Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. 2 StR 483/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13182

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120416B2STR483.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 483/15
vom
12.
April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und
des Beschwerdeführers
am 12.
April
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2015 im Strafausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die [X.] hat bei der [X.]
und
bei der konkreten Zumessung
der Einzelstrafen
unter anderem strafschärfend berücksichtigt, dass die Nebenklä-1
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-
3
-
gerin infolge der Taten psychologische Unterstützung zur Bewältigung des [X.] benötige und dass die Taten sich insgesamt über einen sehr langen Zeitraum erstreckten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass sich die Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung zur Behandlung von sich aus der Tat erge-benden seelischen Beeinträchtigungen bereits nach der ersten Tat
eingestellt hat. Sind die
festgestellten psychischen Schäden aber (erst) Folgen aller Taten, so können sie dem
Angeklagten nur einmal -
bei der Gesamtstrafenbildung
-
angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten, so können
sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in glei-cher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen in Ansatz gebracht werden (vgl. nur Senat, NStZ 2014, 701; NStZ-RR 2014, 340).
Auch dass die Taten sich über einen langen Zeitraum erstreckten, durfte nicht bei der [X.] und der konkreten Zumessung
der Einzelstrafen
zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Dass einer ersten oder zweiten Tat weitere nachgefolgt sind, ist regelmäßig für deren Unrechtsgehalt ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung. Dies mag anders sein, wenn von vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant sind und darin die nach §
46 Abs.
2 StGB berücksichtigungsfähige "rechtsfeindliche Gesinnung" des
Täters
zum Ausdruck kommt (vgl. Fischer, StGB, 63.
Aufl., §
40 Rn.
34a). Entspre-chende Feststellungen hat das [X.] nicht getroffen; sie liegen mit Blick auf die sich situativ ergebenden Straftaten in den Fällen [X.] 1-3 der Urteils-gründe und den
Umstand, dass zwischen den fünf
weiteren Taten der sexuellen Nötigung jeweils größere zeitliche Abstände lagen, auch nicht unbedingt nahe.
3
4
-
4
-

Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumes-sung auf diesem Rechtsfehler beruht.

Fischer Appl Krehl

Eschelbach Ott
5

Meta

2 StR 483/15

12.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. 2 StR 483/15 (REWIS RS 2016, 13182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13182

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