Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. V ZB 21/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1482

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom25. September 2003in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 16 Abs. 2Die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich [X.] gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16Abs. 2 [X.] geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.[X.] §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 1Erfolgt der Einbau von [X.] zur Umsetzung einer beschlossenen odervereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten, so handelt essich um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und nicht um eine baulicheVeränderung.[X.] § 21 Abs. 3Die Wohnungseigentümer können über die Verteilung der Kosten der Wasserver-sorgung und Abwasserentsorgung der Sondereigentumseinheiten durch [X.] entscheiden, wenn hierüber nicht durch Vereinbarung eine Regelung ge-troffen ist.[X.] § 21 Abs. 4- 2 -a) Ist durch Vereinbarung oder [X.] ein Verteilungsschlüssel gere-gelt, so kann ein Wohnungseigentümer von den anderen dessen Abänderung ineine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die Wasserversorgung [X.] nur dann verlangen, wenn außergewöhnliche Um-stände ein Festhalten an der bisherigen Regelung als grob unbillig und damit alsgegen [X.] und Glauben verstoßend erscheinen lassen.b) Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung entspricht im allgemei-nen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haben bei [X.] aber einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle fürund gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände ab-zuwägen.[X.], Beschluß v. 25. September 2003 - [X.] [X.] hat am 25. September 2003 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], die [X.]. Dr. [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der [X.] des [X.] vom 5. November 2002 wirdauf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 6.000 esetzt.Gründe:[X.] Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 17 Reihenhäu-sern und neun Eigentumswohnungen bestehenden [X.]. In dem Teilungsvertrag vom 30. April 1980 ist unter § 13 Abs. 1Satz 1 unter der Überschrift "Lasten und Kosten" geregelt, daß die [X.] "alle Betriebskosten der Wohnanlage gemeinsam tragen, und zwarim Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, soweit nichts anderes bestimmt [X.] gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 nur für die Kosten der [X.] Warmwasserversorgung, die beim Vorhandensein von [X.] nachdem tatsächlichen Verbrauch umzulegen sind, und nach § 13 Abs. 2 für dienach Einheiten abzurechnenden Verwalterkosten. Gleichwohl wurden die Ko-- 4 -sten der Versorgung mit Kaltwasser und der Abwasserentsorgung bis 1997nach der Größe der jeweiligen Wohnfläche auf die einzelnen [X.] umgelegt; erst seither erfolgt die Abrechnung nach dem Verhältnisder Miteigentumsanteile.In der Eigentümerversammlung am 11. November 1999 wurde mit [X.] der Stimmen der Einbau von [X.] beschlossen. [X.] wurde vom Amtsgericht rechtskräftig für ungültig erklärt.Im vorliegenden Verfahren verlangen die Antragsteller, die als Eigentü-mer von Reiheneckhäusern über verhältnismäßig große Miteigentumsanteileam Grundstück verfügen, unter Hinweis auf den erheblichen Anstieg der Was-serkosten von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zu einerÄnderung des [X.] dahin, daß die Kosten der Versorgung [X.] und der Abwasserentsorgung nach Maßgabe des jeweiligen Ver-brauchs umgelegt und zu diesem Zweck Kaltwasseruhren installiert werdensollen.Das Amtsgericht hat den hierauf gerichteten Antrag zurückgewiesen. [X.] Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Auf die sofortigeweitere Beschwerde möchte das [X.] den angefochtenen Beschlußaufheben und die Sache an das [X.] zur weiteren Sachaufklärung zu-rückverweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des [X.] vom 13. Juni 2001 (NJW-RR 2002, 731) gehindertund hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 10. März 2003 ([X.], 319 =[X.] 2003, 422 m. Anm. [X.], [X.] 2003, 407 = [X.] 2003, 117 = [X.] 5 -2003, 401 = [X.], 600 = [X.] 2003, 281 m. Anm. Kümmel) dem Bundes-gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.I[X.] Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2[X.]).Das vorlegende Gericht meint, die Kosten des individuellen Wasserver-brauchs der einzelnen Wohnungseigentümer seien durch den Gebrauch ihresjeweiligen Sondereigentums und nicht durch den gemeinschaftlichen Gebrauchdes [X.]seigentums veranlaßt. Die Kosten seien daher weder von dergesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 [X.] noch von einer diesen Vertei-lungsschlüssel abändernden Bestimmung in der [X.]sordnung erfaßt,so daß die Wohnungseigentümer über die Kostenverteilung durch [X.] gemäß § 21 Abs. 3 [X.] entscheiden könnten. Unter der - im vorlie-genden Fall noch zu prüfenden - Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit [X.] komme ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers [X.] einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten ge-mäß § 21 Abs. 4 [X.] in Betracht. Daneben bedürfe es gemäß § 22 Abs. 1Satz 2, § 14 [X.] keiner Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zumEinbau von [X.]. Die Beschlußkompetenz zur Einführung einerverbrauchsabhängigen Kostenabrechnung erstrecke sich auch auf die hierfürerforderliche Installation von [X.].Demgegenüber geht das [X.] in seiner aufweitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 13. Juni 2001 davon [X.] 6 -daß die Kosten des privaten Wasserverbrauchs in den Regelungsbereich des§ 16 Abs. 2 [X.] fielen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Abänderung [X.], wenn der hierdurch oder abweichend vereinbarte [X.] grob unbillig und mit [X.] und Glauben nicht zu vereinbaren sei.Die beiden Gerichte sind danach unterschiedlicher Auffassung über [X.], unter denen ein Wohnungseigentümer von den andereneine verbrauchsabhängige Abrechnung der durch die Versorgung mit Kaltwas-ser und die Abwasserentsorgung anfallenden Kosten verlangen kann. [X.] die Vorlage. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage ist nämlichdie Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streiti-gen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, fürden [X.] bindend ([X.], [X.]Z 99, 90, 92).II[X.] sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45Abs. 1 [X.], §§ 27, 29, 22 Abs. 1 [X.] zulässig, bleibt in der Sache selbst [X.] ohne Erfolg.1. Entgegen der von dem vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel leidetdas Verfahren der Vorinstanzen im Hinblick auf die förmliche Beteiligung [X.] nicht an einem Mangel. Materiell Beteiligte an dem vorliegen-den Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sind sämtliche Wohnungseigentü-mer (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 [X.]). Die Ordnungsmäßigkeit der damit gebotenenförmlichen Beteiligung derjenigen Wohnungseigentümer, gegen die sich [X.] richtet, begegnet keinen Bedenken. In allen Instanzen sind sämtliche- 7 -Schriftsätze mit [X.], ferner die Terminsbestimmungen sowie die [X.] Verfügungen und Entscheidungen dem Verwalter der Wohnanlageunter ausdrücklichem Hinweis auf § 27 Abs. 2 Nr. 3 [X.] und damit zweifels-frei als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer übermittelt worden. [X.] ausreichend. Zwar setzt § 27 Abs. 2 Nr. 3 [X.] dem Wortlaut nach [X.] an "alle" Wohnungseigentümer voraus, so daß eine Regelungslückefür die Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 (oder auch Nr. 4) [X.] besteht, in de-nen einzelne Wohnungseigentümer als Antragsteller auftreten und deswegendie Zustellung nur an die "übrigen" Wohnungseigentümer erfolgen muß. In die-sen Fällen rechtfertigt jedoch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck, die Ab-wicklung des Rechtsverkehrs mit Wohnungseigentümergemeinschaften zu ver-einfachen ([X.]Z 78, 166, 172), eine entsprechende Anwendung des § 27Abs. 2 Nr. 3 [X.] ([X.] 1989, 342, 344; BayObLG, [X.], 613,614; [X.] Rpfleger 1985, 257; [X.], [X.] 1989, 433,434; [X.]/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 27 [X.]. 126 ff; [X.]/[X.],[X.], 6. Aufl., vor §§ 43 ff [X.], [X.]. 118; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl.,[X.]. zu §§ 43 ff [X.] [X.]. 35; a.[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § [X.]. 17; wohl auch [X.], [X.] 2003, 407, 408).2. Die Vorinstanzen haben den Antrag, den [X.] die [X.] eines neuen [X.]s durch Zustimmung zur Ände-rung der "Teilungserklärung" vom 30. April 1980 aufzugeben, im Ergebnis [X.] abgewiesen. Ein Anspruch auf Änderung der [X.]sordnung,den allein die Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend machen (dazunäher unten III. 2 e), ist nicht [X.] 8 -a) Das von den Antragstellern verfolgte Ziel, die Zustimmung der [X.] zur Änderung des [X.] vom 30. April 1980 zu erlan-gen, beruht auf der Annahme, die in diesem Vertrag als Teil II enthaltene Ge-meinschaftsordnung regele in § 13 Abs. 1 Satz 1 auch die Verteilung sämtli-cher in der Wohnungseigentumsanlage anfallender [X.], alsoauch die Kosten der (Kalt-)Wasserversorgung des jeweiligen [X.] dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Nach den Vorstellungen der [X.] soll diese Regelung künftig durch eine Erfassung des individuellenWasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer und eine verbrauchs-abhängige Abrechnung der Kosten ersetzt werden. Wäre dieses Verständnisder [X.]sordnung zutreffend, so käme die Einführung einer ver-brauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung auf der Grundlage eines [X.], wie er in der Eigentümerversammlung am [X.] gefaßt worden war, nicht in Betracht. Die Änderung eines in der [X.]sordnung geregelten [X.]s kann - wie bei einergesetzlichen Regelung - nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nur durch [X.] aller Wohnungseigentümer erfolgen ([X.], [X.]Z 130, 304, 313; 145,158, 169; [X.], [X.], 760; [X.], [X.] 2000, 2, 6 = [X.], 257, 261 = PiG 59, 55, 66); ein vereinbarungs- oder gesetzesändern[X.]sbeschluß wäre mangels Beschlußkompetenz der Eigentümerver-sammlung nichtig ([X.], [X.]Z 145, 158, 168; [X.], [X.] 2001, 226, 234).Läßt sich - wie hier - ein solches Einvernehmen nicht erzielen, so bleibt nur diefehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl.[X.], [X.]Z 130, 304, 313). Ein dahingehender Anspruch kommt [X.] dann in Betracht, wenn der bestehende [X.] [X.] eines strengen Maßstabs nicht sachgerecht erscheint und zu grobunbilligen, mit [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) nicht zu vereinbarenden Ergeb-- 9 -nissen führt ([X.], [X.]Z 130, 304, 312; BayObLG, [X.] 2001, 320; OLGKöln, [X.], 621, 622; [X.], NJW-RR 2002, 731; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 16 [X.]. 119).b) Jedoch regelt die [X.]sordnung unter § 13 Abs. 1 Satz 1- entgegen der Annahme der Antragsteller - nicht die Verteilung der Kosten desprivaten Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer. Für die vonden Antragstellern erstrebte Vereinbarungsänderung fehlt es mithin an [X.] in der [X.]) Der [X.], der vorliegend als Rechtsbeschwerdegericht zu [X.] hat (§ 28 Abs. 3 [X.]), kann die als Inhalt des Sondereigentums indas Grundbuch eingetragene [X.]sordnung (§ 10 Abs. 2 [X.]) [X.] auslegen. Maßgebend ist hierbei - wie stets bei Auslegung einerGrundbucheintragung - der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie er sichaus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt([X.], [X.]Z 121, 236, 239; 139, 288, 292). Die Regelung unter § 13 der[X.]sordnung erfaßt ausdrücklich nur die "Betriebskosten der [X.]". Damit ist keine gegenständliche Erweiterung der Kostenarten gegen-über den in § 16 Abs. 2 [X.] geregelten Lasten und Kosten verbunden, viel-mehr ist in der [X.]sordnung nur hinsichtlich einzelner der gesetzlichgeregelten Kosten ein abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart. [X.] bereits die Überschrift des § 13 der [X.]sordnung ("Lasten [X.]") hin. Überdies ist unter § 4 der [X.]sordnung die grundsätzli-che Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften vereinbart, so daß es für [X.] von diesen einer eindeutigen, zweifelsfreien Regelung bedurft hätte(vgl. KG, [X.], 171, 172; Bub, [X.] 2001, 457, 459; Armbrüster, [X.]- 10 -2002, 145, 147 = [X.], 117; Kümmel, [X.] 2003, 285, 286). Dem in der Ge-meinschaftsordnung verwendeten Begriff der "Betriebskosten der Wohnanlage"läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Vereinbarung über die von § 16Abs. 2 [X.] erfaßten Lasten und Kosten hinausgehen sollte (vgl. Nieden-führ/[X.], aaO, § 16 [X.]. 9).bb) Die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und [X.] gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in§ 16 Abs. 2 [X.] geregelten Lasten und Kosten des [X.]. Dementsprechend enthält für diese Kosten auch die [X.]s-ordnung, namentlich § 13 Abs. 1 Satz 1, keine Vereinbarung; sie [X.] vielmehr auf die Kosten der Wasserversorgung und [X.]) Allerdings hat eine früher verbreitete Auffassung die Kosten des ge-samten Wasserverbrauchs einer Wohnungseigentumsanlage als Kosten derVerwaltung oder des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichenEigentums im Sinne von § 16 Abs. 2 [X.] angesehen. Dies sollte unabhängigdavon gelten, ob das Wasser im räumlichen Bereich des [X.]sei-gentums oder des Sondereigentums verbraucht worden ist ([X.] 1972,150, 155; BayObLG, [X.], 160, 161; [X.], 152, 153; OLG Düssel-dorf, NJW-RR 2002, 731, 732; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 16 [X.][X.]. 21; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 16 [X.] [X.]. 7; Soergel/Stürner,[X.], 12. Aufl., § 16 [X.] [X.]. 6; [X.]/Bub, aaO, § 16 [X.] [X.]. 161;anders aber BayObLG, [X.], 152 für die Kosten von Wasser, das [X.] in seinem Ladengeschäft "veredelt" oder "verarbeitet" und [X.] abgefüllt veräußert). Zur Begründung wurde angeführt, die [X.] -versorgungsunternehmen seien zum Abschluß von [X.] den Wohnungseigentümern regelmäßig nicht bereit, so daß durch die not-wendige gemeinschaftliche Abnahme des Wassers eine gemeinschaftlicheSchuld der Wohnungseigentümer entstehe. Darüber hinaus erfolge die Vertei-lung des von der Eigentümergemeinschaft abgenommenen Wassers an dieeinzelnen Wohnungseigentümer - ebenso wie die Abwasserentsorgung - überdie im [X.]seigentum stehende Rohrleitungsanlage.(2) Dieser Auffassung tritt der [X.] - in Übereinstimmung mit dem [X.] Gericht - nicht bei. Ob in einer Wohnungseigentumsanlage anfallen-de Kosten dem [X.]seigentum oder dem Sondereigentum zuzuord-nen sind, hängt allein von dem jeweiligen Gegenstand der Verwaltung oder [X.] ab. Das Verhalten eines außerhalb der [X.] ist insoweit ohne Belang. Insbesondere kann [X.] innerhalb der [X.] nicht von dem in rechtlicher Hin-sicht zufälligen Umstand abhängen, ob sich ein Versorgungsunternehmen - wieetwa für die Belieferung mit Strom - zum Vertragsschluß mit jedem einzelnenWohnungseigentümer oder - wie regelmäßig für die Versorgung mit [X.] die Abwasserentsorgung - nur zu einem Vertragsschluß mit der [X.] bereit findet. Daß im letztgenannten Fall auf Grund der vertraglichenKonstruktion eine gemeinschaftliche Schuld der Wohnungseigentümer ent-steht, sagt nichts darüber aus, ob diese Verbindlichkeit auf den Gebrauch des[X.]seigentums oder des Sondereigentums zurückzuführen ist. [X.] mit den regelmäßig individuell abzurechnenden Stromkosten zeigtzudem, daß dem Gesichtspunkt der Verteilung einer Leistung über das ge-meinschaftliche Leitungsnetz keine ausschlaggebende Bedeutung zukommenkann. Die Kosten, um deren Verteilung es geht, entstehen in keinem Fall durch- 12 -den Gebrauch des Leitungsnetzes, sondern sind das Entgelt für die [X.]. Da der individuelle Wasserverbrauch aus-schließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit dient, sindauch die hierdurch verursachten Kosten - mit der in der Literatur im Vordringenbegriffenen Auffassung - als solche des Sondereigentums anzusehen und [X.] von § 16 Abs. 2 [X.] nicht erfaßt ([X.]/[X.], aaO, § 16 [X.]. 10;Slomian, [X.] 2000, 566, 567 in [X.]. 3; Bub, [X.] 2001, 457, 458; [X.], [X.], 497, 501; [X.], [X.], 1122, 1123; [X.], [X.]2001, 226, 236; Jennißen, [X.] 2001, 461, 462; Armbrüster, [X.] 2002, 145,146; [X.], Grundeigentum 2002, 306, 307; [X.], [X.] 2003, 407, 409;Kümmel, [X.] 2003, 285; im Ergebnis auch [X.]/Pick/[X.], aaO, § 16[X.]. 46).c) Ergibt sich danach weder aus der [X.]sordnung noch ausdem Gesetz eine Regelung über die Verteilung der Kosten für Kaltwasser, dasim räumlichen Bereich des Sondereigentums verbraucht wird, so bedarf es zurEinführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung keiner Ver-einbarung der Wohnungseigentümer. Vielmehr kann diese Angelegenheit, wo-von das vorlegende Gericht zutreffend ausgeht, gemäß § 21 Abs. 3 [X.]durch [X.] geregelt werden.aa) Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß der Wasserverbrauch inden einzelnen Sondereigentumseinheiten keine gemeinschaftliche [X.] sei und deshalb auch nicht der Beschlußkompetenz der [X.] unterliege (so jedoch [X.], [X.], 886, 887, derdeshalb davon ausgeht, die Wohnungseigentümer handelten gegenüber [X.] - mit der Folge des Einstimmigkeitsprinzips aus- 13 -§ 709 Abs. 1 [X.] - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Gegenstand [X.] ist nämlich nicht der individuelle Wasserverbrauch, sonderndie Verteilung der durch den Verbrauch an den einzelnen Entnahmestellenverursachten Kosten. Das ist aber eine Angelegenheit der [X.], wenndie Wohnungseigentümer gegenüber dem Versorgungsunternehmen mit [X.] eines Vertrages über die Belieferung mit Wasser und die Abwasser-entsorgung eine gemeinschaftliche Verpflichtung eingegangen sind (Armbrü-ster, [X.] 2002, 145, 147 f). Soweit daher die [X.]sordnung - wie [X.] - keine Regelung zur Verteilung der Kosten der Wasserver-sorgung der Sondereigentumseinheiten und der damit verbundenen Kosten [X.] enthält, können Wohnungseigentümer über diese Fragegemäß § 21 Abs. 3 [X.] durch [X.] entscheiden (Nieden-führ/[X.], aaO, § 16 [X.]. 10; Bub, [X.] 2001, 457, 459; [X.],[X.], 1122, 1123; Jennißen, [X.] 2001, 461, 462; Armbrüster, [X.]2002, 145, 148; [X.], Grundeigentum 2002, 306, 307; [X.], [X.] 2003,407, 409; Kümmel, [X.] 2003, 285, 286).bb) Der hiernach gegebenen Beschlußkompetenz der Wohnungseigen-tümer steht ferner nicht entgegen, daß es zur Durchführung der [X.] Abrechnung der Installation von [X.] für die einzelnenSondereigentumseinheiten [X.]) Zwar ist für bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßigeInstandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hi-nausgehen, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein [X.] grundsätz-lich nicht ausreichend, sondern die Zustimmung aller [X.]. Aber selbst wenn man eine solche bauliche Veränderung in dem- 14 -nachträglichen Einbau von [X.] sehen wollte (so etwa [X.]/Bub, aaO, § 22 [X.] [X.]. 153), wäre die Zustimmung aller [X.] gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] entbehrlich, weil deren Rechte nichtüber das in § 14 Nr. 1 [X.] bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden([X.]/Pick/[X.], aaO, § 22 [X.]. 237; Bub, [X.] 2001, 457, 460; [X.], [X.] 2003, 407, 410; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1988, 273 zum Einbauvon Wärmemengenzählern).(2) Tatsächlich stellt der Einbau von [X.], wenn er [X.] der beschlossenen oder vereinbarten verbrauchsabhängigen Ver-teilung der Wasserkosten erfolgt, jedoch keine § 22 Abs. 1 [X.] unterfallendebauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme ordnungsmäßiger Ver-waltung im Sinne von § 21 Abs. 3 [X.] ([X.], [X.] 2001, 226, 236; [X.], [X.] 2002, 145, 148). Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als beider durch §§ 3, 4 [X.] vorgeschriebenen Ausstattung einer [X.] mit Geräten zur Erfassung des [X.]. Sie kann als Maßnahme ordnungsmäßiger Instandsetzung ([X.]/Pick/[X.], aaO, § 21 [X.]. 135; [X.]/Bub, aaO, § 21 [X.][X.]. 176, 178a) bzw. ordnungsmäßiger Verwaltung ([X.]/[X.], aaO,[X.] [X.]. 22; [X.], Festschrift für [X.] und [X.], 1990,S. 1, 17) nach § 21 Abs. 3 [X.] beschlossen werden. Zwar besteht hier keinegesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung bestehender Gebäude mit Kaltwas-serzählern, die Wohnungseigentümer sind jedoch in vergleichbarer [X.] einen von ihnen gefaßten Beschluß über eine verbrauchsabhängigeVerteilung der Kosten der Wasserversorgung verpflichtet. Ohne Installation dererforderlichen Meßgeräte ließe sich der von ihnen neu eingeführte Vertei-lungsschlüssel nämlich nicht vollziehen. Da es sich um eine notwendige Fol-- 15 -gemaßnahme handelt, unterfällt sie nicht anders als die ihr zugrundeliegendeEntscheidung über den Verteilungsschlüssel dem Anwendungsbereich des§ 21 Abs. 3 [X.].d) Nicht zu folgen ist dagegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts, [X.] des Wohnungseigentümers auf verbrauchsabhängige Abrechnungder Wasserkosten aus § 21 Abs. 4 [X.] sei immer schon dann zu bejahen,wenn nach Abzug der Aufwendungen innerhalb von zehn Jahren eine deutlicheKostenersparnis zu erwarten ist. Diese Auffassung ist ersichtlich von [X.] beeinflußt, die für die Verteilung der Kosten der Wärme- undWarmwasserversorgung gilt. Hierbei läßt das vorlegende Gericht jedoch außerBetracht, daß - anders als bei den Heizkosten nach § 3 [X.] - [X.] im vorliegenden Fall nicht gesetzlich zur [X.] Abrechnung der Kosten der Kaltwasserversorgung verpflichtet sind.Zwar sieht § 39 Abs. 2 der [X.] ([X.]) seit dem [X.] vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376) vor, daß jede Wohnung miteinem eigenen Wasserzähler auszustatten ist, eine Verpflichtung zur Nachrü-stung für eine - wie hier bereits - rechtmäßig bestehende bauliche Anlage [X.] im Hinblick auf den Bestandsschutz nach § 77 [X.] (vgl.Hahn/[X.], [X.], § 39 [X.]. 6; anders dagegen § 40Abs. 2 der Landesbauordnung [X.]). Im Unterschied zuden genannten Energiekosten (vgl. dazu KG, Grundeigentum 1989, 779, 781;[X.]/[X.], aaO, [X.] [X.]. 13, 22) ist es hier mithin nichtmöglich, eine gesetzliche Regelung zur Begründung eines Anspruchs aus § 21Abs. 4 [X.] (vgl. [X.]/Bub, aaO, § 21 [X.] [X.]. 111) heranzuziehen.Vielmehr ist zu [X.] -aa) Ist die Kostenverteilung in der [X.]sordnung geregelt, [X.] ein Anspruch auf deren Änderung - wie ausgeführt (oben III. 2 a) - [X.], wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Regelung alsgrob unbillig und damit als gegen [X.] und Glauben verstoßend erscheinenlassen. Nichts anderes gilt, wenn die Kostenverteilung - in [X.] - wirksam durch [X.] geregelt wordenist. Auch die Abänderung eines Mehrheitsbeschlusses kann von einem Woh-nungseigentümer nämlich nur in besonderen Ausnahmefällen unter den Vor-aussetzungen des § 242 [X.] verlangt werden (BayObLG, NJW-RR 1989,1165; 1994, 658, 659). Zwar sind die Wohnungseigentümer grundsätzlich [X.], über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zubeschließen, hierbei kann aber jeder Wohnungseigentümer verlangen, daß derneue Beschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbe-schlusses berücksichtigt ([X.], [X.]Z 113, 197, 200). Die Erwartung einerdeutlichen Kostenersparnis durch verbrauchsabhängige Abrechnung in einemZeitraum von zehn Jahren, wie sie das vorlegende Gericht als maßgebend [X.] will, reicht für die zu danach zu beachtenden strengen Voraussetzungennicht aus. Der [X.] verkennt nicht, daß bei einer Kostenverteilung, die sich ander tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen orientiert, regelmäßigdeutliche Einsparungen erwirtschaften lassen. Ob mit einem Festhalten annicht verbrauchsabhängigen Abrechnungsmaßstäben eine grobe Unbilligkeitverbunden ist, läßt sich indes nicht generell, sondern nur im Einzelfall beant-worten (a.A. [X.], [X.] 2003, 407, 410). Unterhalb der Grenze zur grobenUnbilligkeit bleibt es dem Gesetzgeber vorbehalten, nach dem Vorbild der [X.] für die Wärme- und Warmwasserversorgung privatautonome Entschei-dungen - auch im allgemeinen Interesse der Schonung natürlicher Ressour-cen - zu [X.]) Ist die Verteilung der Kosten des Sondereigentums - wie hier - nichtdurch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluß geregelt, wird die Einführung einerverbrauchsabhängigen Abrechnung im allgemeinen ordnungsmäßiger Verwal-tung entsprechen, weil sie dem Verursacherprinzip Rechnung trägt und als [X.] zur Sparsamkeit zu deutlichen Einsparungen führt. Die Wohnungseigen-tümer haben allerdings auf Grund ihres Selbstorganisationsrechts ([X.],[X.]Z 139, 288, 293) einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, [X.] und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden [X.] (vgl. Bub, [X.] 2001, 457, 459; Armbrüster [X.] 2002, 145, 149).Hierbei können die Umstände des Einzelfalls im Wege der [X.] dazu führen, daß nur die verbrauchsabhängige Kostenverteilung ord-nungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das ist namentlich dann der Fall, wennder Einbau von Wasserzählern gesetzlich vorgeschrieben ist, oder wenn jedeandere Abrechnungsmethode grob unbillig erscheint. Gleiches gilt auf [X.] § 556a Abs. 1 Satz 2 [X.] zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers,wenn in der Wohnungseigentumsanlage [X.] vorhanden sind. Umgekehrt kann die Einführung der verbrauchsabhän-gigen Abrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn die wirt-schaftlichen Aufwendungen für die Nachrüstung mit [X.], derenWartung und Ablesung sowie etwa zusätzliche Abrechnungskosten unverhält-nismäßig hoch sind. Ob das der Fall ist, kann wegen der vergleichbaren Inter-essenlage nach den Grundsätzen beurteilt werden, welche die [X.] Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 [X.] zur [X.] für die Wärme- und Warmwasserversorgung entwickelt hat (vgl. [X.], NJW-RR 1994, 145, 146; KG, NJW-RR 1993, 468; [X.], 282,283; [X.], [X.], 621; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 16 [X.]. 128;- 18 -[X.]/[X.], aaO, [X.] [X.]. 11; auch [X.], [X.]. v. 30. [X.], [X.], NJW-RR 1991, 647, 649). Danach steht die Einführungder verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasser- und Abwasserkostennicht mehr in Einklang mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung,wenn die Aufwendungen die Einsparungen übersteigen, die sich über zehnJahre hinweg voraussichtlich erzielen lassen.e) Obwohl es hiernach möglich ist, daß die Antragsteller eine ver-brauchsabhängige Abrechnung der Wasserversorgungskosten der [X.] über den [X.] nach § 21 Abs. 4 [X.] durch-setzen können, bleibt ihre Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die Antragstellererstreben nämlich in dem vorliegenden Verfahren nicht die Zustimmung [X.] zu einem Beschlußantrag über die verbrauchsabhängige [X.] bzw. die gerichtliche Ersetzung eines entsprechenden Eigentümer-beschlusses (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 6. März 1997, [X.], [X.], 2107). Sie verlangen vielmehr die Zustimmung der anderen [X.] zu einer Änderung der [X.]sordnung, obwohl diese keineeinschlägige Regelung enthält.aa) Entgegen der Auffassung sowohl des [X.] als auchdes vorlegenden Gerichts kann der Antrag auf Zustimmung zur Änderung der"Teilungserklärung" nicht in einen Antrag "umgedeutet" werden, der die ge-richtliche Ersetzung der Beschlußfassung zum Ziel hat. Auch wenn in [X.] an die Bestimmtheit eines Antrags grundsätzlich weni-ger strenge Anforderungen zu stellen sind als nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO [X.], muß der Antrag doch das verfolgte [X.] zweifelsfreierkennen lassen (vgl. [X.]/[X.], aaO, [X.]. zu §§ 43 ff [X.] [X.].- 19 -25). Da das Gericht an das mit dem Antrag verfolgte [X.] gebun-den ist ([X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 46), kann nur innerhalb desdamit gezogenen Rahmens eine interessengerechte Auslegung des Antrags(vgl. dazu [X.], [X.]Z 151, 164, 168) möglich und geboten sein. Auch [X.] gilt, daß der Antragsteller durch seinen Antragden Verfahrensgegenstand mit der Folge bestimmt, daß das Gericht ihm nichtmehr oder etwas anderes zusprechen darf, als begehrt ([X.], [X.]. [X.] November 1992, [X.], NJW 1993, 593; BayObLG, [X.] 1990,178, 179; [X.]/[X.], aaO, vor §§ 43 ff [X.]. 43).bb) Die Antragsteller haben ausdrücklich erklärt, daß sie gerichtlicheHilfe allein deshalb in Anspruch nehmen, weil sich eine - von ihnen für [X.] gehaltene - Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die [X.] Wasserkosten nicht erreichen läßt. Hingegen ist es ohne jeden Zweifelnicht ihr Ziel, einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über die-sen Gegenstand durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen oder zuersetzen. Ein solcher [X.] kann nach dem Vorbringen der [X.] ohne weiteres gefaßt werden, weil die Mehrheit der [X.] eine verbrauchsabhängige Abrechnung der [X.]wünscht und demgemäß auch bereits am 11. November 1999 den Einbau von[X.] beschlossen [X.]) Der [X.] sieht davon ab, die Sache an das Beschwerdegericht zu-rückzuverweisen, damit dort die der Sache nach gebotene Antragstellungnachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall müßte nämlich auch der auf [X.] eines [X.] gerichtete Antrag ohne Erfolgbleiben, weil es im Hinblick auf den aller Voraussicht nach erreichbaren [X.] -heitsbeschluß für eine gerichtliche Ersetzung am erforderlichen Rechtsschutz-bedürfnis fehlen würde (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 445, 446; OLG Ham-burg, NJW-RR 1994, 783; KG, [X.], 38, 40; [X.], [X.] 1996, 33,39; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 21 [X.]. 85; [X.]/Bub, aaO, § 21[X.]. 117). Die Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts, mit der der [X.] vom 11. November 1999 über den Einbau von Kaltwasser-zählern für ungültig erklärt worden ist, hindert die Wohnungseigentümer [X.] einer (erneuten) Beschlußfassung über die Einführung einer [X.] Abrechnung. Die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entschei-dung (§ 45 Abs. 2 [X.]) erstreckt sich nämlich nur auf den konkreten, für un-gültig erklärten Beschluß (vgl. BayObLG, [X.] 1989, 342; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 45 [X.]. 118; [X.]/[X.], aaO, § 45 [X.][X.]. 58).- 21 -IV.Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 47 [X.]. Die Fest-setzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 [X.], wobei das maßge-bende Interesse aller Beteiligter nach den voraussichtlichen Kosten für [X.] mit [X.] nebst den Kosten für deren Wartung [X.] zu bestimmen ist (vgl. BayObLG, [X.], 160, 161). Diese Ko-sten schätzt der [X.] - unter Berücksichtigung des vorgelegten Angebots fürden Einbau der benötigten Zähler - auf insgesamt 6.000 macht der [X.] von der Möglichkeit Gebrauch, die in den Vorinstanzen er-folgten Wertfestsetzungen abzuändern (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).[X.] [X.] [X.] Gaier [X.]

Meta

V ZB 21/03

25.09.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. V ZB 21/03 (REWIS RS 2003, 1482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1482

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.