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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/04
vom 27. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat:
Die Rüge wäre jedenfalls auch deshalb unbegründet, weil das ange-fochtene Urteil auf dem [X.] nicht beruhen würde. Denn für die Würdigung der Tat als vollendete Einfuhr kommt es hier nicht darauf an, ob das Betäubungsmittel auf [X.] Hoheitsgebiet ge-langt war. Vielmehr wäre die Tatvollendung bereits mit dem Erreichen des [X.] [X.] zu bejahen (vgl. [X.], 338; [X.], BtMG 2. Aufl. § 2 Rdn. 43 ff.). [X.] Pfister von [X.]
Becker
Hubert
Meta
27.04.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. 3 StR 128/04 (REWIS RS 2004, 3473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3473
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