Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2004, Az. IXa ZB 10/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1493

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[X.]BESCHLUSS [X.]
vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.] § 155; ZPO §§ 41 ff

[X.] kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden.

[X.], [X.]uß vom 24. September 2004 - [X.] - [X.]

AG [X.] - 2 - [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.], v. [X.], die [X.]innen Dr. [X.] und [X.]

am 24. September 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 17. Dezember 2003 wird auf Ko-sten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.112 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Mobiliarzwangsvoll-streckung wegen einer Forderung in Höhe von 3.217,90 •. Die Schuldnerin lehnte den zuständigen Obergerichtsvollzieher [X.], der bereits wiederholt auch im Auftrag anderer Gläubiger gegen die Schuldnerin tätig geworden ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Amtsgericht [X.] hat das Ab-lehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Das [X.] hat die - 3 - sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
I[X.]
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hält, wie das Amtsgericht, den Befangen-heitsantrag der Schuldnerin für unzulässig. Das Rechtsinstitut der Ablehnung eines Gerichtsvollziehers wegen der Besorgnis der Befangenheit kenne das Gesetz nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ablehnung von [X.]n, Rechtspflegern und [X.]n sei nicht geboten, auch nicht im Hinblick auf die durch die [X.] dem Gerichtsvollzieher übertragenen weiteren Aufgaben, da der Gerichtsvollzieher im [X.] lediglich die Sachentscheidungen anderer Entscheidungs-träger zu vollziehen habe. Das Gesetz gebe den an einem Zwangsvollstrek-kungsverfahren beteiligten Personen die Erinnerung gemäß § 766 ZPO und die nach Beamtenrecht statthafte Dienstaufsichtsbeschwerde an die Hand. Eines weiteren Rechtsbehelfs bedürfe es nicht.

2. Demgegenüber hält die Rechtsbeschwerde eine entsprechende An-wendung der Vorschriften über die Ablehnung von [X.]n, Rechtspflegern und [X.]n der Geschäftsstelle für geboten. Es sei zum einen kein Grund dafür ersichtlich, warum etwa der [X.] der Geschäftsstelle, der Sachverständige und der Dolmetscher wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnten, nicht aber der Gerichtsvollzieher, der ungleich stär-- 4 - kere Befugnisse für Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen habe. Es leuchte zum anderen nicht ein, daß der Gerichtsvollzieher in den in § 155 [X.] genannten Fällen stets und automatisch ausgeschlossen sei, in anderen [X.], in denen seine Unparteilichkeit nicht gewährleistet sei, aber hoheitliche Befugnisse ausüben dürfe. [X.] handle weisungsunabhängig und habe zumindest einen Spielraum, seine Tätigkeit auszugestalten. Durch die [X.] 1998 seien ihm bislang vom Rechtspfleger wahrgenommene Aufgaben übertragen worden. Weder die Dienstaufsichtsbe-schwerde noch die Erinnerung nach § 766 ZPO seien geeignet, die Gefahren für den Schuldner aus einer etwaigen Voreingenommenheit des Gerichtsvoll-ziehers abzuwenden. Nach § 766 ZPO könne nur die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfah-ren beanstandet werden, und zwar nach herrschender Meinung nur so lange, wie die Vollstreckung noch nicht beendet sei. Maßnahmen der Dienstaufsicht gälten nicht für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstrek-kung.

3. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Im geltenden Recht fehlt ein förm-liches Recht der Verfahrensbeteiligten, den Gerichtsvollzieher wegen [X.] der Befangenheit abzulehnen. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. [X.], [X.] 2001, 649; [X.], [X.] 1990, 89; [X.]/Schütze/Schreiber, ZPO 3. Aufl. [X.] § 155 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. [X.] § 155 Rn. 1; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 49 Rn. 6; [X.]/Gummer [X.] § 155 Rn. 1; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 49 Rn. 3; [X.], ZPO, 21. Aufl. § 49 Rn. 5; [X.], [X.]. § 155 Rn. 2; Wolf, Gerichts-verfassungsrecht 6. Aufl. § 30 III 1, [X.]; [X.]/Gaul/[X.], [X.] 5 - vollstreckungsrecht 12. Aufl. § 25 IV Nr. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 26 Rn. 14) ist die Ablehnung eines Gerichtsvollziehers unzulässig.

Ein förmliches Ablehnungsrecht kann auch nicht in entsprechender An-wendung der [X.] bezüglich der [X.] (§ 42 ZPO), Rechtspfleger (§ 10 RPflG), [X.]n (§ 49 ZPO), Sachverständigen (§ 406 ZPO) und Dolmetscher (§ 191 [X.]) bejaht werden. Es besteht keine planwidrige Gesetzeslücke. Die Neutralität des Gerichtsvollziehers wird durch die Sonderregelung des § 155 [X.] gewährleistet. Eine darüber [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit hat der [X.] ebensowenig geschaffen wie Regelungen hinsichtlich seiner sachlichen Unabhängigkeit (vgl. Art. 97 GG, § 25 DRiG für den [X.] und § 9 RPflG für den Rechtspfleger). Dies zeigt, daß der Gesetzgeber wegen der Formalisie-rung des Zwangsvollstreckungsrechts und der umfassenden richterlichen [X.] aufgrund einer Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ein [X.] nicht für erforderlich gehalten hat. Durch die weite Formulierung des § 766 ZPO ist das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Beteiligten in der Lage, Maßnahmen des Gerichtsvollziehers in weitestem Umfang auf Rechtmä-ßigkeit und Zweckmäßigkeit zu kontrollieren. Hinsichtlich des persönlichen Ver-haltens des Gerichtsvollziehers steht den Betroffenen zudem die Dienstauf-sichtsbeschwerde offen.

Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß sich mit der 2. Zwangsvoll-streckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 ([X.] I S. 3039) der Aufgabenbe-reich des Gerichtsvollziehers erweitert hat. Unter anderem ist das gesamte Of-fenbarungsversicherungsverfahren gemäß §§ 899 ff ZPO vom Rechtspfleger - 6 - auf den Gerichtsvollzieher übertragen worden, der auch die Entscheidungen gemäß § 900 Abs. 3 ZPO oder § 902 Abs. 3 ZPO zu treffen hat. Entgegen [X.] (MünchKomm-ZPO/Wolf 2. Aufl. [X.] § 155 Rn. 6; Schil-ken, [X.]. Rn. 562; eine Ablehnung wegen Befan-genheit bejahend auch [X.], [X.] 1983 1, 3) spricht dies nicht für eine ent-sprechende Anwendung der §§ 42 ff ZPO. Der Gesetzgeber hat selbst die Re-form des Zwangsvollstreckungsrechts nicht zum Anlaß genommen, eine [X.] oder sogar die organisationsrechtliche Stellung des [X.] insgesamt neu zu regeln. Die dem Gerichtsvollzieher einge-räumten Entscheidungsbefugnisse sind denen eines Rechtspflegers nicht [X.]. Es ist auch nicht erkennbar, daß das fehlende Ablehnungsrecht die Rechte der Verfahrensbeteiligten unzumutbar verkürzt, die mittels der Voll-streckungserinnerung nach § 766 ZPO die Diensthandlungen des Gerichtsvoll-ziehers umfassend richterlich überprüfen lassen können. Die Bejahung eines Ablehnungsrechts würde demgegenüber, wie der vorliegende Fall zeigt, zu [X.] zusätzlichen Verzögerung des [X.] führen, weil für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht das Vollstreckungsgericht, sondern der aufsichtsführende [X.] des Amtsgerichts als Dienstvorgesetzter zuständig wäre (§ 2 Abs. 2 GVO).
- 7 - 4. Den Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat auf ein Drittel des zu vollstreckenden Gesamtbetrages bemessen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Dezember 2003 - [X.]).

[X.] [X.] v. [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IXa ZB 10/04

24.09.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2004, Az. IXa ZB 10/04 (REWIS RS 2004, 1493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1493

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