Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. 5 StR 222/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4423

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5 [X.] (alt: 5 StR 51/03) [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 17. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 16. und 17. März 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin [X.],

[X.], Richterin [X.], [X.], [X.]

als [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt V

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - am 17. März 2005 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. November 2003 mit den [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten zunächst wegen Vergewalti-gung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und ver-suchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der [X.] hat dieses Urteil durch Beschluß vom 21. Mai 2003 auf die Revision des Angeklagten aufgrund einer Verfahrensrüge aus § 338 Nr. 5 i.V. mit § 230 StPO aufgehoben. Nunmehr hat das [X.] mit gleichem Schuldspruch und gleichem Strafausspruch [X.] verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen verabredeten der Angeklagte, der einen Lebensmittelladen betrieb, und die Mutter der Ne-benklägerin am Ostersamstag, dem 14. April 2001, gegen 14.15 Uhr, als der Laden bereits geschlossen war, daß die Nebenklägerin, die damals achtjäh-rige [X.], sogleich anschließend für etwa zwei Stunden gegen ein Entgelt im - 4 - Laden Flaschen sortieren solle. Der Angeklagte schloß hinter sich und [X.]die Ladentür ab und faßte spätestens nunmehr den Entschluß, [X.]sexuell zu mißbrauchen. Er lockte [X.], die zunächst Flaschen sortierte, auf seinen Schoß, zuerst an der Ladenkasse, dann in dem einige Stufen höher gelege-nen Büro. [X.]lief in den Laden zurück, kam jedoch [X.] vom Angeklagten ver-folgt [X.] in das Büro zurück. Dort verlangte der Angeklagte, daß sie sich aus-ziehen solle, woraufhin [X.]sich weinend bis auf die Unterhose entkleidete. Der Angeklagte zog seine Hose bis zu den Knien und seine Unterhose bis zum halben Oberschenkel herunter, setzte sich, verlangte und erhielt einen Zungenkuß. Danach forderte der Angeklagte [X.]auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen, worauf es zum Oralverkehr bis zur Ejakulation in den Mund des Kindes kam.

Der Angeklagte hat eingeräumt, [X.]wie festgestellt in seinem Laden beschäftigt zu haben. Er hat jedoch jedwedes sexuelle Verhalten bestritten. Das [X.] hat seine Überzeugung von der Tat im wesentlichen [X.] der Angaben des Mädchens gewonnen.
[X.]

Zwei Beweisanträge der Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens eines —Aussagepsychologenfi zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Anga-ben der Nebenklägerin hat das [X.] unter Berufung auf eigene Sach-kunde gemäß § 344 Abs. 4 Satz 1 StPO zurückgewiesen. Dies hält rechtli-cher Prüfung nicht stand.

Allerdings ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von [X.] auch kindli-chen [X.] Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur dann, wenn Besonderheiten des Einzelfalls eine Sachkunde erfordern, die [X.] auch mit spezifischen forensischen Erfahrungen [X.] norma-lerweise nicht hat (st. Rspr. des [X.]; vgl. nur BGHR StPO - 5 - § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO Sachkunde 4, 6, 12). Ein solcher besonderer Fall liegt hier vor. Dies ergibt sich aus dem Zusammentreffen der folgenden spe-ziellen Umstände:

Zunächst ist zur Person der Nebenklägerin folgendes zu berücksichti-gen: Sie lebte seit ihrer Geburt in besonders schwierigen Familienverhältnis-sen, die in [X.] von der Revision mitgeteilten [X.] Vermerken des Jugendamtes und der Sozialeinrichtung —Das [X.] geschildert sind. Die Mutter der Nebenklägerin lebte danach alleinerziehend mit ihren vier Kindern aus zwei Ehen und einer nichtehelichen Beziehung, war zeitweilig überfordert und [X.]. Der häufige Wechsel ihrer Partner führte in ihrer Beziehung zu den Kindern Probleme herbei. Die Nebenklägerin lernte ihren Vater erst im [X.] kennen, wollte weiteren Kontakt zu ihm, was auf Schwierigkeiten stieß.

Es treten folgende auf die festgestellte Tat und deren Schilderungen durch die Nebenklägerin bezogene Besonderheiten hinzu: Eine Schulkame-radin der Nebenklägerin war in deren unmittelbarem Wohnumfeld auf dem Schulweg vergewaltigt und anschließend von dem Täter in einen Graben geworfen worden, wo sie fast ertrunken wäre. Auf dieses Geschehen nahm der Angeklagte nach den Bekundungen der Nebenklägerin mit der Bemer-kung Bezug, er könne sie —auch in den Graben schmeißenfi. In diesem Zu-sammenhang kommen theoretisch eine Identifikation der Nebenklägerin mit der Schulkameradin, eine entsprechende Übertragung oder auch ein [X.] der Nebenklägerin um Aufmerksamkeit in Betracht. Schon aus dem [X.] Urteil ergeben sich mehrere Widersprüche und Variationen im Verlauf der Aussage der Nebenklägerin. Die Verteidigung hat hierzu selbst eingeholte schriftliche Stellungnahmen von zwei Sachverständigen dem [X.] vorgelegt. Insbesondere aus der Stellungnahme von K ergibt sich, daß den zahlreichen Realkennzeichen in den Aussagen der Nebenklägerin —mehrere geradezu eklatante Diskrepanzen im absoluten Kernbereich der [X.] gegenüberstehen, so daß eine seltene —diskrepan-te [X.] gegeben sei. Bei Würdigung dessen verkennt der [X.] nicht, - 6 - daß den beiden sachverständigen Stellungnahmen allein Informationen von Seiten der Verteidigung zugrundegelegen haben. Auch ist folgendes nicht ohne Belang: Nach den Feststellungen erfolgte die Erstaufnahme des Falles durch die Polizei in der Weise, daß zunächst die Mutter der Nebenklägerin der erschienenen Polizeibeamtin und deren zwei Kollegen den Sachverhalt kurz schilderte. Dann nahm die Polizeibeamtin allein die Anzeige auf. —In Ge-genwart ihrer Mutter und Großmutter berichtete [X.]

[X.] zum Teil [X.] mit ihrer Mutter [X.] – sodann von dem Vorfall mit dem Angeklagtenfi ([X.]). In der von der Revision mitgeteilten Strafanzeige ist dagegen dieser Vorgang so dargestellt, daß allein [X.]s Mutter die Tat und das [X.] geschildert hat. Namentlich hierbei kommt der Faktor der inzwischen verstrichenen [X.] hinzu, auf den der [X.] schon in seinem Be-schluß vom 21. Mai 2003 durch Bezugnahme auf die Antragsschrift des [X.] vom 23. April 2003 hingewiesen hat. Nach alledem durfte die [X.] wenngleich besonders erfahrene [X.] Jugendschutzkammer sich nicht auf ihre eigene Sachkunde verlassen.
I[X.]

Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf folgendes hin:

Es wird sich empfehlen, mit der Begutachtung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin einen Sachverständigen zu beauftragen, der mit der Sache bislang nicht befaßt war.

Der neue Tatrichter wird mit besonderer Sorgfalt den Beweiswert der [X.] zu bestimmen haben.

Sollte die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers beantragt wer-den, so wird mit besonderer Umsicht zu prüfen sein, ob Gründe solcher Art, wie sie zuletzt zur Entpflichtung eines Pflichtverteidigers geführt haben, nach - 7 - den geltenden rechtlichen Maßstäben eine Zurückweisung eines solchen Antrags rechtfertigen würden.

[X.] Häger Gerhardt Brause [X.]

Meta

5 StR 222/04

17.03.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. 5 StR 222/04 (REWIS RS 2005, 4423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4423

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