5. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 10220
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 15/12 LG Krefeld.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger erwarben mit Vertrag der Notarin X in X1 vom 03.09.2009 zu UR-NR. 000/0000 von der Beklagten eine damals noch zu errichtende Wohnung im 1. Obergeschoss des Objekts X3-straße 00 in X4l nebst einem Keller zum Kaufpreis von EUR 1.685.000,00 zu Eigentum. Die veräußerte Wohnung hat eine Größe von 208,54 m² und wird über eine Fußbodenheizung beheizt. Wegen der Einzelheiten der Wohnungsausstattung wird auf die Baubeschreibung, die Gegenstand des abgeschossenen Bauträgervertrages geworden ist, wie Anlage K 5 zur Klageschrift, Bezug genommen. Am 21. Februar 2011 wurde die Wohnung an die Kläger übergeben und von ihnen bezogen. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 02.05.2011.
Streit besteht zwischen den Parteien u.a. über die Ausstattung des dortigen Masterbades. Das Bad ist mit einem Mamorfußboden ausgestattet und verfügt über eine bodengleiche Dusche. Die Fußbodenheizung ist auch im Badezimmer verlegt, allerdings nicht im Bereich der Dusche. Die Kläger fühlen sich durch die dadurch ungleiche Temperierung der Bodenbereiche im Badezimmer gestört und haben mit der Behauptung, die fehlende Beheizbarkeit des Duschbereich sei ein Mangel iSd § 633 BGB, ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, das vor dem Landgericht Krefeld zu Az.; 5 OH 15/12 geführt worden ist.
Nach einem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk X5 vom 23.12.2015 ließen die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2016 unter Fristsetzung zum 26.02.20216 auffordern, die Fußbodenheizung auch im Duschbereich einzubauen. Diese Aufforderung wies die Beklagte mit Schreiben ihrer heutigen Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2016 zurück. Mit der Klage machen die Kläger in Bezug auf die fehlende Beheizbarkeit des Duschbodens einen Vorschussanspruch in Höhe von EUR 4.700,10 zum Zwecke einer Mängelbeseitigung geltend.
Streit besteht zwischen den Parteien auch wegen der Belüftung der erworbenen Wohnung. Die Kläger sind der Ansicht, dass der Einbau von Fensterfalzlüftern erforderlich gewesen sei. Wegen dieser Unstimmigkeiten hatten die Kläger im laufenden selbständigen Beweisverfahren auch den Sachverständigen für Klima- und Lüftungstechnik Dipl.-Ing. X6 aus X7 als Privatgutachter hinzugezogen, um die insoweit von dem Sachverständigen X5 getroffenen Feststellungen überprüfen zu können. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Privatgutachters ließen die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2017 auffordern, bis zum 04.12.2017 Vorschläge zur Behebung der Lüftungsproblematik zu unterbreiten. Nachdem die Beklagte auch im Anschluss das Bestehen einer Lüftungsproblematik bestritt, wurde im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens zu dieser Frage das Gutachten des Sachverständigen für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk Dipl.-Ing. X8 aus X1 eingeholt. Im Anschluss bot die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 18.12.2019 (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 21.10.2020) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, die Fensterfalzlüfter nachzurüsten. Dieses Angebot ließen die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2020 mit Rücksicht auf die Vielzahl vorliegender Mängel zurückweisen.
Sie behaupten, dass eine entsprechende Nachrüstung mit Kosten von EUR 4.700,10 verbunden sein würde. Sie nehmen Bezug auf die Angebote der Fa. X9 vom 05.08.2020 und der Fa. X10 vom 18.08.2020 wie Anlagen K 9 und 10 zum Schriftsatz vom 21.10.2020.
Sie behaupten des Weiteren, dass die Beklagte es unterlassen habe, Fensterfalzlüfter einzubauen. Sie behaupten diesen Mangel am 29.01.2016 gerügt zu haben. Unter Bezugnahme auf das im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erstattet Gutachten des Sachverständigen X8 behaupten sie, dass kein ausreichender Mindestluftwechsel als Frischluftversorgung durch Infiltration gegeben sei und das Fehlen der Fensterfalzlüfter als Mangel zu bewerten sei, für dessen Behebung sie laut Angebot der Fa. X11 vom 06.08.2020 wie Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 21.10.2020 EUR 1.812,38 aufzuwenden haben würden.
In diesem Zusammenhang behaupten sie zudem, dass der – nachträgliche - Einbau der Fensterfalzlüfter es erforderlich machen werde, die beiden Heizungsschächte der Wohnung zu der unter und der ober ihrer Wohnung liegenden Wohnungen abzudichten, weil sich anderenfalls die Heizkosten für sie erheblich erhöhen würden. Sie meinen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen.
Sie behauptet, dass die Beklagte auch ein WC nicht fachgerecht montiert habe, für die Behebung dieses Mangels hätten sie, so die Kläger weiter, bereits EUR 342,85 aufgewendet. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet sei.
Außerdem behaupten die Kläger eine technische Wertminderung in Höhe von EUR 2.116,65 und führen unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen X5 aus, dass die Beklagte versäumt habe, das Heizungsleitsystem des Hauswirtschaftsraums zu dämmen. Sie behaupten, dass die Wertminderung zumindest in der Höhe der von dem Sachverständigen X5 benannten Kosten zur Mängelbeseitigung bestehen würde.
Sodann meinen die Kläger den gezahlten Kaufpreis um weitere EUR 1.079,00 mindern zu können, weil die Zinkblechabdeckungen im Bereich der Fenster der Wohnung verkratzt und verätzt seien, was, so ihre Ansicht, als optischer Mangel zu bewerten sei.
Ferner meinen sie, verauslagte Kosten für ein Privatgutachten des von ihnen im Hinblick auf die Belüftungsproblematik hinzugezogenen Sachverständigen X6 in Höhe von EUR 952,60 nebst Kopierkosten unter Schadensersatzgesichtspunkten erstattet verlangen zu können.
Darüber hinaus verlangen sie Herausgabe einbehaltener Zinsen in Höhe von EUR 680,69 aus ungerechtfertigter Bereicherung und berufen sich zur Begründung auf den Umstand, dass nach Ziff. 4.6. des Notarvertrages die letzte Kaufpreisrate von 3,5% erst nach vollständiger Fertigstellung des Objekts einschließlich des Gemeinschaftseigentums fällig sei, die die Beklagte in 2013 allerdings aus einer Versicherungsleistung nebst einem Betrag von EUR 680,69, verlangt als Verzugszins wegen verspäteter Zahlung der Schlussrate, entnommen habe.
Schließlich behaupten die Kläger, dass ihnen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Vorlage von Mängelbeseitigungsvorschlägen hinsichtlich der Lüftungsproblematik Rechtsverfolgungskosten von EUR 600,71 angefallen seien.
Die Kläger beantragen,
1.
Die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 11.684,30 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit;
2.
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten zu tragen, die für das Abdichten der beiden Heizungsschächte in der Wohnung der Kläger gegenüber den angrenzenden Wohneinheiten, dort ein Heizungsschacht gelegen im Hauswirtschaftraum und ein Heizungsschacht gelegen in dem Vorraum zum Gästebad, anfallen werden;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen in Höhe von 600,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung in Bezug auf die gerügten Mängel.
In Bezug auf den gerügten Mangel an der Heizung im Duschbereich des Masterbades bestreitet die Beklagte, dass die fehlende Beheizung er bodengleichen Dusche einen Mangel darstelle, weil eine solche nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch in höher- und hochpreisigen Wohneinheiten nicht geschuldet und auch eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen worden sei. Sie behauptet, dass eine beheizte Fläche im Duschbereich auch Nachteile habe, wie beispielsweise bei einem Wunsch nach Wechselduschen. Ferner bestreitet sie die Höhe der angeblichen Kosten zur Nachrüstung mit Nichtwissen.
In Bezug auf die Fensterfalzlüfter meint sie, dass sie zum Schadensersatz ohnehin nicht verpflichtet sein könne, weil sie den Einbau der Fensterfalzlüfter bereits im selbständigen Beweisverfahren wenn auch vergeblich angeboten habe.
In Bezug auf den Antrag zu 2., die Abdichtung der Heizungsschächte, behauptet die Beklagte, dass die Heizungsrohre ohnehin aus Brandschutzgründen geschossweise abgeschottet seien.
In Bezug auf die Dämmung von Heizleitungen im Hauswirtschaftsraum bestreitet die Beklagte, dass eine vorgeschriebene Dämmung überhaupt fehlt und unter Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen X12 vom 21.11.2018, dass ein Minderwert besteht.
Gleiches gelte in Ansehung eines Minderwertes wegen der verbauten Zinkblechabdeckungen. Im Übrigen bestreitet die Beklagte das Bestehen von optischen Beeinträchtigungen.
Wegen des Anspruchs auf Rückzahlung einbehaltener Verzugszinsen erhebt die Beklagte hilfsweise die Einrede der Verjährung und meint vorrangig, dass ein entsprechender Anspruch allein deshalb nicht bestehe, weil Mängel an ihrer Leistung nicht bestünden und zum damaligen Zeitpunkt auch nicht bestanden hätten.
Die Kläger erwidern, dass die Verjährungsfrist wegen der Fensterfalzlüfter infolge eines Organisationsverschuldens der Beklagten nicht nur fünf, sondern 30 Jahre betrage und sich entsprechend nicht vollendet habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte 5 OH 15/12 LG Krefeld hat zu Beweiszwecken vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet.
(I)
Der Vorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass das erstellte Werk mit einem Mangel iSd § 633 Abs. 2 BGB behaftet ist. Unter dem Blickwinkel, dass die Heizschleifen der Fußbodenheizung nicht bis in den Duschbereich hineingeführt worden sind, ist das allerdings nicht der Fall. Die Parteien haben in Bezug auf eine Beheizbarkeit des Bodens in der Dusche weder eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen (a) noch fehlt dem erstellten Werk in diesem Belang die Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung (b) oder die gewöhnliche Verwendung im Zusammenspiel mit der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit (c):
(a) Nach § 633 Abs. 2 S. 1 ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat. Entsprechend dem fortgeltenden subjektiven Mangelbegriff liegt danach ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit des Werks von seiner (vereinbarten) Soll-Beschaffenheit abweicht. Besieht man den zwischen den Parteien getroffenen Bauträgervertrag, so wird deutlich, dass die Parteien eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Beheizbarkeit des Fußbodens in der Dusche jedenfalls nicht getroffen haben. Weder aus dem Vertrag selbst noch aus der zugehörigen Baubeschreibung ergibt sich entsprechendes wie zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht. Zur Dusche im Masterbad gibt es in der Baubeschreibung allein die Angabe, dass sie bodengleich auszuführen ist und mit einem Natursteinboden mit Entwässerungsrinne auszustatten ist, zur Heizung, dass sie als diffusionsdichtes Fußbodenheizungssystem mit Einzelraumregelung erstellen ist.
Allerdings wird man allein aufgrund dieses Umstandes nicht darauf schließen dürfen, dass dieses Ausführungsdetail damit auch nicht geschuldet gewesen ist. Vielmehr wird unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Vertrages zu prüfen sein, ob diese bestimmte Ausführungsart jedenfalls stillschweigend vereinbart worden ist. Dabei sind auch der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes mit zu berücksichtigen (BGH VII ZR 275/12). Insoweit ist neben der Höhe des von den Klägern aufgewendeten Kaufpreises von Belang, dass die Beklagte die an die Kläger veräußerte Wohneinheit selbst als hochwertige, repräsentative Stadtwohnung mit exklusivem Ambiente beschreibt, was danach auch den Schluss rechtfertigt, dass die Kläger sich bei den einzelnen Ausführungsdetails nicht mit einer Qualität hatten zufrieden geben müssen, die unterhalb des von der Beklagten selbst angegeben Qualitätsniveaus liegen. Eine Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch, dass ein Durchführen der Heizschlaufen in den Duschbereich vorliegend technisch möglich gewesen wäre, weil die entsprechenden Einbauhöhen erreicht gewesen wären, eine andere aber, dass beheizte Fußböden in sog. Walk-In-Duschen auch nach den Feststellungen des Sachverständigen X5 grundsätzlich nicht die Regel sind und es keine technischen Vorschriften gibt, die - bei Einbau einer Fußbodenheizung - die Verlegung der Heizschleifen bis in den Duschbereich hinein fordern.
Für die Frage, ob die Parteien eine stillschweigende Vereinbarung dahin getroffen hatten, dass auch der Duschboden beheizt sein wird, getroffen haben, kann danach nur entscheidend sein, ob der Käufer der Immobilie hieran bei Berücksichtigung aller Umstände ein berechtigtes Interesse gehabt hatte und dies für die Beklagte bei Abschluss des Vertrages erkennbar gewesen ist.
Ohne Zweifel musste die Beklagte bei Vertragsschluss erkannt haben, dass der Käufer dieser hochpreisigen Immobilie hohe Qualitäts- und Komfortansprüche stellen würde. Eine solche Komfort-Erhöhung attestiert der Sachverständige X5 für einen beheizten Duschboden. Bei der Frage, ob allein das der Beklagten hätte Veranlassung geben müssen, die Heizschleifen durchzuziehen, kann allerdings auch die weitere Feststellung des Sachverständigen X5 nicht aus dem Blick bleiben, dass bereits kürzere Zeiten einer Nichtbenutzung der Dusche bei einer solchen Ausführung zu Geruchsbelästigungen führen können. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Vorteil eines temperierten Duschbodens gegen den Nachteil erkauft wird, dass „bei der Beheizung des Bodens der Duschanlage die Wasservorlage des Geruchsverschlusses der Entwässerungsrinne beschleunigt verdunsten kann und Geruchsbelästigungen auftreten können“ (S. 19 des Gutachtens vom 18.08.2015), mit denen seinen Feststellungen zufolge nach zumindest einwöchiger Nichtbenutzung der Dusche zu rechnen ist. Bei einer luxuriösen Wohnung wie der streitgegenständlichen ist dies ein Nachteil, der den Schluss, dass der Unternehmer bei einer solchen Immobilie als wie selbstverständlich damit rechnen muss, dass der Erwerber auch bei diesem Nachteil den Komfort eines beheizten Bodens vorziehen wird, nicht rechtfertigen dürfte. Mit Rücksicht darauf, dass die gewählte Ausführung gegen technische Vorschriften nicht verstößt, gilt dies nach Auffassung des Gerichts umso mehr. Denn so mag der eine Käufer den temperierten Boden in der Dusche vorziehen, der andere sich an Kanalgerüchen stören, die sich auch nach kürzerer Abwesenheit im Bad ausbreiten.
(b) Wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung wie hier nicht getroffen ist, kommt es gem. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB darauf an, ob sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Dass ist mit Rücksicht darauf, dass sonstige Mängel im Duschbereich des Masterbades und auch das Erreichen der geforderten Raumlufttemperatur durch die eingebaute Fußbodenheizung durch die Kläger nicht beanstandet werden, unstreitig der Fall.
(c) Mit Rücksicht hierauf, dass über die Beheizbarkeit des Fußbodens im Duschbereich keine Vereinbarung getroffen worden war, ob sich das erstellte Werk für die gewöhnliche Verwendung eignet und es eine bei Werken dieser Art übliche und vom Besteller erwartbare Beschaffenheit aufweist. Dass das Werk sich schon zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet, ist ausgeführt. Darüber hinaus entspricht es nach den Feststellungen des Sachverständigen X5 den technischen Normen und gesetzlichen Vorgaben. Soweit der Sachverständige im Weiteren darauf abhebt, dass die Temperierung des Duschbodens bei der hochwertigen Ausstattung der von den Klägern erworbenen Wohnung als Standardausstattung angesehen werden müsse, kann aus Sicht des Gerichts allein aus dieser Bewertung des Sachverständigen nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte eine entsprechende Käufervorstellung erwarten musste, weil ihre Realisierung wie ausgeführt mit dem Nachteil einer Geruchsbelästigung verbunden gewesen wäre, die ein anderer Käufer ihrerseits als Mangel hätte beanstanden können. Auch in diesem Zusammenhang gilt es zu bedenken, dass die Beklagte die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Umsetzung des Bauvorhabens auch nach den Feststellungen des Sachverständigen X5 beachtet hatte.
(II)
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 1.812,38 gegen die Beklagte aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB als Vorschuss für den nachträglichen Einbau von Fensterfalzlüftern. Der Anspruch, der darauf gerichtet ist, einen Mindestluftwechsel an Frischluft bei geschlossenen Fenstern zu erreichen, um einen ausreichenden Feuchteschutz sicherzustellen, ist jedenfalls verjährt. Der Einbau von Fensterfalzlüftern in die Außenfenster der Wohnung berührte das Gemeinschaftseigentum, das am 02.05.2011 abgenommen worden ist. Ungeachtet der Frage, ob die Kläger damit überhaupt berechtigt sind, diesen Anspruch selbst geltend zu machen und darüber hinaus auch Zahlung an sich selbst statt an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu fordern, hätte sich die Verjährung eines solchen Anspruchs mit Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf des 01.05.2016 vollendet. Der Lauf dieser Verjährungsfrist ist auch durch das selbständige Beweisverfahren nicht gehemmt worden. Voraussetzung für die Hemmung der Verjährung ist die Zustellung eines entsprechenden Beweisantrages. Für den hier in Rede stehenden Mangel ist ein solcher Antrag von den Klägern allerdings erst mit Schriftsatz vom 11.01.2019 in das laufende Beweisverfahren eingeführt worden (Bl. 1343 GA) und damit erst weit nach Ablauf der Verjährungsfrist.
Die Kläger können sich im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede auch nicht damit verteidigen, dass der Beklagten ein Organisationsverschulden anzulasten sei und die Verjährungsfrist danach mehr als fünf Jahre seit Abnahme des Werks betrage.
Nach der Rechtsfigur des Organisationsverschuldens hat ein arbeitsteilig operierender Unternehmer für eine fehlende oder unzureichende Organisation seines Betriebs einzustehen, die bewirkt, dass ein besonders gravierender Mangel nicht entdeckt wird. Hintergrund ist, dass sich ein Unternehmer nicht bewusst unwissend halten können soll, was aber geschieht, wenn er etwa die Bauüberwachung so gestaltet, dass es dem insoweit Verantwortlichen unmöglich ist, der ihm obliegenden Verantwortung gerecht zu werden ( BGH BauR 2008,87 ff.). Weshalb mit Blick auf die fehlenden Fensterfalzlüfter ein besonders krasser (OLG Hamm NjW-RR 1999, 767) bzw. gravierender Mangel (OLG Naumburg NZBau 2007, 522) vorliegen soll, ist von den Klägern allerdings ebenso wenig dargelegt worden wie von ihnen die Frage beantwortet wird, weshalb der Mangel auf eine unzulängliche Organisation schließen lassen soll und weshalb der Mangel bei richtiger Organisation nicht auch unentdeckt geblieben sein würde.
(III)
Entsprechend haben die Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten, angefallen durch die Beauftragung des Sachverständigen X6 nebst Kopierkosten. Die Beauftragung des Sachverständigen X6 ist erst erfolgt, nachdem die Gewährleistungsfrist für den angeblichen Mangel „fehlende Fensterfalzlüfter“ bereits abgelaufen war. Das Gutachten des Sachverständigen X6 datiert auf den 02.09.20217 und ist von den Klägern im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens mit Schriftsatz vom 20.11.2017 (Bl. 1189 GA) eingeführt worden.
(IV)
Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Erstattung von EUR 342,85 gegen die Beklagte wegen der behauptet falschen Installation der Toilette im Gäste-WC, §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB. Auch dieser Anspruch ist verjährt. Er betrifft unzweifelhaft das Sondereigentum der Kläger, das von diesen unstreitig am 21.02.2011 abgenommen worden ist. Diesen angeblichen Mangel haben die Kläger mit Schriftsatz vom 11.07.2016 zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemacht (Bl. 795 GA). Nachdem sich die Verjährungsfrist für Mängel an ihrem Sondereigentum bereits mit Ablauf des 20.02.2016 vollendet hatte, konnte der Antrag eine hemmende Wirkung nicht mehr entfalten.
(V)
Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises um EUR 2.116,65, weil die Heizungsrohre im Hauswirtschaftsraum nicht fachgerecht gedämmt worden sein sollen. Bei der Minderung soll der Werklohn, beim Bauträgervertrag der Kaufpreis, in dem Umfang herabgesetzt werden, wie es dem Wert des Mangels entspricht. Entsprechend sind der Wert des Werks im mangelfreien Zustand und im mangelhaften Zustand festzustellen. Während für den Wert im mangelfreien Zustand auf den gezahlten Kaufpreis abzustellen ist, kann nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 - der für die Minderung maßgebliche Minderwert nicht – mehr – nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden. Maßstab für die Minderung ist vielmehr die durch den Mangel erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen der Werkleistung und dem vereinbarten Werklohn. Der Bauherr hat danach alle Umstände vorzutragen, aus denen sich der Minderwert der Bauleistung berechnet, so dass er vorzutragen hat zu eventuellen durch die minderwertige Leistung ersparten Aufwendungen des Unternehmers zuzüglich eines etwaigen verkehrsmäßigen (merkantilen) sowie zu einem ggfls. verbleibenden technischen Minderwert. Hieran fehlt es in vollem Umfang im Vortrag der Kläger, worauf sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden sind.
(VI)
Entsprechend haben die Kläger keinen Anspruch auf Wertminderung wegen der vorgetragenen optischen Mängel an der Zinkblechabdeckung in Höhe von EUR 1.079,00. Auch insoweit fehlt es an dem erforderlichen Vortrag zu den vorgenannten Parametern, nach denen eine Minderung zu bemessen wäre. Damit ist hier wie dort auch der Weg zu einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO versperrt. Im Übrigen ist auch dieser Anspruch verjährt. Der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ist wegen dieses Mangels am 04.10.2012 anhängig geworden, der Antrag ist der Beklagten am 17.12.2012 zugestellt worden, so dass die am 02.05.2011 mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums in Lauf gesetzte Verjährungsfrist gem. § 167 ZPO, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGGB, § 204 BGB ab dem 04.10.2012 gehemmt worden ist. Das hierzu erstellte Gutachten des Sachverständigen X13 datiert auf den 23.09.2013 und wurde den Klägern am 02.10.2013 zugestellt. Nachdem zu diesem Gutachten von keiner Partei weitere Fragen gestellt worden sind, endete die Hemmung der Verjährung für diesen Mangel am 02.04.2014. Mit Rücksicht auf die zuvor verstrichene Zeit vollendete sich die Verjährung damit Ende Oktober 2017. Anhängig gemacht worden ist der Anspruch allerdings erst mit der Klageerweiterung am 21.10.2020. Schließlich bezieht sich auch dieser Mangel auf das Gemeinschaftseigentum. Die Frage, ob es deshalb schon an der Prozessführungsbefugnis der Kläger fehlt oder eine entsprechende Ermächtigung seitens der WEG vorliegt, kann mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen indes offen bleiben.
(VII)
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Herauszahlung von EUR 680,69 gegen die Beklagte wegen von dieser zu Unrecht entnommener Zinsen aus einer ausgezahlten Versicherungsleistung. Der Anspruch ist jedenfalls verjährt. Die Beklagte hat diesen Betrag als Verzugszins auf die Fertigstellungsrate bereits in 2013 aus der Entschädigungssumme des Versicherers für sich behalten. Hätte sie sich dadurch zu Unrecht bereichert, wie die Kläger behaupten, weil auch die Fertigstellungsrate damals zur Zahlung noch nicht fällig war, so wäre ihr Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages noch im Jahre 2013 entstanden und verjährt innerhalb von drei Jahren seit Abschluss des Jahres 2013. Damit hätte dieser Anspruch von den Klägern gerichtlich geltend gemacht werden müssen bis Ende des Jahres 2016. Tatsächlich angebracht wurde der entsprechende Antrag in diesem Verfahren allerdings erst mit dem die Klage erweiternden Antrag vom 21.10.2020.
(VIII)
Unbegründet ist ferner der Antrag der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten zu tragen, die für das Abdichten der beiden Heizungsschächte in der Wohnung der Kläger gegenüber den angrenzenden Wohneinheiten, dort ein Heizungsschacht gelegen im Hauswirtschaftraum und ein Heizungsschacht gelegen in dem Vorraum zum Gästebad, anfallen werden.
Wegen etwaiger Mängel am Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum haben die Kläger ggfls. einen Anspruch auf der Kosten, die zur Mangelbeseitigung erforderlich sein werden. Hierzu schulden sie den Vortrag, welche Kosten das sein werden und anschließend die Abrechnung gegenüber der Beklagten. Hier lässt der Vortrag der Kläger allerdings die Angabe vermissen, wie welcher Betrag zur Beseitigung des angeblichen Mangels erforderlich sein wird. Der Antrag ist auch in einen Feststellungsantrag nicht umzudeuten. Denn insoweit würde es an dem hierfür notwendigen Feststellungsinteresse fehlen. Nach der aufwendig durchgeführten Beweisaufnahme ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Kläger nicht in der Lage sein sollten, den Betrag der Höhe nach zu beziffern.
(IX)
Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 600,71, die im Zusammenhang mit den angeblich fehlenden Fensterfalzlüftern entstanden sein sollen. Sie haben versäumt, vorzutragen, weshalb sich die Beklagte in dem Zeitpunkt der anwaltlichen Bemühungen mit der Nachbesserung in Verzug befunden haben sollte. Unter Schadensersatzgesichtpunkten kann der Anspruch nicht gegeben sein, weil die fehlenden Fensterfalzlüfter das Gemeinschaftseigentum berühren und nicht vorgetragen ist, inwieweit die Kläger zur Geltendmachung derartiger Ansprüche durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer überhaupt berechtigt gewesen sein könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: bis EUR 13.000,00.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Meta
26.08.2021
Landgericht Krefeld 5. Zivilkammer
Urteil
Sachgebiet: O
Nachgehend: Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 184/21
Zitiervorschlag: Landgericht Krefeld, Urteil vom 26.08.2021, Az. 5 O 334/20 (REWIS RS 2021, 10220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 10220
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 184/21, 15.12.2021.
Landgericht Krefeld, 5 O 334/20, 26.08.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.