 Bv[X.]039/75 u.a. - [X.]E 44, 249 <267 f.>, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - [X.]E 81, 363 <378> und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - [X.]E 99, 300 <316>).

Nachdem der [X.] diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von [X.]n und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des [X.]s vom 30. März 1977 - 2 Bv[X.]039/75 u.a. - ([X.]E 44, 249) und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - ([X.]E 81, 363) auch im [X.] noch nicht nachgekommen war, hat das [X.] in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - ([X.]E 99, 300 <304>) eine Vollstreckungsanordnung erlassen. Auf der Grundlage dieser Vollstreckungsanordnung sind die Verwaltungsgerichte mit Wirkung seit dem 1. Januar 2000 befugt, den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren familienbezogenen [X.]n zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des [X.]s vom 24. November 1998 ([X.]E 99, 300 <321 ff. zu [X.] 3.>) entspricht. Die Vollstreckungsanordnung (s. Entscheidungsformel zu 2.) hat folgenden Wortlaut:

"Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.

Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen [X.] eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu [X.] 3. errechnet."

Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 [X.]G, wonach das [X.] in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.

Das [X.] hat die Berechnungsgrundlage des "sozialhilferechtlichen [X.]" eines Kindes im [X.] entsprechend des damals geltenden Sozialhilferechts in vier Einzelmerkmale gegliedert. Es waren dies der [X.] nach § 22 [X.]sozialhilfegesetz vom 23. März 1994 (B[X.]. I S. 646, 2975, künftig: [X.]) für das bisherige [X.]gebiet (alte Länder) zuzüglich eines Zuschlags von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 21 Abs. 1a [X.] zuzüglich der Kosten der Unterkunft (bei einem Wohnbedarf vom 11 qm pro Kind bei einer Durchschnittsmiete von 9,53 DM je qm in den alten [X.]ländern) zuzüglich eines Zuschlags von 20% der Kaltmiete für anteilige Energiekosten.

b) Bedenken, die Vollstreckungsanordnung des [X.]s aus dem [X.] sei infolge der zum 1. Januar 2005 eingetretenen Änderungen im Recht der [X.] Grundsicherung - Außerkrafttreten des [X.], Inkrafttreten des [X.] - [X.] - (B[X.]. I 2003, [X.]) und des [X.] Zwölftes Buch - [X.] (B[X.]. I 2003, [X.]) - und der nachfolgenden weiteren gesetzlichen Änderungen für das hier streitgegenständliche [X.] als verlässliche Berechnungsgrundlage für den 115%-Grundsatz nicht mehr geeignet, greifen nicht durch. Bis zum Ende des Jahres 2009 sind zwar zahlreiche, aber keine substanziell so wesentlichen Änderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für die Vollstreckungsanordnung des [X.]s vom 24. November 1998 eingetreten, dass diese bezogen auf dieses Jahr nicht mehr angewandt werden könnten.

Für die [X.] bis 2004 hat dies der [X.] bereits entschieden (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 <95 ff.>, vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rn. 9, vom 17. Dezember 2008 - 2 C 27.07 - juris Rn. 9 und - 2 C 42.08 - juris Rn. 11).

Für die [X.] zwischen dem [X.] - Inkrafttreten von [X.] und [X.] und dem [X.] nimmt der [X.] dies ebenfalls an. Dies ist im Übrigen einhellige Ansicht der bisher hierzu veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. für das [X.]: [X.], Urteil vom 23. April 2009 - 1 A 811/08 - Rn. 25 f.; für die [X.] bis 2006: [X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 L 84/06 - juris Rn. 57 ff.; für das [X.]: [X.], Beschluss vom 24. April 2013 - 2 A 244/11 - juris Rn. 6; für das [X.]: [X.], Urteil vom 5. Dezember 2008 - 10 A 10502/08 - NVwZ-RR 2009, 568 <569> und OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2010 - 5 LA 38/10 - juris Rn. 7; für das [X.]: [X.], Urteil vom 6. Juni 2016 - 4 S 1094/15 - juris Rn. 39 ff. <43> und [X.], Urteil vom 7. Juni 2017 - 3 A 1058/15 - juris Rn. 27).

Erst für die [X.] nach dem Kalenderjahr 2009, nämlich ab dem Kalenderjahr 2011 - und damit für den [X.]raum nach [X.] des Urteils des [X.]s vom 9. Februar 2010 zum [X.] - 1 BvL 1/09 u.a. - ([X.]E 125, 175) - ist das in der Rechtsprechung in Frage gestellt worden (vgl. [X.], [X.] und Vorlagebeschluss vom 3. Mai 2017 - 3 K 4913/14 - juris Rn. 135 f. mit der Begründung, die vom [X.] im Jahre 1998 für die Vollstreckungsanordnung entwickelte Berechnungsmethode könne infolge der zum 1. Januar 2011 eingetretenen Änderungen im Grundsicherungsrecht, konkret der neu eingeführten Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 [X.] , nicht mehr in hinreichend klarer Weise angewendet werden).

In seinen jüngsten Entscheidungen zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten und [X.]n hat sich das [X.] nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen gehabt. Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung ([X.], Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - [X.]E 99, 300, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - [X.]E 81, 363 und vom 30. März 1977 - 2 Bv[X.]039/75 u.a. - [X.]E 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 168 und 181; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 93), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten in der Vollstreckungsanordnung aus dem [X.] bindend vorgegeben hat.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Aspekte kommt der [X.] zu dem Ergebnis, dass für das Kalenderjahr 2009 die familienbezogenen [X.] noch auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des [X.]s vom 24. November 1998 zu berechnen sind.

c) Maßgeblich für die Berechnung des [X.] für das Kalenderjahr 2009 sind die in diesem Jahr geltenden Regelbedarfsvorgaben in [X.] und [X.]. Diese sind nicht um einen durchschnittlichen Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 21 Abs. 1a [X.] zu ergänzen (vgl. die Vollstreckungsanordnung des [X.]s vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - [X.]E 99, 300 <304 Entscheidungsformel zu 2.). Denn die bis zum 31. Dezember 2004 in § 21 Abs. 1a [X.] normierten einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt sind in die ab dem [X.] geltenden deutlich angehobenen und nunmehr bundeseinheitlichen [X.] von [X.] und [X.] eingearbeitet worden. Deshalb konsumieren die neuen Regelsätze den bisherigen 20%-Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt ([X.], Urteile vom 22. Januar 2010 - 1 A 802/08 - BeckRS 2010, 46150 und vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 - BeckRS 2011, 49923, jeweils für die [X.] und 2006, also nach Inkrafttreten von [X.] und [X.]). Dass die ehemals einmaligen Leistungen im Sinn von § 21 Abs. 1a [X.] in den neuen [X.] von [X.] und [X.] enthalten sind, soweit nicht gesetzlich etwas anders angeordnet ist, entspricht auch der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - [X.] [X.] 7/09 R - [X.], 169 Rn. 14; [X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - L 7 [X.] 827/07 - [X.] 2008, 62; [X.], Urteile vom 18. Juni 2007 - L 20 O 3/07 - juris Rn. 29 und vom 9. Juni 2008 - L 20 [X.] 65/06 - juris Rn. 33 f.).

Soweit der Gesetzgeber über den 31. Dezember 2004 hinaus Anlass für besondere einmalige Bedarfe gesehen hat, hat er diese Bedarfe in den §§ 31, 34 ff. [X.] gesondert definiert. Der Katalog einmaliger Bedarfe und der Bedarfe für Bildung und Teilhabe in § 31 Abs. 1, § 34 [X.] ist indes deutlich enger gefasst als der des früheren § 21 Abs. 1a [X.]. Dies ist eine Folge der "Neukonzeption der Regelsätze" in § 27a [X.] (bis 31. Dezember 2010: § 28 [X.]), die eine umfassende Bedarfsdeckung durch die Regelsätze erstrebt. Die frühere Regelung eröffnete zudem mit einmaligen Leistungen für "besondere Anlässe" (§ 21 Abs. 1a Nr. 7 [X.]) ein zusätzliches Leistungsspektrum mit umfangreicher Kasuistik. Auf dieses frühere "[X.] einmaliger Leistungen" kann deshalb nicht mehr rekurriert werden; die [X.] muss vielmehr stets über einen der Tatbestände des § 31 Abs. 1 [X.] oder des § 34 [X.] erfolgen (vgl. [X.], in: jurisPK-[X.], Oktober 2017, § 31 SGB Rn. 5 m.w.N.; ähnlich Falterbaum, in: [X.]/[X.], [X.], Dezember 2012, § 31 Rn. 12).

Die jüngst geäußerte gegenteilige Ansicht des [X.] (Urteil vom 7. Juni 2017 - 3 A 1061/15 - [X.] 2018, 62 <65> sowie weitere [X.] vom selben Tag), wonach diese Konsumtion einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 21 Abs. 1a [X.]) jedenfalls für Kinder und Jugendliche ab dem [X.] durch die seit dem [X.] geltenden (deutlich höheren) [X.] ausgeschlossen sei, überzeugt nicht. Der vom [X.] im [X.] zugrunde gelegte 20%-Zuschlag betraf ausschließlich die nach § 21 Abs. 1a [X.] vorgesehenen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt. Diese einmaligen Leistungen, die von dem Hilfebedürftigen jeweils gesondert zu beantragen waren, sind in den einschlägigen Vorschriften des [X.] und des [X.] zugunsten eines pauschalierten Leistungssystems höherer [X.] aufgegangen. Die Berücksichtigung des [X.] auch im Rahmen der Grundsicherungsleistungen des [X.] und des [X.] ist deshalb von der Vollstreckungsanordnung des [X.]s vom 24. November 1998 nicht gedeckt. Soweit sich die genannte Gegenansicht darüber hinaus auf Leistungen für "mehrtägige Klassenfahrten" und Schuljahresleistungen bezieht, sind diese in den seit dem [X.] kraft Gesetzes geltenden Bildungs- und Teilhabeleistungen für Schüler (§§ 34 ff. [X.]) enthalten. Diese sind als gesonderter Posten beim Grundsicherungsbedarf für Schüler zu berücksichtigen, sodass sie nicht zusätzlich zur Rechtfertigung eines pauschalen [X.] auf den Regelbedarf herangezogen werden können.

Auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe von Schülern (Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen) nach §§ 34 ff. [X.] und §§ 28 ff. [X.] hat der Gesetzgeber erstmals ab dem 1. Januar 2011 eingeführt. Bei formaler Betrachtung sind sie deshalb - entsprechend den Ausführungen im Berufungsurteil - für die Berechnung des [X.] [X.] im Jahre 2009 nicht zu berücksichtigen. Selbst unter Einbeziehung dieser Leistungen wird die 115%-Grenze bei den kinderbezogenen [X.] von Beamten und [X.]n mit drei und mehr Kindern in [X.] im Kalenderjahr 2009 für nach der Besoldungsgruppe [X.] besoldete [X.] eingehalten, wie folgende Berechnung konkret belegt.

Grundsicherungsrechtlicher monatlicher Mindestbedarf für drei Kinder 2009

- Durchschnittsregelsatz 236,78 €
- Durchschnittliche Unterkunftskosten 75,13 €
- Anteilige Energiekosten 15,03 €
- Bildungs- und [X.] (gesetzlich bestimmt ab 2011) 8,33 €
335,27 €
15% Zuschlag 50,29 €
__________
385,56 € x 3 Kinder
__________
1 156,68 €

d) Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, an die der [X.] nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat sich die Besoldung des verheirateten [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) mit fünf Kindern im Verhältnis zu einem gleichalten und ebenfalls verheirateten Kollegen (Besoldungsgruppe [X.]) mit zwei Kindern im Kalenderjahr 2009 tatsächlich wie folgt dargestellt:

Monatliches Einkommen des Klägers mit fünf Kindern ([X.]) 2009

- Grundgehalt 5 579,59 €
- Ehegattenzuschlag 119,04 €
- Kinderbezogene Familienzuschläge 1 150,85 €
- Kindergeld 888,00 €
7 737,48 €
abzüglich ESt 1 461,83 €
abzüglich KirchSt 51,88 €
abzüglich Solidaritätszuschlag 35,66 €
______________
Netto 6 188,11 €

• Monatliches Nettoeinkommen ([X.]) mit 2 Kindern 2009

- Grundgehalt 5 579,59 €
- Ehegattenzuschlag 119,04 €
- Kinderbezogene Familienzuschläge 208,14 €
- Kindergeld 328,00 €
6 234,77 €
abzüglich ESt 1 136,16 €
abzüglich KirchSt 65,28 €
abzüglich Solidaritätszuschlag 44,88 €
__________
Netto 4 988,45 €

• [X.]. Differenz ([X.] [X.]) mit 5 Kindern zu ([X.] 1) mit 2 Kindern 2009

[X.] [X.] mit 5 Kindern netto 6 188,11 €
[X.] [X.] mit 2 Kindern netto 4 988,45 €
_____________
Differenz 1 199,66 €

• [X.]. Differenz ([X.] [X.]) mit 5 Kindern zur Grundsicherung

Familienbezogene [X.] für das dritte, vierte und fünfte Kind 1 199,66 €
Mindestbedarf nach Grundsicherung für drei Kinder (einschl. 15% Zuschlag) - 1 156,68 €
_____________
Mehrbetrag 42,98 €

Hiernach ergibt sich ein Mehrbetrag, der um 42,98 € über dem [X.] monatlichen Mindestbetrag für drei Kinder einschließlich des 15%igen Zuschlags liegt. Für die weiteren Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Feststellungen im Berufungsurteil ([X.] - 43 = juris Rn. 93 bis Rn. 111) Bezug genommen.

e) Die Festlegung der [X.] durch den Gesetzgeber ist auch nicht an die Einhaltung gegebenenfalls vorliegend verletzter prozeduraler Anforderungen geknüpft. Die Zusprechung familienbezogener [X.] für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind eines Beamten oder [X.]s ist nicht abhängig von der Einhaltung von Anforderungen an die Begründungstiefe eines möglicherweise prozedural defizitären Gesetzentwurfs im parlamentarischen Verfahren, sondern von Inhalt, Reichweite und Fortgeltung der vom [X.] im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - ([X.]E 99, 300) gemäß § 35 [X.]G ausgesprochenen Vollstreckungsanordnung aus dem [X.]. Diese Vollstreckungsanordnung wiederum fußt auf den entscheidungstragenden Ausführungen des vorgenannten Beschlusses des [X.] zur Berechnung des sozialhilferechtlichen [X.] eines Kindes (dort unter [X.] 3. und E. - [X.]E 99, 300 <321 f. und 331 f.> -).

Der "115%-Grundsatz" baut auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf ([X.], Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - [X.]E 99, 300 <321 f.>; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 <93, 101> und vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rn. 9). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah und nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175 <"[X.]">). Mit anderen Worten: Genügen die Begründungen der Gesetzentwürfe für das [X.] und das [X.] für das streitgegenständliche Besoldungsjahr den prozeduralen Anforderungen (was auch vom Kläger nicht in Frage gestellt wird), genügt dies auch im Rahmen der Vollstreckungsanordnung. Denn dann ist gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls für weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber begründeten Grundlage beruhen.

Im Übrigen wird im vorliegenden Fall der Kläger von dem ihm gewährten Betrag der familienbezogenen [X.] für das dritte und jedes weitere Kind im Kalenderjahr 2009 (mtl. 1 199,66 €) nicht beschwert, weil dieser Betrag über 115% des [X.] [X.] für drei Kinder im Kalenderjahr 2009 (mtl. 1 156,68 €) liegt.

f) Schließlich kann der Kläger für sein Begehren nichts aus seiner Auffassung herleiten, dass sich das [X.] innerhalb der Besoldungsgruppen auch auf die familienbezogenen [X.] erstrecke. Das [X.] stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der in enger Anbindung zum [X.] (Art. 33 Abs. 5 GG) und zum [X.] (Art. 33 Abs. 2 GG) steht. Es untersagt dem [X.] ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht. Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der [X.] widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - [X.]E 145, 304 Rn. 74 ff.).

Damit knüpft das besoldungsrechtliche [X.] unmittelbar an den Amtsträger an. In Bezug auf den Familienstand des Amtsträgers verhält es sich hingegen neutral. Das [X.] wirkt für den ledigen Beamten oder [X.] nicht anders als für den verheirateten Beamten oder [X.] und seine Kinder. Deshalb ist durch die nach Besoldungsgruppen abgestufte ([X.] auch bei kinderreichen Beamten oder [X.]n mit fünf Kindern das [X.] solange beachtet, solange der Beamte oder [X.] mit fünf Kindern eine in angemessenem Umfang höhere Besoldung hat als der nächstniedrigere Beamte oder [X.] mit fünf Kindern. Auch die Rechtsprechung des [X.]s zu kinderreichen Beamten oder [X.]n enthält keinen Hinweis auf ein entsprechendes Differenzierungsgebot. Dies gilt insbesondere auch für die 115%-Regel in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - ([X.]E 99, 300). Eine solche Differenzierung wäre auch kaum nachvollziehbar, bedeutete sie doch, die Wertigkeit der familienbezogenen [X.] kinderreicher Beamter und [X.] je nach Besoldungsgruppe differenziert zu beurteilen.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 20/16

22.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. Juni 2016, Az: 4 S 1094/15, Urteil

§ 21 Abs 1a BSHG, § 22 BSHG, § 35 BVerfGG, Art 33 Abs 5 GG, § 27a SGB 12, § 31 SGB 12, § 34 SGB 12, § 28 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2018, Az. 2 C 20/16 (REWIS RS 2018, 11815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11815

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 B 7/18

Zitiert

2 BvR 883/14

1 BvL 1/09

2 BvL 4/10

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