Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. VI ZB 52/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10256

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418BVIZB52.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/16

vom

24. April 2018

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 149

§
149 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll.

[X.], Beschluss vom 24. April 2018 -
VI [X.]/16 -
OLG [X.]

LG [X.]

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Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April
2018
durch den
Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin
von Pentz,
[X.] und die Richterin Müller

beschlossen:
Den
Beklagten zu 1 und zu 2 wird gegen die Versäumung der Fristen
zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwer-den
gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1. Februar 2016 Wiederein-setzung
in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerden
gegen den vorgenannten Beschluss wer-den
auf Kosten der Beklagten zu 1 und zu 2
zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 7.000

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Anlagebetruges
auf Schadenser-satz
in Anspruch. Er beteiligte sich über eine Treuhänderin mit einer Komman-ditbee-klagten zu 2 und zu 3 waren Geschäftsführer der Komplementärin der Emitten-tin und [X.] sowie der Anbieterin. Das Beteiligungskonzept sah vor, dass die [X.] der u.a. vom Beklagten zu 1 als Mitglied des 1
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Vorstands
geführten D.

AG Darlehen gewähren sollte, so dass die Anleger am Geschäftsmodell und Erfolg dieser
Gesellschaft partizipier-ten.
Über das Vermögen der [X.] wurde im Juni 2013 das [X.] eröffnet.
Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten bereits 2008 den Entschluss gefasst, über verschiedene gleichartige
Fonds Anlegergelder einzusammeln, die Gelder zum wesentlichen Teil untereinander aufzuteilen und für eigene Zwecke zu verbrauchen. Sie
hätten ein betrügerisches Schneeballsystem auf-gezogen. Die Beklagten zu 1 und zu 2 bestreiten den Vortrag.
Der Kläger hat gegen die Beklagten [X.] erwirkt und im [X.] 2014 Klage
bei
dem [X.] [X.]
eingereicht.
Die Staatsanwaltschaft [X.] erhob
im Januar 2015 Anklage u.a. ge-gen die Beklagten. Die Anklageschrift umfasste
über 3.100 Seiten. Im [X.] 2015
begann
der Strafprozess vor dem [X.]. Schon
die Verlesung der Anklageschrift dauerte bis Januar 2016.
Der Kläger hat im Februar 2015
nach § 149 ZPO
die
Aussetzung der
Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens
beantragt. Ausweislich [X.] Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft gehörten rund 150 Unternehmen zur [X.]; rund 2.200 Konten seien auszuwerten gewesen. Den
Vermögensschaden schätzte die Staatsanwaltschaft

Der Kläger hat argumentiert, es seien 100 Terabyte
(die Abkürzung "[X.] meint Terabyte, wobei gilt 1
Byte = 8
Bit) an Akten und Emails ausgewertet worden; allein die Ermittlungsakte umfasse 1.100 Ordner mit rund 80.000 Blatt Papier.

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Die Beklagten haben einer Aussetzung widersprochen, da sich der [X.] einer Straftat nicht "im Laufe des Rechtsstreits"
ergeben, sondern bereits vorher bestanden habe. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass das Strafver-fahren angesichts seines Umfangs und einer vorhersehbar zeitaufwändigen Beweisaufnahme binnen eines Jahres erledigt werden könne.
Das [X.] [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 24.
März 2015 bis zur Erledigung des Strafverfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und zu 2 hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der [X.] liege vor, weil eine Aussetzung auch dann möglich sei, wenn der Verdacht einer Straftat schon bei Klageerhebung vorgelegen habe
und sich die Klage hierauf ausdrücklich stütze. Das Ziel, bessere [X.] des Strafverfahrens zu nutzen und widersprechende Entschei-dungen zu vermeiden, sei unabhängig von der Frage, wann eine Straftat be-gangen werde. Zudem komme es auf den Verdacht des [X.] an, den es naturgemäß erst während des Verfahrens schöpfen könne. Weiter lägen keine Ermessensfehler des [X.]s vor. Vorliegend seien das Zivil-
und das Strafverfahren aufeinander bezogen, so dass die
strafrechtlichen Ergebnisse auf das Zivilverfahren Einfluss haben könnten. Insbesondere komme eine Aus-setzung in Betracht, wenn aus dem Strafverfahren -
wie im vorliegenden Fall -
objektivierbare Beweismittel, namentlich Sachverständigengutachten nutzbar gemacht werden könnten. Auch sei das Interesse, das Zivilverfahren nicht un-angemessen zu verzögern, in der Entscheidung berücksichtigt worden. Ebenso
wenig führe der vom [X.] erkannte Umstand, dass das Strafverfahren voraussichtlich länger als ein Jahr dauern könne, zu einem Ermessensfehler. In der Gesamtschau lägen gewichtige Gründe im Sinne des
§ 149
Abs. 2
Satz 2 ZPO
vor.
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Mit den
dagegen gerichteten, vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden
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für deren Einlegung und Begründung sie
Wiedereinset-zung in den vorigen Stand beantragt haben, nachdem der
erkennende
Senat ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt hat -
machen die Beklagten weiterhin gel-tend, dass die Aussetzung nicht gerechtfertigt sei.

II.
Den Beklagten zu 1 und zu 2 war gemäß §
233 Satz
1 ZPO antragsge-mäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und
zur Begründung der Rechtsbeschwerden
zu bewilligen.

III.
Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO). Sie sind aber unbegründet.
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Vorlie-gen des [X.]es uneingeschränkt zu überprüfen ist ([X.], [X.] vom 12. Dezember 2005 -
II ZB 30/04, NJW-RR 2006,
1289 Rn. 6; [X.], in: [X.], ZPO 23. Aufl., § 252 Rn. 8). Ebenso zutreffend geht es davon aus, dass ein solcher gegeben ist.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ermöglicht § 149 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (vgl. [X.], [X.], 473; [X.], in: [X.] ZPO, [X.]., 12/2017, § 149 Rn. 4; [X.], in: MüKo 9
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ZPO, 5. Aufl., 2016, § 149 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 76. Aufl., 2018; [X.], in: [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., 2013, §
149 Rn. 2; [X.], in: [X.], ZPO, 7. Aufl., 2015, § 149 Rn. 1).
aa) Der Wortlaut der Norm, wonach das Gericht, wenn sich "im Laufe ei-nes Rechtsstreits" der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur [X.] anordnen kann, steht dem nicht entgegen. Denn die Norm richtet sich an das Zivilgericht und ermächtigt es, nach eigenständiger Prüfung das Verfahren unter den näher beschriebenen Voraussetzungen aus-zusetzen. Die Wendung "im Laufe des Rechtsstreits" ist im Kontext mit dem Adressaten der Norm daher
so zu verstehen, dass es auf den -
naturgemäß erst nach Beginn des Zivilverfahrens -
entstehenden Verdacht des mit der
Sache befassten [X.] ankommt (so auch schon [X.], [X.], 473; OLG [X.], [X.], 656; zustimmend [X.], in: [X.], ZPO, 23. Aufl., § 149 Rn. 3; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., 2017, §
149 Rn. 2).
bb) Dies entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn der [X.] besteht darin, es dem Zivilgericht zu ermöglichen, die Ermittlungen und den
Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten, um abweichende Entschei-dungen und nicht prozessökonomische Mehrarbeit zu vermeiden ([X.], in: [X.], ZPO, 23. Aufl., § 149 Rn. 1 und 4; [X.], in: [X.], ZPO, 7.
Aufl., 2015, § 149 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 76.
Aufl., 2018, § 149 Rn. 2; [X.], in: [X.] ZPO, [X.]., 12/2017, §
149 Rn. 1; [X.], in: Sänger, ZPO, 7. Aufl., 2017, § 149 Rn. 1; [X.]/
[X.], ZPO, 32. Aufl., 2018, § 149 Rn. 1). Diese Gesichtspunkte greifen aber unabhängig davon Platz, ob der Verdacht einer Straftat vor oder erst nach [X.] eines [X.] entsteht.
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b) Soweit die Rechtsbeschwerden die auf einen Beschluss des OLG
Celle (NJW 1969, 280) gestützte Ansicht vertreten, ein [X.] be-stehe nicht, wenn es sich in Straf-
und Zivilverfahren um denselben Sachverhalt handele, ist dem nicht zu folgen. Die Auffassung wird damit begründet, die Er-mittlung der strafbaren Handlung sei nicht von Einfluss auf das Zivilverfahren, weil das Zivilgericht die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ohne weiteres verwerten dürfe. Die von den Rechtsbeschwerden damit unterstellte völlige Un-abhängigkeit von Zivil-
und Strafverfahren besteht jedoch so nicht (vgl.
[X.], Urteil
vom 18. Oktober 1972
-
2 StR
384/72, NJW 1973, 206, 207 a.E.; OLG [X.], [X.], 656). Das Gesetz geht davon aus, dass die Ermittlun-gen im Strafverfahren auf die Entscheidung des [X.] von Einfluss sein können. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 149,
411a, 581 ZPO bewusst weitere Verzahnungen zwischen den Verfahren geschaffen. [X.] mit dem 2006 ergänzten § 411a ZPO sollen Ergebnisse des staatsanwalt-schaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten im Zivilverfahren verwertet werden können (BT-Drucks. 16/3038, S.
38 reSp). [X.] ist bei [X.] eine Aussetzung nicht unzulässig, sondern re-gelmäßig geboten ([X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl. 2017, § 149 Rn.
4; [X.], in: [X.], ZPO, 23.
Aufl., § 149 Rn.
4; [X.], in: [X.], ZPO, 7. Aufl., 2015, §
149 Rn. 5). Die behauptete Straftat im Sinne des §
149 Abs. 1 ZPO kann zugleich Grundlage des zivilrechtlichen Anspruchs sein ([X.], [X.], 473; OLG [X.], [X.] 1975, 669, 670; [X.], NJW-RR 1998, 1531; [X.], Beschluss
vom 20. Januar 2014

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7 W 33/13, BeckRS 2014, 04284; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 76. Aufl., § 149 Rn. 5).
2. Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden auch gegen die Er-messensausübung des [X.], das gewichtige Gründe im Sinne des § 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO für gegeben erachtet und damit eine (erstmalige) 16
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Aussetzung des Verfahrens für zulässig gehalten hat, selbst wenn das Strafver-fahren voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Die Rechtsbeschwerden selbst ziehen nicht in Zweifel, dass die Aussetzung der
Verhandlung auch bei voraussichtlich mehr als einjähriger [X.] jedenfalls dann zuläs-sig ist, wenn hierfür absehbar gewichtige Gründe vorliegen. Sie wenden
sich allein gegen die Würdigung des [X.], gewichtige Gründe lägen vor. Die entsprechende Beurteilung des [X.] ist jedoch nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat sich mit der Komplexität des mögli-chen Tatgeschehens, der
fehlenden unmittelbaren Wahrnehmung eines mögli-chen Tatgeschehens durch den Kläger, der Frage der laufenden [X.], ohne dass der Kläger Einfluss auf das Ermittlungs-
oder Strafverfahren nehmen könnte, sowie der dem Kläger im Interesse des Staates nach §
406e Abs. 2 Satz 2 StPO verweigerten Akteneinsicht auseinandergesetzt und diese in seine Gesamtschau eingestellt. Eine Vorverurteilung seitens des Beschwer-degerichts und damit ein Ermessensfehlgebrauch durch Einstellen sachfremder Erwägungen in den [X.] hat nicht stattgefunden. Das Be-schwerdegericht hat erkennbar die Berechtigung der gegen die Beklagten im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe offengelassen.
3. Soweit die Rechtsbeschwerden schließlich meinen, der Kläger übe
-
für das Gericht im Sinne der Ausübung seiner Dispositionsmaxime bindend -
sein Wahlrecht aus, ob er sich im Wege des [X.] (§ 403 StPO) am Strafverfahren beteilige oder ein Zivilverfahren anstrenge, und daraus ablei-ten wollen, dass im Rahmen der ausgeübten Auswahl eines Zivilverfahrens ein "Rückgriff" auf das Strafverfahren nach § 149 ZPO ausgeschlossen sei, ist ihnen auch hierin nicht zu folgen. Es liegt in der Hand der Parteien, ein Zivilver-fahren anzustrengen und zu führen. [X.] des § 149 Abs. 1 ZPO ist aber das Zivilgericht. Die prozessleitende Ermessensentscheidung des [X.] kann -
entgegen der [X.] -
im Interesse von 18
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Prozessökonomie und einheitlichen Prozessergebnissen durchaus dazu führen, dass der Wille der Parteien, ein Verfahren fortzusetzen, in zeitlich begrenztem Umfang suspendiert wird. Der 2001 eingefügte Absatz 2 der Vorschrift gibt den Parteien nach Ablauf der Jahresfrist die Möglichkeit, mit einem Fortsetzungsan-trag das Zivilgericht zur Verfahrensförderung anzuhalten (vgl. BT-Drucks. 14/6036, [X.]), sofern nicht gewichtige Gründe für den
Fortbestand der Aussetzung streiten.
Galke
[X.]
von Pentz

[X.]
Müller

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 24.03.2015 -
328 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.02.2016 -
6 W 21/15 -

Meta

VI ZB 52/16

24.04.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. VI ZB 52/16 (REWIS RS 2018, 10256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10256

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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