Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. 3 StR 438/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 171

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[X.] 438/03vom16. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2003 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.], davon in 14 Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung(jeweils [X.] von sieben Jahren), sowie wegen versuchterschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Ein-zelfreiheitsstrafe sechs Jahre sechs Monate) - unter Einbeziehung einer Strafewegen einer weiteren schweren räuberischen Erpressung (Einzelfreiheitsstrafesechs Jahre drei Monate) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren ver-urteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die auf dieVerletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die [X.] un-ter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG in der Hauptverhandlung mit nurzwei Berufsrichtern besetzt war. Die fehlerhafte Besetzung des erkennenden- 3 -Gerichts, die die Verteidigung rechtzeitig beanstandet hat (§ 222 b StPO), hatals absoluter Revisionsgrund die Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 338 Nr. 1StPO).1. Entgegen der Auffassung der Revision hätte die [X.] aller-dings nicht schon deswegen in der Besetzung mit drei Richtern entscheidenmüssen, weil über die beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung zubefinden war. Trotz des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen tiefgrei-fenden Eingriffs in die Freiheit des Verurteilten, der in seinen Auswirkungenweit über die bloße Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe hinausgeht undeinen lebenslangen Maßregelvollzug bedeuten kann, hat der Gesetzgeber [X.], in denen die Verhängung dieser Maßregel in Frage steht, nichtzwingend die Besetzung der [X.] mit drei Richtern vorgeschrieben.Insoweit ist deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung die [X.] dritten Richters bei der Entscheidung über die Sicherungsverwahrungnur geboten, wenn sie durch die Schwierigkeit oder den Umfang der [X.] erscheint, wobei freilich auch das Gewicht der Maßregel und der mitder Feststellung ihrer Voraussetzungen gegebenenfalls verbundene Aufwandzu berücksichtigen sind.2. Durch die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nurzwei Berufsrichtern hat die [X.] hier aber deswegen § 76 Abs. 2 StPOverletzt, weil der Umfang der Sache - auch unter Berücksichtigung des [X.], der ihr bei der Prüfung dieser Voraussetzung zusteht(vgl. BGHSt 44, 328 ff.; [X.], 56) - die Mitwirkung eines dritten Be-rufsrichters notwendig [X.] -Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageschrift den die Taten bestrei-tenden Angeklagten 21 Verbrechen der besonders schweren Erpressung ge-mäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB zur Last gelegt und darauf hingewie-sen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Sie [X.] die Tatvorwürfe 113 Zeugen und 3 Sachverständige benannt. Die Ermitt-lungsakten bestehen aus 10 Bänden, 21 Fallakten und weiteren Beiakten,[X.] und [X.]. Die Kammer hat zunächst 19 Haupt-verhandlungstermine anberaumt und 43 Zeugen und einen Sachverständigengeladen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß weitere Zeugen und Sachver-ständige geladen werden sollen. Tatsächlich hat die Kammer nach diesen 19Hauptverhandlungstagen noch weitere knapp 7 Monate bis zur Urteilsverkün-dung weiterverhandelt. Dieser im Zeitpunkt des [X.] im [X.] vorhersehbare und dann auch tatsächlich eingetretene besondereUmfang der Sache macht deutlich, daß die [X.] mit der Annahme, [X.] erfordere ihres Umfanges wegen nicht die Mitwirkung eines drittenRichters, den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weiseüberschritten hat.[X.] [X.]Becker [X.]

Meta

3 StR 438/03

16.12.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. 3 StR 438/03 (REWIS RS 2003, 171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 171

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