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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Klagebefugnis der Landesmedienanstalt; Revisionszulassung
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob einer Landesmedienanstalt eine Klagebefugnis gegen einen bundesweit gültigen rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheid einer anderen Landesmedienanstalt zusteht.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
6 B 34/19, 6 B 34/19 (6 C 25/19)
13.11.2019
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. November 2018, Az: 3 LB 20/14, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.11.2019, Az. 6 B 34/19, 6 B 34/19 (6 C 25/19) (REWIS RS 2019, 1613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1613
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 C 25/19 (Bundesverwaltungsgericht)
9 B 47/19 (Bundesverwaltungsgericht)
9 B 46/19 (Bundesverwaltungsgericht)
Kein Drittschutz bei Zustimmung zur Nutzungsänderung; Flurbereinigung
9 B 49/19 (Bundesverwaltungsgericht)
9 B 50/19 (Bundesverwaltungsgericht)
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