Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2013, Az. B 4 AS 59/12 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 6983

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bewilligung von Leistungen über den Zeitpunkt der Aufnahme einer leistungsausschließenden Ausbildung hinaus - Vertrauensschutz - unterlassene Mitteilung der BAföG-Antragstellung - kein Beruhen des Verwaltungsakts auf dieser Pflichtverletzung - teilweise Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 48 SGB 10 - Einkommenserzielung - BAföG)


Leitsatz

Die Rücknahme einer anfänglich rechtswidrigen Bewilligung von SGB 2-Leistungen wegen einer Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unterlassen setzt voraus, dass das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige des konkreten Umstands für die Bewilligung wesentlich war und dessen Kenntnis eine rechtswidrige Bewilligung verhindert hätte.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2012 aufgehoben und der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von [X.] II-Leistungen für den [X.]raum vom 6.8.2005 bis 31.1.2006.

2

Die 1983 geborene ledige Klägerin wohnte im streitigen [X.]raum nicht mehr bei ihren Eltern, sondern (zunächst) zur Untermiete mit einer monatlichen Pauschalmiete in Höhe von 180 Euro. Mit Wirkung zum [X.] unterzeichnete sie einen Mietvertrag über eine 45 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die sie monatlich 200 Euro Grundmiete zzgl 60 Euro Betriebs- und Nebenkosten zu zahlen hatte. Nach einer Ausbildung zur Bürokauffrau bezog sie bis 5.8.2005 [X.] in Höhe von 11,99 Euro je Kalendertag. Am [X.] teilte sie ihrem Arbeitsvermittler bei der [X.] mit, dass sie ab 25.8.2005 eine berufsbildende Schule ([X.]) besuchen werde, um die Fachhochschulreife zu erwerben.

3

Ebenfalls am [X.] beantragte sie bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] II. In dem am [X.] ausgefüllten Antragsvordruck gab sie an, keine Ausbildung zu absolvieren und über kein Einkommen zu verfügen (Frage IV). Zu der Frage IX betreffend "Sonstige Ansprüche gegenüber Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Schadenersatzansprüche" machte sie keine Angaben. Der Beklagte bewilligte [X.] II-Leistungen für die [X.] vom 6.8.2005 bis 31.1.2006 in Höhe von 511 Euro monatlich (Regelleistung in Höhe von 331 Euro, Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 180 Euro), für August 2005 nur anteilige Leistungen in Höhe von insgesamt 442,87 Euro (Bescheid vom 5.9.2005). Am [X.] beantragte die Klägerin die Bewilligung von [X.], die ihr erst mit Bescheid vom 30.11.2005 in Höhe von 297 Euro monatlich für die Monate August 2005 bis Juli 2006 unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von 417 Euro, Unterkunftskosten von 64 Euro sowie Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern mit dem Vorbehalt einer erneuten Einkommensprüfung zuerkannt wurden.

4

Mit dem [X.] II-Fortzahlungsantrag vom [X.] gab die Klägerin erstmals an, dass sie [X.] beziehe. Auf das [X.] des Beklagten vom 15.2.2006 zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung und zur Rückforderung teilte sie mit, sie habe den Beklagten bereits am [X.] telefonisch über den [X.]-Antrag unterrichtet. Ihr sei jedoch die Auskunft erteilt worden, dass sie den Antrag auf [X.] II-Leistungen noch nicht zurücknehmen solle, weil sie ansonsten ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Den [X.]-Bescheid habe sie nach Erhalt am 11.12.2005 an den Beklagten weitergeleitet und vorab in einem Telefonat am 12.12.2005 die Bewilligung von [X.] mitgeteilt.

5

Der Beklagte hob die Bewilligung der [X.] II-Leistungen für die [X.] vom 6. bis 3[X.] in Höhe von 442,87 Euro und für die Monate September 2005 bis Januar 2006 in Höhe von jeweils 511 Euro/Monat ganz auf. Die Klägerin habe den [X.]-Bescheid erst mit dem Fortzahlungsantrag auf [X.] II-Leistungen am [X.] eingereicht und dadurch ihre Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt (Bescheid vom 15.5.2006). Mit Widerspruchsbescheid vom [X.] führte der Beklagte aus, die Klägerin sei durch die Aufnahme ihrer Ausbildung von [X.] II-Leistungen ausgeschlossen gewesen. Der bereits bei seinem Erlass rechtswidrige Bewilligungsbescheid habe aufgehoben werden dürfen, weil sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Sie habe mit ihrer Unterschrift versichert, Änderungen insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, dies jedoch unterlassen. Ihr habe klar sein müssen, dass der Antrag auf [X.] Auswirkungen auf die bei dem Beklagten beantragten Leistungen haben werde.

6

Das [X.] hat den Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum [X.] aufgehoben (Urteil vom 17.3.2008) und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, wie sich der Bezug von Leistungen nach dem [X.] zu dem [X.] II-Anspruch verhalte. Auch ihre Mitteilungspflicht habe sie nicht grob fahrlässig verletzt, weil sie ihrem Arbeitsvermittler den Beginn der Ausbildung angezeigt habe. Der Beklagte habe als Arbeitsgemeinschaft iS von § 44b [X.] II im streitigen [X.]raum lediglich die Aufgaben der [X.] als Leistungsträger wahrgenommen. Nach § 44b Abs 4 [X.] II teilten sich die [X.] und der kommunale Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhielten und die für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein könnten.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - den Bescheid des Beklagten vom 15.5.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligung vom 5.9.2005 für die [X.] vom 6. bis 24.8.2005 aufgehoben und eine Erstattung von mehr als 2674,23 Euro gefordert wurde (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Höhe der Leistungsbewilligung in dem [X.] II-Bescheid vom 5.9.2005 sei nicht zu prüfen. Dessen Bestandskraft führe dazu, dass der Leistungsanspruch und der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht von Amts wegen zu überprüfen seien. Die Klägerin sei ab 25.8.2005 vom Bezug von [X.] II-Leistungen nach § 7 Abs 5 S 1 [X.] II ausgeschlossen gewesen, weil sie eine nach dem [X.] dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert habe. Sie habe durch zumindest unvollständige Angaben die Überzahlung ab 25.8.2005 grob fahrlässig iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 [X.] X verursacht. Obwohl sie ausdrücklich befragt worden sei, habe sie nicht auf den beabsichtigen [X.]-Antrag hingewiesen und den Beklagten auch nicht unverzüglich über den später gestellten Antrag informiert. Der von ihr behauptete Anruf bei dem Beklagten am [X.] sei zu spät erfolgt und unerheblich. Ihrer Mitteilungspflicht sei die Klägerin auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie ihren Arbeitsvermittler bei der [X.] am [X.] über den beabsichtigten Besuch der [X.] zum Erwerb der Fachhochschulreife informiert habe. Adressat dieser Angabe hätte der Beklagte sein müssen. Zwar habe dieser damals noch in der Rechtsform der [X.] auch die Aufgaben der [X.] bzw umgekehrt die [X.] diejenigen des Grundsicherungsträgers wahrgenommen. Eine Wissenszurechnung komme aber nicht in Betracht, weil die Aufgabenwahrnehmung in zwei unterschiedlichen Behördenstrukturen geschehe. Die Klägerin sei von ihrem Arbeitsvermittler ausdrücklich auf die [X.] II-Antragstellung hingewiesen worden. Durch seine Angaben sei ihr bekannt gewesen, dass [X.] II-Leistungen in einem "gesonderten Verfahren" bewilligt würden. Die Verletzung der Mitteilungspflicht sei auch grob fahrlässig. Die Klägerin sei darüber belehrt worden, dass sie alle Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen dem Beklagten anzuzeigen habe. Ihr habe - insbesondere nach dem Gespräch beim Arbeitsvermittler - klar sein müssen, dass sie die beabsichtigte Leistung bzw Beantragung von [X.] dem Beklagten gegenüber mitzuteilen hätte. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob auch im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme nach § 45 [X.] X die Berechnungselemente der bestandskräftig bewilligten [X.] II-Leistung von Amts wegen überprüft werden müssten, höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt sei. Wegen der erhöhten Kosten für Unterkunft und Heizung ab [X.] sei diese Frage entscheidungserheblich.

8

Mit ihrer Revision trägt die Klägerin vor, ihr Vertrauen in den Bestand der [X.] II-Leistungen sei bereits deshalb schutzwürdig, weil sie dem Arbeitsvermittler bei der [X.] am [X.] über den Besuch der [X.] zum Erwerb der Fachhochschulreife informiert habe. Die vom L[X.] vorgenommene Differenzierung zwischen den Zuständigkeiten des [X.] bei der [X.] und eines vermeintlichen Adressaten bei der [X.] könne nicht durchgreifen, weil die [X.] zum damaligen [X.]punkt Träger von Leistungen nach dem [X.] II gewesen sei. Auch bestehe nach § 44b Abs 4 [X.] II eine Pflicht zum Austausch der Information zwischen beiden Trägern. Die Ausführungen des L[X.] stellten keine für ein Urteil tragfähige Grundlage dar, weil nicht erkennbar sei, dass der zuständige Arbeitsvermittler eine Informationsweitergabe nicht beabsichtigt habe. Sie habe nicht gewusst, wie es sich mit dem [X.] und dem [X.] verhalte. Zum damaligen [X.]punkt habe es auch Mitschüler gegeben, die neben dem [X.] [X.] II-Leistungen erhalten hätten. Auch habe das L[X.] den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Aussage des zuständigen Mitarbeiters des Beklagten völlig außer Betracht gelassen, obwohl hierfür bereits in erster Instanz Beweis durch das Zeugnis der Frau [X.] angeboten worden sei. Nach Beantragung des [X.] habe sie sich am [X.] gegen 16:05 Uhr mit dem zuständigen Mitarbeiter des Beklagten in Verbindung gesetzt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie es bis zur Bewilligung des Bafög bei den [X.] II-Leistungen belassen solle, weil ihr Lebensunterhalt ansonsten nicht gesichert sei. Nach der Bewilligung der [X.] habe sie sich am 12.12.2005 um 15:23 Uhr erneut mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt (im Berufungsverfahren vorgelegte Einzelverbindungsaufstellungen des Telefonanbieters). Schließlich habe das L[X.] bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung die Berechnungselemente der bestandskräftig bewilligten [X.] II-Leistungen, also auch die zutreffende Höhe der KdU, von Amts wegen prüfen müssen.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2008 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen war (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen keine abschließende - positive oder negative - Entscheidung darüber zu, ob und ggf in welchem Umfang der Beklagte berechtigt war, die [X.] II-Leistungen für den noch streitigen Zeitraum vom [X.] bis 31.1.2006 aufzuheben und die Erstattung der erbrachten Leistungen zu verlangen.

1. Das beklagte [X.] ist gemäß § 70 [X.] SGG beteiligtenfähig. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass [X.] (§ 6d [X.] I idF des [X.], [X.] 1112) mit Wirkung vom 1.1.2011 als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 S 1 [X.] II) getreten sind. Dieser kraft Gesetzes eingetretene [X.] wegen der Weiterentwicklung des [X.] II ist keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b [X.] II bestehen nicht, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl dazu Urteile des Senats vom 18.1.2011 ua - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 37 [X.] 5).

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG).

Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder Aufhebung des Bescheides vom 5.9.2005 gegeben sind. Die Klägerin ist ordnungsgemäß angehört worden. Nach § 24 Abs 1 [X.] X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, dh auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat ([X.], 247 = [X.] 3-1300 § 24 [X.] 4 S 9; vgl zuletzt Urteil des Senats vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-1300 § 41 [X.] 2, zur Veröffentlichung auch in [X.] vorgesehen). Der Beklagte hat die beabsichtigte Aufhebung der Leistungsbewilligung im [X.] vom [X.] und im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.5.2006 darauf gestützt, dass die Klägerin bei dem Antrag auf [X.] II-Leistungen nicht angegeben habe, dass sie die Beantragung von [X.] beabsichtige bzw sie - nach entsprechender Antragstellung beim [X.] - diesen Umstand nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Ihr sind insofern die wesentlichen Umstände, die aus Sicht des Beklagten zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung führten, in hinreichendem Umfang mit der Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet worden.

[X.] vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Das Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs 1 [X.] X als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt, dass der [X.] nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl [X.] 105, 194 = [X.] 4-4200 § 31 [X.] 2, Rd[X.]3 mwN; BSG [X.] 4-4200 § 31 [X.] 3 Rd[X.]6 mwN; [X.] vom 15.12.2010 - [X.] [X.]/09 R - Rd[X.]8; [X.] 108, 289 ff = [X.] 4-4200 § 38 [X.] 2, Rd[X.] 31). Insofern geht aus dem angefochtenen Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] hervor, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 5.9.2005 in vollem Umfang aufheben wollte.

3. Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme bzw Aufhebung des bindenden Bewilligungsbescheides vom 5.9.2005 kommt hier sowohl § 40 [X.] II iVm § 45 [X.] X als auch § 40 [X.] II iVm § 48 [X.] X in Betracht. § 45 Abs 1 [X.] X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. § 45 [X.] X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Nach § 48 [X.] X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wegen § 40 Abs 1 S 2 [X.] [X.] II (in der Fassung bis zum [X.]) iVm § 330 Abs 2 und 3 [X.] III ist diese Rechtsfolge jeweils zwingend. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (vgl zuletzt [X.] vom [X.] AS 22/10 R - juris Rd[X.]6 mwN), knüpfen an unterschiedliche Sachverhalte und Verschuldensvorwürfe im Sinne der subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw Aufhebung an und haben ggf unterschiedliche Konsequenzen für den Umfang einer rechtmäßigen Aufhebung und Erstattungsforderung. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass einer Rücknahme nach § 45 [X.] X nicht schon entgegensteht, dass der Beklagte den Bescheid vom 15.5.2006 zunächst auf § 48 [X.] X gestützt hat. Da der angefochtene Bescheid in seinem [X.] nicht geändert worden ist und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 [X.] X hier nicht zu prüfen (vgl BSG [X.] 3-1300 § 45 [X.] 42 S 138; BSG [X.] 3-1300 § 24 [X.] 21 S 61).

4. a) Ob sich der Beklagte für die Aufhebung des [X.] II-Bewilligungsbescheides vom 5.9.2005 auf § 45 [X.] X stützen konnte, kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen. Zwar liegt eine anfängliche Rechtswidrigkeit vor. Es sind jedoch noch Feststellungen dazu erforderlich, ob sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann.

[X.] vom 5.9.2005 war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses insoweit rechtswidrig, als der Beklagte über den tatsächlichen Beginn der Ausbildung am [X.] hinaus [X.] II-Leistungen gewährt hat. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen mehr, weil der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 [X.] II eingriff. Nach § 7 Abs 5 S 1 [X.] II (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des [X.] oder der §§ 60 bis 62 [X.] III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme hiervon galt nach § 7 Abs 6 [X.] II aF nur für bestimmte Gruppen von Auszubildenden, zu denen die Klägerin nicht gehörte.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) besuchte die Klägerin seit dem [X.] eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 2 Abs 1 [X.] 6 [X.] (in der Neufassung des [X.] <[X.] 2848> mit Wirkung vom 1.1.2005). Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass der Besuch der berufsbildenden Schule zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] förderungsfähig ist, weil er eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 4 Abs 1 Verordnung über Berufsbildende Schulen ). Durch die in § 7 Abs 5 S 1 [X.] II enthaltene Formulierung ("dem Grunde nach") wird zudem klargestellt, dass es nur auf die abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung ankommt ([X.] 99, 67 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 6 Rd[X.]5; [X.] vom [X.] - [X.] AS 102/11 R). Ein tatsächlicher Bezug der Leistungen zur Ausbildungsförderung ist daher für den Anspruchsausschluss nicht erforderlich ([X.] in [X.]/[X.], [X.] II, § 7 Rd[X.] 280, Stand 9/12). Dass der Klägerin erst mit Bescheid vom 30.11.2005, also mehr als drei Monate nach Ausbildungsbeginn, [X.] bewilligt worden sind, ist daher für den Eintritt des [X.] nach § 7 Abs 5 S 1 [X.] II unerheblich. Auch ein Härtefall im Sinne der Regelung des § 7 Abs 5 S 2 [X.] II, nach welcher trotz [X.] in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden können, ist hier nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) nicht gegeben. Das BSG hat auch bereits entschieden, dass der Leistungsausschluss keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der Gesetzgeber nicht gehalten ist, außerhalb des besonderen Systems zur Ausbildungsförderung den Lebensunterhalt während der Ausbildung sicherzustellen ([X.] 99, 67 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 6 Rd[X.] 28).

b) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob die Rücknahme des [X.] II-Bewilligungsbescheids wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45 [X.] X daran scheitert, dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann. Nach § 45 Abs 2 S 3 [X.] 2 [X.] X scheidet dies aus, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Das [X.] hat grob fahrlässig unvollständige Angaben zunächst darin gesehen, dass die Klägerin die Frage IX des am 1.8.2005 ausgefüllten Antragsvordrucks, ob sie (eine) andere Leistung(en) beantragt habe oder dies beabsichtigte, nicht beantwortet habe. Insofern ist es zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei den hier nur denkbaren "unrichtigen Angaben" durch Verschweigen von Umständen regelmäßig auf dasjenige abzustellen ist, was im Antrag abgefragt wird. Auch reicht es aus, wenn - wie hier nach dem [X.] II-Antrag durch die weitere Beantragung des [X.] - zwischen dem Antrag und dem Erlass des Bescheids eine Änderung eintritt und der Leistungsempfänger diese Änderung entgegen seiner Mitteilungspflicht nicht mitteilt. Ein solches Unterlassen nach vorheriger Abfrage dieses Umstandes ist bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe im Antragsvordruck gleichzusetzen ([X.] 96, 285, 290 = [X.] 4-4300 § 122 [X.] 4).

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Handeln grob fahrlässig war. Der Senat folgt dem [X.] schon aus Rechtsgründen nicht hinsichtlich der Annahme, dass die Klägerin durch unterlassene Angaben zu einer künftigen [X.]-Beantragung bzw nicht unverzüglicher Mitteilung des späteren [X.]-Antrags zu dem anfänglich rechtswidrigen Bescheid vom 5.9.2005 beigetragen habe. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die unvollständigen oder unzutreffenden ("unrichtigen") Angaben iS des § 45 Abs 2 S 3 [X.] 2 [X.] X in "wesentlicher Beziehung" unrichtig bzw unvollständig sein müssen und zudem Umstände betreffen müssen, auf denen die fragliche Leistung "beruht". Zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und der Bewilligung der Leistung muss daher ein Zusammenhang in der Weise bestehen, dass die rechtswidrige Leistungsgewährung wesentlich durch die Verletzung der Anzeigepflicht veranlasst worden ist ("Kausalzusammenhang"). Dies beinhaltet, dass es bei richtigen Angaben bzw rechtzeitiger Anzeige des konkret bezeichneten Umstandes nicht zu den anfänglich rechtswidrigen Leistungen gekommen wäre (vgl [X.] 47, 28, 31 = [X.] 4100 § 152 [X.] 6 S 11). [X.] Grund für die Antragstellern und Sozialleistungsbeziehern auferlegten Mitteilungspflichten, insbesondere derjenigen nach § 60 Abs 1 [X.] [X.] I, ist gerade, dass diese Umstände für die fragliche Leistung rechtlich erheblich sind. In diesem Sinne war die beabsichtigte [X.]-Antragstellung bzw der kurz vor der [X.] II-Bewilligung dann tatsächlich gestellte [X.]-Antrag kein wesentlicher bzw "erheblicher" Umstand, weil eine anfängliche Rechtswidrigkeit des [X.] II-Bescheides iS von § 45 [X.] X - auch nach der vom Beklagten erst im Widerspruchsbescheid vertretenen und zutreffenden Rechtsauffassung - nur wegen des tatsächlichen Ausbildungsbeginns ab [X.], nicht jedoch wegen der zu diesem Zeitpunkt erst beantragten [X.] gegeben war.

d) Soweit das [X.] eine Verletzung der Mitteilungspflicht angenommen hat, weil die Klägerin - nach Unterrichtung des [X.] bei der [X.] am [X.] - dem Beklagten als nunmehr zuständigen Träger die beabsichtigte Aufnahme der Ausbildung an der berufsbildenden Schule zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht (erneut) mitgeteilt habe, handelt es sich zwar um einen Umstand, auf dem die anfänglich rechtswidrige [X.] II-Bewilligung beruht. Insofern kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Zwar hat das [X.] in seinem Urteil erörtert, ob und ggf in welchem Umfang gesonderte Mitteilungspflichten gegenüber dem Beklagten bestanden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer groben Fahrlässigkeit des Handelns der Klägerin betreffen jedoch allein die unterlassene Mitteilung einer beabsichtigten und dann tatsächlich vorgenommenen [X.]-Beantragung.

Bei den insofern noch nachzuholenden Feststellungen zur groben Fahrlässigkeit der Klägerin bezogen auf einen nicht (erneut) mitgeteilten Ausbildungsbeginn dürfte zu berücksichtigen sein, dass es sich im Zusammenwirken der existenzsichernden Leistungen bei Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung aus Laiensicht nicht ohne Weiteres aufdrängen musste, dass eine (vorläufige) Weiterzahlung der [X.] II-Leistungen mit dem Beginn der tatsächlichen Ausbildung und unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der [X.] generell ausschied (§ 45 Abs 2 S 3 [X.] 3 [X.] X) und deshalb gerade dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn maßgebende Bedeutung zukam (vgl nunmehr auch den durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und des [X.] vom 24.3.2011 <[X.] 453> mit Wirkung zum 1.4.2011 eingeführten § 27 Abs 4 S 2 [X.] II, wonach [X.] weiterhin [X.] II-Leistungen zumindest für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung erbracht werden können). Hiervon geht letztlich auch das [X.] aus, weil es dem konkreten, bisher nicht umfassend aufgeklärten Handeln des [X.] entscheidende Bedeutung beimisst. Insofern dürften noch tatsächliche Feststellungen zu den genauen Umständen der [X.] II-Antragstellung über den Arbeitsvermittler der [X.] am [X.] und dem konkreten Zusammenwirken zwischen der [X.] und dem Beklagten im Falle der Klägerin in der hier streitigen Anfangszeit des [X.] II erforderlich sein. Jedenfalls nach Aktenlage könnte der Vermerk des [X.] vom [X.], dass ihr der Antrag auf [X.] ausgehändigt worden sei, im Sinne eines engen Zusammenwirkens und Weitergabe von Informationen auch unabhängig von einer gesonderten [X.] II-Antragstellung verstanden worden sein.

5. Kommt das [X.] nach weiterer Aufklärung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Rücknahme des Bescheides vom 5.9.2005 nach § 45 [X.] X wegen Vertrauensschutzes ausscheidet, ist die Rücknahmeentscheidung ggf als Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 Abs 1 S 1 [X.] X (teilweise) rechtmäßig. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 S 2 [X.] 3 [X.] X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. § 48 [X.] X ist auch auf anfänglich rechtwidrige [X.] anwendbar, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern. § 45 [X.] X sperrt die Aufhebung nach § 48 [X.] X wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit nicht beruht, nicht ([X.] vom [X.] P 8/01 R - USK 2002-59, juris Rd[X.]8; ausführlich [X.] in [X.] § 45 [X.] X Rd[X.] 56 ff, 1. Aufl 2013; BSG [X.] 3-1300 § 48 [X.] 47, [X.]). Der Beklagte hat seine Aufhebung mit Bescheid vom 15.5.2006 ebenso wie das [X.] vom [X.] im Übrigen zunächst darauf gestützt, dass die Klägerin [X.], also nach § 11 [X.] II zu berücksichtigendes Einkommen, erhalten habe. Auch zur Möglichkeit einer Aufhebung nach § 48 [X.] X sind aber noch weitere Feststellungen des [X.] erforderlich.

Nach § 11 Abs 1 S 1 [X.] II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Hierzu zählen die [X.]-Zahlungen in (vorläufiger) Höhe von 297 Euro monatlich; die in § 11 Abs 1 [X.] II normierten Ausnahmen sind hier nicht von Bedeutung. Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.] II ist nach der Rechtsprechung der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur sog [X.] grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs 2 S 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld vom 20.10.2004 <[X.] 2622>). Insofern fehlen noch Feststellungen des [X.] zu dem iS von § 11 Abs 2 [X.] II maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses und zu den vom Einkommen der Klägerin nach § 11 Abs 2 [X.] II absetzbaren Beträgen. Auch ist zu prüfen, ob von dem im [X.]-Bescheid vom 30.11.2005 enthaltenen "Vorbehalt einer erneuten Einkommensprüfung" Gebrauch gemacht wurde.

6. Bei der Prüfung der Rücknahme- bzw Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten hat aber der Umstand keine Bedeutung, dass die Klägerin ggf Anspruch auf höhere KdU im Rahmen einer schon anfänglich rechtswidrigen [X.] II-Bewilligung hätte haben können. Zwar hat sie dies - nach Aktenlage - gegenüber dem Beklagten durch Vorlage von [X.] geltend gemacht. Auch ist, wenn - wie hier - ein vollständiger oder teilweiser Eingriff in die Bestandskraft der in einer bestimmten Höhe bewilligten [X.] II-Leistung erfolgt, dessen Berechtigung grundsätzlich unter Einbeziehung der weiteren, den Grund und die Höhe der bereits bewilligten Leistungen betreffenden Berechnungsfaktoren (unter Berücksichtigung des § 44 [X.] X) zu prüfen, soweit Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich oder vorgetragen sind (vgl zu § 48 [X.] X: Urteil des Senats vom 16.5.2012 - [X.] AS 132/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 60 Rd[X.] 26). Hier waren nach der objektiven tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage für den im Revisionsverfahren noch streitigen Aufhebungszeitraum ab Ausbildungsbeginn am [X.] aber von vorneherein schon deshalb keine höheren [X.] II-Leistungen möglich, weil der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] II für sämtliche [X.] II-Leistungen galt. § 22 Abs 7 [X.] II, der abweichend hiervon für Auszubildende mit ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung einen Zuschuss ermöglicht, ist erst mit Wirkung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) neu eingeführt worden.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 59/12 R

28.03.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Magdeburg, 17. März 2008, Az: S 3 AS 90315/06, Urteil

§ 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2013, Az. B 4 AS 59/12 R (REWIS RS 2013, 6983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6983

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